Rechtsprechung / Berufsgericht für Heilberufe Berlin

Berufsgericht für Heilberufe Berlin Urteil vom 23.11.2017 – 90 K 4.14 T

ECLI:DE:VGBE:2017:1123.VG90K4.14T.00

Tenor

Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 2.000,-- € verhängt.

Der Beschuldigte trägt 2/3, die Einleitungsbehörde 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der 1... in ... geborene Beschuldigte besitzt seit 1993 die ärztliche Approbation. Seit Oktober 2003 ist er als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie anerkannt. Die Facharztausbildung absolvierte er im „H...“ des V...Klinikums, wo er bis November 20... tätig war. Nach vorübergehender Tätigkeit im Gesundheitsamt des B... wechselte er im Juli 20... an eine Klinik im Land S..., im Januar 20... an eine Klinik im Land B... und im März 20... an eine K.... Am 1... 20... trat er als niedergelassener Arzt in eine Gemeinschaftspraxis in B... ein, aus der er zum 3... 20... wieder ausschied. Seitdem ist er in eigener Praxis mit vertragsärztlicher Zulassung in B... tätig.

2

Der Beschuldigte ist verheiratet, lebt jedoch von seiner Ehefrau getrennt. Zwei erwachsene Söhne studieren, eine Tochter steht finanziell als A... auf eigenen Füßen. An Unterhaltszahlungen bringe er für seine Ehefrau und seine Söhne monatlich 6.000 € auf. Er selbst „überlebe ganz gut“.

3

Der Beschuldigte ist berufsrechtlich nicht vorbelastet. Über eine wegen des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs einer Patientin (I...) im Jahr 20... gegen den Beschuldigten erhobene Anklage der S... vom 20... hat das A... noch nicht entschieden – (2...). Die Zeugin K... ist verhandlungsunfähig. Die auf diesen Vorwurf gestützte Anordnung des Ruhens der Approbation durch die Gesundheitsverwaltung von S... im September 20... hat das V... im August 20... aufgehoben, weil zu dem Zeitpunkt mangels Anklage gegen den Beschuldigten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung festzustellen gewesen sei. Ein mit demselben Vorwurf im Jahr 20... von der Ä... gegen ihn eingeleitetes berufsrechtliches Ermittlungsverfahren stellte die dortige Ärztekammer nach dem Umzug des Beschuldigten nach B... im Jahr 20... wegen Wegfalls der Zuständigkeit ein. Mit Bescheid vom 7. November 2016 ordnete die Gesundheitsverwaltung des Lands B... gegen den Beschuldigten in Hinblick auf das o.g. Strafverfahren vor dem A... das Ruhen seiner Approbation – ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung – an. Über die dagegen von dem Beschuldigten erhobene Klage vor dem V... wurde noch nicht entschieden (VG 1...).

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Am 10. Juni 2013 beschloss der Vorstand der Ärztekammer die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens. Der Anschuldigungsschrift vom 11. September 2014 liegt ein Vorstandsbeschluss vom 25. August 2014 zugrunde.

5

Am 15. Februar 2016 beschloss der Vorstand der Ärztekammer die Einleitung eines weiteren Untersuchungsverfahrens. Der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 14. Februar 2017 liegt ein Vorstandsbeschluss vom 16. Januar 2017 zugrunde.

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Dem Beschuldigten wird von der Ärztekammer zur Last gelegt:

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I. Anschuldigungsschrift vom 11. September 2014

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In Berlin zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten in der Zeit zwischen Juni 2012 und Dezember 2012 in mindestens sechs Fällen durch folgendes Verhalten seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben:

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1. Im Rahmen einer jugendpsychiatrischen Behandlung berührte der Beschuldigte zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen Juni 2012 und Dezember 2012 mit seinen Händen die Außen- und Innenseite der Oberschenkel der 1997 geborenen und unter Essstörungen leidenden Patientin F..., und zwar von den Knien ausgehend bis zum Schambereich, wobei er äußerte, dass die Patientin an der Innenseite der Oberschenkel mehr zunehmen müsse.

10

2. Während der Beschuldigte der Patientin F... in seinem Behandlungszimmer zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen Juni 2012 und Dezember 2012 gegenüber saß, ergriff er ohne weitere Erläuterung fünf bis sechs Mal eine oder beide Hände der Patientin, welche auf einem Tisch lagen. Er nahm die Hände der Patientin in seine Hände, drückte sie etwas und streichelte die Handoberfläche. Einmal zeichnete der Beschuldigte die Handlinien auf der Handinnenfläche der Patientin auch nach, ohne dass dieses Vorgehen der Patientin vorher erläutert worden war.

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3. Nachdem bereits einige Therapiesitzungen stattgefunden hatten, umarmte der Beschuldigte die Patientin F... zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten zwischen Juni 2012 und Dezember 2012 zum Abschied nach der jeweiligen Behandlung. Er legte seine Arme in Höhe der Schulter um die Patientin und streichelte mit seinen Händen ihren Rücken, wobei seine Hände beim Streicheln auch den oberen Teil des Gesäßes der Patientin berührten.

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4. Während der Bewegungstherapie in einem Behandlungsraum zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen Juni 2012 und Dezember 2012 forderte der Beschuldigte die Patientin F..., die über Verspannungen klagte, auf, sich auf einer Sportmatte auf den Bauch zu legen. Die Beschuldigte gab ihr seinen Pullover oder seine Jacke, auf den oder die sie ihren Kopf legen konnte. Anschließend führte er eine Rückenmassage durch, die länger als fünfzehn Minuten dauerte, bis die Patientin ihm gegenüber äußerte, dass sie sich nicht mehr wohl fühle.

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5. Bei einer weiteren Massage zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen Juni 2012 und Dezember 2012 der auf dem Boden in einem Behandlungsraum liegenden Patientin F... ging der Beschuldigte nach kurzer Zeit dazu über, die Patientin zu kitzeln. Der Beschuldigte ließ davon auch nicht ab, nachdem die Patientin ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie diese Behandlung nicht weiter wolle. Der Beschuldigte setzte das Kitzeln noch etwa zwei Minuten fort.

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6. Als die Patientin F... dem Beschuldigten im Rahmen einer Behandlung zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen Juni 2012 und Dezember 2012 auf ihrem Handy Fotos von sich zeigte, die vor der Zeit ihrer Essstörung (Anorexie) gemacht worden waren, kommentierte der Beschuldigte die Bilder damit, dass sie darauf attraktiv und sexy aussehe.

15

Verstoß gegen § 2 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Teil C Nr. 1 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO).

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II. Nachtragsanschuldigungsschrift vom 14. Februar 2017:

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In Berlin zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten in der Zeit zwischen Juli 2012 und Dezember 2015, in der Zeit zwischen dem 16. April 2015 und Dezember 2015, im Dezember 2015 sowie am 18. Dezember 2015 und am 8. Januar 2016 in mindestens fünf Fällen durch folgendes Verhalten seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben:

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1. Im Rahmen einer kinderpsychiatrischen Behandlung umarmte der Beschuldigte die 2004 geborene Patientin Z... während der Behandlung mehrmals zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten zwischen Juli 2012 und Dezember 2015, was zum Teil im Bewegungsraum der Praxis erfolgte.

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2. Im Rahmen der kinderpsychiatrischen Behandlung der Z... umarmte der Beschuldigte das Mädchen Z... am 18. Dezember 2015 nach einem Behandlungstermin in seiner Praxis.

20

3. Während eines kinderpsychiatrischen Behandlungstermins im Jahr 2015 zu einem Zeitpunkt nach dem 16. April bemerkte der Beschuldigte an die elfjährige Patientin Z... gerichtet, die sich nach einer Übung den Pullover ausgezogen hatte, so dass ein Träger ihres Unterhemdes sichtbar wurde, unaufgefordert, dass sie noch kein Unterhemd benötige, weil ihre Brüste noch zu klein seien.

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4. Der Beschuldigte ließ sich zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Dezember 2015 von der elfjährigen Patientin Z... im Rahmen einer kinderpsychiatrischen Behandlung deren Mobilfunknummer geben. Einige Tage später sandte er der Patientin über das Programm „WhatsApp“ unaufgefordert Textnachrichten wie „Viel Spaß in der Schule“ und Weihnachtswünsche. Obwohl die Mutter der Patientin Z... den Beschuldigten am 4. Januar 2016 gebeten hatte, [deren] Telefonnummer zu löschen und ihr nicht mehr zu schreiben sowie dem Beschuldigten gegenüber die kinderpsychiatrische Behandlung abgebrochen hatte, reagierte der Beschuldigte am 8. Januar 2016 mit Textnachrichten auf einen Smiley, den die Mutter der Patientin als Test über das Programm „WhatsApp“ vom Telefon ihrer Tochter an den Beschuldigten gesandt hatte. Dabei befand sich das Mädchen Z... seit dem 6. Januar 2015, wovon der Beschuldigte auch ausging, in vollstationärer psychiatrischer Behandlung in einem Krankenhaus.

22

Verstoß gegen §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 7 Abs. 1 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO).

23

Die Einleitungsbehörde beantragt,

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gegen den Beschuldigten eine Geldbuße in Höhe von mindestens 5.000 € zu verhängen und die Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts auszusprechen.

25

Der Beschuldigte beantragt,

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ihn freizusprechen.

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Die Aufsichtsbehörde hat keinen Antrag gestellt.

28

Dem Gericht lagen neben der Gerichtsakte die Verwaltungsvorgänge der Ärztekammer, die Gerichtsakte VG 14 K 556.16 und die strafrechtliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Berlin 2... als Beiakten vor, deren Inhalt – soweit von Bedeutung – Gegenstand der Hauptverhandlung war. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung verwiesen.

29

Das Berufsgericht hat das berufsgerichtliche Verfahren durch Beschluss vom 4. Oktober 2017 inhaltlich wie in den Anschuldigungsschriften zur Last gelegt eröffnet.

Entscheidungsgründe

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Das Berufsgericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Aufsichtsbehörde verhandeln und entscheiden, weil die Aufsichtsbehörde auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 DiszG und § 24 KammerG).

31

Der Beschuldigte hat sich der Verletzung ihm nach der Berufsordnung der Ärztekammer (BO) obliegender Berufspflichten in mehr als vier, höchstens weiteren 20 Fällen schuldig gemacht; angemessenen ist die Verhängung einer Geldbuße (3.).

32

Der Beschuldigte ist teilweise von den Vorwürfen freizustellen (1.). Wegen weiterer Vorwürfe hat das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren entsprechend § 56 BDG beschränkt (2.)

33

Vorgeschichte:

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Der Beschuldigte war während seiner Tätigkeit im H... in Verdacht geraten, sich sexuell übergriffig gegenüber jungen Patientinnen verhalten zu haben. Nachgewiesen wurde ihm das bislang nicht. Ein deshalb im Jahr 2005 eingeleitetes Strafverfahren – (21...) – ist bis heute nicht abgeschlossen; eine Verurteilung ist wegen Verhandlungsunfähigkeit der Belastungszeugin nicht absehbar. Die häufigen Arbeitsplatzwechsel des Beschuldigten stehen mit diesen Vorwürfen in Zusammenhang. Ebenso die Einleitung berufsrechtlicher Verfahren, die bei jedem Wechsel der zuständigen Ärztekammer eingestellt bzw. – wie zuletzt diesem Verfahren zugrundeliegend – wieder aufgegriffen wurden.

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Ein Schwerpunkt seiner ärztlichen Tätigkeit besteht in der Teilnahme an einer interdisziplinären sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung nach der Sozialpsychiatrie-Verordnung. Die behandelten Kinder und Jugendlichen leiden überwiegend an hyperkinetischen oder emotionalen Störungen oder an Reaktionen auf schwere Belastungen. Allgemein bekennt sich der Beschuldigte zu seiner von ihm selbst als „unkonventionell“ bezeichneten Arbeitsweise.

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1. Von folgenden Vorwürfen ist der Beschuldigte freizustellen.

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Zu 2. und 4. der Anschuldigungsschrift vom 11. September 2014

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Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird (zu 2.), mehrmals die Hände der Patientin in seine Hände genommen, sie etwas gedrückt und die Handoberflächen gestreichelt zu haben, ist darin keine Verletzung des sich aus der Verpflichtung zu gewissenhafter und vertrauensentsprechender Berufsausübung (§ 2 Abs. 2 und 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 BO (2005) ergebenden Distanzgebots zu sehen. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Hautspannungsuntersuchung gehandelt hat, die als Streicheln kaschiert war. Ein einmaliges Nachzeichnen der Handinnenfläche der Patientin in der Absicht sie zu beruhigen, indem der Beschuldigte so getan habe, ihr aus der Hand lesen zu können, erreicht berufsrechtliche Relevanz nicht. Der Sachverständige Dr. W... (am 16. Juni 2014 bei der Ärztekammer eingegangenes Gutachten, Bl. 159 ff der Untersuchungsakte, vorletzte Seite) beschreibt eine Neigung der Patientin zu spiritistischen Vorgängen – die Zeugin selbst spricht ebenfalls von Seancen, um Kontakt mit ihrem verstorbenen Vater aufzunehmen – und bewertet diese Berührungen als „problematisch und nicht indiziert“. Nicht indiziert bedeutet aber nicht automatisch berufsrechtswidrig. Insbesondere im Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie hat der behandelnde Arzt in der Ausgestaltung der Patientenbeziehung und des direkten Kontakts/der Interaktion und Kommunikation große Ermessenspielräume (so auch Dr. W... a.a.O. Seite 9f).

39

Auch die Durchführung einer Rückenmassage (zu 4.) verletzte nicht das Distanzverbot. Ein Arzt darf in gewissem Umfang auch fachfremde Behandlungen durchführen, soweit er sich dazu in der Lage fühlt. Die Patientin hatte sich verspannt gefühlt und die Massage als angenehm empfunden. Eine potenzielle Gefährdung der Patientin bestand offenbar nicht. Diese Behandlung hat der Beschuldigte in den Patientenunterlagen zudem dokumentiert.

40

Zu 1. und 4. der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 14. Februar 2017

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Der Vorwurf, die Patientin Z... während der Behandlungszeit zwischen Juli 2012 und Dezember 2015 mehrmals zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten, zum Teil im Bewegungsraum der Praxis, umarmt zu haben (zu 1.), begegnet angesichts der Länge des Zeitraums bereits hinsichtlich fehlender Konkretisierung (wann genau?, in welchem Zusammenhang?) Bedenken. Der Beschuldigte hat in der Hauptverhandlung allerdings eingeräumt, dass es im Alter der Patientin zwischen acht und elf Jahren zu sportlich spielerischen Umarmungen mit dieser im Spielraum gekommen sei. Die Patientin habe eine angespannte Beziehung zu ihrer Mutter gehabt. Er sei mit der kindlichen Patientin deshalb bewusst locker umgegangen. Unter diesen Umständen und angesichts des sehr jungen Alters der Patientin ist das angeschuldigte Verhalten noch nicht als Verletzung des Distanzgebots anzusehen, weil es spielerischen Charakter hatte.

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Der Vorwurf, der Patientin über das Programm „WhatsApp“ im Dezember 2015 unaufgefordert zwei Textnachrichten übersandt zu haben (zu 4.), erreicht nicht die Schwelle berufsrechtlicher Relevanz. Die Übermittlung von Wünschen zum Schulbesuch und zu Weihnachten gegenüber einer 11jährigen Patientin, mit der der Beschuldigte bereits mehr als drei Jahre zusammengearbeitet hatte, war freundlich und unverfänglich. Dass der Beschuldigte auf eine vermeintlich von der – zu dem Zeitpunkt früheren – Patientin stammende Smiley-Nachricht am 8. Januar 2016 reagierte ist vor dem Hintergrund der jahrelangen und abrupt abgebrochenen Behandlung und problematischen Beziehung zwischen der Patientin und ihrer Mutter nicht zu beanstanden. Seine Fragen „wie geht’s Dir?“ und – auf die Antwort „ Ich darf nicht mehr kommen. Was kann man machen? Mir geht’s nicht so gut“ – „Was hast Du denn im Augenblick für Probleme?“ drückt eine verständliche Sorge um das kranke Kind aus, zumal der Beschuldigte – zutreffend – davon ausging, dass die Patientin bereits stationär in Behandlung aufgenommen worden war. Berufsrechtlich ebenfalls nicht relevant ist, dass der Beschuldigte auf die Aufforderung der Mutter der Patientin vom 4. Januar 2016, die Nummer des Kinds zu löschen, dies bis zum 8. Januar 2016 noch nicht getan hatte. Das wäre es erst dadurch geworden, wenn er von sich aus Kontakt mit Z... aufgenommen hätte, was aber nicht geschehen ist.

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2. Hinsichtlich der zu 6. der Anschuldigungsschrift vom 11. September 2014 und zu 3. der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 14. Februar 2017 vorgeworfenen Handlungen hat das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren entsprechend § 56 Satz 1 BDG i.V.m. § 24 Kammergesetz Berlin und § 41 DiszG Berlin beschränkt, weil diese Vorwürfe für die Art und Höhe der berufsgerichtlichen Maßnahme nicht ins Gewicht fallen. Ob er bei der Patientin F... seine Hand in Richtung deren Schambereich bewegt hat (Vorwurf zu 1. der Anschuldigungsschrift vom 11. September 2014), hat das Berufsgericht ebenfalls nicht aufgeklärt. Die Zeugin selbst hat in ihrer polizeilichen Vernehmung am 29. Januar 2013 ausgesagt, dass der Beschuldigte mit seiner Hand vom Knie hoch „bis kurz unter den Schambereich“ – nicht „bis zum Schambereich“, wie es in der Anschuldigungsschrift heißt – gestrichen habe. Eine sexuell übergriffige Berührung ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen, weshalb das Berufsgericht insoweit ebenfalls von der Möglichkeit des § 56 BDG i.V.m. § 41 DiszG und § 23 Kammergesetz Berlin Gebrauch gemacht hat.

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3. Das Berufsgericht hat folgendes Berufsvergehen festgestellt:

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Zu 1. der Anschuldigungsschrift vom 11. September 2014:

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Die Zeugin F... befand sich vom 5. Juni bis 18. Dezember 2012 in Behandlung bei dem Beschuldigten. Diese bestand im Wesentlichen in einer einmal wöchentlich stattfindenden Gesprächs- und Bewegungstherapie, Ernährungsberatung und Gewichtskontrolle. Die Zeugin war nach dem Tod ihres Vaters (im Jahr 2003) psychisch belastet. Vor der Aufnahme der Therapie hatte sie Essstörungen in Form einer Anorexie (Magersucht) entwickelt und war bis etwa August 2012 von Cannabis abhängig. Parallel zu der Behandlung bei dem Beschuldigten nahm sie an einer Drogentherapie teil.

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Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt während dieser Behandlungszeit umfasste der Beschuldigte den von einer Hose bekleideten Oberschenkel der stehenden Zeugin F... um ihr zu demonstrieren, was für „Storchenbeine“ sie habe. Insoweit hat der Beschuldigte den Sachverhalt in der Hauptverhandlung eingeräumt und seinen „Griff“ am Oberarm seiner Verteidigerin demonstriert.

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Zu 3. der Anschuldigungsschrift vom 11. September 2014

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Nachdem bereits einige Therapiesitzungen stattgefunden hatten, umarmte der Beschuldigte die Patientin F... zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten zwischen Juni 2012 und Dezember 2012 zum Abschied nach der jeweiligen Behandlung. Er legte seine Arme in Höhe der Schulter um die Patientin und streichelte mit seinen Händen ihren Rücken. Der Beschuldigte hat diese Umarmungen in der Hauptverhandlung eingeräumt. Er habe darin eine „vertrauensbildende Maßnahme“ gesehen. Zur Behandlung habe das nicht gehört.

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Das Berufsgericht hat nicht aufgeklärt, wie weit das Streicheln – oder wie der Beschuldigte es nannte „Klopfen“ – den Rücken runter ging. Dazu hat die Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung (s.o.) ausgesagt „oberhalb des Po’s“ und „an der Hüfte“ und nicht bestätigt – wie in der Anschuldigungsschrift vorgeworfen – „den oben Teil des Gesäßes“ berührt. Demnach ist auch insoweit nicht von einer sexuell übergriffigen Berührung auszugehen.

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Zu 5. der Anschuldigungsschrift vom 11. September 2014

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Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen Juni 2012 und Dezember 2012 demonstrierte der Beschuldigte der dazu auf dem Rücken liegenden Patientin F..., wie sie ihren Bauch mit Händen massieren könne um den Darm anzuregen. Das nahm die Zeugin als Kitzeln war, das ihr nach einiger Zeit unangenehm war. Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt in der Hauptverhandlung eingeräumt und angegeben, dass die Zeugin zum Kichern neigte und seine „Massage“ als Kitzeln empfunden haben könnte. Er hat damit den Kern des berufsrechtlichen Vorwurfs eingeräumt. Auf weitere Einzelheiten kommt es nicht an.

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Zu 2. der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 14. Februar 2017

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Die am 16. April 2004 geborene Z... befand sich zwischen Juli 2012 und Januar 2016 wegen Zwangsstörungen und einer gestörten Beziehung zwischen ihr und ihrer Mutter bei dem Beschuldigten in Behandlung.

55

Im Rahmen der kinderpsychiatrischen Behandlung der Z... umarmte der Beschuldigte diese am 18. Dezember 2015 nach einem Behandlungstermin in seiner Praxis im Beisein deren Mutter und drückte sie dabei herzlich. Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt in der Hauptverhandlung eingeräumt und sein Verhalten damit erklärt: Es sei eine sehr problematische Stunde mit Z... gewesen und er deshalb sehr aufgelöst. Die Situation vor den Weihnachtsferien sei ihm sehr nahegegangen. Er habe das Mädchen umarmt wie man ein Kind mal herzlich drückt. Diese von dem Beschuldigten überzeugend geschilderten Umstände erscheinen glaubhaft.

56

Indem der Beschuldigte der Patientin F... an den Oberschenkel fasste, diese wiederholt umarmte und dabei über den Rücken streichelte oder klopfte, ihr an deren Körper mit seinen Händen eine Bauchmassage demonstrierte und er einmal die Patientin Z... herzlich umarmte hat er gegen seine allgemeine Berufspflicht aus § 2 Abs. 2 BO (2005/2014) verstoßen. Danach haben Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Dazu gehört es, die gebotene körperliche Distanz zu Patienten zu beachten. Insbesondere im Fall der Therapie von Kindern und Jugendlichen – wie in den vorliegend zu beurteilenden Fällen – muss sich der Arzt ständig der Notwendigkeit der Abstinenz bewusst sein, weil von solchen jungen Patienten nicht erwartet werden kann, dass sie ihre Konfliktdynamik und im Zusammenhang damit ihre mögliche Neigung, sich in entgrenzte und traumatisierend wirkende Beziehungen zu begeben, kontrollieren können. Das Berufsgericht verkennt nicht, dass es für den Beschuldigten als Therapeuten eine besondere Schwierigkeit darstellte, eine annehmende und emotional positive Beziehung zu ermöglichen, gleichwohl die Erforderlichkeit der Abstinenz einzuhalten (vgl. zum Abstinenzgebot im Arzt-Patienten-Kontakt auch Gutachten Dr. B... vom 16. Januar 2014, Bl. 121 ff des Untersuchungsvorgangs, Seite 8 bis 10). Von dem Beschuldigten als erfahrenen Facharzt muss jedoch erwartet werden, dass seine Berührungen mit Patientinnen und Patienten sich stets in klar definierten professionellen diagnostisch-therapeutischen Handlungen bewegten (vgl. auch Gutachten Dr. W..., bei der Ärztekammer eingegangen am 16. Juni 2014, Bl. 159 ff der Untersuchungsakte, vorletzte Seite [3.4).

57

Der Beschuldigte selbst sieht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung in dem vom Berufsgericht als Berufspflichtverletzung festgestellten Verhalten selbst keine medizinisch indizierten therapeutischen Behandlungen. Ihm sei es speziell im Fall F... um eine „stützende, beruhigende, anteilnehmende, das Selbstwertgefühl der an Essstörungen leidende, verspannt wirkende Patientin stärkende Berührung gegangen. Diese Zuwendung versteht er nicht als Umsetzung einer im Bereich der Psychotherapie bei Erwachsenen diskutierten „Körpertheorie“. Das Berufsgericht hat deshalb keinen Anlass gesehen, den Beweisanregungen des früheren Verteidigers des Beschuldigten zu folgen, weitere Gutachten zur Frage der Zulässigkeit der vorgeworfenen Berührungen nach der körpertherapeutischen Schule einzuholen.

58

Der Beschuldigte hat in vier und weiteren Fällen von Umarmungen unbestimmter Zahl, höchstens aber 20 im Zeitraum Juli bis Anfang Dezember 2012, wöchentlich einmal das Distanzgebot verletzt. Um der Patientin F... deutlich zu machen, dass sie an den Oberschenkeln noch zunehmen könne, bedurfte es nicht der Berührung mit seiner Hand. Das hatte auch nichts mit Zuwendung zu tun. Auch wiederholte Umarmungen beim Abschied, selbst mit der Intention einer Aufmunterung – „das wird schon, ist alles nicht so schlimm“ –, überschritten die Grenze der Zulässigkeit. Die von dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung immer wieder als seine Motivation herausgestellte freundschaftliche Nähe und Herzlichkeit zu seinen Patientinnen und Patienten birgt die Gefahr der Verwechslung durch diese mit Aspekten einer privaten Beziehung und stellt sich als in hohem Maß unprofessionell dar.

59

Die Zeugin F... hat den körperlichen Kontakt auch nicht etwa von sich aus gesucht – was an der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens nichts ändern würde. Vielmehr ging diese Nähe von dem Beschuldigten aus. Dies wird besonders im Fall Z... deutlich, in dem der Beschuldigte aus persönlichen Gefühlen heraus die Patientin besonders herzlich und kräftig gedrückt hat, weil es seinem Bedürfnis entsprach. So führte er aus, die problematische Stunde sei ihm sehr nahe gegangen und er sei sehr aufgelöst gewesen. Auch die Aussage des Beschuldigten in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit den Umarmungen, er lasse sich von der Situation anstecken, lässt erkennen, dass er sich des Distanzgebots nicht hinreichend bewusst ist. Ein empathisch unterstützendes interaktionelles Vorgehen ist von einer freundschaftlichen Umarmung streng zu unterscheiden. Mit ersterem hat auch das Streichen über den Bauch der Patientin F... nichts zu tun. Um dieser die Massage-Bewegung zu demonstrieren hätte er das z. B. an sich selbst zeigen können. Wie diese Annäherungen durch den Beschuldigten von den Patientinnen erlebt wurden, die sich in der Phase der Identitätsfindung gerade auch im sexuellen Bereich befanden, vermochte der Beschuldigte selbst nicht einzuschätzen, zumal er sein Verhalten nicht erläutert hat. Damit stellt sich sein Fehlverhalten als potenziell schädigend dar, was der Beschuldigte offenbar billigend in Kauf nahm. Denn als Facharzt muss ihm diese potenzielle Schädlichkeit bewusst sein. Dementsprechend hat er bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24. August 2016 beim Landesamt für Gesundheit und Soziales bezogen auf den Fall F... eingeräumt, „sich ungeschickt verhalten zu haben“.

60

Eine sexuelle Motivation hat das Berufsgericht indes nicht festgestellt. Dass eine solche, wie die Ärztekammer meint, „jedenfalls im Bereich des Wahrscheinlichen“ läge, spielt berufsrechtlich keine Rolle. Das Berufsgericht muss von einem vorgeworfenen Sachverhalt überzeugt sein (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dazu reicht eine bloße Wahrscheinlichkeit nicht aus. Auch der Sachverständige Dr. B... hat ausgeführt, dass die Handlungen sämtlich keine eindeutigen sexuellen seien, sondern im sogenannten „Graubereich“ stattfänden (a.a.O. Seite 12).

61

Der Beschuldigte handelte schuldhaft und vorsätzlich. Er wusste aus seiner Facharztausbildung und den Gesprächen mit Kollegen und deren Reaktion auf seine „Haltung“ zur Distanzfrage, wie problematisch sein Handeln war. Er nahm Grenzüberschreitungen aber zumindest billigend in Kauf.

62

Bei Auswahl und Bemessung der berufsrechtlichen Maßnahme sind grundsätzlich das Gewicht der festgestellten Berufspflichtverletzung, die Persönlichkeit des Beschuldigten, das Ausmaß der Schuld, berufsrechtliche Vorbelastungen, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstands zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstands zu gewährleisten. Bei der Schwere der Berufspflichtverletzung spielt auch eine Rolle, ob der Kern der ärztlichen Tätigkeit betroffen ist; zu den die Schuld und die Persönlichkeit beeinflussenden Faktoren gehören der Grad der Schuld und das Maß der Einsicht des Beschuldigten sowie die Zahl der Pflichtverletzungen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2011 – OVG 90 H 1.09 – m.w.N.).

63

Gemessen an diesem Maßstab und unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falls stellt sich das einheitlich zu beurteilende Berufsvergehen als eine mittelschwere Berufspflichtverletzung dar, für die eine Geldbuße (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG) als angemessen anzusehen ist.

64

Zu Gunsten des Beschuldigten spricht, dass er nicht vorbelastet ist und glaubhaft den Eindruck in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, zukünftig die Folgerungen aus den Grenzverletzungen zu ziehen. Bereits im Untersuchungsverfahren ließ er vortragen, sich selbstkritisch gefragt zu haben, ob er nicht doch zu viel körperlich vermittelte Nähe hergestellt und dadurch bei seiner Patientin (F...) die Gefahr von Missverständnisses provoziert habe, was seine Bereitschaft zeigt, sein Verhalten kritisch zu hinterfragen.

65

Zu Lasten war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auf das Thema „Distanzgebot“ in seinem beruflichen Werdegang wiederholt und von mehreren Seiten angesprochen worden war (zuerst von dem Direktor der Klinik, in der er die Facharztausbildung absolviert hatte, später einem Beamten der Approbationsbehörde im L..., bei Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis 2012, und schließlich im Mitarbeitergespräch am 1. April 2014 in seiner Einzelpraxis). Auch war die Anschuldigungsschrift der Ärztekammer vom 11. September 2014 ihm bereits mehr als ein Jahr bekannt, als zu dem Vorfall am 18. Dezember 2015 kam.

66

Für die Zukunft wird es darauf angekommen, dass der Beschuldigte nachhaltig die Erkenntnis umsetzt, dass sein zu nahes Verhalten potenziell schädigend ist, weil er dessen Auswirkungen nicht einschätzen und steuern kann. Soweit der Beschuldigte in der Hauptverhandlung mehrfach das ihm vorgeworfene Verhalten als „seine Haltung“ in dem Sinn bezeichnete, anders könne er nicht arbeiten, wird er diese Haltung selbstkritisch hinterfragen müssen, will er nicht erneut mit dem Berufsrecht in Konflikt geraten. Dazu soll ihn die verhängte Geldbuße motivieren. In Hinblick auf die gegenüber der Anschuldigung verringerten Vorwürfe erschien dem Berufsgericht ein Geldbuße i.H.v. 2.000 € als ausreichend aber auch erforderlich. Die für eine zusätzliche Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 KammerG erforderliche Schwere kommt dem festgestellten Berufsvergehen nicht zu.

67

Soweit der Beschuldigte von Vorwürfen freigestellt wurde, ist er nach dem Grundsatz des einheitlichen Berufsvergehens nicht freizusprechen gewesen.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz i. V. m. §§ 3, 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Nebenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.