Rechtsprechung / Bayerisches Oberstes Landesgericht

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 20.11.2023 – 203 StRR 500/23

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 11. Oktober 2023 Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte in zwei Fällen einen anderen bei einer Behörde verdächtigte. Die Justizvollzugsanstalt stellt eine Behörde im Sinne von § 164 Abs. 1 StGB dar (BGH, Urteil vom 4. August 1967 – 4 StR 188/67-). Hat ein Strafgefangener wie hier eine Verdächtigung nicht vor der Anstaltsleitung, sondern vor einem nachgeordneten Beamten ausgesprochen, reicht es für die Erfüllung des Tatbestands von § 164 StGB aus, dass der Täter die Anschuldigung mit der Erwartung äußerte, der Mitarbeiter werde die Verdächtigung an seine Behörde oder einen zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten weiterleiten (BGH a.a.O.). Es kommt nicht darauf an, ob die Behörde, der gegenüber verdächtigt wird, selbst ein Verfahren einleiten oder Maßnahmen treffen kann (Wolters/Ruß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. § 164 Rn.25). Es ist auch unerheblich, ob sie verpflichtet ist, eine Verdächtigung an die zuständige Behörde weiterzugeben (Wolters/Ruß a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.