Rechtsprechung / Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 17.07.2019 – 15 N 19.27
Tenor
I. Der am 18. Dezember 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan "I.-Mitte“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den von der Antragsgegnerin am 18. Dezember 2018 bekannt gemachten Bebauungsplan „I.-Mitte“.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegenden Grundstücks, auf dem er einen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb (im Jahr 2008 aus der Ortsmitte ausgesiedelt) mit derzeit 65 Milchkühen, 34 weiblichen Jungtieren und 20 Kälbern betreibt und dessen bauliche Erweiterung er beabsichtigt (Vorbescheidsantrag vom 12.5.2017 und vom 19.9.2018 [bezüglich eines baulichen Änderungsplans vom 2.7.2018] betreffend Erweiterung des Kälberstalls und des Milchviehstalls mit 2 Freilaufflächen sowie neuer Güllegrube und neuem Fahrsilo). Er befürchtet Einschränkungen seines Betriebs durch die infolge des Bebauungsplans heranrückende Wohnbebauung (festgesetzt als Allgemeines Wohngebiet) und hat sich bereits mit Erfolg gegen einen früheren und im Wesentlichen mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan identischen (seinerzeit jedoch auf der Grundlage des § 13b BauGB im vereinfachten Verfahren erlassenen und später von der Antragsgegnerin aufgehobenen) Bebauungsplan gewandt (vgl. Beschluss des Senats vom 4.5.2018 im Eilverfahren 15 NE 18.382, wonach das damalige Bebauungsplanverfahren die gesetzlichen Voraussetzungen des § 13b BauGB nicht erfüllt habe).
Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, die betrieblichen Belange des Antragstellers seien im Rahmen der Abwägung fehlerhaft berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei „trotz Überschreitung der Immissionswerte der GIRL im südlichen Plangebiet“ - ohne nähere Abwägung und lediglich unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2018 (im Eilverfahren 15 NE 18.382), wonach im Übergangsbereich von Wohngebieten zum Außenbereich im Einzelfall in Anwendung der GIRL Zwischenwerte bis zu 15 v.H. der Jahresgeruchsstunden zulässig sein können - beschlossen worden, obwohl im Plangebiet unter Berücksichtigung der betrieblichen Erweiterungsabsichten des Antragstellers Werte von bis zu 18 v.H. der Jahresgeruchsstunden und auf den Bauparzellen selbst Werte von bis zu 14 v.H. der Jahresgeruchsstunden erreicht würden. Damit sei die vom Antragsteller geplante Stallerweiterung nicht mehr genehmigungsfähig und Nachbarschaftskonflikte mit der heranrückenden Wohnbebauung zu befürchten, mit denen sich die Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Die Abwägung berücksichtige auch nicht die beim Antragsteller durch das neue Baugebiet eintretenden „Bewirtschaftungseinschränkungen“ (einzuhaltender Abstand von 2 m bis 12 m zur Nachbarbebauung bzw. zu Heckenpflanzungen wegen „Cross Compliance Regelungen“). Es seien ferner keine Ermittlungen zu Lärmeinwirkungen auf das geplante Baugebiet, zur Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlagen sowie zu dem durch die neuen Anwohner verursachten Verkehrslärm, insbesondere im Bereich der Bebauung an den beiden einzigen Zufahrtsstraßen zum Baugebiet, durchgeführt worden. Wegen der „neuen bzw. zu verlängernden Erschließungsanlagen“ verstoße der Bebauungsplan auch gegen das „Anbindegebot und mithin gegen ein Ziel der Raumordnung, Ziff. 3.3 LEP“. Er verstoße auch gegen Grundsätze der Raumordnung, weil es sich bei der geplanten Fläche nach der „landwirtschaftlichen Standortkartierung“ um eine „Fläche mit günstigen Erzeugungsbedingungen“ handele und dort auf den „Erhalt und die Verbesserung einer intensiven Bodennutzung hingewirkt werden“ solle. Dem Bebauungsplan fehle es ferner an der städtebaulichen Erforderlichkeit, da er nicht - wie geplant - der „kurzfristigen Schaffung von Wohnraum“ dienen könne, nachdem der Antragsteller noch bis zum 30. September 2019 Pächter der FlNr. 473 und nicht einverstanden mit der dort geplanten Bebauung sei. Das Bebauungsplanverfahren genüge im Übrigen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung „zur Vorhaltung umweltbezogener Informationen“, da die Antragsgegnerin in ihrer amtlichen Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen lediglich „aufgelistet“ habe. Außerdem liege „kein wirksamer und bestimmter Satzungsbeschluss vor“, da der Wortlaut des Beschlusses nicht erkennen lasse, welche Bestandteile der Bebauungsplan konkret aufweise bzw. welches Datum diese hätten (insbesondere beim „Umweltbericht“ und dem „Immissionsschutztechnischen Gutachten“). „Beide Unterlagen“ seien zudem „nicht ausgefertigt“. Der Umweltbericht sei außerdem „fehlerhaft“ und der „naturschutzfachliche Ausgleich fehlerhaft festgesetzt“. Es fehle eine zeichnerische Festsetzung der nötigen Ausgleichsmaßnahme. Die textliche Festsetzung hierzu (Ziff. 2.15) sei unpräzise; insbesondere seien die konkreten Gebote und Verbote bezüglich der Ausgleichsfläche in der Festsetzung nicht enthalten. Ferner sei die Festsetzung, wonach die Maßnahmen „mit Fertigstellung der Erschließungsmaßnahmen“ umgesetzt sein müssten, unbestimmt. Offen bleibe, welche Erschließungsmaßnahmen konkret fertiggestellt werden müssten und was unter „Fertigstellung“ zu verstehen sei. Unklar sei auch der „Abstimmungsvorbehalt mit der unteren Naturschutzbehörde bezüglich der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen“ (vgl. S. 45 Umweltbericht). Inhaltlich sei der Umweltbericht ebenfalls fehlerhaft, da nach seiner Angabe „mit keiner Zunahme von Verkehrslärm zu rechnen“ sei, obwohl in dem neuen Baugebiet über 100 Menschen wohnen sollen. Des Weiteren kollidiere die geplante „HGÜ Starkstromtrasse ‚SüdOstLink‘“ (Fachplanung nach §§ 6 ff. NABEG) in Bezug auf die konkrete „Leitungsplanung“ mit dem Bebauungsplan, was die Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtige. Der Bebauungsplan sei auch deshalb fehlerhaft, weil ein bestehender (auch straßenrechtlich gewidmeter) Flurbereinigungsweg (FlNr. 475) ersatzlos überplant werde, was neben etwaigen Rechten der Teilnehmergemeinschaft besonders den Antragsteller treffe, der auf den Flurbereinigungsweg zur Bewirtschaftung seiner Flächen angewiesen sei und was auch gegen Art. 17 Abs. 2 BayStrWG verstoße und ohne vorherige Entwidmung des Weges unzulässig sei. Schließlich liege auch ein „Etikettenschwindel bei der Gebietsfestsetzung“ vor, weil nach der Begründung des Bebauungsplans ausschließlich Wohnbebauung (= Reines Wohngebiet) gewollt sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan „I.-Mitte“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin habe die betrieblichen Belange und die Erweiterungsabsichten des Antragstellers im Bebauungsplanverfahren hinreichend berücksichtigt. Diese könnten - abhängig von der Positionierung der Erweiterungsbauten - in vollem Umfang realisiert werden, ohne dass die vom Antragsteller befürchteten Konfliktsituationen eintreten würden. Im Übrigen müsse der Betrieb des Antragstellers bereits auf das östlich gelegene Wohngebiet (Bebauungsplan „I.-Süd II“) Rücksicht nehmen. Die sonstigen Einwendungen des Antragstellers seien nicht stichhaltig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im (von den Parteien mittlerweile übereinstimmend für erledigt erklärten) Eilverfahren 15 NE 19.142 sowie auf die vorgelegte Normaufstellungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Gründe
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil er geltend macht, in seinem Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) dadurch verletzt zu sein, dass den Belangen seines landwirtschaftlichen Betriebs und dem in diesem Zusammenhang befürchteten Immissionskonflikt mit der aufgrund des Bebauungsplans an den Betrieb heranrückenden Wohnbebauung im Rahmen der planerischen Abwägung nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist (vgl. zur Antragsbefugnis bereits Beschluss des Senats vom 4.5.2018 im Verfahren 15 NE 18.382). Auch im Übrigen bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags keine Bedenken.
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Bebauungsplanverfahren (bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Antragsgegnerin über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans) insgesamt unwirksam.
a) Die Antragsgegnerin hat in ihrer ortsüblichen Bekanntmachung vom 1. Oktober 2018 über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 BauGB) ausgeführt, dass der „Entwurf mit Erläuterungsbericht mit Begründung, der Umweltbericht mit Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und das Immissionsschutztechnische Gutachten … und die umweltbezogenen Informationen (z.B. Schreiben v. Landratsamt NEW Wasserrecht v. 28.08.2018, zwei Schreiben Umweltschutz v. 31.08.2018, Naturschutz v. 05.09.2018, Wasserwirtschaftsamt Weiden v. 22.08.2018, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Bereich Landwirtschaft - v. 07.09.2018) und die Anregungen der Bürger…“ öffentlich ausliegen. Mit der genannten Auflistung einzelner behördlicher Schreiben ist die Antragsgegnerin den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht gerecht geworden.
aa) § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB schreibt vor, dass die ortsübliche Bekanntmachung (u.a.) Angaben dazu enthalten muss, „welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits entschieden, dass es nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers „nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist“, sondern „eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird“ (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3/12 - BVerwGE 147, 206 ff = juris Rn. 16).
Die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bezweckt eine „Anstoßwirkung“. Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Die Anstoßwirkung, die der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang der Bekanntmachung der „Arten verfügbarer Umweltinformationen“ beimisst, geht - wie das Bundesverwaltungsgericht ausführlich begründet hat - noch darüber hinaus. Sie bezweckt durch einen verbesserten Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren, die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen zu verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beizutragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden zu ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Zielsetzung ist somit, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.7.2013 a.a.O. Rn. 19 f.). Der veröffentlichte Bekanntmachungstext muss vor dem Hintergrund dieser speziellen Zielsetzung seiner Anstoßfunktion gerecht werden. Es ist deshalb unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Nur auf dieser Grundlage kann die informierte Öffentlichkeit entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will. Die Gemeinden sind somit verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Dies gilt im Übrigen auch für solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, welche die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.7.2013 a.a.O. Leitsatz und Rn. 23).
bb) Diesen Anforderungen wird die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Sie nennt lediglich Schreiben einzelner behördlicher Stellen, ohne jedoch diese behördlichen Schreiben bzw. Stellungnahmen inhaltlich näher - zumindest schlagwortartig - zu charakterisieren. Es bleibt in der Bekanntmachung unklar, welche Umweltthemen während des vorangegangenen Planaufstellungsverfahrens überhaupt angesprochen worden sind. Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin kann deshalb ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion, darüber Auskunft zu geben, „welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nicht genügen.
b) Der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB beachtliche Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB führt insgesamt zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans.
aa) Der Verstoß ist nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Buchst. b BauGB unbeachtlich, weil nicht nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben“. Die Bekanntmachung hat die notwendige Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vielmehr gänzlich vermissen lassen und ihre gesetzlich gebotene Anstoßfunktion damit vollständig verfehlt.
bb) Der Verstoß ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil der Antragsteller diesen innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht hat.
c) Auf die Frage, ob der Bebauungsplan auch noch aus weiteren vom Antragsteller genannten Gründen unwirksam ist, ob insbesondere - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde - die Antragsgegnerin die betrieblichen Belange des Antragstellers und den etwaigen zu befürchtenden Nachbarschaftskonflikt mit der heranrückenden Wohnbebauung im Rahmen ihrer planerischen Abwägung hinreichend berücksichtigt hat und ob die Antragsgegnerin über den als öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmeten Flurbereinigungsweg (mit der ehemaligen FlNr. 475) einseitig verfügen kann, kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht mehr an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.
4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.