Rechtsprechung / Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 17.04.2019 – 8 BV 18.2005
Tenor
I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2018 wird der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 5. Mai 2017 auch insoweit aufgehoben, als ein höherer Betrag als 653 Euro festgesetzt wurde.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Nutzung öffentlichen Straßengrundes im Rahmen von Bauarbeiten.
Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen für Systemgebäude, das von der Beklagten mit der Errichtung einer Unterkunft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der P...straße ... in München beauftragt wurde. Zur Baudurchführung erteilte ihr die Beklagte antragsgemäß wegerechtliche Sondernutzungserlaubnisse u.a. für folgende Nutzungen des Straßengrunds am Standort Seite P...straße / B...straße (Flurnummer … Gemarkung M...): Aufstellung eines Gerüsts bzw. Bauzauns, Materiallagerung, zwei Schuttcontainer, Bauwagen, Anlieferzone.
Mit Bescheid vom 22. März 2016 setzte die Beklagte eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 19.687,50 Euro (worauf eine Sollminderung in Höhe von 2.081,25 Euro gewährt wurde) zuzüglich 653 Euro für drei erteilte Erlaubnisse fest.
Mit Schreiben vom 7. April 2016 sandte die Klägerin u.a. diesen Bescheid an die Beklagte „zu ihrer Entlastung“ zurück, da die Gebühren nur für private Baumaßnahmen zu entrichten seien. Das Schreiben trug den Briefkopf der Klägerin, war aber nicht eigenhändig unterschrieben. Ein Sachbearbeiter der Beklagten vermerkte darauf unter dem 12. April 2016: „Telefonat mit Hr. B..., nochmals Rechtslage erklärt, prüft den Sachverhalt und meldet sich wieder.“
Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein, den sie unter dem 12. Juli 2016 begründete. Sie habe auf Basis von Internetveröffentlichungen der Beklagten angenommen, dass nur für private, nicht aber für staatliche oder kommunale Baumaßnahmen Gebühren anfielen; dies sei wegen der Identität von Gebührenstelle und Nutzerin (jeweils Beklagte) auch schlüssig.
Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2017 zurück. Das Schreiben vom 7. April 2016 sei als zulässiger Widerspruch zu werten, der unbegründet sei. Für die Sondernutzung bestehe keine Gebührenfreiheit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt München, weil die Sondernutzung nicht ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt sei. Die Baustelleneinrichtung für den Bau der Unterkunft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge liege im öffentlichen Interesse, aber auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin als Bauunternehmerin.
Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2017 aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als 18.259,25 Euro festgesetzt wurde; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der gewährten Sollminderung in Höhe von 2.081,25 Euro hätte die festgesetzte Forderung formal reduziert werden müssen. Im Übrigen erweise sich die Sondernutzungsgebühr in Höhe von 17.606,25 Euro als rechtmäßig. An der Sondernutzung habe kein öffentliches Interesse bestanden. Ob das Bauvorhaben, das nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund liege, im öffentlichen Interesse errichtet worden sei, sei rechtlich unerheblich. Die Baustelleneinrichtung habe ausschließlich dem erwerbswirtschaftlichen und auf Gewinnerzielung gerichteten Interesse der Klägerin gedient. Die Verwaltungsgebühren für die verkehrsaufsichtlichen Erlaubnisse von insgesamt 653 Euro seien nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehe bisher davon aus, dass für die Ermittlung des (überwiegenden) öffentlichen Interesses an einer Straßennutzung auch auf die Zweckrichtung der Baustelleneinrichtung abzustellen sei, also ob das Vorhaben auf Privatgrund im (überwiegenden) öffentlichen Interesse liege.
Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen mit folgender Begründung: Das (überwiegende) öffentliche Interesse an der Sondernutzung sei zu bejahen, wenn es sich - wie hier - um ein öffentliches Bauvorhaben einer öffentlich-rechtlichen Bauherrin zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe mit öffentlichen Mitteln handle und die Bauherrin Eigentümerin des zu bebauenden Grundstücks sei, in eigener Zuständigkeit über die Sondernutzung entscheide und hierfür die Gebühren erhebe. Für die Ermittlung des (überwiegenden) öffentlichen Interesses im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SoNuGebS der Beklagten sei dabei auf die Zweckrichtung des Bauvorhabens abzustellen. Bei Gesamtbetrachtung des Vorhabens trete das privatwirtschaftliche Interesse der Klägerin gegenüber dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer schnellen Realisierung der Flüchtlingsunterkunft sehr stark zurück. Das Bauvorhaben und die Baustelleneinrichtung seien untrennbar miteinander verbunden, weshalb eine isolierte Betrachtung bei der Ermittlung des (überwiegenden) öffentlichen Interesses nicht sachgerecht sei. Durch die Einschaltung einer Privatfirma gehe das öffentliche Interesse nicht verloren. Soweit erwerbswirtschaftliche Geschäftsinteressen neben das öffentliche Interesse träten, müssten diese ihrerseits von erheblichem Gewicht sein, um nicht mehr als nachrangig bewertet zu werden. Bei anderen öffentlichen Bauvorhaben (u.a. Schulen, Kindergärten) gewähre die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis Gebührenbefreiungen; sie verwende dafür in der Regel eigene Leistungsverzeichnisse. Die Verwaltungspraxis zeige sich auch in der veröffentlichten „Gebührenliste Baustellen“ (Stand Februar 2016) im Internet, in der die Sondernutzungsgebühren ausdrücklich mit dem Vermerk „Gilt nur für private Bauvorhaben“ versehen seien. Durch die Internetveröffentlichungen der Beklagten sei bei der Klägerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Eine Gebührenerhebung sei auch nicht sinnvoll, wenn die Beklagte diese als Auftraggeberin im Rahmen der Baukosten wieder zurückzahlen müsse.
Die Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, weil es an einer Differenzierung der Sondernutzungsgebühren zwischen öffentlichen und rein privatwirtschaftlichen Baumaßnahmen fehle. Jedenfalls verletze der streitgegenständliche Gebührenbescheid das Äquivalenzprinzip, weil er das ganz erhebliche öffentliche Interesse an der Errichtung der Flüchtlingsunterkunft bei der Bemessung der Gebührenhöhe nicht berücksichtige. Beruhe die mit der Sondernutzungserlaubnis gestattete Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten sowohl auf privaten wie auf öffentlichen Interessen, so entspreche es dem Äquivalenzprinzip, die Höhe der Sondernutzungsgebühr gegenüber einer rein privatnützigen Einschränkung des Gemeingebrauchs abzustufen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2018 (Az. M 10 K 17.2524) insoweit aufzuheben, als die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 5. Mai 2017 hinsichtlich der Sondernutzungsgebühr in Höhe eines Restbetrages von 17.606,25 Euro abgewiesen wurde
und
den Sondernutzungsbescheid der Beklagten vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 5. Mai 2017 insoweit aufzuheben, als mit ihm ein Restbetrag der Sondernutzungsgebühr in Höhe von 17.606,25 Euro festgesetzt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Sondernutzung selbst, also die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche zur Baustelleneinrichtung, liege nicht im (überwiegenden) öffentlichen Interesse gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SoNuGebS. Die Baustelle diene ausschließlich dem Interesse der Klägerin, erwerbswirtschaftlich und zur Gewinnerzielung bauen zu können. Eine Gebührenfreiheit ergebe sich auch nicht zwangsläufig daraus, dass die Sondernutzung zur Erfüllung einer der Beklagten obliegenden Aufgabe (Vorhalten von Flüchtlingsunterkünften) erforderlich war. Zwar würden Flüchtlingsunterkünfte zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe errichtet; ihre Nutzung komme aber - anders als z.B. Kindergärten - nur den wenigsten Bürgern zugute. Anders als beim Bau von Schulen schließe die Beklagte die Erhebung von Sondernutzungsgebühren beim Bau von Flüchtlingsunterkünften nicht aus. Im Leistungsverzeichnis des Vorhabens sei darauf hingewiesen worden; die Klägerin habe diese Kosten - anders als Mitbewerber - nicht in ihr Angebot einkalkuliert. Die inzwischen geänderte Formulierung bei der im Internet veröffentlichten „Gebührenliste Baustellen“ („Gilt nur für private Bauvorhaben“), orientiere sich an den Begrifflichkeiten aus der städtischen Aufgrabungsordnung (AufgrO), die zwischen öffentlichen und privaten Maßnahmeträgern unterscheide; zu den privaten Maßnahmeträgern gehörten auch Behörden, die - wie vorliegend das Baureferat, Hauptabteilung Hochbau - dort nicht als öffentliche Maßnahmeträger aufgeführt seien. Ein Vertrauenstatbestand sei damit nicht geschaffen worden; bei Zweifeln hätte es der Klägerin oblegen, bei der Beklagten nachzufragen, was sie versäumt habe.
Die Sondernutzungsgebührensatzung sei nicht fehlerhaft. Es sei abschließend obergerichtlich geklärt, dass ein Befreiungstatbestand, der bei einem mindestens überwiegenden öffentlichen Interesse eingreife, keinen rechtlichen Bedenken begegne.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 11. Februar 2019 bzw. 6. März 2019 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung, über die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2017 ist rechtswidrig, soweit dieser Sondernutzungsgebühren in Höhe von 17.606,25 Euro festsetzt; er ist auch insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.1 Dem Schreiben fehlte die eigenhändige Unterschrift, die grundsätzlich zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform gehört (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 = juris Rn. 6). Ihr Fehlen kann bei Vorliegen besonderer Umstände unschädlich sein, wenn sich aus dem Schreiben allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher und ohne Rückfrage oder Beweiserhebung ergibt, dass es vom Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2003 - 1 B 92.02 - NJW 2003, 1544 = juris Rn. 5 zu § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO; U.v. 26.5.1978 - 4 C 11.78 - NJW 1979, 120 = juris Rn. 14; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 70 Rn. 2). Da dem Schreiben vom 7. April 2016 u.a. der Gebührenbescheid vom 22. März 2016 beigefügt war, konnte für die Beklagte vorliegend kein Zweifel bestanden haben, dass dieses von der Klägerin stammte und mit ihrem Willen in den Rechtsverkehr gebracht wurde (vgl. auch BVerwG, U.v. 18.12.1992 - 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 = juris Rn. 22).
1.2 Der Wille der Klägerin, Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. März 2016 einzulegen, lässt sich dem Schreiben vom 7. April 2016 nur schwer zu entnehmen. Die diesbezügliche Erklärung muss zwar nicht ausdrücklich als „Widerspruch“ bezeichnet sein, sondern nur erkennen lassen, dass der Betroffene mit der getroffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht einverstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2009 - 2 A 8.08 - NJW 2009, 2968 = juris Rn. 12). Ob hierfür die Rücksendung von Rechnungen „zur Entlastung“ und unter Hinweis auf eine Gebührenerhebung „nur für private Baumaßnahmen“ ausreicht, wenn der Erklärende zugleich auf telefonische Nachfrage erklärt, den Sachverhalt zu prüfen und sich wieder zu melden und anschließend - nach Fristablauf - Widerspruch „einlegt“ (vgl. Schreiben vom 2.5.2016, S. 64 der Akte der Beklagten), kann letztlich offenbleiben. Denn in einem Widerspruchsverfahren, das - wie hier - (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen (vgl. BVerwG, U.v. 4.8.1982 - 4 C 42.79 - NVwZ 1983, 285 = juris Rn. 11; B.v. 31.8.2017 - 1 WRB 1.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 96 = juris Rn. 20; zustimmend Rennert in Eyermann, VwGO, § 70 Rn. 8; a.A. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 70 Rn. 40; Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 41 ff., jeweils m.w.N.). Dies hat die Regierung von Oberbayern als Widerspruchsbehörde hier getan.
2. Die Baustelleneinrichtung auf öffentlichem Straßengrund stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG dar, für die nach Art. 18 Abs. 2a Satz 1 und 4 BayStrWG Sondernutzungsgebühren erhoben werden können. Die Beklagte hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Satzung für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt München (Sondernutzungsgebührensatzung - SoNuGebS) erlassen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 26.7.2006 - 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 = juris Rn. 81; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 56), hier des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2017, ist auf die Sondernutzungsgebührensatzung vom 10. Juli 2014 (MüABl. S. 614) in der Fassung der Änderung vom 13. Juli 2015 (MüABl. S. 247) abzustellen.
3. Nach § 10 Abs. 1 Alt. 3 SoNuGebS werden für Sondernutzungen, die nach §§ 2, 3 SoNuGebS an sich gebührenpflichtig sind, keine Gebühren erhoben, wenn die Sondernutzung „ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt“. Die Baustelleneinrichtung für den Bau der Flüchtlingsunterkunft durch die Klägerin ist danach gebührenfrei, weil hieran ein überwiegendes öffentliches Interesse bestand.
3.1 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Beurteilung des Interesses an der Sondernutzung für eine Baustelleneinrichtung sei der (öffentliche) Zweck des dahinter stehenden Bauvorhabens nicht zu berücksichtigen, da dieses nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund liege (vgl. Urteilsabdruck S. 10), greift zu kurz.
Eine Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung dafür, dass die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt ist und damit gleichzeitig eine Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird. Nach Art. 18 Abs. 2a Satz 5 BayStrWG sind für die Bemessung der Sondernutzungsgebühren Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und auf den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Die geforderte Gebühr darf - entsprechend den Anforderungen des hier maßgeblichen Äquivalenzprinzips als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - nicht außer Verhältnis zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung stehen (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.1999 - 8 B 99.850 - BayVBl 2000, 626 = juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.7.1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 = juris Rn. 14; U.v. 21.10.1970 - IV C 137.68 - BayVBl 1971, 108/109). Liegt die den Gemeingebrauch beeinträchtigende Nutzung auch im öffentlichen Interesse, so wiegt die Einschränkung des Gemeingebrauchs grundsätzlich weniger schwer. Der wirtschaftliche Vorteil des Gebührenschuldners, der dem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Art. 18 Abs. 2a Satz 5 BayStrWG entspricht, ist bei gleichzeitigem Vorhandensein öffentlicher Interessen regelmäßig geringer zu veranschlagen. Denn zu dem die Gebührenpflicht tragenden Grund, dass der Inhaber der Sondernutzungserlaubnis aus der Benutzung der Straße Vorteile ziehen kann, tritt dann regelmäßig eine Nutzung für ein öffentliches Interesse zugunsten der Allgemeinheit hinzu (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.1999 - 8 B 99.850 - BayVBl 2000, 626 = juris Rn. 21).
Einer Sondernutzung für eine Baustelleneinrichtung auf öffentlichem Straßengrund kann ein öffentliches Interesse nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil das Bauvorhaben selbst nicht - wie etwa bei Straßenbaumaßnahmen - auf der öffentlichen Verkehrsfläche liegt (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2015 - 8 ZB 14.2702 - juris Rn. 19; B.v. 7.12.2012 - 8 ZB 12.354 - juris Rn. 7; U.v. 9.11.1999 - 8 B 99.850 - BayVBl 2000, 626 = juris Rn. 29; a.A. VG Stuttgart, U.v. 12.12.2003 - 11 K 1393/02 = juris Rn. 12). Eine isolierte Betrachtung der Baustelleneinrichtung - als ausschließlich im Interesse des Bauunternehmers liegend - auf der einen Seite und des (öffentlichen) Bauvorhabens auf der anderen Seite hätte zur Folge, dass ein einheitlicher, untrennbarer Lebenssachverhalt künstlich aufgespalten wird. Die Einrichtung einer Baustelle hat naturgemäß keinen Selbstzweck, sondern ist auf die Realisierung eines konkreten Bauvorhabens gerichtet. Die dieser Sondernutzung zugrunde liegende Interessenlage kann deshalb ohne Würdigung der Art des Bauvorhabens, dem sie dient, nicht realitätsgerecht ermittelt werden. Infolgedessen darf die Gemeinnützigkeit eines Bauvorhabens nicht ausgeblendet werden, nur weil das Bauwerk nicht auf öffentlichem Straßengrund liegt. Der Wortlaut der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten steht einer solchen Gesamtbetrachtung keineswegs entgegen. Er verlangt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, den Tatbestand der „Sondernutzung“ ausschließlich auf die öffentliche Verkehrsfläche zu beziehen. Auch die Beklagte setzt ihre Satzung nicht in einem solchen Sinn um. Vielmehr trägt sie vor, intern festgelegt zu haben, welche Bauvorhaben (z.B. Kindergärten) dem Befreiungstatbestand infolge eines überwiegenden öffentlichen Interesses unterliegen (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 15.1.2019, S. 89 der Gerichtsakte).
3.2 Die Errichtung einer Unterkunft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge liegt ohne Zweifel im öffentlichen Interesse. Dass sie mit der Unterbringung dieser Personen eine hoheitliche Aufgabe wahrnimmt, bestreitet auch die Beklagte nicht. Sie erfüllt damit ihre öffentliche Pflicht, als Jugendamt unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1 Satz 2, § 42a SGB VIII). Die Inobhutnahme umfasst danach die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
Das öffentliche Interesse geht nicht dadurch verloren, dass mit dem Bau der Unterkunft eine Privatfirma beauftragt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2012 - 8 ZB 12.354 - juris Rn. 7; U.v. 9.11.1999 - 8 B 99.850 - BayVBl 2000, 626 = juris Rn. 27).
3.3 Das öffentliche Interesse am Ausbau der Unterbringungskapazitäten des Jugendamts für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge überwiegt vorliegend auch das wirtschaftliche Interesse der Klägerin als bauausführendes Unternehmen.
Der Nutzen der Allgemeinheit infolge der Benutzung der Straßenfläche ist vorliegend höher anzusetzen als derjenige der Klägerin als Gebührenschuldnerin. Zur Zeit des Baus der Unterkunft ab 28. Juli 2015 bestand infolge des damaligen massiven Asylbewerberzustroms ein überragendes öffentliches Interesse an einem raschen Ausbau der Unterbringungskapazitäten für Asylbewerber (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 8.10.2014, BT-Drs. 18/2752 S. 7; vgl. auch BVerwG, U.v. 21.2.2019 - 4 C 9.18 - juris Rn. 10). Die Bewältigung des Asylbewerberzustroms erforderte insbesondere auch den Ausbau geeigneter Unterkünfte für die Personengruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (vgl. hierzu auch Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c und d der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen).
Das gesteigerte öffentliche Interesse zur Schaffung von Unterbringungsplätzen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge war auch deutlich höher anzusetzen als der eigene erwerbswirtschaftliche Nutzen der bauausführenden Klägerin (vgl. BayVGH, B.v.17.12.2015 - 8 ZB 14.2702 - juris Rn. 19; B.v. 7.12.2012 - 8 ZB 12.354 - juris Rn. 7). Zwar handelte die Klägerin mit Gewinnerzielungsabsicht; ihren wirtschaftlichen Nutzen zog sie aber nicht aus der Sondernutzung selbst, d.h. es ging ihr nicht um eine „Miete“ öffentlichen Straßenraums für erwerbswirtschaftliche Zwecke (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 15.7.1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 = juris Rn. 16). Mit der Sondernutzung wurde es ihr nur ermöglicht, ihre der Beklagten vertraglich geschuldeten Bauleistungen zu erbringen. Abgesehen davon wäre es der Beklagten als Bauherrin auch schwer möglich, den mit der Sondernutzungserlaubnis erzielten Vorteil gegenüber der Allgemeinheit bei dem bauausführenden Unternehmen „abzuschöpfen“ (vgl. Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 8 Rn. 39). Denn der Baudurchführende stellt dem Bauherrn die Sondernutzungsgebühr regelmäßig als Teil der Baukosten in Rechnung, auch wenn die Klägerin dies hier ausnahmsweise wegen besonderer Umstände (Gebührenfreiheit beim früheren Bau eines Kindergartens, Fehlinterpretation von Internetveröffentlichungen der Beklagten) versäumt hat.
Dass das öffentliche Interesse am Ausbau der Unterbringungskapazitäten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge das wirtschaftliche Interesse der Klägerin als bauausführendes Unternehmen hier überwiegt, ist auch mit der vorgetragenen Vollzugspraxis der Beklagten beim Bau öffentlicher Einrichtungen in Einklang zu bringen. Die Beklagte hat intern festgelegt, dass Bauvorhaben für Kindergärten und Schulen als mindestens im überwiegenden öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (vgl. S. 4 f. des Schriftsatzes vom 15.1.2019 = S. 89 f. der Gerichtsakte). Ihre Auffassung, diese Fallkonstellationen seien nicht mit dem Bau von Asylbewerberunterkünften vergleichbar, weil diese - anders als z.B. Kindergärten - nur den wenigsten Bürgern zugutekämen, ist abwegig. Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne eines Nutzens für die Allgemeinheit erfordert nicht, dass das mithilfe der Sondernutzung realisierte Vorhaben von potenziell jedem Bürger in Anspruch genommen werden kann.
4. Da die Sondernutzung vorliegend wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses gebührenfrei war, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, weil sie keine Differenzierung zwischen (auch) öffentlichen und rein privatnützigen Baumaßnahmen enthält (vgl. Anlage I, Nr. 1 SoNuGebS). Beruht die mit der Sondernutzungserlaubnis gestattete Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten im Einzelfall sowohl auf privaten wie auf öffentlichen Interessen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Höhe der Sondernutzungsgebühr gegenüber einer rein privatnützigen Einschränkung des Gemeingebrauchs abzustufen ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.1999 - 8 B 99.850 - BayVBl 2000, 626 = juris Rn. 22).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit das erstinstanzliche Urteil zulasten der Klägerin rechtskräftig geworden ist (in Höhe von 653 Euro), ist ihr Unterliegen als gering anzusehen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.