Rechtsprechung / Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 26.07.2023 – 9 CS 23.790

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. April 2023 ist in Nr. 1. und 2. wirkungslos geworden (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 155 Abs. 2 VwGO) einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 47 GKG).