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BVerwG Beschluss vom 15.06.2026 – 4 B 7.25
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:150626B4B7.25.0
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Mai 2025 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie verfehlt überwiegend die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2025 - 4 BN 22.24 - juris Rn. 3 m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Es fehlt bereits die Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage. Stattdessen kritisiert die Beschwerde die vorinstanzliche Entscheidung nach Art einer zugelassenen Revision als rechtsfehlerhaft. Sollte das Beschwerdevorbringen bei wohlwollender Auslegung auf die Frage abzielen, ob eine Baugenehmigung einen Grundstücksnachbarn wegen der notwendigen Folge der Entstehung eines Notwegerechts auch dann in seinen Rechten verletzen kann, wenn die Entstehung eines solchen Rechts zwischen den Parteien in einem rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteil mit der tragenden Begründung abgelehnt wurde, dass dem unabhängig von der Bebaubarkeit des herrschenden Grundstücks bereits § 918 BGB entgegen stehe, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Diese Frage ist mit dem Oberverwaltungsgericht ohne Weiteres zu verneinen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Nachbar ein Abwehrrecht haben, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt (BVerwG, Urteile vom 26. März 1976 - 4 C 7.74 - BVerwGE 50, 282 <286> und vom 4. Juni 1996 - 4 C 15.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 133 S. 20; Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 152 S. 68 f.). Erforderlich ist mithin eine unmittelbare Kausalität zwischen der Legalisierung einer bestimmten Grundstücksnutzung und der Entstehung des Notwegerechts. Steht letzterer bereits § 918 BGB entgegen, so fehlt es daran (vgl. zu einem Fall fehlender Kausalität auch BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 19.10 - juris Rn. 3).
2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 4 B 31.24 - ZfBR 2025, 477 Rn. 9).
Daran fehlt es. Soweit die Klägerin unter Punkt 2 der Beschwerdebegründung einen Rechtssatz aus dem Beschluss des Senats vom 23. Juli 2024 - 4 B 20.23 - (juris Rn. 14) zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Baugenehmigung wiedergibt, legt sie nicht dar, welchen abweichenden Rechtssatz das Urteil der Vorinstanz enthalten soll. Die Beschwerde wendet sich vielmehr gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall. Das reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 4 BN 25.24 - ZfBR 2025, 475 Rn. 10). Der Vortrag unter Punkt 6 der Beschwerdebegründung ist als Divergenzrüge schon deshalb ungeeignet, weil Oberverwaltungsgerichte nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Divergenzgerichten gehören.
3. Die Rüge, das Urteil verletze den Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Richter, weil die abgelehnten Mitglieder des Spruchkörpers nicht selbst über den im Verhandlungstermin gestellten Ablehnungsantrag hätten entscheiden dürfen, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Berufungsgericht ist eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO), die gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 557 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt. Sie ist deshalb auch im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur ausnahmsweise beachtlich, nämlich dann, wenn mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2000 - 7 B 36.00 - juris Rn. 4, vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29 S. 6 f. und vom 21. Dezember 2004 - 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 S. 6) und eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird, was objektive Anhaltspunkte dafür voraussetzt, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht. Dieser Maßstab gilt auch für die Ablehnung eines Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 22 m. w. N. und vom 26. Februar 2019 - 4 B 6.19 - juris Rn. 4).
Objektive Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung legt die Beschwerde nicht dar; sie sind auch nicht ersichtlich. Dass ein abgelehnter Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder bei dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das gilt selbst für - wofür hier nichts ersichtlich ist - irrige Ansichten, solange sie nicht offensichtlich willkürlich sind (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 1 D 2.81 - BVerwGE 73, 339 <346>; Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 4 BN 58.09 - juris Rn. 3 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.