Rechtsprechung / Berufsgericht für Heilberufe Berlin
Berufsgericht für Heilberufe Berlin Urteil vom 25.06.2014 – 90 K 2.12 T
Orientierungssatz
Falschen Zahn gezogen
Tenor
Gegen den Beschuldigten wird ein Verweis ausgesprochen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der 1964 geborene, ledige und kinderlose Beschuldigte erlangte im Jahr 1992 seine Approbation als Zahnarzt. Er war zumindest in den Jahren 2003 bis 2008 in eigener Praxis tätig. Er wird aus nicht näher bekannten Gründen bei der Zahnärztekammer seit August 2008 als „ohne zahnärztliche Tätigkeit“ geführt. Im Mai 2010 übte er zahnärztliche Tätigkeit an vier Tagen als Praxisvertreter in der Praxis des Zahnarztes K... in der S... aus, vorgesehen für die Zeit 15. bis 27. April 2010.
Am 4. Tag kündigte der Zahnarzt den Vertrag mit dem Beschuldigten. Hintergrund war u.a., dass der Beschuldigte am 22. April 2010 den Patienten I... entgegen der mit diesem zuvor von dem Zahnarzt K... besprochenen Planung behandelt hatte. Bei dem Patienten hatte in der Unterkieferfront langfristig ein Brückenzahnersatz angefertigt werden sollen. Dazu war ein herausnehmbares Provisorium für die Zähne 41/42 mit gebogenen Klammern an den Zähnen 43 und 33 angefertigt worden. Diese Planung war in der Karteikarte vermerkt worden. Der Beschuldigte entfernte ohne Absprache mit dem Patienten die Zähne 31 und 41. Das Provisorium bog der Beschuldigte so um, dass der Zahnersatz um einen Zahn versetzt (an Zahn 34]) angegliedert werden konnte. Der nun als Klammerzahn benutzte lockere Zahn 42 drohte dadurch herauszufallen, das Zahnfleisch schwoll an und im Bereich des Lippenbändchens kam es zu einer ausgeprägten Druckstelle. Zwei Tage später entfernte der Zahnarzt K... wegen Beschwerden des Patienten den Zahn 42 und setzte das Provisorium wie geplant ein, der fehlende Zahn 31 wurde nachträglich in das Provisorium nachgearbeitet. Die Mehrkosten i.H.v. 721,21 € übernahm die Praxis.
Nachdem der Patient sich über seine Behandlung durch den Beschuldigten bei der Zahnärztekammer beschwert hatte, forderte diese den Beschuldigten mit Schreiben vom 14. Juli 2010, das an seine gemeldete Wohnanschrift gerichtet war, unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht zur Stellungnahme auf. Da darauf keine Reaktion erfolgte, erinnerte die Zahnärztekammer daran mit Schreiben vom 4. August 2010. Weitere Schreiben vom 25. August 2010 und 6. September 2010, mit Rückschein versandt, kamen als unzustellbar zurück. Eine Melderegisterauskunft vom 9. November 2010 bestätigte die bekannte Anschrift als alleinige Wohnung seit November 2006. Auf weitere Schreiben vom 17. November 2010 (formlos) und 8. Dezember 2010 (Rückschein am 13. Dezember 2010 unterschrieben) sowie 12. Januar 2011 (Rückschein am 21. Januar 2011 unterschrieben), die jeweils um den Zusatz „Vorderhaus 5. Etage“ ergänzt waren, mit dem erneut auf berufsrechtliche Konsequenzen hingewiesen wurde, reagierte der Beschuldigte nicht.
Gegen den Beschuldigten wurden in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 insgesamt viermal Rügen verbunden mit Geldauflagen in Höhe von 500 €, 1.000 €, 2.000 und nochmal 2.000 € ausgesprochen, jeweils wegen Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der Zahnärztekammer (§ 1 Abs. 10 der Berufsordnung). Die Vollstreckung blieb jeweils erfolglos, weil der Beschuldigte insolvent war. Das Insolvenzverfahren wurde, mangels Antrags des Beschuldigten ohne Restschuldbefreiung, durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. Januar 2011 gemäß § 207 InsO eingestellt – 36j IN 5735/07 –.
Strafrechtlich wurde der Beschuldigte wegen Betrugs zum Nachteil eines Patienten im März 2008 durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Oktober 2009 zu einer Geldstrafe i.H.v. 90 Ts zu je 10 € verurteilt - (224 Cs) 3032 PLs 8308/08 (46/08) - In der Hauptverhandlung gab er an, Hartz IV-Empfänger zu sein.
Im Jahr 2011 bezog der Beschuldigte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 737 € (Bescheid jobcenter Neukölln vom 22. März 2011). In einem Schreiben des Beschuldigten vom 26. Juli 2011 an das Finanzamt im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens der Zahnärztekammer sprach der Beschuldigte davon, dass es ihm aufgrund seiner „Major Depression“ manchmal nicht möglich sei, seinen Schriftverkehr zeitnah zu erfüllen. Kammerbeiträge für die Jahre 2004 bis 2009 sind offen.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2011 leitete der Vorstand der Zahnärztekammer wegen Verletzung der Auskunftspflicht ein Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten ein. Der Untersuchungsführer teilte ihm dies mit Schreiben vom 14. Juni 2011 mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Darauf reagierte der Beschuldigte nicht. Am 17. August 2011 beschloss der Vorstand der Zahnärztekammer die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, erweiterte dann mit Beschluss vom 14. September 2011 das Untersuchungsverfahren um den Vorwurf, der der Beschwerde des Patienten I... zugrundeliegt. Der Untersuchungsführer teilte ihm dies mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Darauf meldete sich der Beschuldigte schriftlich und teilte mit, dass er sich zur Rehabilitation in der H... [für neurologische und psychische Krankheiten] in B... aufhalte. Er bat um Aufschub. Mit Schreiben vom 21. November 2011 – Rückschein 23. November 2011 unterschrieben – gab der Untersuchungsführer dem Beschuldigten Gelegenheit zur Äußerung. Daran erinnerte er mit Schreiben vom 5. Januar 2012, das jedoch in der H... am 11. Januar 2012 nicht zugestellt werden konnte, weil der Beschuldigte inzwischen abgereist war. Ein weiteres Schreiben des Untersuchungsführers vom 17. Januar 2012 an die Wohnanschrift des Beschuldigten wurde nach Ablauf der Lagerfrist an die Zahnärztekammer zurückgesandt. Mit Schreiben vom 31. Januar 2012, dem Beschuldigten zugestellt am 1. Februar 2012, teilte der Untersuchungsführer ihm Beweisaufnahme am 20. Februar 2012 durch Vernehmung der Zeugen K... und I... mit. Am 18. April 2012 beschloss der Vorstand der Zahnärztekammer auch insoweit die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.
Mit der Anschuldigungsschrift vom 18. April 2012 hat die Zahnärztekammer bei dem Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt. Dem Beschuldigten wird darin als Berufsvergehen zur Last gelegt,
gegen die §§ 1 Abs. 1 und 10, 7 Abs. 1 der geltenden Berufsordnung der Zahnärztekammer Berlin in der Zeit vom 22. April 2010 bis zum Januar 2011 vorsätzlich verstoßen zu haben,
indem er
am 22. April 2010 als Vertreter des Zahnarztes Koch entgegen dem von diesem erteilten Auftrag dem Patienten I... nicht die Zähne 41 und 42 sondern 41 und 31 zog und das vorbereitete Provisorium nicht an die Zähne 43 und 33 sondern an dem lockeren Zahn 42 und dem Zahn 34 angliederte, weshalb das Provisorium um den fälschlich gezogenen Zahn 31 ergänzt werden musste, wobei der Beschuldigte in der Kartei die Extraktion der Zähne 41 und 42 vermerkte
und
er auf die ihm zugegangenen Schreiben der Zahnärztekammer Berlin vom 17. November 2010, 8. Dezember 2010 und 12. Januar 2011, mit denen er zur Stellungnahme der Beschwerden des Patienten I... aufgefordert wurde, nicht reagierte.
Die Anschuldigungsschrift ist dem Beschuldigten am 28. April 2012 durch Einwurf in seinen Briefkasten zugestellt worden. Der Beschuldigte hat auf die darin zugleich enthaltenen Hinweise über seine Rechte im berufsgerichtlichen Verfahren nicht reagiert. Mit Beschluss vom 27. August 2012 hat das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren im Umfang der Anschuldigungsschrift eröffnet.
Die Zahnärztekammer beantragt,
die Verhängung eines Verweises.
Entscheidungsgründe
Das Berufsgericht konnte trotz Ausbleibens des Beschuldigten wie auch eines Vertreters der Aufsichtsbehörde in der Hauptverhandlung verhandeln und entscheiden, weil der Beschuldigte und die Aufsichtsbehörde auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 DiszG und § 24 KammerG). Die Aufsichtsbehörde hat auf eine Teilnahme verzichtet.
Der Beschuldigte hat ein einheitlich zu beurteilendes Berufsvergehen begangen, das den Ausspruch eines Verweises erfordert.
Indem er am 22. April 2010 entgegen dem ihm bekannten Behandlungsplan bei dem Patienten I... nicht die Zähne 41 und 42 sondern 41 und 31 zog und das vorbereitete Provisorium nicht an die Zähne 43 und 33 sondern an dem lockeren Zahn 42 und dem Zahn 34 angliederte, weshalb das Provisorium um den fälschlich gezogenen Zahn 31 ergänzt werden musste, wobei der Beschuldigte in der Kartei die Extraktion der Zähne 41 und 42 vermerkte, hat der Beschuldigte gegen seine Berufspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 6 der Berufsordnung (im Folgenden: BO) verstoßen, wonach der Zahnarzt verpflichtet ist, seinen Beruf nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst und nach den Geboten der Menschlichkeit auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Allerdings stellt nicht jeder Behandlungsfehler eine Berufspflichtverletzung dar. Nur ein grober ärztlicher Fehler ist berufsrechtlich relevant. Als solcher ist ein Fehler anzusehen, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf und Kopfschütteln auslöst. Diese Einschätzung trifft auf das grob fahrlässige Entfernen eines gesunden Zahns des Beschuldigten zu. Dieser ist dabei, zudem ohne Absprache mit dem Patienten, von dem Behandlungsplan abgewichen und hat einen zur Extraktion vorgesehenen, bereits lockeren Zahn, als Klammerzahn genutzt und den Zahn 31 ohne medizinische Indikation entfernt.
Indem der Beschuldigte seine Maßnahmen nicht korrekt in der Karteikarte vermerkte, hat er seine Pflicht zu Dokumentation der Behandlungsmaßnahmen aus § 7 Abs. 1 BO verletzt. Danach hat der Arzt über die in Ausübung seines Berufs gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Jedem Arzt ist klar, dass seine Aufzeichnungen nicht nur seiner Gedächtnisstütze dienen, sondern die Dokumentationspflicht auch Ausfluss der Rechenschaftspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten ist (vgl. Ratzelt/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte [MBO], 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1983, 328, 330) muss der Arzt in seine Dokumentation die objektiven Feststellungen über die körperliche Befindlichkeit des Patienten aufnehmen sowie auch Aufzeichnungen über die Umstände und den Verlauf der durchgeführten Behandlung machen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass eine inhaltlich unrichtige Darstellung der zahnärztlichen Maßnahmen die Dokumentationspflicht verletzt. Die Aufzeichnungen haben Urkundencharakter und müssen oftmals noch nach Jahren nachvollziehbar und beweiskräftig sein.
Indem er den Aufforderungen der Zahnärztekammer im November und Dezember 2010 sowie im Januar 2011, zur Beschwerde des Patienten I... Stellung zu nehmen, nicht nachkam, hat der Beschuldigte gegen seine Berufspflicht aus § 1 Abs. 10 BO verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist jedes Kammermitglied verpflichtet, der Zahnärztekammer die Auskünfte zu erteilen, die sie zur Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben benötigt. Die hierbei gesetzten Fristen sind einzuhalten. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Zahnärztekammer gehört u.a. die Überwachung der Berufspflichten der Kammerangehörigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Berliner Kammergesetz – KammerG –). Der Beschuldigte war, soweit es um den möglichen Vorwurf einer Berufspflichtverletzung ging, zwar nicht verpflichtet, sich selbst mit seinen Angaben zu belasten, worüber er im Schreiben der Zahnärztekammer vom 17. November 2010 ausdrücklich belehrt worden ist. Er war jedoch auch für diesen Fall gemäß § 1 Abs. 10 der BO verpflichtet, der Zahnärztekammer fristgerecht mitzuteilen, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle (st. Rechtsprechung des Berufsgerichts, vgl. Urteil vom 11. November 2009 – VG 90 A 2.08 –). Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte das Aufforderungsschreiben vom 17. November 2010 erhalten hat, da er die mit gleicher Adressierung versehenen beiden späteren Schreiben, nachgewiesen durch von ihm unterschriebene Rückscheine, erhalten hat.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte seine Auskunftspflicht gegenüber der Zahnärztekammer bereits in der Vergangenheit wiederholt verletzt hat und mehrere Rügebescheide, unabhängig davon, dass er sie nicht bezahlte, sich nicht zur Warnung dienen ließ.
Insoweit wirkt sich aber mildernd aus, dass nicht auszuschließen ist, dass der Beschuldigte bereits zu dieser Zeit an einer psychischen Störung litt, die letztlich zu einer mehrere Wochen andauernden Therapiemaßnahme im Jahr 2011 führte. Außerdem befand sich der Beschuldigte – und befindet sich möglicherweise noch weiterhin – in einer negativen Lebensphase, was sich in der Einleitung eines Insolvenzverfahrens im Jahr 2007 und der damit augenscheinlich verbundenen Beendigung seiner selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit sowie dem Begehen eines Vermögensdelikts ausdrückte. Bereits im Jahr 2009 war er Hartz-IV-Empfänger. Auch im Jahr 2011 bezog er Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die fehlerhafte Behandlung wiegt schwer. Allerdings liegt der Vorfall inzwischen mehr als vier Jahre zurück und es ist nicht festzustellen, dass der Beschuldigte seinen zahnärztlichen Beruf noch ausübt. Auch ist erstmals eine berufsgerichtliche Maßnahme auszusprechen. Es besteht danach nur ein geringes Pflichtenmahnungsbedürfnis.
Insgesamt erschien es danach ausreichend, aber auch erforderlich, gegen den Beschuldigten einen Verweis (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KammerG) auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz i.V.m. §§ 3, 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 24 Berliner Kammergesetz i.V.m. § 3 DiszG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.