Rechtsprechung / Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 15.10.2019 – 20 C 19.932

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 322,39 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§§ 165, 151, 146 f. VwGO) ist nicht begründet.

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten (§ 162 Abs. 1 VwGO). Dabei handelt es sich um Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und die ein verständiger Beteiligter im Hinblick auf die Bedeutung und die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Die Beteiligten sind wegen des zwischen ihnen begründeten Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die Kosten so gering wie möglich zu halten (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2007 - 23 C 07.2664 -, juris).

Soweit der Antragsteller die Fahrtkosten i.H.v. 47,50 € in Frage stellt, war das Verwaltungsgericht der Meinung, dass mündliche Besprechungen mit dem Rechtsanwalt regelmäßig notwendig sind, wenn es sich wie hier um rechtlich und technisch komplexe Fragen handelt. Ob Fahrtkosten für eine Informationsfahrt zum Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls (Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Rn. 18). Nachdem der Antragsteller hierzu nichts Neues vorgetragen hat und lediglich der Meinung ist, dass diese Kosten nicht notwendig seien, verbleibt es bei der Begründung des Verwaltungsgerichts.

Auch für die geltend gemachten Kosten für die Teilnahme eines beauftragten Ingenieurs an der mündlichen Verhandlung i.H.v. 274,89 € hat das Verwaltungsgericht die Erstattungsfähigkeit zutreffend bejaht. Ausweislich der Ladung des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2018 hat dieses darum gebeten, Dipl. Ing. M. zum Termin mitzubringen. Deshalb durfte die Antragsgegnerin dadurch entstehende Kosten vernünftigerweise für erforderlich halten.

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).