Rechtsprechung / Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 12.06.2025 – 20 ZB 24.1303

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 12. Juni 2025 wird das Berufungszulassungsverfahren eingestellt (§§ 126 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

II. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 178.113,00 EUR festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.