Rechtsprechung / Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 02.07.2025 – 24 ZB 25.30252
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Kläger ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 und § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Beschluss einzustellen und über die Kostenfolge zu entscheiden. Nach § 155 Abs. 2 trägt derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.