Rechtsprechung / Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 02.03.2026 – 2 N 22.1473
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Maßgeblich für die Kostenentscheidung sind die Erfolgsaussichten des Antrags, aber auch, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt, also den Anlass für die Erledigung gegeben hat. Das Gericht hat dabei weder den Sachverhalt weiter aufzuklären, noch eine eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2022, § 161 Rn. 15 ff. m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen hat vorliegend der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen: Bei Fortsetzung des Verfahrens bzw. Nichteintritt des erledigenden Ereignisses wäre sie voraussichtlich unterlegen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümerin eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans kann sich die Antragstellerin grundsätzlich zwar auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) berufen. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend berücksichtigt werden. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich aber auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – juris). Es fehlt jedenfalls dann an der Beachtlichkeit, wenn die betroffenen Interessen bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben konnten, weil sie entweder objektiv geringwertig oder aber nicht schutzwürdig sind (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2014 – 2 N 14.780 – juris).
Dies zugrunde gelegt ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Die Antragstellerin führt aus, dass die Planung wegen fehlerhafter Abwägung unzulässig in ihr Eigentumsrecht eingreife und dass sie sich insbesondere gegen die Verkehrsführung in der Luitpold straße und auf dem Prinzregentenplatz wende. Weiter meint sie, dass der Gehweg entlang ihres Grundstückes im Bebauungsplan zu schmal ausgestaltet sei, Busse und Schwerlastverkehr beim Durchfahren des Kreisels am Prinzregentenplatz mit dem Fahrzeugvorderteil den Gehweg im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin überstreichen würden und die Zweispurigkeit auf der südlichen Seite des Kreisels einen schweren und unerträglichen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb darstellen würde. Der Antragstellerin steht aber tatsächlich keine schutzwürdige Rechtsposition zu, dass die gegenwärtig vorhandene Zufahrtssituation zu ihrem Gewerbebetrieb auf alle Zeiten unverändert erhalten bleibt. Art. 14 Abs. 1 GG und die Landesstraßengesetze garantieren vielmehr lediglich, dass eine angemessene Zufahrt zum Grundstück, also die Straße als „Verkehrsvermittler“ erhalten bleibt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 23.5.2005 – 1 MN 57/05 – juris). Das hindert den Straßenbaulastträger bzw. Plangeber jedenfalls so lange nicht, die Straße umzugestalten und dabei den Anliegern Erschwernisse aufzuerlegen, wie die Straße diese Funktion noch – und sei es räumlich oder zeitlich begrenzt – zu erfüllen vermag. Zum Grundeigentum gehört lediglich der Kontakt nach außen und eine ausreichende Verbindung zur öffentlichen Straße, nicht jedoch der Fortbestand einer aktuell vorhandenen, möglicherweise besonders vorteilhaften Ausgestaltung. Einen Vertrauensschutz dahin, die gegenwärtige Lage werde sich nicht verändern, gibt es nicht. Der Anlieger muss insbesondere hinnehmen, dass Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für erforderlich gehalten werden dürfen oder die sich aus der städtebaulichen Situation ergeben, in die das Grundstück gestellt ist. Über solche Maßnahmen gehen die durch die angegriffene Planung (ursprünglich) beabsichtigten Umbauten ersichtlich nicht hinaus.
Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000 € festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).