Rechtsprechung / Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 18.07.2025 – 1 ZB 25.30600
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Zwar wurde die Zulassung der Berufung am 26. Juni 2025 und damit rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils an den Kläger beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der Kläger hat jedoch – entgegen seiner Ankündigung im Antrag auf Zulassung der Berufung und trotz der im Hinblick darauf beantragten und durch Übersendung der entsprechenden Unterlagen am 27. Juni 2025 auch gewährten Einsicht in die Verfahrensakte des Bundesamtes sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts – innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Das angegriffene Urteil ist dem Kläger gemäß Postzustellungsurkunde sowie nach eigenen Angaben am 14. Juni 2025 zugestellt worden. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils nicht nur zu beantragen, sondern auch zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat darauf in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am Montag, den 14. Juli 2025, 24.00 Uhr, abgelaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).