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BVerwG Beschluss vom 12.06.2026 – 9 VR 13.26
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:120626B9VR13.26.0
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den 2. Teil-Planfeststellungsbeschluss vom 16. April 2026 - Az: 25.05.01.01-04/23 - wird vorläufig angeordnet, soweit dieser Bohrpfahlarbeiten in den Baugruben Ü 1 und Ü 2 sowie die Herstellung des Kabelgrabens zwischen den Muffenstandorten M 4 und M 5 im Wasserschutzgebiet L. gestattet. Diese Anordnung gilt bis zu einer Entscheidung des Senats im Eilverfahren, längstens bis zum 15. Juli 2026.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Zwischenentscheidung ist erforderlich, weil zu befürchten ist, dass bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Die Antragstellerin betreibt in dem benannten Wasserschutzgebiet ein Wasserwerk und die dazugehörigen Trinkwasserbrunnen zur öffentlichen Wasserversorgung. Sie befürchtet durch den Bau des planfestgestellten Erdkabels innerhalb der Schutzzonen IIIA und IIIB eine Verunreinigung des Grundwassers und aufgrund der geologischen Situation in der sogenannten M.-Niederung einen Aufbruch der Auenlehmdeckschicht.
1. Das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist zulässig, die Antragstellerin insbesondere entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann jedenfalls geltend machen, durch Baumaßnahmen im Wasserschutzgebiet in ihrem wasserrechtlichen Nutzungsrecht beeinträchtigt zu werden (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 9 VR 2.26 - juris Rn. 12 f.). Der Eilantrag ist auch nicht offensichtlich aussichtslos.
2. Der Senat kann nicht rechtzeitig über den Eilantrag entscheiden. Bislang haben Antragsgegner und Beigeladene abschließend nur zur Zwischenverfügung vorgetragen.
3. In dieser Situation entscheidet der Senat auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Eine Zwischenentscheidung ist erforderlich, weil damit zu rechnen ist, dass durch den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren vollendete Tatsachen geschaffen werden und die Antragstellerin dadurch schwere und unabwendbare Nachteile erleidet, die ihr wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2020 - 4 VR 6.20 - juris Rn. 2 m. w. N. und vom 14. Dezember 2022 - 4 VR 4.22 - juris Rn. 2; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2013 - 1 BvR 2616/13 - NVwZ 2014, 363 Rn. 7).
a) Es drohen irreversible, schwere und unabwendbare Nachteile, sofern, wie im Schreiben der Beigeladenen vom 11. Juni 2026 angekündigt, ungeachtet des Eilverfahrens ab dem 16. Juni 2026 in den Wasserschutzgebietszonen IIIA und IIIB mit Tiefbauarbeiten für die Baugruben Ü 1 und Ü 2 begonnen werden soll, wobei die geplanten Bohrpfahlarbeiten tief in das Grundwasser reichen, so dass die spätere Bausohle gegen Auftrieb gesichert werden muss. Die Baugrube Ü 2 befindet sich überdies zumindest in der Nähe des Kernzustrombereichs, der in Abhängigkeit von Grund- und Rheinwasserstandhöhe variiert (vgl. PFB S. 124 und S. 447). Ebenfalls irreversible, schwere und unabwendbare Nachteile drohen, sofern die Beigeladene in der Wasserschutzzone IIIA mit dem Bau des Kabelgrabens in offener Bauweise beginnen möchte. Die Tiefe des Regelgrabens beträgt 1,75 m bzw. 1,8 m. Erfolgt abschnittsweise ein Aushub von mehr als 2 m oder sollte Grundwasser aufgeschlossen werden, werden zudem die Verbotstatbestände des § 3 Abs. 4 i. V. m. Nr. 2.1 und Nr. 2.2 der Anlage A Wasserschutzgebietsverordnung L. vom 23. Juni 1995 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 30 vom Juli 1995 - WSG-VO) verwirklicht. Die weiteren in nächster Zeit geplanten Maßnahmen lassen schwere und irreversible Nachteile demgegenüber nicht befürchten.
Mit dem Vollzug der im Tenor bezeichneten Maßnahmen wird die Antragstellerin im Kernbereich ihres Rechtsschutzanliegens betroffen. Würde das Grundwasser verschmutzt oder es zu einem Aufbruch der Deckschicht mit Folgen für die Trinkwasserversorgung kommen, wäre der Rechtsschutz vereitelt, bevor der Senat eine Entscheidung im Eilverfahren treffen könnte.
b) Die von dem Antragsgegner und der Beigeladenen angeführten Gesichtspunkte müssen hinter dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zurückstehen.
Errichtung und Betrieb der verfahrensgegenständlichen Hochspannungsleitungen stehen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit (§ 43 Abs. 3a Satz 1 EnWG). Klagen entfalten von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG). Der Gesetzgeber räumt der Verwirklichung des angegriffenen Vorhabens vor dem Hintergrund der angestrebten Treibhausgasneutralität in Deutschland daher erkennbar sehr hohes Gewicht ein. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt indes auch bei solchen Vorhaben Beachtung, denen der Gesetzgeber eine besondere Bedeutung beimisst.
Die Beigeladene hat sich darauf berufen, dass ein enger Bauzeitenplan besteht und Stillstand nicht nur erhebliche Kosten verursacht, sondern zu schwer handhabbaren Verzögerungen bei den Folgearbeiten führt.
Zeitliche Bindungen wiegen umso stärker, je unausweichlicher sie sind. So dürfen bestimmte Rückschnitt- und Rohdungsmaßnahmen von Gesetzes wegen nur in einem festgelegten Zeitfenster durchgeführt werden (vgl. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG). Wird dieses Zeitfenster verpasst, können Arbeiten gegebenenfalls erst im nächsten Jahr fortgeführt werden. Andere zwingende Bindungen können sich aus der Natur der Sache heraus ergeben. So hat sich die Beigeladene verpflichtet, Arbeiten im Hauptzustrombereich auf einen Zeitraum zu begrenzen, in dem die Hochwassergefahr besonders niedrig ist.
Im Schwerpunkt hat die Beigeladene indes auf planerische und wirtschaftliche Nachteile aufgrund der getroffenen vertraglichen Bindungen und der Verfügbarkeit der Bauunternehmen verwiesen. Diese sind ebenfalls in die Abwägung einzustellen, werden allerdings zu Gunsten des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG regelmäßig in höherem Maße hinzunehmen sein. Auch wenn es dem gesetzlichen Auftrag entspricht, Vorhaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz mit hoher Priorität und beschleunigt umzusetzen, haben Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger hier größere Möglichkeiten, auf Gerichtsverfahren zu reagieren und die Arbeiten so einzurichten, dass effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden kann. Es entspricht der bisherigen Erfahrung des Senats, dass durchaus Raum für entsprechende (Um-)Planungen besteht.
Unabhängig davon können Antragsgegner und Beigeladene die Notwendigkeit der Durchsetzung des effektiven Rechtsschutzes durch Zwischenentscheidungen dadurch entfallen lassen, dass sie dem Gericht bei offensichtlicher Eilbedürftigkeit die zur Entscheidung notwendigen Informationen möglichst schnell - gegebenenfalls schon im Vorgriff auf einen zu erwartenden Eilantrag durch eine Schutzschrift - zur Verfügung stellen.
Gemessen daran ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im tenorierten Umfang notwendig, weil einerseits die Antragstellerin im Kern ihres Rechtsschutzanliegens betroffen ist und mit Beginn der genannten Arbeiten eine Vereitelung des effektiven Rechtsschutzes droht, andererseits eine Verschiebung der Arbeiten zwar mit zeitlichen und wirtschaftlichen Nachteilen einhergeht, die zum Schutz des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aber hingenommen werden müssen.
4. Der Senat ist bemüht, binnen der im Tenor angegebenen Frist über den Eilantrag zu entscheiden, um den Beteiligten möglichst hohe Planungssicherheit zu geben. Sollte eine Entscheidung innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich sein, müsste der Senat eine Verlängerung der Anordnung prüfen. Es liegt daher im Interesse aller Beteiligten, eine zügige Eilentscheidung durch zeitnahen und sachdienlichen Vortrag zu ermöglichen.