Rechtsprechung / Berufsgericht für Heilberufe Berlin
Berufsgericht für Heilberufe Berlin Beschluss vom 07.01.2015 – 90 K 5.13 T
Orientierungssatz
Fall eines Arztes, der zu seiner Verteidigung in einem gegen ihn gerichteten berufsgerichtlichen Verfahren sich rechtswidrig und strafbar beschaffte Arztberichte über einen Zeugen beim Berufsgericht vorlegte, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen.
Tenor
Gegen den Beschuldigten wird das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet.
Gegen den Beschuldigten wird ein Verweis ausgesprochen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am 3... August 19... in E... geborene Beschuldigte besitzt seit 19... die Approbation als Arzt, seit 1977 den Grad Dr. med., verliehen von der FU Berlin, und ist seit 19... als niedergelassener Vertragsarzt auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin in Berlin tätig. Seit 19...besitzt er die ...Facharztanerkennung für Allgemeinmedizin. Seit 20... führt er die Zusatzbezeichnung Psychiatrie. Er ist ledig.
Das Berufsgericht verhängte durch Urteil vom 10. Dezember 2008 gegen den Beschuldigten eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € – VG 90 A 2.06 –. Dabei sah es auf Grundlage der Angaben des Zeugen Z... folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
…„dass der Beschuldigte am 5. November 2004 unter Verstoß gegen § 8 BO am Zeugen Z... eine Grippeschutzimpfung vornahm, ohne zuvor dessen Einwilligung eingeholt und ihn über mögliche Risiken und Nebenwirkungen der Impfung aufgeklärt zu haben. Dies folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Z... bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, die im Wesentlichen seinen zuvor bereits gemachten Angaben entsprachen.“
…dass „er die Grippeschutzimpfung bei dem Zeugen Z... vornahm, ohne zuvor durch geeignete Untersuchungen abgeklärt zu haben, ob nicht aufgrund der vom Zeugen geschilderten Beschwerden, insbesondere der Angabe, hohes Fieber zu haben, eine Kontraindikation vorlag. … Der Zeuge Z... hat in seiner gerichtlichen Vernehmung den Krankheitsverlauf ab dem Abend des 4. November 2005 glaubhaft geschildert und hierbei angegeben, 39,5 Grad Fieber bei sich gemessen zu haben.“
Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg trug der Beschuldigte u.a. vor, dass vom Berufsgericht bei der Glaubwürdigkeit des Zeugen Z... nicht berücksichtigt worden sei, dass der Zeuge auf die Frage nach anderweitiger Behandlung angegeben habe, dass er noch in nervenärztlicher Behandlung gewesen sei, aber auf Nachfrage nicht habe angeben wollen, weshalb er in nervenärztlicher Behandlung gewesen sei.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 lud das Berufsobergericht zur Hauptverhandlung am 15. September 2011 u.a. den Zeugen Z.... Mit Schriftsatz vom 6. September 2011 trug der Beschuldigte ergänzend zu der seiner Ansicht nach fehlenden Glaubwürdigkeit dieses Zeugen vor: „Er befand sich vom 24. Dezember 2002 bis 11. März 2003 in stationärer Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie in den Kliniken des T... wegen Angst und depressiven Störungen … Mit seinem Einverständnis ist eine Betreuung für den Bereich Finanzen und Behördengänge beim Amtsgericht S... eingerichtet worden.“ Er legte zum Beweis eine Kopie der Epikrise der Klinik vom 19. März 2003 vor und beantragte die Beiziehung der Betreuungsakte. Der Beschuldigte trug weiterhin vor: „Der Zeuge Z... befand sich dann vom 27. Dezember 2005 bis 20. Januar 2005 [sic] und vom 24. Juli 2006 bis 6. September 2006 in stationärer Behandlung in der Abteilung für Psychotherapie in den Klinken im T... mit den zuvor angegebenen Diagnosen und zuzüglich der Diagnose Somatisierungsstörung, Zwangssymptomatik bei depressiv-abhängiger Persönlichkeit mit Selbstwertstörung.“ Zum Beweis legte er Kopien von zwei Arztberichten aus dem Jahr 2006 vor.
Am 13. September 2011 meldete sich der Zeuge Z... telefonisch bei dem Berufsobergericht und teilte mit, dass er wegen einer akuten psychischen Erkrankung nicht im Termin erscheinen könne. Die Verhandlung wurde ohne den Zeugen Z... durchgeführt. Das Berufsobergericht ließ den Verstoß gegen § 8 BO (Verletzung der Aufklärungspflicht) aus prozessökonomischen Gründen unberücksichtigt. Die Berufung wies das Berufsobergericht zurück (OVG 90 H 1.09).
II.
Die Ärztekammer Berlin hat den Beschuldigten mit Anschuldigungsschrift vom 17. September 2013 angeschuldigt,
in Berlin in der Zeit zwischen dem 10. August 2010 und dem 6. September 2011
über Tatsachen, die ihm in seiner Eigenschaft als Arzt bekannt geworden sind, vorsätzlich nicht geschwiegen zu haben, sowie seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen nicht entsprochen
und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben.
Gegen den Beschuldigten ist gemäß §§ 16 Abs. 1, 30 Abs. 1, 2 Berliner Kammergesetz das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen.
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt:
Unter dem 10. August 2010 bat der Beschuldigte die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Kliniken i... auf einem Rezeptvordruck um Zusendung der Krankenhausentlassungsunterlagen des Patienten Z.... Auf einem weiteren Rezeptvordruck trug er das Wort „einverstanden“ ein und unterschrieb ohne Wissen und Einverständnis des Patienten mit der Unterschrift „A. Z...“. Der Patient Z... befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Behandlung des Beschuldigten. Der Beschuldigte handelte dabei mit dem Ziel, sich in einem berufsgerichtlichen Verfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, in dem ihm Berufspflichtverletzungen bei der Behandlung des Patienten Z... zur Last gelegt wurden, durch Nachweis der mangelnden Glaubwürdigkeit des in dem berufsgerichtlichen Verfahren als Zeugen fungierenden Patienten Z... zu entlasten. Die dem Beschuldigten übersandten, den Patienten Z... betreffenden, psychiatrischen Unterlagen gab der Beschuldigte ohne Wissen und Einverständnis des Patienten Z... zu einem nicht näher ermittelten Zeitpunkt an seine Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin E..., die diese auf seine Bitte mit Schriftsatz vom 6. September 2011 zur Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Zeugen Z... in das berufsgerichtliche Berufungsverfahren einführte.
Verstoß gegen §§ 2 Abs. 2, 9 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO).
Wegen des Vorwurfs des Herstellens und Gebrauchs einer unechten Urkunde (§ 267 StGB) verurteilte das Amtsgericht Tiergarten – (259 Cs) 223 Js 502/12 (299/12) – den Beschuldigten mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 24. Januar 2013 zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 80,-- € (3.200,- €).
III.
Das Berufsgericht konnte ohne Hauptverhandlung durch Beschluss die im Tenor ausgesprochen Maßnahme verhängen, weil die Ärztekammer und der Beschuldigte dem zugestimmt haben (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDG i.V.m. § 41 DiszG und § 24 KammerG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 KammerG) und die Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BDG als erteilt gilt.
Der Beschuldigte hat ein Berufsvergehen begangen, das die ausgesprochene Maßnahme erfordert.
Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt wird von ihm eingeräumt und ist aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen und bei den Akten befindlichen Urkunden zudem erwiesen.
Indem er sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und ohne Einverständnis des Zeugen Z... über diesen gefertigte Arztberichte der Kliniken i... beschaffte, hat er seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 2 Abs. 2 BO) verletzt.
Der berufsrechtlichen Berücksichtigung dieses Sachverhalts steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte wegen der darin zugleich liegenden Urkundenfälschung bereits strafrechtlich sanktioniert worden ist.
Denn der weitere Vorwurf, diese ihm als Arzt zur Verfügung gestellten ärztlichen Krankenhausunterlagen, ohne von dem Zeugen Z... insoweit von seiner Schweigepflicht entbunden worden zu sein, im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorgelegt zu haben, stellt eine weitere Berufspflichtverletzung (§ 9 Abs. 1 BO) dar, die mit dem erstgenannten Vorwurf ein einheitlich zu beurteilendes Berufsvergehen bildet. Das folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Berufsvergehens. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Berufsrecht der Heilberufe nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die berufsrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Kammerangehörigen, das im Berufsvergehen als Summe der festgestellten Berufspflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (vgl. zum insoweit vergleichbaren Disziplinarrecht der Beamten Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 – juris Rn. 63 m.w.N.).
Der Vorwurf der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht entfällt nicht deshalb, weil der Beschuldigte die Arztberichte in seinem Verteidigungsinteresse in einem berufsgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Zu einer Offenbarung wäre er nach § 9 Abs. 2 BO nur befugt gewesen, soweit diese Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts erforderlich gewesen wäre. An dieser Erforderlichkeit fehlt es vorliegend. Dass sich der Zeuge Z... in nervenärztlicher Behandlung befand, war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und damit auch dem Berufsobergericht bekannt. Der Beschuldigte hätte prozessual über das Beweisantragsrecht die Möglichkeit gehabt, die Glaubwürdigkeit des Zeugen durch das Berufsobergericht prüfen zu lassen, sofern es darauf ankommen würde. Dazu boten die ihm vorliegenden Arztberichte jedoch ersichtlich keine Anhaltspunkte. Denn der Zeuge Z... wird in allen von dem Beschuldigten vorgelegten Arztbriefen als bewusstseinsklar, orientiert und nicht als wahnhaft beschrieben. Einschränkungen seines Erinnerungsvermögens, seiner Urteilsfähigkeit oder seiner Wahrheitsliebe drücken sich weder in der Tatsache der Behandlung des Zeugen in den Kliniken i... als solcher noch in den Diagnosen „Angst und depressive Störungen“ bzw. „Somatisierungsstörung, Zwangssymptomatik bei depressiv-abhängiger Persönlichkeit mit Selbstwertstörung“ aus. Dies konnte der Beschuldigte als auf dem Fachgebiet der Psychiatrie besonders ausgebildeter Arzt auch erkennen.
Es bedarf danach keiner Entscheidung, welche Folgerungen sich für eine Berufung auf die Offenbarungsbefugnis i.S.v. § 9 Abs. 2 BO daraus ergeben, dass es sich bei den Arztberichten nicht um Daten handelte, die dem Beschuldigten als Arzt von einem Patienten im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses anvertraut wurden, sondern er sich diese Daten rechtswidrig ohne Wissen des Zeugen Z... beschafft hatte. Es spricht viel dafür, dass die Verwendung derart beschaffter Unterlagen schon dann nicht befugt sein kann, wenn die gesetzwidrige Beschaffung nicht durch Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt war. Davon, dass diese Rechtfertigung nicht bestand, ist jedenfalls das Strafgericht ausgegangen.
Ein Verweis (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KammerG) erscheint als pflichtenmahnende Maßnahme allerdings ausreichend, aber auch erforderlich.
Zu berücksichtigen ist, dass das Fehlverhalten in unlösbarem Zusammenhang zu dem berufsrechtlichen Verfahren steht, dem der Beschuldigte sich ausgesetzt sah. Wegen eines Teils der Vorwürfe ist bereits eine spürbare Geldstrafe verhängt worden. Die offenbarten Arztberichte wurden lediglich aktenkundig. Ihr Inhalt war nicht Gegenstand einer öffentlichen Verhandlung. Die Folgen blieben deshalb gering. Durch die Zustimmung zu der ausgesprochenen Maßnahme hat der Beschuldigte Einsicht erkennen lassen. Als vorbelastet kann der Beschuldigte nicht angesehen werden, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. September 2011 keine Warnfunktion in Bezug auf die davor begangenen Handlungen entfalten konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 KammG i.V.m. 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO.