Rechtsprechung / Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 18.07.2018 – 19 BV 15.467

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Seinen nach der Einreise am 21. Oktober 2000 gestellten Asylantrag hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 10. Januar 2001 abgelehnt. Eine Klage hatte keinen Erfolg (VG B., U.v. 4.9.2001 – B 6 K 01.30030; BayVGH, B.v. 6.12.2001 – 13a ZB 01.31419).

Dem Kläger wurden Bescheinigungen über die Aussetzung seiner Abschiebung (Duldungen) ausgestellt. Deren Eintragungen zufolge ist bis zu (einschließlich) der Duldung vom 20. Januar 2004 eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet gewesen. In der Duldungsbescheinigung vom 21. Januar 2005 ist zur Frage der Erwerbstätigkeit keine Regelung getroffen worden. In der Bescheinigung vom 7. Februar 2006 wurde bis zum 21. Juli 2006 eine Erwerbstätigkeit von einer vorherigen Genehmigung durch die Ausländerbehörde abhängig gemacht, anschließend eine Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft erlaubt. Dieser (auf die Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei einer bestimmten Firma bezogene) Eintrag wurde am 20. September 2007 gestrichen und durch den Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ ersetzt; dieser Zusatz wurde in den bis zum 8. April 2010 erteilten Duldungen fortgeschrieben.

Anlässlich einer Vorsprache am 28. April 2010 teilte der Kläger der Ausländerbehörde mit, dass er in drei Monaten ein Lokal in H. eröffnen wolle. Mit Gewerbeanmeldung vom 8. Juni 2010 zeigte der Kläger bei der Gemeindeverwaltung die Neugründung eines Gewerbes (Verkauf von Pizza, Döner und Salaten) zum 1. Juli 2010 an.

Nachdem die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, die Eintragung in seiner Duldung „Erwerbstätigkeit gestattet“ in „unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet“ zu ändern, die am 8. April 2010 bescheinigte Duldung am 7. Oktober 2010 abgelaufen war und der Kläger mit Formblattantrag vom 11. Oktober 2010 einen Antrag auf Erneuerung der Duldung gestellt hatte, erteilte ihm die Ausländerbehörde am 20. Oktober 2010 (unter Verwendung der Bescheinigung vom 8.4.2010) eine Duldung bis zum 7. April 2011. In der Bescheinigung sind unter der Rubrik Erwerbstätigkeit die Worte „s. Träger (…) S. 6“ aufgedruckt. Auf Seite 6 der Duldungsbescheinigung ist unter dem Punkt „Nebenbestimmungen“ der ursprüngliche Text „Erwerbstätigkeit gestattet“ gestrichen, der handschriftliche Vermerk „unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet“ angebracht und sind die Stempelabdrucke „Amtlich geändert“ sowie „20. Oktober 2010“ beigefügt worden (BA Bl. 401). Am 9. Mai 2011 wurde in unveränderter Form eine weitere Verlängerung vorgenommen.

Nachdem der Kläger aufforderungsgemäß sein Gewerbe wieder abgemeldet hatte, wurde am 9. August 2011 eine weitere Duldung mittels einer neuen Duldungsbescheinigung mit der Eintragung „unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet“ erteilt; Verlängerungen erfolgten am 27. Februar 2012 und 22. August 2012. Auch danach wurde von der Ausländerbehörde nur eine unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet.

Für die mit dem Ziel der Aufhebung der am 20. Oktober 2010 erfolgten Einschränkung sowie der Feststellung des Fortbestandes der Gestattung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 8. April 2010 erhobene Klage bewilligte der damals zuständige 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs dem Kläger – in Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeentscheidung vom 19. Juli 2012 – mit Beschluss vom 27. August 2014 (Az.: 10 C 12.1788 – juris) Prozesskostenhilfe.

Mit Urteil vom 9. Januar 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage in beiden (mit der gegenständlichen Berufung weiterverfolgten) Anträgen ab. Die Berufung wurde mit der Begründung zugelassen, es gebe zu der Rechtsfrage, ob die zeitliche Befristung einer Duldung auch die in der Duldungsbescheinigung eingetragene Gestattung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit erfasst, keine außerhalb von Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Rechtsprechung.

Der Kläger, der seine Klage mit der Auffassung begründet hatte, dass es zur Einschränkung der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“, die ein wirksamer Dauerverwaltungsakt sei, auf (nur) „unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet“ einer Rücknahme nach Art. 48 VwVfG bedurft hätte und dass er im Vertrauen auf die Nebenbestimmung erhebliche Investitionen getätigt habe, begründet die eingelegte Berufung mit der Auffassung, auch das Verwaltungsgericht habe die Rechtsnatur des Vermerks auf der Duldungsbescheinigung falsch beurteilt. Zur Rücknahme des von der Duldung unabhängigen selbstständigen Verwaltungsakts, der nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 VwVfG hätte eingeschränkt werden dürfen, sei er nicht angehört worden.

Der Kläger beantragt,

das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 9. Januar 2015 und die in der Einschränkung der zugelassenen Erwerbstätigkeit des Klägers auf unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Duldungsbescheinigung vom 20. Oktober 2010 enthaltene konkludente Rücknahme dieser Gestattung aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger mangels wirksamer Rücknahme weiterhin (über den 7. Oktober 2010 hinaus) auch selbstständige Erwerbstätigkeit gestattet ist, und den Beklagten zu verurteilen, in den ab dem 20. Oktober 2010 ausgestellten Duldungsbescheinigungen bei den Nebenbestimmungen den Begriff „unselbstständige“ in Verbindung mit der Gestattung von Erwerbstätigkeit zu streichen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth zurückzuweisen.

Der Beklagte, der der Klage mit den Argumenten, es habe sich bei der Eintragung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage gehandelt, eine Regelung sei wegen Gesetzwidrigkeit nichtig und die Erwerbstätigkeit sei jeweils nur für die Dauer der Duldung zugelassen worden, entgegengetreten war, begründet seinen Zurückweisungsantrag mit der zeitlich jeweils nur begrenzten Zulassung einer Erwerbstätigkeit. Am 20. Oktober 2010 sei der Kläger für weitere 6 Monate geduldet worden und ihm sei gleichzeitig für weitere 6 Monate die Erwerbstätigkeit gestattet worden. Der Fall einer anfechtbaren Rücknahme liege nicht vor. Die Gestattung habe durch Zeitablauf geendet und habe im Zuge der Neuerteilung nicht durch eine anfechtbare Rücknahme eingeschränkt werden müssen. Ein schutzwürdiges Vertrauen habe beim Kläger nicht entstehen können.

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Kläger aufgrund der erstmals in der Duldung vom 20. September 2007 enthaltenen Formulierung „Erwerbstätigkeit gestattet“, die bis zu der Duldung vom 8. April 2010 in alle nachfolgenden Duldungen übernommen worden ist, eine selbstständige Erwerbstätigkeit auch noch nach dem 7. Oktober 2010 (dem Tag des Ablaufs der Duldung vom 8.4.2010) ausüben durfte. Die Gestattung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB VI) in dieser Zeit ist unstreitig.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung einer Rücknahme der Gestattung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, weil ein solcher Rücknahmebescheid weder ausdrücklich noch konkludent erlassen worden ist. Er hat auch – obwohl ein Feststellungsantrag wegen der Kürze der hier inmitten stehenden Regelungszeiträume und der sich daraus ergebenden Rechtsschutzerschwerung grundsätzlich in Betracht kommt – keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihm eine selbstständige Erwerbstätigkeit gestattet ist, und daher auch nicht auf eine entsprechende Korrektur der (ohnehin zum größten Teil infolge Zeitablauf außer Kraft getretenen) Duldungsbescheinigungen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gestattung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet ist und nach den geltenden Regelungen ein Ausländer mit geduldetem Aufenthalt nicht befugt ist, selbstständig erwerbstätig zu sein (1.), und weil sich der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum weder auf einen die selbstständige Erwerbstätigkeit gestattenden Verwaltungsakt berufen kann, der Gegenstand einer behördlichen Rücknahmeentscheidung hätte sein können (2.), noch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (3.).

1. Als Geduldeter ist der Kläger nach den geltenden Regelungen nicht befugt, selbstständig erwerbstätig zu sein.

Das Aufenthaltsgesetz eröffnet eine solche Möglichkeit nicht. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Beschäftigung, also eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder eine Beschäftigung im Sinn des § 7 SGB VI nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt. Verfügt ein Ausländer – wie der Kläger – nicht über einen Aufenthaltstitel, sondern lediglich über eine Duldung, so ist ihm nach § 32 BeschV lediglich die Möglichkeit einer Beschäftigung (einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit) eröffnet, nicht aber die Möglichkeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.

2. Die Auffassung des Klägers, ihm sei auch ab Oktober 2010 eine selbstständige Erwerbstätigkeit gestattet gewesen, weil die vorherige Gestattung mangels Rücknahmeverwaltungsakt fortgegolten habe, ist unzutreffend.

Es spricht viel dafür, dass dem Kläger zwischen September 2007 und Oktober 2010 rechtswidrig, aufgrund der Regelungswirkung der in dieser Zeit geltenden Duldungsverwaltungsakte jedoch wirksam, eine selbstständige Erwerbstätigkeit gestattet gewesen ist. In der Duldung vom 20. September 2007 und in den bis zum 8. April 2010 erteilten Duldungen ist dem Kläger eine „Erwerbstätigkeit“ gestattet worden. Dieser Begriff umfasst auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit, sodass der Kläger ein entsprechendes Verständnis entwickeln konnte. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die (wegen der Bestimmung des § 32 BeschV gegebene) Rechtswidrigkeit einer solchen Gestattung bekannt gewesen wäre und deshalb seine Berufung auf die Gestattung Treu und Glauben (vgl. §§ 133, 157 BGB, die auch im öffentlichen Recht anwendbar sind; hierzu z.B. BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 23 ZB 14.2605 – BeckRS 2016, 51514; BayVGH, B.v. 6.5.2011 – 19 ZB 09.1045 – BeckRS 2011, 30656) widersprochen hätte, liegen nicht vor. Der Umstand, dass dem Kläger bis September 2007 nicht eine „Erwerbstätigkeit“, sondern lediglich eine konkrete Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft gestattet gewesen ist, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar, denn ersichtlich sollte eine Erweiterung der Gestattung erfolgen und das Ausmaß der Erweiterung ist lediglich durch den nicht näher konkretisierten, die Selbstständigkeit grundsätzlich einschließenden Begriff „Erwerbstätigkeit“ deutlich gemacht worden.

Die Gestattung der Erwerbstätigkeit vom 8. April 2010 hat jedoch am 7. Oktober 2010 allein durch Fristablauf ihre Wirkungen verloren. Am 20. Oktober 2010 ist eine Neuerteilung der Duldung erfolgt und eine Erwerbstätigkeit nur noch in unselbstständiger Form gestattet worden.

Eintragungen in Duldungsbescheinigungen über die Zulässigkeit von Erwerbstätigkeit, wie sie im Fall des Kläger in unterschiedlicher Weise vorgenommen worden sind, sind Nebenbestimmungen, allerdings nicht im Sinn des Art. 36 VwVfG, sondern nur im weiteren Sinn (vgl. VGH BW, U.v. 10.7.2017 – 11 S 695/17 – AuAS 2017, S. 220 f.; zu den bisher vertretenen unterschiedlichen Auffassungen vgl. Bünte/Knödler in NVwZ 2010, 1328 ff.). Auch die Beklagte hat die Beschäftigungserlaubnis nicht durch einen gesonderten förmlichen Bescheid erteilt, sondern durch einen entsprechenden Zusatz in der Duldungsbescheinigung mit der jeweiligen Duldung verbunden. Auch wenn dies nicht ausdrücklich im Aufenthaltsgesetz zum Ausdruck gebracht wird, steht die Beschäftigungserlaubnis in einem unlösbaren engen Zusammenhang mit dem konkreten Aufenthaltstitel oder der konkreten Duldung, ohne dass eine auflösende Bedingung beigefügt werden müsste; dieses schließt es nicht aus, dass die Geltungsdauer einer Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich kürzer bemessen wird als die des Titels oder der Duldung selbst. Eine über den Titel oder die Duldung in zeitlicher Hinsicht hinausgehende Erlaubnis, wie sie noch nach dem früheren selbstständigen Arbeitserlaubnisverfahren denkbar war, ist dem Aufenthaltsgesetz fremd. Andernfalls könnte eine über den konkreten Titel oder die konkrete Duldung hinausreichende Bindung der Ausländerbehörde eintreten, die der Neuordnung des Rechts der Zulassung einer Erwerbstätigkeit, mit dem das selbstständige Erlaubnisverfahren der Arbeitsverwaltung beseitigt werden sollte, widerspräche (vgl. VGH BW, U.v. 10.7.2017 – 11 S 695/17 – AuAS 2017, 220 ff., sowie Funke-Kaiser in GK AufenthG Stand Juni 2017, § 4 Rn. 91 ff., 105 f., 108 jew. m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist, gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 7.8.2007 – 19 CS 07.1187, B.v. 12.11.2007 – 19 CS 07.2377 – juris), an der er auch im vorliegenden Verfahren festhält, zutreffend davon ausgegangen, dass die Befristung der Duldung auch die Nebenbestimmung über die Zulassung einer Erwerbstätigkeit erfasst mit der Folge, dass mit dem Ablauf der Duldung auch die in der Duldungsbescheinigung enthaltene Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit ihre Rechtswirkungen verliert.

Die Geltung einer Gestattung der Erwerbstätigkeit über den Geltungszeitraum der Duldung hinaus ergibt sich auch nicht aus sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. § 51 Abs. 6 AufenthG gilt nur für Beschränkungen und Auflagen und nicht für die Vergünstigung, erwerbstätig sein zu dürfen. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG fingiert lediglich die Fortgeltung von Aufenthaltstiteln (über die der Kläger nicht verfügt) und nicht die Fortgeltung von Abschiebungshindernissen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift setzt das Bestehen einer Regelungslücke voraus, die nicht erkennbar ist. Die Rechtsposition eines Duldungsinhabers ist nicht mit der eines Inhabers eines Aufenthaltstitels vergleichbar.

Der Prozesskostenhilfebeschluss des 10. Senats im vorliegenden Rechtsstreit (BayVGH, B.v. 27.8.2014 – 10 C 12.1788 – juris Rn. 5) ordnet die Regelung zur Erwerbstätigkeit zwar abweichend als selbstständigen Verwaltungsakt ein, setzt sich aber mit der Frage der zeitlichen Geltung nicht näher auseinander.

Nachdem seit dem Ablauf des Geltungszeitraums der Duldung vom 8. April 2010 (am 7. Oktober 2010) und damit auch des Geltungszeitraums der Regelung der Erwerbstätigkeit in dieser Duldung eine Erwerbstätigkeitsregelung nicht mehr vorhanden gewesen ist, stellt die Abänderung des in der Duldungsbescheinigung vom 8. April 2010 enthaltenen Zusatzes „Erwerbstätigkeit gestattet“ in „unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet“ durch die Duldung vom 20. Oktober 2010 keine Rücknahme eines Verwaltungsakts gemäß Art. 48 VwVfG dar. Ein Rücknahmeverwaltungsakt, wie er für eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nach Art. 35 VwVfG Voraussetzung ist, ist nicht erlassen worden und für das Wirksamwerden der neuen Regelung vom 20. Oktober 2010 auch nicht erforderlich gewesen.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gestattung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.

Der Kläger hat nicht schutzwürdig darauf vertrauen können, dass die ihm bis Oktober 2010 erteilte Gestattung der selbstständigen Erwerbstätigkeit Dauerwirkung hat. Alle Duldungen, die dem Kläger seit dem Abschluss seines Asylverfahrens erteilt worden sind, sind befristet gewesen und haben jeweils einen Eintrag („Nebenbestimmung“) betreffend die Gestattung einer Erwerbstätigkeit enthalten; Bezug auf eine übergreifende Regelung betreffend die Erwerbstätigkeitsgestattung durch Norm oder Verwaltungsakt haben sie nicht genommen. Der Kläger hat somit davon ausgehen müssen, dass auch in jeder weiteren ihm erteilten Duldung ein eigenständiger, den Duldungszeitraum betreffender Vermerk über die Gestattung einer Erwerbstätigkeit enthalten sein wird. Zwar ist dem Beschluss des 10. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2014 (a.a.O.) die Auffassung zu entnehmen, die Regelung zur Erwerbstätigkeit könne von der Duldung und ihrer Geltungsdauer unabhängig sein. Auf die Frage, wonach sich dann die Geltungsdauer der Regelung zur Erwerbstätigkeit bestimmt, ist aber nicht eingegangen worden. Darüber hinaus hat der Kläger der Duldungsbescheinigung vom Oktober 2010 sowie der durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2014 aufgehobenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2012 – in der auf Entscheidungen des hiesigen Senats Bezug genommen wird – entnehmen können, dass in dieser Frage unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung vertreten werden und die Ausländerbehörde eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht zulassen will (vgl. BA S. 4). Weiterhin handelt es sich bei dem Beschluss des 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2014 um eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren; solche Entscheidungen betreffen wegen § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Frage hinreichender Erfolgsaussichten und behalten deshalb die maßgebliche Rechtsauffassung der späteren Hauptsacheentscheidung vor. Die Entscheidung vom 27. August 2014 ist zudem mehr als 3 Jahre nach dem Zeitpunkt ergangen, zu dem der Kläger sein selbstständiges Gewerbe wieder abgemeldet hat, steht also in keinem zeitlichen Zusammenhang mit einer Vertrauensbetätigung.

Der Kläger hat schutzwürdig auch nicht darauf vertrauen können, dass die ihm bis Oktober 2010 mit den Duldungen erteilte Gestattung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in die ihm nachfolgend erteilten Duldungen aufgenommen wird. Seit dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig; sein Aufenthalt im Bundesgebiet stützt sich auf fortlaufend erteilte, regelmäßig auf sechs Monate befristete Duldungen. Dabei handelt es sich um begünstigende Verwaltungsakte, deren Regelungsgehalt in der verbindlichen Erklärung besteht, dass der Ausländer für einen bestimmten Zeitraum nicht abgeschoben wird; Erteilungszeitpunkt und Geltungsdauer sind jeweils taggenau festgelegt. Seit dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens muss der Kläger ständig damit rechnen, dass ihm eine weitere Duldung – und somit auch eine weitere Gestattung einer Erwerbstätigkeit – nicht mehr erteilt wird. Ein solcher Aufenthaltsstatus bietet keine tragfähige Grundlage für eine langfristige Unternehmensgründung und begründet kein schutzwürdiges Vertrauen bei der Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen. Nach dem Ergebnis des Verfahrens hat der Kläger Erkundigungen betreffend die Dauerhaftigkeit seines Aufenthalts und seine Erwerbsmöglichkeiten nicht eingeholt. Aus den in den Ausländerakten niedergelegten Vermerken über Vorsprachen des Klägers bei der Ausländerbehörde ergibt sich, dass die Speiselokal-Eröffnung nur nebenbei Erwähnung gefunden hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger von einer weiteren (in der Ausländerakte nicht dokumentierten) Unterredung in der Ausländerbehörde gesprochen, in der die Speiselokal-Eröffnung Thema gewesen sei und die vor der Speiselokal-Eröffnung stattgefunden habe. Seine diesbezüglichen Angaben sind jedoch unsubstantiiert und äußerst vage. Auch seine ungefähre zeitliche Einordnung („kurz vor der Gewerbeanmeldung“) ist nicht verlässlich, nachdem er sie mit der zum Gesprächszeitpunkt schon bestehenden Aussicht auf Anmietung des Speiselokals begründet hat, jedoch die Speiselokal-Liegenschaft dem Aktenvermerk vom 28. April 2010 zufolge deutlich länger als einen Monat vor der Anmietung im Blick des Klägers gewesen ist. Dementsprechend ist von der Klägerseite eine Beweiserhebung hinsichtlich einer solchen weiteren Unterredung (etwa durch Einvernahme der ausländerbehördlichen Sachbearbeiterin) nicht beantragt worden. Der Senat hat daher davon auszugehen, dass der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung insgesamt einen guten Eindruck hinterlassen hat, Schwierigkeiten damit hat, die zahlreichen Behördengespräche in den – nunmehr mehr als acht Jahre zurückliegenden – Wochen vor der Speiselokal-Eröffnung auseinander zu halten, und möglicherweise die (von der Sachbearbeiterin zeitnah dokumentierte) Unterredung in der Ausländerbehörde am 28. April 2010 undeutlich in Erinnerung hat, in der die Speiselokal-Eröffnung laut Aktenvermerk nur kurz Erwähnung findet. Im Übrigen gehen die Angaben der Klägerseite zum Gesprächsverlauf dahin, dass die klägerische Auslegung des Begriffs „Erwerbstätigkeit“ behördlicherseits bestätigt worden sei. Eine solche Bestätigung wäre jedoch selbst dann, wenn sie schriftlich erfolgt wäre (vgl. Art. 38 VwVfG), keine taugliche Grundlage für den vom Kläger begehrten Vertrauensschutz, weil sie vor Oktober 2010 erfolgt wäre. Der vom Kläger geltend gemachte Vertrauensschutz bezieht sich jedoch nicht auf diesen Zeitraum, sondern auf die Zeit ab dem 20. Oktober 2010, in der die Nebenbestimmung nicht mehr „Erwerbstätigkeit gestattet“, sondern „unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet“ gelautet hat.

Insgesamt sprechen die Ergebnisse des Verfahrens dafür, dass der Kläger nicht durch Entscheidungen oder klare Aussagen der Ausländerbehörde zu längerfristigen Investitionen bestimmt worden ist, die sich im Nachhinein als unwirtschaftlich erwiesen haben, sondern durch seine eigene Annahme, angesichts seines vieljährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, des Fehlens eigener Heimreisepapiere und der Lage im Irak (vgl. insoweit die Äußerung des Klägerbevollmächtigten im Verhandlungstermin, Bl. 2 d. Niederschrift) werde sich an seinem Aufenthalt und auch an dessen Bedingungen längerfristig nichts ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.