Rechtsprechung / Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 31.10.2023 – 22 ZB 23.1777
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Juli 2023 – AN 15 K 22.2725 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 27. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Überbrückungshilfe IV in Form der Neustarthilfe 2022 i.H.v. 4.500,00 € gerichtete Klage des Klägers ab.
Am 4. Oktober 2023 teilte der anwaltlich nicht vertretene Kläger dem Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich mit, dass er gegen das ihm am 31. August 2023 zugestellte Urteil Berufung einlegen möchte.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2023 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sein Rechtsmittel unzulässig sei, weil der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 VwGO gestellt worden sei, und Gelegenheit zur Rücknahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Eine solche ging beim Verwaltungsgerichtshof bisher nicht ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der – nach Auslegung als solcher zu verstehender – Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO und zudem nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO; vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 67 Rn. 20) beim Verwaltungsgericht gestellt wurde. Die Antragsfrist endete, da das Urteil mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), mit Ablauf des 2. Oktober 2023, einem Montag (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 und 3 BGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.