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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 28.11.2023 – 2 C 22.2147
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. September 2022 war zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Sie ist – unabhängig von der Frage der Postulationsfähigkeit des Klägers – nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war entbehrlich, da Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für die vorliegende Beschwerde einen Festbetrag als Gebühr festlegt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).