Rechtsprechung / Bayerisches Oberstes Landesgericht
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 29.03.2023 – 202 ObOWi 124/23
Tenor
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 24. Oktober 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Kulmbach zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Betroffene wegen vorsätzlicher Verletzung der ihr als Erziehungsberechtigte und Mutter gemäß Art. 74 Abs. 2 Satz 1, 76 Satz 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG obliegenden Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihre minderjährige schulpflichtige Tochter in dem Zeitraum vom 10.01. bis zum 24.10.2022 am Unterricht regelmäßig teilnimmt und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besucht, zu einer Geldbuße in Höhe von 600 Euro verurteilt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die Überzeugung des Tatgerichts hinsichtlich der den Schuldspruch tragenden Feststellungen von den im Urteil mitgeteilten Beweistatsachen und der aus diesen gezogenen Folgerungen und dem Beweisergebnis nicht getragen werden. Auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen kommt es nicht mehr an.
1. Zwar wird die Verurteilung von den getroffenen Feststellungen (vgl. hierzu zuletzt BayObLG, Beschluss vom 20.02.2023 – 202 ObOWi 1584/22 bei juris = BeckRS 2023, 5132) getragen, allerdings werden diese Feststellungen durch die Beweiswürdigung, die maßgeblich auf „dem Gesamtbild der Äußerungen der Betroffenen“ beruht, nicht belegt.
2. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr, dass die Betroffene immer wieder durchaus ernsthafte, wenn auch im Ergebnis fruchtlose Versuche unternommen hat, ihre Tochter zum Schulbesuch zu bewegen. So suchte die Betroffene nach einem Diskussionsgespräch mit Vertretern des Landratsamtes entsprechend dem dort verabredeten Vorgehen mit ihrer Tochter eine auf Schulverweigerung spezialisierte Psychologin bei Köln auf. Dem dortigen persönlichen Beratungstermin schlossen sich zwei weitere online durchgeführte Therapiegespräche mit ihrer Tochter an, in deren Anschluss die Tochter der Betroffenen in Absprache mit der Psychologin auch einen oder zwei Tage freiwillig in die Schule ging. Darüber hinaus versuchte die Betroffene immer wieder, ihre Tochter durch gutes Zureden, aber auch durch Schimpfen zum Schulbesuch zu bewegen. Sogar die Wegnahme des Lieblingsspielzeugs der Tochter und die Anordnung von Hausarrest blieben indes fruchtlos.
3. Vor diesem Hintergrund entbehrt die Überzeugung des Amtsgerichts von einer vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung der Betroffenen, als Erziehungsberechtigte dafür zu sorgen, dass ihre minderjährige schulpflichtige Tochter im Tatzeitraum am Unterricht regelmäßig teilnimmt und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besucht, einer tragfähigen Grundlage. Insbesondere wird an keiner Stelle für den Senat deutlich, worauf die Überzeugung der Tatrichterin beruht, die Betroffene habe die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Tochter sogar aktiv „verhindert“. Im Gegenteil legen die Feststellungen eher nahe, dass die Betroffene die ihr als Erziehungsberechtigte gegebenen Möglichkeiten, ihr Kind zum Schulbesuch zu bewegen, bis an die Grenze des Zumutbaren und rechtlich zulässigen ausgeschöpft hat. Für den Schuldspruch fehlt es damit an einer verstandesmäßig nachvollziehbaren Tatsachengrundlage, zumal seitens des Amtsgerichts auch nicht aufgezeigt wird, worin nach seiner Auffassung über die geschilderten Maßnahmen hinaus weitere konkrete erzieherische Einwirkungen bzw. Unterlassungen gerade der Betroffenen gebotenen gewesen wären, die eine den Tatvorwurf nach Art. 74 Abs. 2 Satz 1, 76 Satz 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG ausfüllende Obliegenheitsverletzung gleichwohl rechtfertigen könnten (BayObLG a.a.O.).
III.
Wegen des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO) und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Kulmbach zurückzuverweisen. Ein Anlass, die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts auszusprechen, besteht nicht.
IV.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.