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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 14.04.2026 – 15 ZB 26.125

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

Das von der nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten des Klägers persönlich eingelegte „entsprechende Rechtsmittel“ erfüllt – ausgelegt als Antrag auf Zulassung der Berufung – nicht die gesetzlichen Anforderungen, da es nicht durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Auf das statthafte Rechtsmittel, das Vertretungserfordernis und die einzuhaltenden Fristen nach § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO wurde der Kläger durch die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 9. Januar 2026, und durch das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 2026 hingewiesen. Die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete mit Ablauf des 9. Februar 2026 (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB), ohne dass sich ein Prozessbevollmächtigter bestellt hat oder die Postulationsfähigkeit der Bevollmächtigten des Klägers nachgewiesen wurde.

Es liegen auch keine Gründe vor, dem Kläger wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, weshalb dieser unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Daran ändern auch die mit Schreiben vom 30. März 2026 an das Verwaltungsgericht übermittelte Rüge unvollständiger Akteneinsicht verbunden mit einem „Antrag auf Fristverlängerung / Aussetzung“ sowie die dem Verwaltungsgerichtshof übermittelte Begründung vom 8. April 2026, die die Klägerin im Rahmen ihrer Streitwertbeschwerde (Az. 15 C 26.130) dem Senat vorgelegt hat, nichts.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen dessen Festsetzung die Streitbeschwerde des Klägers mit Beschluss des Senats vom selben Tag zurückgewiesen wird (Az. 15 C 26.130).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).