Rechtsprechung / Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 09.07.2018 – 14 B 17.1296

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. November 2015 – W 1 K 14.455 – wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des dem Kläger zustehenden Auslandszuschlags im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Mai 2011. Begehrt ist die Feststellung, dass zu Unrecht der frühere klägerische Auslandsdienstort (Nieuw Milligen/Niederlande) von der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl I S. 1177, AuslZuschlV) in ihrer ab 1. Juli 2010 geltenden Fassung lediglich der Zonenstufe 1 zugeordnet wurde.

Dem Kläger wurde als Soldat durch Versetzungsbescheid der Beklagten vom 10. August 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 der Auslandsdienstort Nieuw Milligen/Niederlande zugewiesen. Dies wurde mit Bescheid vom 22. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2011 verlängert. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 wurde der Kläger zum 1. Juni 2011 an einen Dienstort im Bundesgebiet versetzt.

In der ab 1. Juli 2013 geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 23. Mai 2013 (BGBl I S. 1398) wurde Nieuw Milligen/Niederlande der Zonenstufe 2 zugeordnet.

Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2013, bei der Beklagten eingegangen am 24. Oktober 2013, die Einordnung des Standorts Nieuw Milligen/Niederlande in Zone 2 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Mai 2011.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Antrag vom 22. Oktober 2013 ab. Ein hiergegen erhobener Widerspruch vom 21. November 2013 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2014 zurückgewiesen.

Einer hiergegen erhobenen Feststellungsklage vom 8. Mai 2014, mit der der Kläger beantragte,

den Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger durch die Zuordnung des Dienstorts Nieuw Milligen/Niederlande zur Zonenstufe 1 der Auslandszuschlagsverordnung in seinen Rechten verletzt sei,

gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. November 2015 statt.

Auf Antrag der Beklagten ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Juli 2017 die Berufung zu, woraufhin die Beklagte beantragte,

das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids festzustellen.

Seitens der Beklagten wurde mit Schreiben vom 7. Juni 2018 und klägerseits mit Schriftsatz vom 19. Juni 2018 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben haben.

Die der Sache nach auf eine Zeit vor dem Antragszeitpunkt bezogene Feststellungsklage bleibt erfolglos und ist deshalb auf die Berufung der Beklagten hin unter Aufhebung des stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen, wobei der Antrag der Beklagten – wie mit gerichtlichem Schreiben vom 17. April 2018 seitens der Beteiligten unwidersprochen mitgeteilt – gemäß § 88 VwGO nicht als Widerklage, sondern als Klageabweisungsantrag auszulegen ist.

Zwar ist für die prozessuale Geltendmachung von Besoldungsleistungen, die sich nicht aus den für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Besoldungsvorschriften – einschließlich einschlägiger Rechtsverordnungen – ergeben, die Feststellungsklage der statthafte Rechtsbehelf (BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 – ZBR 2018, 202 Rn. 27 ff.). Die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die klägerseits kritisierte frühere Fassung der Auslandszuschlagsverordnung scheidet aber bereits deshalb aus, weil der im Fall des Klägers allein in Betracht kommende Zeitraum einer Rechtsverletzung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Geltendmachung seit Langem verstrichen war. Dem Kläger geht es um Auslandszuschläge, die sich bereits im Zeitpunkt seines Antrags im Verwaltungsverfahren (24.10.2013) ausschließlich auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume bezogen (1.7.2010 – 31.5.2011), nachdem ab seiner Rückversetzung ins Bundesgebiet zum 1. Juni 2011 Auslandszuschläge bei ihm nicht mehr in Betracht kamen.

Einer Rechtsverletzung des Klägers steht der besoldungsrechtliche Grundsatz zeitnaher Geltendmachung entgegen. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt auch für das Begehren, einen Auslandszuschlag auf Grundlage einer höheren Zonenstufe zu erhalten als derjenigen, die in der Auslandszuschlagsverordnung für den Dienstort festgelegt ist (BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 – ZBR 2018, 202 Rn. 14 f.). Ausnahmen von diesem – dem Gedanken der haushaltsrechtlichen Planbarkeit geschuldeten (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 21) – Grundsatz sind vorliegend verfassungsrechtlich nicht geboten, weil der Auslandszuschlag zusätzlich zum Grundgehalt gewährt wird, so dass die Alimentationspflicht insoweit im Ausgangspunkt nicht betroffen ist (BVerwG a.a.O. Rn. 22).

Wenn aber sogar der letztmögliche Zeitpunkt, wie hier der letzte Tag mit Auslandsdienstort (31.5.2011), bereits im Zeitpunkt der ersten Geltendmachung (24.10.2013) klar der Vergangenheit angehörte, ist eine klägerische Rechtsverletzung im Rahmen einer Feststellungsklage, die letztlich eine rückwirkende Änderung der Auslandszuschlagsverordnung erfordern würde, nicht anzuerkennen, zumal selbst im Fall einer derartigen rückwirkenden Änderung rückwirkende Zahlungen nicht verlangt werden könnten.

Der unterlegene Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 VwGO, § 127 BRRG).