Rechtsprechung / Berufsgericht für Heilberufe Berlin

Berufsgericht für Heilberufe Berlin Beschluss vom 31.05.2010 – 90 A 8.07

Tenor

Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 5.000,- Euro verhängt.

Dem Beschuldigten wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Raten zu je 500,-- Euro, zahlbar jeweils bis zum 5. eines Monats, erstmals im Juli 2010, zu zahlen; diese Vergünstigung entfällt, wenn der Beschuldigte zwei Monatsraten nicht rechtzeitig zahlt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschuldigte.

Gründe

I.

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Der am 2... in E. geborene Beschuldigte ist seit 1... im Besitz der Approbation. Er erlangte 1992 die Facharztanerkennung für Urologie. Seit 1996 ist er als niedergelassener Arzt mit vertragsärztlicher Zulassung in Berlin tätig. Er ist geschieden. Unterhaltspflichten bestehen nicht. Über sein Vermögen wurde im März 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht Charlottenburg, 3...). Er betreibt seine Praxis weiterhin.

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Der Beschuldigte ist berufsrechtlich nicht vorbelastet.

3

Im April 2005 leitete der Vorstand der Ärztekammer Berlin gegen den Beschuldigten wegen eines Teils der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Vorwürfe das förmliche Untersuchungsverfahren ein und erweiterte dieses in der Folgezeit mehrfach. Der Vorstand der Ärztekammer beantragte im Hinblick auf dessen Ergebnisse unter Vorlage der Anschuldigungsschrift vom 21. September 2007 die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens bei dem Berufsgericht – Kammer für Heilberufe des Verwaltungsgerichts Berlin.

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Das Berufsgericht hat mit Beschluss vom 13. April 2010 das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet.

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Ihm wird zur Last gelegt,

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in Berlin in der Zeit von Februar 1998 bis August 2007

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1. in drei Fällen die für die Einwilligung des Patienten in die Behandlung erforderliche Aufklärung im Gespräch nicht vorgenommen zu haben,

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2. gegen seine Pflicht, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern, verstoßen zu haben,

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3. in drei Fällen seiner Honorarforderung nicht auf Grundlage der anzuwendenden Amtlichen Gebührenordnung (GOÄ) bemessen zu haben,

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4. in drei Fällen gegen das Verbot, berufsrechtswidrig zu werben, verstoßen zu haben,

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5. in zwei Fällen seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke hergegeben zu haben und

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6. in 60 Fällen seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen nicht entsprochen zu haben. Als Inhaber des Einzelunternehmens Dr. med. A., führte der Beschuldigte in Kenntnis seiner Pflicht die den Lohn- und Gehaltszahlungen für die Monate November 2000 bis April 2006 entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten und Arbeitslosenversicherung der bei ihm Beschäftigten in Höhe von insgesamt 29.724,92 € nicht bei Fälligkeit zum 15. des jeweiligen Folgemonats an die Barmer Ersatzkasse ab.

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Zugleich hat das Berufsgericht gemäß § 56 BDG i.V.m. § 24 Kammergesetz und § 41 DiszG Berlin die Handlungen unter III. der Anschuldigungsschrift zu 1.a), zu 2., soweit es die Zeit vor dem 18. April 2000 betrifft, und zu 4. und 5. ausgeschieden, weil sie für Art und Höhe der angekündigten Maßnahme nicht ins Gewicht fallen.

II.

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Die Entscheidung durch Beschluss beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz - KammG - i.V.m § 41 Disziplinargesetz - DiszG - i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesdisziplinargesetz - BDG -. Die Beteiligten haben der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung nicht widersprochen.

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Wegen des für die berufsrechtliche Würdigung maßgeblichen Sachverhalts wird auf die Darstellung unter III. der Anschuldigungsschrift (Bl. 11 ff. der Gerichtsakte) der Ärztekammer verwiesen.

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Der Beschuldigte hat die Verletzung der Aufklärungspflicht in den Fällen P. (1b) und G. (1c) zunächst bestritten. Insoweit wird er jedoch durch das Ergebnis des Untersuchungsverfahrens und die – in den diese Fälle betreffenden Schlichtungs- bzw. Zivilrechtsstreitverfahren eingeholten – Gutachten überführt. Auf die Feststellungen in dem nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2009 kommt es nicht entscheidend an, weil dieses das Berufsgericht ohnehin nicht bindet; denn es handelt sich nicht um ein Strafurteil und im Zivilrecht gelten anderen Maximen als dort. Im Übrigen hat der Beschuldigte dadurch, dass er der Entscheidung durch Beschluss zugestimmt hat, deutlich gemacht, dass er die erhobenen Vorwürfe inzwischen gegen sich gelten lässt.

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Zu 2. und 3. der Anschuldigungsschrift räumt der Beschuldigte die Vorwürfe ein. Soweit er einen Verbotsirrtum geltend macht, wäre dieser durch Nachfrage zu vermeiden gewesen.

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Auch zu 6. räumt er die Vorwürfe in der Anschuldigungsschrift ein. Diese beruhen auf dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. November 2006, den das Berufsgericht gemäß § 18 Abs. 2 DiszG i.V.m. § 24 KammerG seinen Feststellungen zu Grunde legt.

III.

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Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Beschuldigte eines aus mehreren Pflichtverletzungen zusammengesetzten, einheitlich zu würdigenden Berufsvergehens schuldig gemacht. Im Einzelnen:

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Die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über Risiken, die vor kosmetischen Operationen, zumal mit experimentellen Methoden (hier: Penisverlängerung bzw. –Penisverdickung) besonders eingehend sein muss (Punkt 1.), verstieß gegen § 8 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin – BO –.

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Der fehlende Haftpflichtversicherungsschutz von Mai bis Ende Dezember 2000 und von April 2002 bis April 2004 (Punkt 2.) verstieß gegen § 21 BO.

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Die nicht der GOÄ entsprechenden Honorarvereinbarungen über 10.000 DM (im Jahr 2000), 7.000 € (im Jahr 2002) und 3.500 € (im Jahr 2004) verstießen gegen § 12 Abs. 1 BO.

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Hinsichtlich der in den nicht gezahlten Sozialversicherungsabgaben enthaltenen Arbeitnehmeranteile in der Zeit von November 2000 bis April 2006 (Punkt 6.) liegt ein Verstoß des Beschuldigten gegen § 2 Abs. 2 und 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 3 BO vor. Nach § 2 Abs. 2 BO hat der Arzt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Zur gewissenhaften Berufsausübung gehören nach § 2 Abs. 3 BO auch die Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung in Kapitel C. Nach Kapitel C Nr. 3 der BO soll der Arzt bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit nichtärztliche Mitarbeiter nicht diskriminieren und insbesondere die arbeitsrechtlichen Bestimmungen beachten. Hierzu zählt auch die ordnungsgemäße Entlohnung der bei ihm Beschäftigten. Bestandteil des (Brutto-)Lohns sind auch die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsabgaben; es ist unerheblich, dass diese Bruttoanteile vom Lohn nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden, sondern vom Arbeitgeber direkt an die zuständigen Kassen abzuführen sind. Wenn dies nicht vollständig oder fristgemäß geschieht, bleibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Teile seines Lohns schuldig (vgl. Urteil der Heilberufekammer vom 18. November 2009 – VG 90 A 5.08 –).

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Der Beschuldigte handelte schuldhaft, und zwar vorsätzlich.

IV.

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Die vom Beschuldigten begangene Berufspflichtverletzung ist mit einer Geldbuße zu ahnden (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG). Die Erteilung einer Warnung oder eines Verweises würde dem Gewicht des einheitlich zu beurteilenden Berufsvergehens nicht gerecht.

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Belastend zu berücksichtigen ist die Vielzahl der Verletzungen von Berufspflichten und der Zeitrum von mehreren Jahren, in denen der Beschuldigte seinen eigenen Belangen bedenkenlos Vorrang vor seinen Berufspflichten eingeräumt hat. Dabei ist besonders schwerwiegend die Verletzung der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung über einen Zeitraum von 2 Jahren (April 2002 bis April 2004). Aber auch die Verletzung der besonders hohen Anforderungen an die Aufklärungspflicht bei nicht medizinisch indizierten Eingriffen in zwei Fällen hat erhebliches Gewicht, weil sie – wie der Beschuldigte in seiner Verteidigungsschrift selbst einräumt – den Kern seiner ärztlichen Tätigkeit betrifft. Der Vorwurf zu 6. wiegt wegen der Dauer und Häufigkeit der Verletzung der für die Berufsausübung geltenden Vorschriften und der Höhe des insgesamt vorenthaltenen Betrags schwer.

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Entlastend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte berufsrechtlich nicht vorbelastet ist, er zivilrechtlich und strafrechtlich wegen einzelner Teilakte bereits nicht unerheblich finanziell belastet wurde (Vergleich über 20.000 € im Fall P.) und noch werden kann (25.000 € Urteil Landgericht Berlin im Fall G.), Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 30 € wegen des Punkt 6. zu Grunde liegenden Sachverhalts. Mindernd wirkt sich auch der Umstand aus, dass die Vorfälle zum großen Teil bereits fünf Jahre und mehr zurückliegen und in den letzten Jahren, soweit ersichtlich, keine neuen Vorwürfe hinzugekommen sind.

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Der Verhängung der Geldbuße steht nicht entgegen, dass der Vorwurf unter Punkt 6. der Anschuldigung bereits strafrechtlich geahndet wurde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Beschuldigten ausschließlich das dort umschriebene Verhalten vorgeworfen werden könnte (§ 24 KammG i.V.m. § 14 Abs. 1 DiszG). Der Beschuldigte hat jedoch, wie ausgeführt, weitere Berufspflichtverletzungen begangen, die zusammen mit dem Vorwurf zu Punkt 1. der Anschuldigung ein einheitlich zu würdigendes Berufsvergehen darstellen. Insoweit liegt in der berufsrechtlichen Berücksichtigung kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, denn der Vorwurf steht nicht isoliert, sondern ist Teilakt eines einheitlich zu beurteilenden Berufsvergehens.

29

Mit Rücksicht auf die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 KammG) ist im vorliegenden Fall unter Abwägung aller Umstände jedoch die Verhängung einer vergleichsweise geringen Geldbuße in Höhe von 5.000,- Euro ausreichend, aber auch notwendig, um den Beschuldigten für die Zukunft zur Erfüllung seiner berufsrechtlichen Verpflichtungen nachhaltig anzuhalten.

V.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 KammG i.V.m. 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO.