BVerwG Beschluss vom 11.06.2026 – 3 C 15.24
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:110626B3C15.24.0
Tenor
Die Revision der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. März 2023 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
I
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Fußgängerbereichen der Freiburger Innenstadt gemäß Ziffer 1 der Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in der Stadt Freiburg im Breisgau zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15. April 2021 und vom 14. Mai 2021 rechtswidrig war.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat ihre Klagen durch Urteil vom 19. Mai 2022 abgewiesen. Die angeordnete Maskenpflicht sei rechtmäßig gewesen und habe die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 16. März 2023 als unzulässig verworfen. Sie sei innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Die Frist habe mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe begonnen und nicht erst mit der Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen.
Auf die Beschwerde der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen den Beschluss des Berufungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Das Revisionsverfahren könne Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Mittellosigkeit und einem dem Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) unterliegenden Verfahren erst weggefallen sei, wenn der Partei nicht nur Prozesskostenhilfe bewilligt, sondern auch ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden sei (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 3 B 14.23 - juris Rn. 13).
Die Kläger haben zur Begründung ihrer Revision mit Schriftsatz vom 4. Februar 2025 vorgetragen, dass und aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft sei.
Der Beklagte hält die Revision mangels ordnungsgemäßer Begründung für unzulässig. Zudem wäre sie auch unbegründet.
II
Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden ist (§ 143 VwGO). Sie ist deshalb nach § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss zu verwerfen.
1. Die Begründung der Revision muss gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO (unter anderem) die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Hiernach erfordert eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine damit verbundene sachliche Auseinandersetzung mit den die vorinstanzliche Entscheidung tragenden Gründen, aus der hervorgeht, warum der Revisionskläger diese Begründung als unzutreffend erachtet (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 3. März 1998 - 9 C 20.97 - BVerwGE 106, 202 <203> und vom 20. März 2019 - 4 C 5.18 - NVwZ 2020, 404 Rn. 13, jeweils m. w. N.). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist im Einzelfall mit Blick auf den Sinn und Zweck der Begründungserfordernisse zu beantworten. Die Begründungspflicht soll den Revisionsführer zwingen, Inhalt, Umfang und Ziel des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen. Das dient der Entlastung des Revisionsgerichts und dem Interesse des Revisionsgegners, zu wissen, in welchen Punkten er sich auf eine Verteidigung einzurichten hat. Der Revisionsführer muss sich nicht mit jedem Argument der Vorinstanz auseinandersetzen; die Revisionsbegründung muss aber ihre Funktion erfüllen, die übrigen Beteiligten und das Revisionsgericht über die das Revisionsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2021 - 9 C 3.20 - BVerwGE 172, 343 Rn. 16 f. m. w. N.).
2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründungsschrift der Kläger vom 4. Februar 2025 nicht gerecht. Sie setzt sich mit den tragenden Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2023 nicht auseinander.
Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, die Berufung der Kläger sei unzulässig. Sie hätten die Frist nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts versäumt. Zwar seien sie wegen ihres Unvermögens, die Prozesskosten aufzubringen, ohne Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Jedoch wäre für die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses und damit bis zum Ablauf des 26. Januar 2023 nachzuholen gewesen. Die Wiedereinsetzungsfrist habe mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 12. Januar 2023 begonnen und nicht erst mit der Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts. Die am 27. Januar 2023 verspätet beim insoweit unzuständigen Verwaltungsgerichtshof per Telefax eingegangene Berufungsschrift habe nicht der nach § 55d VwGO vorgeschriebenen Form genügt. Die Voraussetzungen einer wirksamen Ersatzeinreichung hätten nicht vorgelegen.
Hierauf gehen die Kläger in ihrer Revisionsbegründungsschrift nicht ein. Sie tragen vor, weshalb das erstinstanzliche Urteil unrichtig sei. Hingegen enthält der Schriftsatz keinerlei Ausführungen dazu, dass und aus welchen Gründen sie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2023 für rechtsfehlerhaft halten.
3. Solche Ausführungen waren hier nicht entbehrlich.
a) Allerdings kann als Revisionsbegründung auch der Verweis auf die Begründung des Revisionszulassungsbeschlusses oder eine Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügen.
Hat das Revisionsgericht die Revision wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), reicht eine Bezugnahme auf den Zulassungsbeschluss regelmäßig aus. Denn damit stützt sich die Revisionsbegründung auf den in der Zulassungsentscheidung bereits festgestellten Verfahrensfehler. Es wäre prozessökonomisch nicht sinnvoll und eine "bloße Förmelei", einen erneuten Vortrag des Vorbringens zu verlangen, das sich bereits als erfolgreich erwiesen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - NVwZ 1989, 557 und vom 22. Februar 2001 - 7 C 14.00 - juris Rn. 10 und Beschluss vom 12. Juni 2006 - 5 C 26.05 - NJW 2006, 3081 Rn. 3). Anders liegt es hingegen, wenn das Revisionsgericht - wie hier - die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und mit der Begründung zugelassen hat, eine bestimmte Rechtsfrage sei klärungsbedürftig. Der Zulassungsbeschluss verhält sich in einem solchen Fall nicht dazu, ob die Rechtsfrage vom Berufungsgericht richtig oder falsch entschieden worden ist, sondern eröffnet für diese Klärung die Revision. Eine Bezugnahme auf den Zulassungsbeschluss genügt daher nicht als Revisionsbegründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - a. a. O. und Beschluss vom 12. Juni 2006 - 5 C 26.05 - a. a. O.).
Eine Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder deren Wiederholung kann als Revisionsbegründung ausreichen, sofern die Beschwerdebegründung ihrerseits den Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2019 - 4 C 5.18 - NVwZ 2020, 404 Rn. 13 m. w. N.). Die Revisionsbegründungsschrift der Kläger enthält aber weder eine Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde noch eine Wiederholung von Rügen, die die Kläger im Beschwerdeverfahren gegen die Berufungsentscheidung vorgebracht haben. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde inhaltlich den Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügen konnte.
b) Gesichtspunkte, die eine Auseinandersetzung mit den Gründen der Berufungsentscheidung ausnahmsweise entbehrlich gemacht haben können, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass das Revisionsgericht die Zulassung der Revision mit einer klärungsbedürftigen Frage begründet hat, entbindet nicht vom Erfordernis der Revisionsbegründung (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2019 - 1 C 44.18 u. a. - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 90 Rn. 16).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.