Rechtsprechung / Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Berichtigungsbeschluss vom 09.02.2023 – 19 ZB 20.2197
Tenor
Der Tenor des Beschlusses des Senats vom 19. Januar 2023 wird berichtigt und erhält nach der Nr. II. nunmehr nachfolgende Fassung:
"III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.“
Gründe
Wie nach Auslauf des Beschlusses vom 19. Januar 2023 festgestellt wurde, ist dessen Tenor insofern unrichtig formuliert, als darin keine Kostenentscheidung aufgenommen worden ist. Bei korrekter Formulierung des Tenors hätte in Nr. III. entsprechend der Begründung der Kostenentscheidung in den Gründen des Beschlusses die Kostentragung des Klägers ausgesprochen werden müssen sowie die in Nr. III. des Beschlusses erfolgte Streitwertfestsetzung in Nr. IV. erfolgen müssen.
Der Berichtigungsbeschluss unterliegt nicht der Beschwerde (§ 152 Abs. 1 VwGO). Er wird auf dem Beschluss und den Ausfertigungen vermerkt (§ 118 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Berichtigungsverfahren ist kostenfrei.