Rechtsprechung / Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 16.05.2025 – 24 ZB 25.50008

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2025 – Au 2 K 24.50264 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG hinreichend dargelegt wurde (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), eine Divergenz vorliegt (Nr. 2) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (Nr. 3).

Zwar postuliert das Zulassungsvorbringen, die Berufung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, und macht damit in der Sache einen Verfahrensmangel geltend. Jedoch fehlt es an jeglicher näheren Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Der Schriftsatz erschöpft sich stattdessen im Stil einer Berufungsbegründung in einer inhaltlichen Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und in der Darlegung der individuellen Situation des Klägers. Soweit der Kläger damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen möchte, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg, weil die inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils, selbst wenn sie zu bejahen wäre, keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG bildet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Asyl). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).