Rechtsprechung / Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 10.07.2018 – 20 B 17.31595
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. September 2017 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein am ... Februar 1984 in Mogadischu geborener somalischer Staatsangehöriger vom Clan der Hawia/Hawiye und muslimischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am 4. Juni 2014 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 7. August 2014 Asyl.
In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 15. Juni 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er gehöre dem Clan der Hawiye, Subclan Murusade an. Bis zu seiner Ausreise im Januar 2014 habe er sich in Mogadischu aufgehalten. Seine Mutter, seine Geschwister und seine Ehefrau sowie die Kinder lebten weiterhin in Mogadischu im Stadtteil … Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und dann als Regierungssoldat gearbeitet. Wegen zahlreicher Verletzungen sei er offiziell ausgeschieden.
Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab er im Wesentlichen an, dass er im Kampf von der Al-Shabaab-Miliz festgenommen und in einem Lager im Stadtteil … festgehalten worden sei. Er sei dort auch gefoltert worden. Er sei sieben Mal angeschossen worden in der Absicht, ihn zu töten. Man habe ihn dann für tot gehalten und aus dem Lager herausgebracht. Er sei jedoch nur ohnmächtig gewesen. Nomaden hätten ihn gefunden und zu seinen Angehörigen gebracht, die ihn wiederum ins Krankenhaus gebracht hätten. Dort sei ihm eine Niere entfernt worden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne er nicht mehr nach Somalia zurückkehren.
Mit Bescheid vom 27. März 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Bescheides), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziff. 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Zugunsten des Klägers wurde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt (Ziff. 4 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keine konkreten Bedrohungen im Sinne von Verfolgungshandlungen, welche aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend seien, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, vorgetragen. Zwar befinde sich der Kläger in ärztlicher Behandlung. Aus dem Arztbericht vom 22. Oktober 2014 der …klinik … sei zu entnehmen, dass bei dem Kläger multiple Schuss- und Splitterverletzungen aus dem Jahr 2009 festgestellt worden seien. Bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags zur Bedrohung und Folterung durch die Al-Shabaab handele es sich aber um keine staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure. Der Kläger habe nicht deutlich machen können, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Somalias aufhalte oder bei einer Rückkehr dorthin mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Er sei keine hohe Persönlichkeit, die überall in Somalia bekannt sei. Die Hauptstadt Mogadischu stehe seit August 2011 unter der Kontrolle der Regierung. Al-Shabaab kontrolliere keine Teile von Mogadischu und könne dort auch nicht frei agieren. Es gebe in Mogadischu eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei sowie des Geheimdienstes NISA. Vor diesem Hintergrund sei auszuschließen, dass der Kläger bei einer Rückkehr weiterhin durch Al-Shabaab bedroht werden könnte. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich verbessert, offene Handlungen seien seltener geworden. Zwar sei Al-Shabaab weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge zu verüben, allerdings seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche das Ziel solcher Anschläge. Die Situation in Mogadischu sei jedoch nicht derart schlecht, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es bestehe auch kein reales Risiko einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab in Mogadischu mehr. Die Clanzugehörigkeit spiele in Somalia in politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten immer noch eine wichtige Rolle. Der Hawia-Clan sei in den Bezirken von Mogadischu der einflussreichste Clan und die Mitglieder unterstützen sich gegenseitig bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung des Lebensunterhaltes. Bei einer möglichen Rückkehr des Klägers sei davon auszugehen, dass er familiäre Bindungen habe und auf die Unterstützung seiner Clanmitglieder zurückgreifen könne. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder drohten dem Kläger in seinem Heimatland die Todesstrafe, noch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Der Kläger müsse auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten, weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
Auf die hiergegen erhobene Klage mit dem Ziel der Zuerkennung des subsidiären Schutzes verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 6. September 2017, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, und hob den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2017 in Nr. 3 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären und unionsrechtlichen Schutzes, weil er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht habe, dass ihm in seinem Herkunftsland Somalia ein ernsthafter Schaden drohe. Zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe jedenfalls in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Der Kläger wäre im Falle einer Rückkehr im Rahmen dieses Konflikts einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Abzustellen sei insoweit auf Mogadischu als den Geburtsort des Klägers, wo er auch zuletzt gelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass Süd- und Zentralsomalia inzwischen zwar überwiegend unter der Kontrolle der Regierung stehe, was jedoch nicht bedeute, dass es dort zu keiner die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehenden willkürlichen Gewalt mehr komme. Eine wesentliche und ausreichend dauerhafte Verbesserung der Sicherheitslage sei bisher nicht festzustellen. Unabhängig davon, dass es unwahrscheinlich sei, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlange, sei die Al-Shabaab-Miliz nach wie vor in hohem Maße präsent und habe immer noch große Gebiete unter ihrer Kontrolle. Al-Shabaab sei nach wie vor in der Lage, über die Peripherie auch in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. Außerdem könne der Einfluss von Al-Shabaab in Randbezirken von Mogadischu in der Nacht größer werden. In Mogadischu sei im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 keine Verbesserung bzw. eher eine Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen gewesen. Insgesamt habe die Zahl der Bombenanschläge im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 zugenommen. Für den Zeitraum von 2014 bis heute lasse sich noch keine wesentliche und ausreichend dauerhafte Verbesserung der Sicherheitslage feststellen. Das gelte auch für den Großraum Mogadischu, auch wenn dort eine Tendenz zur Verbesserung erkennbar sei. Rückkehrer hätten in besonderem Ausmaß Schwierigkeiten, die grundlegendsten Sicherheitsbedürfnisse zu bewältigen. Ohne Unterstützernetzwerk, sei es durch Clans oder die Kernfamilie, sei es für Rückkehrer sehr schwierig, in Mogadischu zu überleben. Auch die aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (Stand 9.5.2017) gehe weiterhin davon aus, dass der Aufenthalt in Somalia grundsätzlich sehr gefährlich sei und weise - unter anderem hinsichtlich der Hauptstadtregion Mogadischu - darauf hin, dass in Teilen von Süd- und Zentralsomalia Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien stattfänden, in die auch Kräfte der AMISOM involviert seien. Die somalische Regierung und AMISOM könnten keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren. Bei wertender Betrachtung sei davon auszugehen, dass eine erneute Verschlechterung der Sicherheitslage auch im Großraum Mogadischu nach aktuellem Stand nicht deutlich weniger wahrscheinlich sei als eine weitere Stabilisierung. Eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung der Sicherheitslage könne daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden.
Hiergegen legte die Beklagte die mit Beschluss des Senats vom 8. November 2017 (Az.: 20 ZB 17.31552) wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zugelassene Berufung ein. Zur Begründung wurde auf das Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ließen sich in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die begehrte Schutzzuerkennung nicht feststellen. Maßgebliche Anhaltspunkte für ein Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG seien nicht erkennbar. Ebenso fehle es an einer tragfähigen Grundlage für einen Anspruch auf den unionsrechtlichen subsidiären Schutzstatus nach der Anspruchsgrundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Zwar werde die Sicherheits- und Versorgungslage nach wie vor als fragil beschrieben. Aber unabhängig davon, ob und in welchen Teilen des Landes gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt auszugehen wäre, erreiche dessen Intensität jedenfalls in Bezug auf das hier in den Blick zu nehmende Herkunftsgebiet nicht den besonders hohen Grad, der feststellbar sein müsste, um eine konkrete individuelle Bedrohung jeder Zivilperson bereits infolge des Aufenthalts in Somalia bejahen zu können. Besondere gefahrerhöhende Faktoren in der Person des Klägers seien weiterhin nicht erkennbar.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bereits der klägerische Vortrag müsse die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach sich ziehen. Auf jeden Fall müsse das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt werden. Die derzeitige Versorgungslage in Somalia halte seit über zwei Jahren an und es sei nicht abzusehen, dass sich dies bessern könnte.
Vorgelegt wurden für den Kläger zwei ärztliche Atteste der Abteilung für Innere Medizin, Dialyseabteilung des Klinikums … … … vom 13. Juli 2017 und 22. August 2015. Daraus geht hervor, dass der Kläger an einer terminalen Niereninsuffizienz sowie einer hypertensiven Herzerkrankung bei artieller Hypertonie, chronischer Bronchitis bei Nikotinabusus sowie weiteren Erkrankungen leidet. Der Kläger werde seit dem 13. September 2014 dort in der Dialyseabteilung behandelt, die Dialyse findet drei Mal wöchentlich für je vier Stunden statt.
Die Beteiligten erklärten schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Gründe
Gegenstand der Berufung ist nur noch das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu verpflichten. Die übrigen Entscheidungen im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 27. März 2017, mithin auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Tenorziffer 4 des Bescheides), sind unanfechtbar geworden.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu. Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2017 ist daher, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (d.h. hinsichtlich seiner Tenorziffer 3), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weil die Voraussetzungen des § 4 AsylG in seiner Person nicht vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
a) Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird von dem nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- bzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete befinden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 - Stand: November 2016, S. 4 f.; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia - vom 25. April 2016, S. 13 ff. und Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 32; siehe auch EGMR, U.v. 10.9.2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] - NVwZ 2016, 1785; U.v. 5.9.2013 - Nr. 886/11, [K.A.B. ./. Schweden] - Rn. 87 ff.; BayVGH, U.v. 17.3.2016 - 20 B 13.30233 - juris und U.v. 17.3.2016 - 20 B 13.30233 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris = Asylmagazin 2016, 29).
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, denn es droht ihm im Falle seiner Rückkehr nach Somalia keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift. Offen bleiben kann insoweit, ob der von ihm in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgetragene, in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren noch ergänzte Sachverhalt vor seiner Ausreise zutrifft. Es ist offensichtlich, dass der Kläger sich die ärztlich festgestellten Schussverletzungen nur in einer gewaltsamen Auseinandersetzung zugezogen haben kann. Keiner Entscheidung bedarf aber, ob auch das konkret von ihm vorgetragene Geschehen dafür ursächlich gewesen ist. Denn zum einen kann sich der Kläger nicht auf die Beweiserleichterung beziehungsweise Vermutung der Schadens- bzw. Gefahrenwiederholung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie - ABl. Nr. L 337 S. 9) berufen, weil es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang fehlt. Zum anderen steht der Zuerkennung subsidiären Schutzes entgegen, dass dem Kläger interner Schutz bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG zur Verfügung stand, der über § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes Anwendung findet.
Der Kläger kann sich nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen, weil im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) der erforderliche innere Zusammenhang einer erneuten Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, mit dem von dem Kläger angegebenen Vorfall Ende des Jahres 2009 nicht mehr besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Schadensvermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU einen inneren Zusammenhang zwischen dem früher unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden voraus (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 31). Letzterer fehlt hier jedenfalls aufgrund der seit 2010/2011 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Mogadischu. Wie noch auszuführen sein wird (vgl. unten c)), hat Al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu verloren. Sie ist zwar noch in der Lage, dort Anschläge und sogar einzelne direkte Angriffe zu verüben, besitzt jedoch keine flächendeckende Gebietshoheit in Mogadischu bzw. in einzelnen Stadtvierteln mehr. Diese allgemeinen Feststellungen werden im vorliegenden Fall nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger - erstmals in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren - vorgetragen hat, dass zwei Al-Shabaab-Männer versucht hätten, nachts seine Kinder zu entführen. Das Ziel dieses Entführungsversuchs sei gewesen, die Rückkehr des Klägers zu erpressen, um Al-Shabaab den Zugriff auf seine Person zu ermöglichen. Dieser Vortrag des Klägers erscheint jedoch in Anbetracht der Art und Weise, wie er ihn geschildert hat, sowie der gesamten Umstände unglaubhaft. Der Kläger hat das Geschehen bei dem angeblichen Entführungsversuch zum Nachteil seiner Kinder sehr pauschal und detailarm geschildert. Auch erscheint es nicht glaubhaft, dass Al-Shabaab in den vier Jahren bis zur Ausreise des Klägers, als er sich noch in Mogadischu aufhielt, ihn nicht ausfindig machen konnte, dies aber nunmehr - acht Jahre später - erneut versuchen sollte. Zwar hat der Kläger angegeben, dass Al-Shabaab von seiner Rettung erfahren und deshalb damals nach ihm gesucht habe. Gerade dann wäre es aber aus der Sicht der Al-Shabaab geboten gewesen, unmittelbar nach der Kenntnisnahme vom Überleben des Klägers alles daran zu setzen, um seiner Person habhaft zu werden, zumal der Einfluss von Al-Shabaab in Mogadischu Anfang des Jahres 2010 erheblich größer war als zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb Al-Shabaab acht Jahre nach dem angeblichen Vorfall trotz ihres nunmehr deutlich geringeren Einflusses in Mogadischu noch mit einem derartigen Aufwand nach dem Kläger suchen sollte, folgt auch nicht aus seinem früheren militärischen Rang in der somalischen Armee. Der Kläger hat angegeben, den Dienstgrad eines Captain bekleidet zu haben. Damit hätte er einen unterhalb des Majors angesiedelten, mittleren Offiziersrang innegehabt, der in etwa einem Stabshauptmann der Bundeswehr vergleichbar wäre (https://en.wikipedia.org/wiki/Somali_Armed_Forces; abgerufen am 5.7.2018). Der Kläger befand sich somit nicht in einer derart exponierten Stellung in der somalischen Armee, dass es nachvollziehbar wäre, dass Al-Shabaab auch gegenwärtig noch nach ihm sucht.
Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren angegeben, dass er sich im Zeitraum nach dem Gefecht mit der Al-Shabaab-Miliz Ende des Jahres 2009, bei dem er lebensgefährlich verletzt worden sei, bis zu seiner Ausreise am 1. Januar 2014 unbehelligt zunächst in einem Polizeikrankenhaus im Stadtteil … und danach in dem im Stadtteil … befindlichen … … … aufgehalten habe. Damit war der Kläger in einem anderen Landesteil im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor Verfolgung sicher. Wie noch auszuführen sein wird, ist ein Ausweichen in diesen Stadtteil auch sicher und legal möglich (vgl. unten c)). Des Weiteren kann von dem Kläger auch im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG erwartet werden, dass er sich in einem sicheren Stadtteil niederlässt. Denn er verfügt über Familienangehörige in Mogadischu (Ehefrau und Kinder), mit denen er auch noch Kontakt hat, und würde daher im Falle der Rückkehr auf einen unterstützungsbereiten Familienverband treffen.
c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es kann offenbleiben, ob in der für die Beurteilung maßgeblichen Herkunftsregion des Klägers, der Hauptstadt Mogadischu, noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (EuGH, U.v. 30.1.2014 - C-285/12 [Diakité] - NVwZ 2014, 573 = juris, Leitsatz 1 und Rn. 28; BayVGH, U.v. 7.4.2016 - 20 B 14.30101 - juris Rn. 20). Mogadischu gehört zu den von der Herrschaft der Al-Shabaab befreiten Gebieten, die zwar vielleicht noch nicht „befriedet“ sind, jedoch definitiv nicht mehr im Kriegszustand stehen (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia - vom 25. April 2016, S. 22; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris Rn. 35). Es erscheint unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu wiedergewinnen könnte (Österreichisches Bundesasylamt a.a.O.). Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass in Mogadischu - wie in anderen „befreiten“ Gebieten - die Al-Shabaab nach wie vor Attentate auf bestimmte Objekte und Personen verübt, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder gar getötet werden, und auch direkte Kampfhandlungen stattfinden (vgl. Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation - Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage v. 12.10.2015, S. 22 ff.; dies., Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22). Die Al-Shabaab vollzieht dort nunmehr eine asymmetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. „hit and run“) umfasst (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O., m.w.N.; Österr. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; dies., Lagekarten zur Sicherheitslage v. 12.10.2015, S. 22 ff.). Der erreichte Zustand wird daher in nahezu allen Berichten als fragil oder unbeständig beschrieben (vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia, Stand November 2016, S. 4; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 17; EASO [European Asylum Support Office], Country of Origin Information Report, Somalia - Security Situation, Dezember 2017, S. 79 ff.). Jedenfalls ist der Kläger aufgrund der beschriebenen Konfliktlage als Zivilperson keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt.
Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt (BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; U.v. 17.11.2010 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18). Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gilt aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 [Elgafaji] - juris Rn. 35, 39; U.v. 30.1.2014 - C-285/12 [Diakité] - juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 19).
Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. In beiden Konstellationen ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die dort von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen verübt werden, notwendig (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33). Es bedarf zudem einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f.; U.v. 17.11.2011 - 10 C 11/10 - juris Rn. 20 f. [Risiko von 1:1000]).
Für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 [Elgafaji]; zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris = Asylmagazin 2016, 29). Im Falle des Klägers, der vor seiner Ausreise in Mogadischu gelebt hat, ist daher auf Mogadischu als Herkunftsregion abzustellen.
d) Gemessen an den vorgenannten Kriterien fehlt es jedoch an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr nach Mogadischu.
Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die den Kläger wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, liegen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vor.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, als ehemaliger Soldat der Regierungstruppen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt in einem innerstaatlichen Konflikt stärker betroffen zu sein. Als Soldat wäre er keine Zivilperson, sondern Mitglied einer Konfliktpartei und würde damit nicht in den Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG fallen. Aber auch aus seinem früheren militärischen Rang und seinem - eigenen Angaben zufolge - hohen Bekanntheitsgrad in seinem Stamm, der personelle Verbindungen zu Al-Shabaab habe, kann der Kläger keinen individuellen gefahrerhöhenden Umstand ableiten. Der Kläger befand sich, wie dargelegt (vgl. oben b)), nicht in einer derart exponierten Stellung in der somalischen Armee, dass für ihn alleine aus diesem Grunde gegenwärtig noch eine erhöhte Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG bestünde. Des Weiteren war der Kläger, wie bereits unter b) ausgeführt, in einem anderen Stadtteil Mogadischus vor Übergriffen sicher (§ 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Offen bleiben kann daher, inwieweit eine erlittene unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bzw. die Gefahr, künftig eine solche Behandlung durch gezielte Gewalt zu erfahren, überhaupt zugleich einen gefahrerhöhenden Umstand im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellen kann (vgl. dazu BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 20 ZB 18.31213 - juris m.w.N.).
Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht aus der Situation des Klägers als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (EASO Country of Origin Information Report - South and Central Somalia - Country Overview, August 2014, S. 106); da sie aber in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen - v.a. auch Binnenvertriebenen (vgl. EASO Country of Origin Information Report - South and Central Somalia - Country Overview, August 2014, S. 117; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage, 12.10.2015, S. 23) - ergibt sich daraus nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres eine ernsthafte Bedrohung. Im Übrigen ist der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab aus Mogadischu nach den vorliegenden Erkenntnismitteln dauerhaft. Es gibt in der Stadt daher kein Risiko mehr, von Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; EGMR, U.v. 10.9.2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] - NVwZ 2016, 1785). Zudem gehört der Kläger nicht einem Minderheiten-, sondern einem Mehrheitsclan, den Hawiye-Abgal, an (vgl. ACCORD, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel v. 15.5.2009, S. 12, 14; EASO Länderüberblick Südu. Zentralsomalia, August 2014, S. 15, 21, 45 ff.). Auch unter diesem Aspekt kann also kein gefahrerhöhender persönlicher Umstand in der Person des Klägers angenommen werden.
e) Auch die allgemeine Lage ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen gegenüber jeder Zivilperson individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint kaum verlässlich möglich. Die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kann kaum annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Dies betrifft etwa die Frage, ob in den insoweit verfügbaren Aufstellungen die Zählung der „Zivilpersonen“ auch solche Opfer umfasst, die den besonderen Risikogruppen (Politiker, Regierungsmitarbeiter etc.) angehören. Ebenso wird in den Berichten über Vorfälle meist lediglich über die Zahl der Getöteten, nicht aber auch über die der Verletzten berichtet (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris = Asylmagazin 2016, 29).
Die Gesamtbevölkerung von Mogadischu wird auf vermutlich über eine Million Einwohner einschließlich einer großen Anzahl Binnenvertriebener geschätzt (EASO Länderüberblick Südu. Zentralsomalia, August 2014, S. 16). Setzt man zu dieser Einwohnerzahl die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED, 4.2.2016)) ergebende Zahl der im Jahr 2015 in der gesamten Region Banaadir verzeichneten 370 Vorfälle mit 411 Toten - jedoch bezogen auf alle Konfliktvorfälle, d.h. nicht nur Gewaltvorfälle gegen Zivilpersonen - in Beziehung, würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlenwerte ein Tötungsrisiko von etwa 1:2433 (0,0411%) ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Für das Jahr 2016 hat ACLED 434 Vorfälle mit insgesamt 562 Toten ermittelt, was zu einem im Vergleich zu 2015 leicht erhöhten Tötungsrisiko in der Region Banaadir von 1:1779 (0,056%) führt (ACLED, 9.2.2017). Die Aufstellung für das erste Quartal des Jahres 2017 (ACLED, 22.6.2017) mit 122 Vorfällen in der Region Banaadir und 199 Toten und die für das zweite Quartal 2017 (ACLED, 14.9.2017) mit 139 Vorfällen und 192 Toten zeigen im Vergleich zu den beiden vorhergehenden Quartalen des Jahres 2016 (3/2016 und 4/2016) mit 91 Vorfällen und 163 Toten (4/2016, ACLED 8.2.2017) bzw. 96 Vorfällen und 91 Toten (3/2016, ACLED 8.112016) zwar eine ansteigende Tendenz bei der Zahl der Vorfälle und der Zahl der Todesopfer. Aber auch wenn man diese Zahlen auf das gesamte Jahr 2017 hochrechnen würde ergäbe dies „nur“ 782 Tote im Jahr und ein Tötungsrisiko von 1:1278 (0,078%). Dies würde aber ebenfalls noch nicht zur Feststellung einer Verdichtung der allgemein bestehenden Gefahrenlage zu einer individuellen Gefahr für jede dort lebende Einzelperson führt. Der Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft) Nr. 6.4 geht im Übrigen davon aus, dass die Islamisten ca. 20 Personen pro Monat in Mogadischu töten. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung.
Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (v.a. Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft), Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22 ff. m.w.N.; EASO Security Situation Report, Februar 2016, S. 50 ff. und Dezember 2017, S. 79ff) in Mogadischu keine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. In den Berichten ist regelmäßig von „Verbesserungen“ die Rede, auch wenn dies angesichts der früheren extremen Situation nicht damit gleichgesetzt werden kann, dass keine wesentliche Gefahr für die Zivilbevölkerung mehr gegeben wäre. Mogadischu bleibt weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab ist dauerhaft. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt. Es gibt in der Stadt daher kein Risiko mehr, von Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft) Nr. 6.4; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; EGMR, U.v. 10.9.2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] - NVwZ 2016, 1785). Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt, auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können. Die Stadt ist somit generell sicher, auch wenn sie von Al-Shabaab bedroht wird. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der Al-Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde. Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann von Anschlägen betroffen, wenn sie sich „zur falschen Zeit am falschen Ort“ befinden. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al-Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, wenngleich noch wöchentlich Angriffe stattfinden. Der Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Fällen von Artilleriebeschuss auf die Bezirke Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, … und das Küstengebiet von Wadajir/Medina. Insgesamt scheint es für Al-Shabaab einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von Al-Shabaab derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten. Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der Al-Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1/2013 - Q1/2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen 2/2014 - 3/2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1/2013 - Q4/2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3/2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der Al-Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44. Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen waren, zu denen seinerzeit auch noch der Heimatbezirk des Klägers, …, gehörte (vgl. Österreichisches Bundesasylamt a.a.O. S. 30). Dieser Bezirk ist jedoch mittlerweile vollständig unter der Kontrolle der AMISOM bzw. SNA, die Sicherheitslage dort hat sich erheblich gebessert (vgl. Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, v. 12.1.2018, S. 33 f.). Auch insgesamt zeichnet die neuere Entwicklung in den Jahren 2016 bis August 2017 ein ähnliches Bild. Nach dem sich auf ACLED-Zahlen stützenden EASO Somalia Security Situation Report (December 2017 S. 81 ff) kam es in der Region Benaadir zu 939 Vorfällen mit 1244 Todesopfern, wobei sich die Strategie der der Al-Shabaab zugerechneten Anschläge ihrer Art nach insoweit geändert hat, dass weniger einfache Mörserattacken vorgenommen werden und vermehrt direkte Ziele wie Hotels und Märkte mit hohen Opferzahlen attackiert werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass Al-Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen. Die Zahl der Angriffe ging insgesamt zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer. Es ist zu erkennen, dass Al-Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass Al-Shabaab in den von AMISOM/SNA kontrollierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden kann, wenngleich die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (vgl. auch die Karte im Lagebericht des Österr. Bundesasylamtes a.a.O., S. 24). Im zweiten Quartal 2017 scheint es bei der Sicherheitslage zu Verbesserungen gekommen zu sein. Die Vorfallfrequenz im diesjährigen Ramadan war verhältnismäßig gering, in welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist allerdings schwer einschätzbar (Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft)). Bei wertender Betrachtung ergibt sich somit, dass die Gefahr für jede Einzelperson, in Mogadischu bei einem Anschlag oder Angriff getötet oder verletzt zu werden, in einigen Stadtteilen höher, in anderen niedriger liegt. Anschläge und bewaffnete Auseinandersetzungen haben in bestimmten Bezirken ihren Schwerpunkt. Gleichzeitig sind die Angriffe zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen, weshalb unbeteiligte Zivilpersonen eher zufällig und auch von den Akteuren eher ungewollt Opfer werden. Dieses Risiko kann jedoch verringert werden, indem gefährdete Orte und Objekte gemieden werden. Dem höheren Anschlagsrisiko in einzelnen Stadtteilen können Betroffene durch Ausweichen in sicherere Stadtteile entkommen. Die Situation in Mogadischu ist somit nicht derart unsicher, dass jede dort anwesende Person einer erheblichen und individuellen Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt wäre (im Ergebnis ebenso EGMR, U.v. 10.9.2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] - NVwZ 2016, 1785; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris Rn. 45).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen.