Rechtsprechung / Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 26.06.2025 – 24 ZB 25.30511
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2025 – Au 5 K 25.30913 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Der Kläger wehrt sich gegen einen Bescheid, mit dem sein Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde, weil er bereits subsidiären Schutz in Griechenland erhalten habe (Fall der Sekundärmigration). Der Bevollmächtigte befasst sich im Antrag auf Zulassung der Berufung hingegen mit der Lage im Herkunftsstaat des Klägers und verkennt damit dessen Rechtsschutzziel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundlegend. Die gestellte Frage, „ob einem irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit, eine allein an seinem Glauben anknüpfende Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung im gesamten Irak droht“, ist bereits nicht entscheidungserheblich.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
III.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG), mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).