Rechtsprechung / Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 03.05.2021 – 20 NE 21.1118
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 29. April 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG).