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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.03.1977 – C-74/76

ECLI:EU:C:1977:51

Zitiert von 11 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 74/76

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Pretore in Mailand (3. Zivilabteilung) in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

FIRMA IANNELLI & VOLPI S.PA., Mailand,

gegen

FIRMA PAOLO MERONI

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 95 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Firma Iannelli & Volpi, Klägerin des Ausgangsverfahrens, entrichtete anläßlich einer Einfuhr von Tapetenrollen aus Frankreich nach Italien an den Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta (im folgenden ENCC genannt), eine Körperschaft des italienischen öffentlichen Rechts, einen Beitrag in Höhe von 9483 Lire, den sie im Jahre 1974, als sie die Rollen ganz oder zum Teil weiterverkaufte, in Höhe von 7875 Lire der Käuferin, der Firma Meroni, in Rechnung stellte. Diese verweigerte die Zahlung mit der Begründung, daß der fragliche Beitrag mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei, weil er erstens zur Finanzierung einer gegen Artikel 30 des Vertrages verstoßenden Beihilferegelung erhoben werde und zweitens in jedem Fall Artikel 95 des Vertrages verletze.

2. Aufgrund dieser Weigerung rief die Firma Iannelli und Volpi den Pretore in Mailand an, der zunächst die Streitverkündung gegenüber dem ENCC anordnete. Sodann hat er mit Beschluß vom 26. Juni 1976 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt ein über eine Körperschaft des öffentlichen Rechts abgewickeltes und auf einer innerstaatlichen Regelung beruhendes Beihilfesystem, das (für den hier interessierenden Zeitraum) den inländischen Verlegern die Möglichkeit bietet, allein von inländischen Papierfabriken hergestelltes Zeitungspapier zu einem ermäßigten Preis zu beziehen, während aus den Mitgliedstaaten eingeführtes Zeitungspapier, weil nicht subventioniert, nur zum vollen Preis erworben werden kann, eine nach Artikel 30 ff. EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar?

2. Führt die nach Artikel 30 oder einer sonstigen Bestimmung des EWG-Vertrags (vor allem der Richtlinie 70/50/EWG vom 22. Dezember 1969) etwa gegebene Rechtswidrigkeit des vorgenannten Beihilfesystems unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Regelung mit abgabenähnlichen, auf aus den übrigen Mitgliedstaaten eingeführte Papiererzeugnisse erhobenen Beiträgen finanziert wird, ihrerseits insofern zur Rechtswidrigkeit dieser Beiträge — und zwar beschränkt auf solche, die auf eingeführte Gemeinschaftserzeugnisse erhoben werden —, als das Beitragsaufkommen zur Finanzierung einer den Vertragsbestimmungen zuwiderlaufenden und folglich rechtswidrigen Tätigkeit bestimmt ist?

3. Bei Bejahung der vorstehenden Fragen: Ist die Regelung der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag unmittelbar anwendbar, und begründen diese Vorschriften auch ein subjektives Recht der Importeure von Gemeinschaftserzeugnissen auf Erstattung der entrichteten Beiträge, gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt?

4. Bei Verneinung der vorstehenden Fragen: Betrifft das in Artikel 95 des Vertrages normierte Verbot abgabenmäßiger Diskriminierungen auch besondere Beiträge, die sowohl auf einheimische wie auf eingeführte Waren erhoben werden und deren Aufkommen kleineren nichtstaatlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts zufließt?

5. Liegt eine nach Artikel 95 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung vor, wenn die vorgenannten Beiträge auf das einheimische Erzeugnis (im vorliegenden Fall auf Tapeten) auf der Basis einer Bemessungsgrundlage erhoben werden, die allein aus dem Preis des als Rohstoff angesehenen Papiers besteht, während sich die Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung bei dem entsprechenden Einfuhrerzeugnis aus dessen Gesamtwert ergibt; unter Gesamtwert des Einruhrerzeugnisses sind zu verstehen die auf der Rechnung ausgewiesenen Kosten des Fertigerzeugnisses (die sich also aus den Rohstoffkosten plus dem Mehrwert zusammensetzen) zuzüglich der Verladungs- oder Verschiffungs-, Kommissions-, Versicherungs- und Transportkosten usw. bis zur Grenze, auch wenn diese Kosten ganz oder teilweise in der Rechnung des Verkäufers nicht enthalten sind?

6. Falls aus der Antwort auf die vorstehende Frage 5 folgt, daß die wegen der erhöhten Bemessungsgrundlage, die zur Berechnung allein bei Einfuhrerzeugnissen herangezogen wird, diskriminierende Beitragserhebung verboten ist: Erzeugt Artikel 95 des Vertrages für die Importeure aus den übrigen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse ein subjektives Recht auf Erstattung des ab dem 1. Januar 1962 — dem Beginn der zweiten Stufe — zuviel gezahlten Teils des Beitrags?

3. Der ENCC ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der die Zellstoffhersteller und -Verbraucher sowie die Papierhersteller zusammengeschlossen sind und deren Zweck darin besteht, den Zellstoffverbrauch in Italien zu fördern und die Papierherstellung und den Papierhandel zu regeln. Unter anderem subventioniert er den Ankauf von Papier für Zeitungen und Zeitschriften durch die Verleger. Seine Tätigkeit wird durch Beiträge finanziert, die auf Herstellung, Verkauf und Einfuhr von Zellstoff und Papier erhoben werden. Soweit die Beiträge den Verkauf und die Einfuhr von Papier und Pappe betreffen, sind die Einzelheiten ihrer Erhebung im decreto ministeriale vom 3. Juli 1940 geregelt; sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Der Verkauf von Papter und Pappe aus italienischer Herstellung unterliegt bei der ersten Veräußerung durch die italienischen Papierfabriken einem Beitrag in Höhe von 3 % des Nettobetrages der Rechnung oder eines anderen gleichwertigen Schriftstücks (Art. 1 Abs. 1);

b) der Verkauf fertiger Papiererzeugnisse, die durch Weiterverarbeitung von Papier und Pappe in den Papierfabriken entstanden sind, unterliegt bei der ersten Veräußerung einem Beitrag in gleicher Höhe, begrenzt auf 70 % des Rechnungsnettobetrages, d.h. auf 70 % des Nettopreises des fertigen Erzeugnisses (Art. 1 Abs. 2):

c) die Einfuhr von Papiererzeugnissen unterliegt einem Beitrag in Höhe von 3 % aus 70 % des Wertes der eingeführten Ware, das heißt des Eigenwerts der Ware zuzüglich Zölle und Lizenzgebühren sowie bestimmter Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, auch wenn diese in der Rechnung des Verkäufers nicht aufgeführt sind (Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 5);

d) die Einfuhr von Papier und Pappe unterliegt einem Beitrag in Höhe von 3 % aus 100 % des Wertes der eingeführten Ware im Sinne von Artikel 7 Absatz 2;

e) der zuständige Minister kann den Beitrag auf Vorschlag des ENCC in dem oben unter b genannten Falle ermäßigen (Art. 9).

4. Die Tätigkeit des ENCC wurde als Beihilfesystem im Sinne der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag von der Kommission nach Artikel 93 Absatz 1 überprüft. Aufgrund der Überprüfung stellte die Kommission die Vereinbarkeit bestimmter Einzelheiten dieses Systems mit dem Vertrag in Zweifel; sie beanstandete insbesondere,

a) daß von den Presseunternehmen unmittelbar aus dem Ausland eingeführtes Zeitungspapier nicht subventioniert wurde, während für Zeitungspapier aus italienischer Herstellung oder für Einfuhren unter Einschaltung des ENCC Beihilfen gezahlt wurden;

b) daß für bestimmte Papiererzeugnisse eine unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlage galt, je nachdem, ob es sich um italienische oder um Einfuhrerzeugnisse handelte. Diese Rüge wurde aufrechterhalten, obwohl die Importeure nach den Ausführungen der italienischen Regierung aufgrund einer Verwaltungsübung die Möglichkeit hatten, einen Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage an den zuständigen Minister zu richten, der hierüber nach Ermessen entschied.

Nachdem die Regelung entsprechend den Beanstandungen der Kommission überarbeitet worden war, bestätigte diese der italienischen Regierung mit Schreiben vom 20. November 1974, daß die Beihilferegelung aufgrund der Umgestaltungen nunmehr mit den Vertragsbestimmungen über Beihilfen vereinbar sei.

5. Die Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen die oben beschriebenen Besonderheiten, die Gegenstand der Bemerkungen der Kommission waren, und zwar für die Zeit vor ihrer Aufhebung durch die italienische Regierung, als die Zahlung der Beiträge erfolgte, deren Rechtmäßigkeit vor dem Gericht des Ausgangsverfahrens nunmehr zur Erörterung steht.

Der Vorlagebeschluß ist am 26. Juli 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta, Streithelfer im Ausgangsverfahren, sowie die Firma Meroni, Beklagte des Ausgangsverfahrens, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Die italienische Regierung hat ihre Erklärungen in der öffentlichen Sitzung vom 25. Januar 1977 abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

A — Erklärungen der Kommission

Die Kommission weist zunächst auf die Rechtssachen 77/72 (Capolongo) und 97/74 (IGAV) hin, deren Fortsetzung der vorliegende Rechtsstreit sei, und untersucht dann die diskriminierenden Bestandteile der Beihilferegelung in ihrer bis zur Änderung im Jahre 1974 angewandten Form. Insbesondere zur Beitragsbelastung bestimmter eingeführter Papiererzeugnisse trägt sie vor:

a) nicht sämtliche Einfuhren weiterverarbeiteten Papiers seien in gleicher Weise wie einheimische Erzeugnisse behandelt worden;

b) der Umstand, daß der zuständige Minister auf Antrag der Betroffenen gemäß einer Verwaltungsübung diese Ungleichheit habe beseitigen können, reiche nicht aus, um der nach Artikel 95 verbotenen abgabemäßigen Diskriminierung den Boden zu entziehen, denn im Ermessen des Ministers stehende Maßnahmen müßten nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit bei der Prüfung der Frage, ob eine Diskriminierung vorliege oder nicht, außer Betracht bleiben.

Daß sich die Rechtssuchenden an eine einzelstaatliche Verwaltungsbehörde wenden müßten, um fiskalisch gleichbehandelt zu werden, bewirke letztlich eine Beeinträchtigung der den einzelnen nach Artikel 95 zustehenden subjektiven Rechte.

Der Pretore in Mailand sei daher in seiner fünften Frage auf die fragliche Verwaltungsübung zu Recht nicht eingegangen.

Zur ersten Frage

a) Nach Ansicht der Kommission sind Beihilferegelungen nach Artikel 92 und nicht nach Artikel 30 zu behandeln. Zwar würden sich nahezu sämtliche Beihilfesysteme auf den Warenverkehr auswirken und seien daher geeignet, auf diesen einzuwirken, doch müsse die Vereinbarkeit mit den Vertragsbestimmungen gleichwohl insgesamt im Lichte von Artikel 92 und im Rahmen der ausschließlichen und in ihrem Ermessen stehenden Zuständigkeit der Kommission nach Artikel 93 geprüft werden. Wollte man die Beihilfen in den Anwendungsbereich des Artikels 30 einbeziehen, so würde man die Tragweite dieser Bestimmung verfälschen, die Beurteilung durch die Kommission durch eine gerichtliche ersetzen und den einzelnen subjektive Rechte auf einem Gebiet gewähren, das ihnen entzogen sei, weil Artikel 92 keine unmittelbare Wirkung habe.

Die erste Frage, die eine Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit betreffe, sei somit bei buchstäblicher Auslegung zu verneinen.

b) Die Frage läßt sich nach Ansicht der Kommission bei logischer Auslegung jedoch auch dahin verstehen, daß sie das Problem betreffe, ob sich bei der näheren Untersuchung einer Beihilferegelung Voraussetzungen oder Bestandteile herausarbeiten ließen, die zwar integrierende Bestandteile der Gesamtregelung seien, jedoch selbständig im Lichte von Artikel 30 geprüft werden könnten, ohne daß die Vereinbarkeit der Beihilfe selbst mit Artikel 92 in Frage gestellt werde. Werde die Frage so verstanden, dann sei sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu bejahen.

Der in der ersten Frage angesprochene Fall, daß die Presseunternehmen die Beihilfen erhielten, wenn das Papier unter Einschaltung des ENCC eingeführt werde, nicht aber bei direkten Einfuhren, stelle eine Zugangsbedingung zu der Beihilfe dar, die deren Gegenstand fremd und zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht erforderlich sei, den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtige und somit unabhängig von Artikel 92 gegen Artikel 30 verstoße. Folglich ließen sich unter dem Gesichtspunkt der Klagemöglichkeiten der Rechtssuchenden drei Fallgruppen unterscheiden:

1. Bei Beihilfen, die nach Artikel 92 verboten seien und keine Voraussetzungen enthielten, die sich selbständig im Lichte von Artikel 30 beurteilen ließen, gelte ausschließlich Artikel 93 Absatz 2.

2. Bei Beihilfen, die nach Artikel 92 verboten seien und für die Voraussetzungen gälten, die sich selbständig im Lichte von Artikel 30 beurteilen ließen, gelte für die Beihilfe insgesamt das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2; wegen der selbständigen Bestandteile, die sonstige Vertragsbestimmungen verletzten, könne unter Umständen auf Artikel 169 zurückgegriffen werden, während der einzelne Rechtssuchende aufgrund der unmittelbaren Wirkung der durch die einzelnen Bestandteile verletzten Vorschriften klagen könne.

3. Bei Beihilfen, die mit Artikel 92 im Einklang stünden, für die jedoch Voraussetzungen vorgesehen seien, die sich selbständig im Lichte von Artikel 30 beurteilen ließen, seien unter Umständen Artikel 169 sowie die verfahrensrechtlichen Garantien anwendbar, die den Rechtssuchenden aufgrund der unmittelbaren Wirkung von Artikel 30 zuständen.

Die Möglichkeit, bestimmte Aspekte einer Beihilferegelung an anderen Vorschriften als denen des Artikels 92 zu messen, sei nicht neu, denn der Gerichtshof habe — insbesondere in der Rechtssache IGAV — diesen Weg selbst beschritten.

Zur zweiten und dritten Frage

Diese Fragen gingen dahin, ob die insbesondere nach Artikel 30 des Vertrages gegebene Rechtswidrigkeit eines oder mehrerer Bestandteile einer Beihilferegelung im Wege abgeleiteter Rechtswidrigkeit zur Fehlerhaftigkeit der Finanzierungsweise dieser Regelung führe. Nach Ansicht der Kommission muß die Antwort negativ ausfallen. Eine Untersuchung der Beihilferegelungen nach der analytischen Methode bedeute nämlich zugleich, daß man ihren verschiedenen Bestandteilen das Maß an Selbständigkeit beimesse, das erforderlich sei, um ihre Vereinbarkeit mit den jeweils zugehörigen Vertragsbestimmungen zu bejahen.

Die Unvereinbarkeit einer parafiskalischen Abgabe der in der zweiten Vorlagefrage beschriebenen Art mit dem Vertrag könne nur dann festgestellt werden, wenn diese selbst als eine nach den Artikeln 13 oder 95 des Vertrages verbotene Abgabe anzusehen wäre.

Zur vierten Frage

Diese Frage könne nur bejaht werden, denn das Verbot des Artikels 95 gelte auch für solche parafiskalischen Lasten, die zur Finanzierung der Tätigkeiten einer nichtstaatlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt seien.

Zur fünften und sechsten Frage

Auch diese Fragen müßten bejaht werden. Um feststellen zu können, ob eine nach Artikel 95 verbotene abgabenmäßige Diskriminierung vorliege, seien nicht nur der Abgabensatz, sondern, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1970 in der Rechtssache 77/69 (Kommission/Königreich Belgien, Slg. 1970, 237 ff, 242) ergebe, auch die Veranlagung zur Abgabe und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen. Da die fragliche italienische Regelung schon vor dem Inkrafttreten des Vertrages bestanden habe, sei das Verbot jeglicher fiskalischer Diskriminierung nach Artikel 95 Absatz 3 am 1. Januar 1962 in Kraft getreten.

Die sechste Frage gehe dahin, ob die durch einen Verstoß gegen Artikel 95 verletzten einzelnen die Erstattung des Beitragsteils verlangen könnten, den sie ab dem 1. Januar 1962 zuviel gezahlt hätten; damit werde dasselbe Problem aufgeworfen, wie in den Rechtssachen 33/76 (Rewe) und 45/76 (Comet), über die der Gerichtshof im Zeitpunkt der Einreichung der Erklärungen der Kommission noch nicht entschieden hatte, die jedoch mit Urteilen vom 16. Dezember 1976 entschieden wurden.

B — Erklärungen des ENCC

Nach Ansicht des ENCC betreffen die Fragen des Pretore in Mailand im wesentlichen

1. die Vereinbarkeit des von dem Ente verwalteten Systems von Beihilfen für die Presse mit Artikel 30 EWG-Vertrag sowie

2. die Vereinbarkeit des Systems der Abgabenerhebung auf Papiererzeugnisse durch den ENCC mit Artikel 95 EWG-Vertrag.

I — Zur Vereinbarkeit des Systems von Beihilfen für die Presse mit Artikel 30 des Vertrages

Zur ersten Frage

Der ENCC gibt zunächst Erläuterungen zu den Subventionen für die Presse. Diese Subventionen begünstigten die Verleger und nicht die Papierindustrie. Die Verleger zahlten nur einen Teil des Zeitungspapierpreises an die Papierfabriken, während der Rest vom ENCC aufgebracht werde. Die Papierfabriken erhielten dagegen keinen höheren Preis als den in Italien einheitlich geltenden und vom Interministeriellen Preisausschuß verbindlich festgesetzten Zeitungspapierpreis.

Bis 31. Dezember 1973 seien diese Subventionen auf die Verwendung von in Italien hergestelltem oder durch Vermittlung des ENCC eingeführtem Papier beschränkt gewesen, doch sei ihre Gewährung ab diesem Zeitpunkt auf die Fälle ausgedehnt worden, in denen die Verbraucher oder ihre Zwischenhändler das Papier direkt eingeführt hätten. Diese Ausdehnung sei ursprünglich aufgrund von Verwaltungsmaßnahmen geschehen, dann jedoch förmlich durch das Gesetz Nr. 172 vom 6. Juni 1975 bestätigt worden. Die Kommission sei jedoch der Ansicht gewesen, noch immer ließen sich Diskriminierungen bei der Beihilfegewährung nicht ausschließen, und habe ein zweites Verfahren nach Artikel 93 eingeleitet In einem decreto ministeriale vom 13. Januar 1976 sei klargestellt worden, daß die Beihilfe sowohl für im Inland hergestelltes als auch für eingeführtes Papier gewährt werde; diese Regelung sei durch eine Note des Präsidiums des Ministerrates vom 14. Juli 1976 bestätigt worden. Daraufhin habe sich die Kommission in einer gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ergangenen Entscheidung vom 16. Juni 1976 darauf beschränkt, die Italienische Republik dazu aufzufordern, den Betroffenen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen, wie die neuen gesetzlichen Bestimmungen von ihr ausgelegt und angewandt werden.

Rechtlich hält es der ENCC für ausgeschlossen, daß Artikel 30 EWG-Vertrag auf ein unter Artikel 92 fallendes System Anwendung findet. Weder Artikel 30 EWG-Vertrag noch die Richtlinie 70/50/EWG vom 22. Dezember 1969 (Abl. L 13 vom 19. Januar 1970, S. 29) seien verletzt, und im übrigen sei eine nach der Einfuhr etwa eingetretene Diskriminierung nicht nach Artikel 30, sondern nach den Vorschriften über Beihilfen zu beurteilen. Beihilfen wirkten jedoch schon ihrer Natur nach diskriminierend und entfalteten immer eine einschränkende Wirkung zum Nachteil solcher Erzeugnisse, die mit den subventionierten im Wettbewerb stünden. Wenn es sich um Subventionen handele, zögen die Artikel 92 und 93 das ganze Problem an sich, und daher sei die Frage, wie sich die Art der Finanzierung der Beihilfe auf deren Rechtsmäßigkeit auswirke, nach Artikel 92 Absatz 1 und nicht nach Artikel 30 zu beurteilen. Diese Ansicht werde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69 (Kommission/Frankreich, Slg. 1970, 487) bestätigt.

Aus diesem Urteil folge, daß die Vereinbarkeit mit einer Beihilferegelung verknüpfter parafiskalischer Abgaben mit dem Vertrag ebenso wie die Regelung insgesamt anhand des Unterscheidungsmerkmals nach Artikel 92 Absatz 1 soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen zu prüfen sei und nicht nach dem weitaus strengeren Kriterium der Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs, das dem Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen oder von Abgaben gleicher Wirkung wie Zölle zugrunde liege.

Die Prüfung der Preisergänzungsregelung in ihrer ursprünglich angewandten Form im Lichte des Artikels 92 zeige, daß sie sich auf ausländisches Papier nicht einschränkend ausgewirkt habe; dies ergebe sich aus dem Vergleich der Einfuhrumsätze an Zeitungspapier im Jahre 1973 (als die Subvention für direkte Einfuhren von der Zwischenschaltung des ENCC abhängig war) mit den Umsätzen des Jahres 1975, als diese Voraussetzung nicht mehr galt. Der ENCC kommt zu dem Ergebnis:

1. daß im vorliegenden Fall nicht einmal die mit der Beihilfe normalerweise ver-bûndene einschränkende Wirkung festgestellt sei;

2. daß die Beihilfe jedenfalls einem Erzeugnis (nämlich der italienischsprachigen Presse) zustatten komme, das nicht im Wettbewerb mit Einfuhrerzeugnissen stehe.

Auf die erste Frage sei somit folgendes zu antworten: Eine Beihilferegelung der Art, wie sie der Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta verwaltete und verwaltet, stellt (selbst dann, wenn die in der Frage enthaltene unrichtige Behauptung zuträfe, daß die Preisergänzungen nur für Papier aus italienischer Herstellung gewährt werden, was nicht der Fall ist) keine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar.

Zur zweiten Frage

Der ENCC bemerkt, die zweite Frage werde angesichts der vorgeschlagenen Antwort auf die erste nur hilfsweise geprüft. Das zum Druck von Tageszeitungen bestimmte Papier sei von der Beitragspflicht zum ENCC befreit, und soweit die Abgabe erhoben werde, geschehe dies in nicht diskriminierender Weise. Man könne die Abgabe also nicht aufgrund einer behaupteten Rechtswidrigkeit der Beihilfe abschaffen. Wollte man einem Einzelnen erlauben, gegen einen Bestandteil des Systems vorzugehen und damit die Gefahr der Lähmung einer Regelung heraufzubeschwören, die nur im Rahmen von Artikel 93 und nur von der Kommission geprüft werden könne, so würde man damit dieser Bestimmung jede konkrete Bedeutung nehmen.

Zur dritten Frage

Soweit diese Frage nur die unmittelbare Wirkung von Artikel 30 betreffe, bereite die Lösung abstrakt keine Schwierigkeiten, doch sei diese Frage in der vorliegenden Sache ohne Bedeutung.

II — Zur Vereinbarkeit der Abgabenerhebung auf Papiererzeugnisse mit Artikel 95 des Vertrages (fünfte Frage)

Die Frage der Vereinbarkeit mit Artikel 95 des Vertrages betreffe die Beitragsbelastung von Papiererzeugnissen (prodotti cartotecnici), also von Erzeugnissen, die nicht lediglich als Papier oder Pappe angeboten würden, sondern weiterverarbeitet oder zusätzlich mit anderen Materialien versehen worden seien (Art. 1 Abs. 3 des decreto ministeriale vom 3. Juli 1940). Um solche Erzeugnisse handele es sich zweifellos bei den Tapeten, um die es im Ausgangsrechtsstreit gehe.

Der ENCC-Beitragssatz betrage 3 %; davon werde der überwiegende Teil (5/6) vom Verbraucher getragen, während der Restbetrag zu Lasten des italienischen Herstellers oder Importeurs gehe.

Der Entstehungstatbestand für den Beitrag sei sowohl bei einheimischen wie bei eingeführten Erzeugnissen deren Veräußerungen. Obwohl der Beitrag bei eingeführten Erzeugnissen auf den Einfuhrwert erhoben werde, werde die Zahlung erst aufgrund der tatsächlichen Veräußerung fällig.

Die Bemessungsgrundlage werde bei einheimischen Erzeugnissen auf der Grundlage des Rechnungswertes nach steuerrechtlichen Normen bestimmt; für eingeführte Erzeugnisse gelte der Einfuhrwert, das heißt der cif-Preis, zuzüglich etwaiger Zölle. Eine solche Bestimmung bedeute nicht nur keine Diskriminierung der Einfuhrerzeugnisse, sondern begünstige diese vielmehr, weil deren Preis bei der tatsächlichen Veräußerung, die Entstehungstatbestand für die Beitragszahlung sei, zwangsläufig über dem Preis an der Grenze liege.

Im übrigen sei für einheimische Erzeugnisse außer dem Beitrag auf Papier oder Pappe, die aus der Verarbeitung von Zellstoff gewonnen worden seien, schon auf früheren Stufen der Produktion oder Einfuhr des Zellstoffs ein erster Beitrag zugunsten des ENCC zu zahlen gewesen.

Der ENCC weist das Vorbringen der Firma Meroni zurück, wonach das ausländische Erzeugnis unvermeidbar in Höhe des Werts des fertigen Erzeugnisses im Zeitpunkt der Einfuhr zur Beitragszahlung herangezogen werde, während das italienische Papiererzeugnis ein für allemal aufgrund des Beitrags befreit sei, der gegebenenfalls beim Ankauf von Papier oder Pappe nach dem Eintritt in den Fabrikationsprozeß erhoben werde. Dies gelte nicht, wenn die nationale Industrie integriert sei und das aus (bereits zum Beitrag herangezogenem) Zellstoff gewonnene Fertigerzeugnis zum erstenmal veräußert werde (Art. 1 Abs. 2 des decreto ministeriale vom 3. Juli 1940); im übrigen seien angemessene Korrekturmöglichkeiten vorgesehen. Artikel 8 Absatz 5 des decreto ministeriale vom 3. Juli 1940 sehe nämlich vor, daß der beitragspflichtige Wert bei eingeführten Papiererzeugnissen pauschal auf 70 % ermäßigt werde, so daß anstelle eines Beitragssatzes von 3 % ein Satz von 2,1 % erhoben werde. Außerdem könnten nach der bei der Auslegung von Artikel 9 bestehenden Verwaltungsübung nicht nur die einheimischen Papierhersteller, sondern auch die Importeure, wenn sie die Ermäßigung auf 70 % aus triftigem Grund für unzulänglich hielten, beim zuständigen Minister eine angemessenere Berücksichtigung der nicht beitragspflichtigen Produktionsanteile beantragen, um dadurch eine Beitragsbelastung zu erlangen, die dem tatsächlichen Anteil an beitragspflichtigem Papier oder beitragspflichtiger Pappe in dem Fertigerzeugnis gerecht werde. Besser könne man nicht vorgehen, denn jede pauschale Bestimmung der beitragspflichtigen Bestandteile des Erzeugnisses führe notgedrungen zu einer ernsthaften Diskriminierungsgefahr.

Der ENCC prüft dann dieses Beitragssystem speziell im Lichte von Artikel 95 und stellt fest, daß sämtlichen Anträgen der Beitragspflichtigen, den ENCC-Bei-trag nach dem tatsächlichen Anteil an Papier in den jeweiligen Papiererzeugnissen zu bemessen, regelmäßig stattgegeben worden sei. Für eingeführte Tapeten habe schon immer eine mit dem Vertrag vereinbare und gerechte Beitragsregelung gegolten, und sie gelte immer noch; bis zum 28. September 1976 sei aufgrund der Ermäßigung des beitragspflichtigen Werts auf 70 % statt eines Satzes von 3 % ein Satz von 2,10 % angewandt worden, außerdem sei die Anwendung eines besonderen Satzes auf Antrag des Beitragspflichtigen möglich gewesen; nach dem 28. September 1976 sei aufgrund der Ermäßigung des beitragspflichtigen Werts auf ein Drittel ein pauschaler Satz von 1 % und im übrigen auf Antrag des Beitragspflichtigen ein besonderer Satz angewandt worden.

Schließlich habe die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Schreiben vom 20. November 1974 anerkannt, daß die Beitragsbelastung von Papiererzeugnissen durch den ENCC mit Artikel 95 vereinbar sei, und sie habe wegen dieser Frage kein Verfahren nach Artikel 169 eingeleitet.

C — Erklärungen der Firma Meroni

Die Firma Meroni betont zunächst, daß sich die Einfuhr und die Zahlung der Beiträge im Jahre 1971 abgespielt hätten, so daß die Vorlagefragen mit Bezug auf den damaligen Rechtszustand zu beantworten seien.

Zu den drei ersten Fragen (Art. 30 des Vertrages)

Die drei ersten Fragen beträfen das Problem, ob man auf der Grundlage der Gemeinschaftsbestimmungen über das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßig Beschränkungen eine in ein Beihilfesystem integrierte Regelung parafiskalischer Abgaben qualifizieren und die Art der Rechte bestimmmen könne, die den Beitragspflichtigen zustünden. Die drei ersten Fragen seien daher gemeinsam zu prüfen.

Die streitigen Beiträge belasteten einheimische wie eingeführte Erzeugnisse, dies jedoch in unterschiedlicher Weise; sie dienten ferner der Finanzierung einer Beihilferegelung, die unter anderem gerade wegen der Art der Finanzierung als unvereinbar mit dem Vertrag angesehen worden sei. Ganz allgemein ergebe sich die Unvereinbarkeit mit dem Vertrag daraus, daß die vom ENCC angewandte Beihilferegelung darauf abziele, Papiereinfuhren auf das zur Deckung der Lücke zwischen einheimischem Bedarf und einheimischer Erzeugung erforderliche Maß zu beschränken. Schon aus diesem Grunde seien die Beiträge rechtswidrig.

Es müsse jedoch noch geprüft werden, ob eine solche Regelung nicht auch gegen Artikel 30 verstoße, und bejahendenfalls sei dann das Problem zu lösen, das sich daraus ergebe, daß ein und dieselbe Materie in einer Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung (Art. 30) und einer Bestimmung (Art. 92) geregelt sei, die diese Wirkung erst entfalte, wenn in jedem Einzelfall das Verwaltungsverfahren nach Artikel 93 erschöpft sei. Hierzu trägt die Firma Meroni folgendes vor:

Grandlegendes Ziel der Artikel 92 bis 94 des Vertrages sei es, Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verhindern. Wenn Artikel 92 auf die Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten abstelle, so komme dem ebenso wie in den Artikeln 85 und 86 des Vertrages doppelte Bedeutung zu; zum einen werde damit eine Verteilung der Zuständigkeiten zur Normgebung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten vorgenommen, zum anderen werde ein materielles Kriterium für die Anwendung von Artikel 92 aufgestellt. Artikel 92 gelte also auch für Fälle der vorliegenden Art, in denen eine Beihilfe die Möglichkeit gebe, die Einfuhren innerhalb der EWG zu beschänken.

Soweit jedoch eine derartige staatliche Beihilferegelung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 30 des Vertrages darstelle, gingen die Vorschriften über Maßnahmen gleicher Wirkung den Bestimmungen über Beihilfen vor; im übrigen ließen nur diese eine korrekte Anwendung zu.

Die Vorschriften über den freien Warenverkehr und die Abschaffung mengenmäßiger Beschränkungen zielten nämlich darauf ab, eine der Grundlagen der Gemeinschaft zu gewährleisten, und zwar die Errichtung eines gemeinsamen Marktes, innerhalb dessen die Waren wie im Hoheitsgebiet eines einzigen Staates frei verkehren können. Dieser Grundlage komme eine derartige Bedeutung zu, daß die Verwirklichung der Ziele auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs nicht durch die Vorschriften über Beihilfen beschränkt werden könne, die ihrerseits zur Politik der Gemeinschaft (Dritter Teil des Vertrages) gehörten. Schließlich ergebe sich aus der unmittelbaren Anwendbarkeit der Vorschriften über den freien Warenverkehr, daß es sowohl dem allgemeinen Interesse an der wirtschaftlichen Integration als auch den Interessen der einzelnen Marktbürger am ehesten entspreche, wenn die Vorschriften über Maßnahmen gleicher Wirkung denen über staatliche Beihilfen vorgingen.

Die erste Frage sei somit dahin zu beantworten, daß das System der über den Ente abgewickelten und mit dem Aufkommen aus dem streitigen Beitrag finanzierten Beihilfen und Praktiken zur konzertierten Steuerung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstelle und somit schon unmittelbar nach Artikel 30 ff. des Vertrages verboten sei.

Bezüglich der zweiten Frage ist die Firma Meroni der Ansicht, daß die Gemeinschaftsvorschriften über den freien Warenverkehr auch zur Beurteilung des ENCC-Beitrages heranzuziehen seien, der schon allein aufgrund der Artikel 30 ff. jedenfalls insoweit rechtswidrig sei, als er sich auf die Einfuhren von Gemeinschaftserzeugnissen auswirke. Hierzu wird in erster Linie vorgetragen, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere aus dem Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 91/75 (Mi-ritz) ergebe sich, daß sich die Rechtsmäßigkeit eines Beitrags nicht nur nach dem Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung beurteile, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen. In zweiter Linie stützt sich die Firma Meroni darauf, daß die streitige Regelung eine Einheit darstelle, weil das Aufkommen aus dem streitigen Beitrag zur Finanzierung eines einfuhrbeschränkenden Systems verwendet werde.

Schließlich trägt die Firma Meroni vor, man könne ihr nicht entgegenhalten, die Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969 (ABl. L 13 vom 19. Januar 1970) über Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere Vorschriften fallen, zeige, daß die streitigen Maßnahmen keine derartigen Maßnahmen seien, weil die Richtlinie für unterschiedslos auf inländische und eingeführte Waren anwendbare Maßnahmen nicht gelte. Die ENCC-Regelung beinhalte wenigstens drei Diskriminierungen zwischen einheimischen und eingeführten Erzeugnissen:

a) die Beiträge belasteten die beiden Erzeugnisse nicht in gleicher Weise;

b) das Beitragsaufkommen diene der Finanzierung von Tätigkeiten, die vorrangig einheimischen Waren und Herstellern zugute kämen und

c) die streitige Regelung schaffe Einfuhrhindernisse zum Nachteil von Gemeinschaftserzeugnissen.

Im übrigen wolle die Richtlinie 70/50/EWG den Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkung nicht abschließend und erschöpfend definieren, und sie schließe es nicht einmal aus, daß bestimmte einzelstaatliche Maßnahmen, die unterschiedslos auf inländische und eingeführte Waren anwendbar seien, mit Artikel 30 unvereinbar seien.

Zu den drei letzten Fragen (Art. 95 des Vertrages)

Die Firma Meroni bemerkt vorweg, wenn sie die Vereinbarkeit der Beiträge mit Artikel 95 des Vertrages untersuche, so geschehe dies rein hilfsweise. Die Untersuchung sei nur erforderlich, wenn Artikel 30 nicht zu deren Verbot ausreiche. Die fraglichen Beiträge gehörten nicht einem allgemeinen inländischen Abgabensystem an, sondern seien eher den parafiskalischen Abgaben und den eigenen Einnahmen kleinerer öffentlicher Körperschaften zuzurechnen. Im übrigen belasteten sie eingeführte und einheimische Erzeugnisse nicht in gleicher Weise. Zwar sei der Beitragssatz in beiden Fällen gleich hoch, doch sei die Bemessungsgrundlage nur bei Papier und Pappe dieselbe. Bei Papiererzeugnissen und bei verarbeitetem Papier dagegen, also bei Papier oder Pappe als Rohstoff enthaltenden Erzeugnissen einer höheren Verarbeitungsstufe, gelte für einheimische Erzeugnisse eine andere Bemessungsgrundlage als für eingeführte.

a) Bei einheimischen Erzeugnissen müsse man zwei Fälle unterscheiden:

Wenn der Hersteller des Rohstoffes diesen an einen Händler verkaufe, der ihn weiterverarbeite (zum Beispiel zu Tapeten), dann sei Bemessungsgrundlage der Nettorechnungsbetrag (Art. 1 Abs. 1 des decreto ministeriale vom 3. Juli 1940).

Wenn der Hersteller des Rohstoffes diesen selbst in ein Erzeugnis höherer Verarbeitungsstufe verarbeite und weiterverkaufe, so sei Bemessungsgrundlage grundsätzlich 70 % des Nettorechnungsbetrages aus diesem Kaufgeschäft, also 70 % des fertigen Erzeugnisses. Auf Vorschlag des ENCC könne jedoch der Minister für Industrie den Satz von 70 % ändern, vor allem dann, wenn der Wert des Papiers anteilmäßig gering sei und unter 70 % des Gesamtwerts des fertigen Erzeugnisses liege (Art. 9 des decreto ministeriale vom 3. Juli 1940).

b) Bei eingeführten Erzeugnissen sei dagegen die Bemessungsgrundlage immer 70 % des Warenwertes; dieser bestehe nach Artikel 7 Absatz 2 des decreto ministeriale vom 3. Juli 1940 aus dem reinen Wert der Ware zuzüglich bestimmter Kosten für Verpakkung, Versicherung und Transport, selbst wenn diese Kosten dem Importeur nicht in Rechnung gestellt würden. Es liege also eine doppelte Diskriminierung vor:

Ein Vergleich der Beitragsbelastung des eingeführten Erzeugnisses mit der des einheimischen Rohstoffes zeige, daß das eingeführte Erzeugnis nach dem in der Rechnung angegebenen Gesamtwert und nicht nur auf der Grundlage des als Rohstoff angesehenen Papiers belastet werde.

Ein Vergleich der Beitragsbelastung des eingeführten Erzeugnisses mit der des einheimischen fertigen Erzeugnisses ergeben, daß die Bemessungsgrundlage für das einheimische Erzeugnis 70 % des Nettopreises gegenüber 70 % des Bruttopreises für das eingeführte Erzeugnis betrage. Für eingeführte Erzeugnisse gelte ein fester Satz von 70 %, der — anders als bei einheimischen Erzeugnissen — nicht geändert werden könne.

Eine besonders schwere Diskriminierung ergebe sich bei einem Vergleich der Beitragsbemessungsgrundlage für das eingeführte Erzeugnis mit derjenigen für das als Rohstoff veranlagte einheimische Erzeugnis, aber sie bestehe selbst bei einem Vergleich der Beitragsbemessungsgrundlage für das eingeführte Erzeugnis mit der für das fertige einheimische Erzeugnis nach Weiterverarbeitung des Rohstoffes.

Aufgrund dieser Überlegungen schlägt die Firma Meroni folgende Antworten auf die drei letzten Fragen zur Auslegung von Artikel 95 vor:

a) Auf die vierte Frage sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen Capolongo (77/72) und IGAV (94/74) zu antworten, daß Artikel 95 auch für parafiskalische Beiträge gelte.

b) Auf die fünfte Frage sei zu antworten,

daß eine nach Artikel 95 verbotene Diskriminierung in der Abgabenerhebung vorliege, wenn Bemessungsgrundlage für die Beitragsbelastung des fertigen einheimischen Erzeugnisses (hier: Tapeten) der Nettopreis des Rohstoffes (hier: Papier) sei, während bei dem vergleichbaren Importerzeugnis dessen Gesamtwert in dem in der fünften Vorlagefrage genannten Umfang als Bemessungsgrundlage diene;

daß eine Diskriminierung in der Abgabenerhebung im Sinne von Artikel 95 vorliege, wenn die einzelstaatliche Regelung theoretisch zwar die Beitragsbelastung des fertigen einheimischen Erzeugnisses auf der Grundlage des Gesamtwerts vorsehe, dies aber nur für den Fall gelte, daß das fertige Erzeugnis vom Hersteller selbst aus dem Rohstoff hergestellt werde, in Wirklichkeit aber einheimische Fertigerzeugnisse diesen Ursprungs nicht existierten oder zumindest eine untergeordnete Rolle auf dem italienischen Markt spielten;

daß die Qualifizierung der beschriebenen Umstände im vorliegenden Fall als Diskriminierung im Sinne von Artikel 95 des Vertrages nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil der öffentlichen Verwaltung in einer einzelstaatlichen Regelung die Möglichkeit eingeräumt sei, die Bemessungsgrundlage (auch) für Importerzeugnisse nach ihrem Ermessen zu ermäßigen.

c) Die sechste Frage, ob den Importeuren eines Erzeugnisses, für das eine diskriminierende Abgabe im Sinne von Artikel 95 des Vertrages erhoben wird, in unmittelbarer Anwendung dieser Bestimmung ein Anspruch auf Erstattung des überzahlten Betrages zustehe, sei ebenfalls zu bejahen.

Dieser subjektive Ansprach bestehe unbestreitbar seit 1. Februar 1962 aufgrund von Artikel 95 Absatz 3 des Vertrages.

Nach diesen Vorschlägen zur Beantwortung der Fragen des Pretore in Mailand wendet sich die Firma Meroni gegen das Vorbringen des ENCC, daß das streitige Beitragssystem aufgrund der bereits im decreto ministeriale vom 3. Juli 1940 vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten keine Diskriminierung enthalte. Artikel 9 dieses decreto betreffe entgegen den Ausführungen des ENCC nur fertige einheimische Erzeugnisse unter Ausschluß der Einfuhren. Diese Ansicht werde durch die späteren Änderungen bestätigt, vor allem durch Artikel 5 des decreto ministeriale vom 26. Juni 1976 (in dem Importerzeugnisse ausdrücklich erwähnt seien) sowie durch den Beschluß des Consiglio Direttivo des ENCC vom 28. September 1976, in dem die Bemessungsgrundlage für Importerzeugnisse um 2/3 herabgesetzt worden seien (Anlagen 7 und 8 zum Schriftsatz der Firma Meroni).

Selbst wenn die Richtigkeit der Ansicht des ENCC unterstellt und weiter davon ausgegangen werde, daß die in Artikel 9 des decreto ministeriale vom 3. Juli 1940 vorgesehene Ermäßigung auch für eingeführte Erzeugnisse gelte, so reiche doch die bloße Möglichkeit dieser im Ermessen der Verwaltung stehenden Ermäßigung nicht aus, um die nach Artikel 95 verbotene Diskriminierung zu beseitigen. Die einzelstaatliche Regelung sei nur dann mit der genannten Bestimmung zu vereinbaren, wenn danach der Wert der in dem fertigen Erzeugnis enthaltenen Papiermenge als Grundlage für die Bemessung der Beitragshöhe für das eingeführte und aus der Verarbeitung des Rohstoffes gewonnene Erzeugnis herangezogen werden könne. Nach Ansicht der Firma Meroni läßt selbst die mit drecreto ministeriale vom 26. Juni 1976 eingeführte Neuregelung die Diskriminierungen bestehen.

Was die Entscheidung des Consiglio Direttivo des ENCC betreffe, die Bemessungsgrundlage für eingeführte Tapeten zum Zwecke der Beitragserhebung durch den ENCC um 2/3 zu kürzen, so verstoße auch dies solange gegen die Gemeinschaftsbestimmungen, als die interne Regelung nicht vorsehe, daß der Wert des in dem Erzeugnis enthaltenen Papiers einzige und einheitliche Bemessungsgrandlage für die Abgabenbelastung sowohl der einheimischen verarbeiteten als auch der vergleichbaren Importerzeugnisse sei.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte Ubertazzi und Capelli, zugelassen in Mailand, der ENCC, vertreten durch Rechtsanwalt Marchesini, zugelassen in Mailand, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Abate, sowie die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Fiumara, haben in der Sitzung vom 25. Januar 1977 mündliche Ausführungen gemacht.

Dabei hat die Regierung der Italienischen Republik folgende Erklärungen abgegeben: Die Vereinbarkeit des ENCC-Subventionssystems mit Artikel 30 des Vertrages werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kauf von eingeführtem Zeitungspapier nur dann subventioniert werde, wenn die Einfuhr über den ENCC erfolge. Durch dieses Erfordernis werde die Einfuhr nicht beschränkt, sondern nur über bestimmte Kanäle gelenkt. Selbst wenn sich daraus eine mittelbare Beschränkung ergeben sollte, halte sich diese noch im Rahmen dessen, was jede Form einer Beihilfe an Beschränkungen zwangsläufig mit sich bringe. Die Vereinbarkeit des ENCC-Systems mit dem Vertrag dürfe daher nur an den Artikeln 92 bis 94 des Vertrages gemessen werden. Die von der Kommission herausgearbeitete Unterscheidung zwischen den sachlichen Elementen der Beihilfe (etwa deren wirtschaftliche Rechtfertigung, die Art der subventionierten Erzeugnisse und die Höhe der Subvention), die nach den Artikeln 92 und 94 des Vertrages zu beurteilen seien, und ihren formellen Voraussetzungen, etwa den Zugangsvoraussetzungen, die als solche sonstigen Vertragsbestimmungen unterliegen könnten, sei willkürlich. Die Zugangsvoraussetzungen zur Beihilfe beträfen die Art und Weise der Durchführung der Beihilfe, kennzeichneten diese und seien somit wesentliche Bestandteile derselben.

Die insoweit ab 1. Januar 1974 erfolgte und durch Gesetz Nr. 172 vom 6. Juni 1975 sowie durch decreto ministeriale vom 13. Januar 1976 bestätigte Umgestaltung beweise nicht, daß die frühere Regelung mit dem Vertrag unvereinbar gewesen sei. Mit der Neuregelung seien nur gewisse Unklarheiten des früheren Systems beseitigt worden.

Die italienische Regierung ist dann auf die Fragen eingegangen, die sich auf Artikel 95 des Vertrages beziehen. Es sei nicht richtig, daß für einheimische und eingeführte Erzeugnisse verschiedene Bemessungsgrundlagen gälten. Artikel 1 des decreto ministeriale vom 3. Juli 1940 unterscheide für die Abgabenbelastung des einheimischen Erzeugnisses drei Fälle:

1. Handele es sich um die Veräußerung von Papier oder Pappe, so werde der Beitrag bei der ersten Veräußerung des Papiers auf den Nettorechnungsbetrag erhoben.

2. Handele es sich um eine Veräußerung des Fertigerzeugnisses, so laste der Beitrag auf 70 % des Nettorechnungsbetrages bei der ersten Veräußerung.

3. Werde die Pappe oder das Papier unmittelbar vom Papierhersteller verwendet oder verbraucht, jedoch zu anderen Zwecken als zur Herstellung des Fertigerzeugnisses, so werde bei Verwendung oder beim Verbrauch der volle Beitrag auf den Wert der verwendeten Ware (Papier) erhoben.

In allen drei Fällen sei die Bemessungsgrundlage dieselbe, nämlich der Papieranteil. Im zweiten Fall, in dem der Papieranteil im allgemeinen hoch sei, werde ein Pauschalsatz von 70 % angewandt, da dieser Satz als repräsentativ für den Papieranteil am Wert des Fertigerzeugnisses angesehen werde. Da dieser Pauschalbetrag jedoch auch zu hoch sein könne, sei der Minister ermächtigt, diesen Faktor auf Antrag zu ermäßigen.

Nach Ansicht der italienischen Regierung besteht diese Ermäßigungsmöglichkeit auch für eingeführte Erzeugnisse, und zwar nicht aufgrund einer Verwaltungsübung, sondern aufgrund einer richtigen Auslegung der Artikel 8 und 9. Artikel 9, in dem die Ermäßigung geregelt sei, verweise auf Artikel 1, und diese Bestimmung werde auch in dem für Einfuhren geltenden Artikel 8 genannt.

Aus dem Umstand, daß Artikel 9 dem Minister für die Ermäßigung des Satzes von 70 % ein Ermessen einräume, könne man nicht herleiten, daß hier eine Diskriminierung zum Nachteil eingeführter Erzeugnisse vorliege, weil der Ermessensspielraum für einheimische Erzeugnisse in gleicher Weise gelte wie für eingeführte.

Gegenüber dem Einwand, die Bemessungsgrundlage für den Beitrag sei deswegen nicht dieselbe, weil bei eingeführten Erzeugnissen Kriterien berücksichtigt würden, die bei einheimischen Erzeugnissen außer Betracht blieben, bemerkt die italienische Regierung, daß es sich hier um ein Mißverständnis handele. Im wesentlichen bestehe der einzige offensichtliche Unterschied darin, daß die Transportkosten bis zur Grenze nur bei den eingeführten Erzeugnissen Berücksichtigung fänden. Diese Differenzierung bedeute jedoch keine Diskriminierung, denn die für das eingeführte Erzeugnis gegebenen Umstände seien mit denen des einheimischen Erzeugnisses erst ab dem Zeitpunkt vergleichbar, zu dem das Erzeugnis in Italien auf den Markt gebracht werde.

Bezüglich eines etwaigen Erstattungsanspruchs der Unternehmen, die den Beitrag gezahlt haben, verweist die italienische Regierung auf ihre Ausführungen in den Rechtssachen 33/76 (Urteil vom 16. Dezember 1976, Rewe, noch nicht veröffentlicht) und 77/76 (Cucchi, noch anhängig); danach könne aus der unmittelbaren Wirkung der Gemeinschaftsbestimmungen über das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung kein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Abgaben hergeleitet werden, sofern diese nicht als Abgaben gleicher Wirkung qualifiziert worden seien. Für die Artikel 30 und 95 des Vertrages gelte mutatis mutandis dasselbe.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Februar 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Pretore in Mailand hat mit Beschluß vom 25. Juni 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. Juli 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag verschiedene Fragen zur Auslegung der Artikel 30 und 95 des Vertrages vorgelegt. Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, in dem sich ein italienischer Käufer eingeführter Tapeten, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, und der italienische Verkäufer, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, gegenüberstehen; der Verkäufer hatte anläßlich der Einruhr der Ware nach Italien an den Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta (im folgenden ENCC genannt) aufgrund des Gesetzes Nr. 868 vom 13. Juni 1940 (Gazzetta Ufficiale Nr. 170 vom 22. Juli 1940), des Gesetzes Nr. 168 vom 28. März 1956 (Gazzetta Ufficiale Nr. 79 vom 3. März 1956) sowie des decreto ministeriale vom 3. Juli 1940 (Gazzetta Ufficiale Nr. 175 vom 27. Juli 1940) einen Beitrag bezahlt, den er dann anteilig dem Käufer in Rechnung stellte.

2 Der ENCC ist eine italienische Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Zweck darin besteht, insbesondere mit Hilfe von Subventionen die Herstellung von Zellstoff und Papier in Italien anzuregen und zu regeln. Besondere Bedeutung unter den vom ENCC verwalteten Beihilfen haben Subventionen für Presseverlage, die diesen den Bezug des bei den Papierfabriken erworbenen, für Verlagszwecke bestimmten Papiers zu einem ermäßigten Preis ermöglichen sollen. Die Tätigkeit des ENCC wird durch Beiträge finanziert, die auf verschiedenen Produktions- und Handelsstufen auf Zellstoff, Papier und Pappe aus italienischer Herstellung sowie auf entsprechende Einfuhrerzeugnisse anläßlich ihrer Einruhr erhoben werden.

3 Hat der Importeur den von ihm geforderten Beitrag an den ENCC entrichtet, so kann er nach den vorgenannten italienischen Rechtsvorschriften einen Teil der Beitragsbelastung auf spätere Käufer überwälzen. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens verweigert die Zahlung des von ihr geforderten anteiligen Betrages mit der Begründung, erstens sei das mit den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen geschaffene Beihilfesystem insgesamt mit dem Vertrag nicht vereinbar, weil es Artikel 30 des Vertrages verletze und somit nicht Rechtsgrundlage für die Erhebung der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geforderten Beiträge und demzufolge auch nicht für die teilweise Abwälzung auf den Käufer sein könne, und zweitens sei der streitige Beitrag für sich allein betrachtet eine inländische diskriminierende Abgabe, die gegen Artikel 95 des Vertrages verstoße.

4 Die behauptete Verletzung von Artikel 30 wird daraus hergeleitet, daß die zum verbilligten Bezug von Zeitungspapier bestimmten Subventionen an die Presseunternehmen vom ENCC seinerzeit nur dann gewährt wurden, wenn das Zeitungspapier in Italien hergestellt oder vom ENCC eingeführt war, nicht aber dann, wenn es sich um Direkteinfuhren aus einem Mitgliedstaat handelte. Was den vom ENCC erhobenen Beitrag anbelange, so ergebe sich die Verletzung von Artikel 95 des Vertrages daraus, daß für Papier, Pappe oder Papiererzeugnisse (darunter Tapeten) aus italienischer Herstellung eine andere Beitragsbemessungsgrundlage gelte als für entsprechende Importerzeugnisse.

5 Die Vorlagefragen betreffen im wesentlichen das Problem, ob ein einzelstaatliches Gericht, das über die Vereinbarkeit eines Systems staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 oder bestimmter Modalitäten eines solchen Systems mit dem Vertrag zu befinden hat, eine etwaige Verletzung der Artikel 30 und 95 berücksichtigen kann und bejahendenfalls, nach welchen Kriterien in Fällen der vorliegenden Art eine Verletzung der genannten Artikel festzustellen ist. Es ist darauf hinzuweisen, daß sich die Fragen auf den Rechtszustand beziehen, wie er vor der Umgestaltung der fraglichen Beihilferegelung bestand; diese Umgestaltung war von der Kommission aufgrund ihrer Befugnisse aus Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages verlangt und von Italien mit Wirkung vom 1. Januar 1974 durchgeführt worden.

Zu den drei ersten Fragen

6 Die erste Frage geht dahin, ob ein über eine Körperschaft des öffentlichen Rechts abgewickeltes und auf einer innerstaatlichen Regelung beruhendes Beihilfesystem, das (für den hier interessierenden Zeitraum) den inländischen Verlegern die Möglichkeit bietet, allein von inländischen Papierfabriken hergestelltes Zeitungspapier zu einem ermäßigten Preis zu beziehen, während aus den Mitgliedstaaten eingeführtes Zeitungspapier, weil nicht subventioniert, nur zum vollen Preis erworben werden kann, eine nach Artikel 30 ff. EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar[stellt]. Bei der Beantwortung dieser Frage ist nach den getroffenen Feststellungen zu berücksichtigen, daß seinerzeit die Beihilfe an die Presse nur dann nicht gewährt wurde, wenn das Papier ohne Zwischenschaltung des ENCC direkt eingeführt worden war. Mit der zweiten Frage will das einzelstaatliche Gericht wissen, ob die nach Artikel 30 oder einer sonstigen Bestimmung des EWG-Vertrages (vor allem der Richtlinie 70/50/EWG vom 22. Dezember 1969) etwa gegebene Rechtswidrigkeit des vorgenannten Beihilfesystems unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Regelung mit abgabenähnlichen, auf aus den übrigen Mitgliedstaaten eingeführte Papiererzeugnisse erhobenen Beiträge finanziert wird, ihrerseits insofern zur Rechtswidrigkeit dieser Beiträge [führt] — und zwar beschränkt auf solche, die auf eingeführte Gemeinschaftserzeugnisse erhoben werden —, als das Beitragsaufkommen zur Finanzierung einer den Vertragsbestimmungen zuwiderlaufende und folglich rechtswidrigen Tätigkeit bestimmt ist. Drittens wird danach gefragt, ob bei Bejahung der vorstehenden Fragen … die Regelung der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag unmittelbar anwendbar [ist] und … [ob] diese Vorschriften auch ein subjektives Recht der Importeure von Gemeinschaftserzeugnissen auf Erstattung der entrichteten Beiträge [begründen] (gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt).

7 Diese drei Fragen sind gemeinsam zu beantworten.

8 Das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung nach Artikel 30 des Vertrages betrifft zunächst solche Maßnahmen, die ein vollständiges oder teilweises Einfuhrverbot zum Inhalt haben, und sodann — wie es in der Richtlinie der Kommission 70/50/EWG vom 22. Dezember 1969 (ABl. L 13 vom 19. Januar 1970, S. 29) heißt — andere als unterschiedslos auf inländische und eingeführte Waren anwendbare Maßnahmen, die Einfuhren verhindern, die ohne diese Maßnahmen stattfinden könnten, einschließlich derjenigen, die die Einfuhren gegenüber dem Absatz der inländischen Erzeugung erschweren oder verteuern.

9/10 So weit der Anwendungsbereich von Artikel 30 auch sein mag, so erfaßt er doch solche Beeinträchtigungen nicht, für die sonstige spezifische Vertragsvorschriften gelten. Die Rechtsfolgen, die sich aus der Anwendung oder einer etwaigen Verletzung dieser unterschiedlichen Vorschriften ergeben, sind nach deren besonderem Gegenstand im Rahmen der Gesamtziele des Vertrages zu bestimmen und können daher unterschiedlicher Art sein; deshalb ist es notwendig, die jeweiligen Anwendungsbereiche dieser Bestimmungen voneinander zu unterscheiden, sofern nicht ein Fall vorliegt, für den gleichzeitig zwei oder mehr Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Betracht kommen. Demnach unterliegen die in den Artikeln 9 bis 16 und 95 des Vertrages bezeichneten Beeinträchtigungen fiskalischer Art oder Beeinträchtigungen gleicher Wirkung nicht dem Verbot des Artikels 30. Wenn ein System staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gespeister Beihilfen lediglich infolge der Begünstigung bestimmter einheimischer Unternehmen oder Produkte geeignet ist, die Einfuhr ähnlicher oder konkurrierender Erzeugnisse aus den übrigen Mitgliedstaaten zumindest mittelbar zu beeinträchtigen, so genügt dieser Umstand für sich allein genommen gleichfalls nicht, um eine Beihilfe als solche einer Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 gleichzustellen.

11/12 Die in Artikel 92 Absatz 1 niedergelegte Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ist im übrigen, wie sich aus Artikel 92 Absätze 1 und 3 sowie aus Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 ergibt, weder absolut noch unbedingt. Zunächst sind in Artikel 92 Absatz 2 Ausnahmen vorgesehen; außerdem räumen die Artikel 92 und 93 der Kommission einen weiten Ermessensspielraum ein und gewähren dem Rat eine ausgedehnte Befugnis, staatliche Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Artikels 92 Absatz 1 zuzulassen. Aus alledem ergibt sich, daß der Vertrag in seinem Artikel 93 der Kommission die fortlaufende Uberprüfung der Beihilfen übertragen hat und somit davon ausgeht, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist. Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen. Wollte man Artikel 30 so weit auslegen, daß danach eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 als solche einer mengenmäßigen Beschränkung nach Artikel 30 gleichzuachten wäre, so würde dies die Tragweite der Artikel 92 und 93 des Vertrages ändern und die Zuständigkeitsverteilung in Frage stellen, die den Verfassern des Vertrages bei der Einführung des in Artikel 93 geregelten Verfahrens zur fortlaufenden Überprüfung vorschwebte.

13 Das in Artikel 30 des Vertrages verankerte Verbot mengenmäßiger Beschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung ist zwingend und klar; es bedarf zu seiner Verwirklichung keiner weiteren Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaftsorgane. Das Verbot erzeugt somit unmittelbare Wirkungen und begründet Rechte der einzelnen, die von den staatlichen Gerichten zu wahren sind; dies gilt, wie sich aus Artikel 32 Absatz 2 des Vertrages ergibt, spätestens seit dem Ende der Übergangszeit, also seit dem 1. Januar 1970.

14 Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als die Artikel 92 und 93 enthalten, können derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein, daß sie nicht für sich allein beurteilt werden können; die Prüfung ihrer Auswirkung auf die Vereinbarkeit oder Nichtvereinbarkeit der Beihilfe insgesamt hat in einem solchen Fall zwangsläufig nach dem Verfahren des Artikels 93 zu erfolgen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich bei der Analyse einer Beihilferegelung Voraussetzungen oder Bestandteile herausarbeiten lassen, die zwar zu dieser Regelung gehören, zur Verwirklichung ihres Zwecks oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerläßlich sind. In diesem Fall läßt sich aus der Zuständigkeitsverteilung nach den Artikeln 92 und 93 nichts dafür herleiten, daß bei einer Verletzung sonstiger Vertragsbestimmungen mit unmittelbarer Wirkung eine Berufung auf diese Vorschriften vor den einzelstaatlichen Gerichten allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil der betreffende Bestandteil der Regelung eine Modalität einer Beihilfe darstellt.

15 Zwar begründet eine Beihilfe häufig schon als solche einen Schutz und folglich eine gewisse Abschottung des Marktes gegenüber Erzeugnissen von Unternehmen, die nicht in ihren Genuß kommen, doch darf sie nicht zu einschränkenden Wirkungen führen, die über das zur Erreichung der nach dem Vertrag zulässigen Ziele der Beihilfe erforderliche Maß hinausgehen. Ein derartiger Fall ist gegeben, wenn eine Bestimmung vorsieht, daß die Beihilfe den Unternehmern bei Bezug über eine staatliche Körperschaft, nicht aber bei Direkteinfuhren gewährt wird, sofern eine solche Differenzierung zur Verwirklichung des Zwecks der Beihilfe oder zu ihrem Funktionieren nicht offensichtlich erforderlich ist.

16 Zur Beantwortung der zweiten Frage ist indessen klarzustellen, daß die einzelstaatlichen Gerichte eine Beihilferegelung nicht deshalb insgesamt für vertragswidrig erklären können, weil einer ihrer Bestandteile möglicherweise eine zur Erreichung des Beihilfezwecks nicht erforderliche Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt; daher sind diese Gerichte auch nicht befugt, die Beiträge zur Finanzierung der Beihilfe allein wegen dieses Umstands mit der Begründung für rechtswidrig zu erklären, daß die Beiträge der Finanzierung einer mit dem Vertrag unvereinbaren Beihilfe dienten.

17 Auf die drei ersten Fragen ist somit zu antworten,

a) daß Artikel 30 des Vertrages unmittelbare Wirkung erzeugt und spätestens seit dem Ende der Übergangszeit Rechte der einzelnen begründet, die von den staatlichen Gerichten zu wahren sind;

b) daß Beihilfen im Sinne der Artikel 92 und 93 des Vertrages als solche nicht dem Anwendungsbereich des in Artikel 30 aufgestellten Verbots von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung unterliegen, daß aber die Modalitäten einer Beihilfe, die zur Erreichung des Beihilfezwecks oder zu ihrem Funktionieren nicht erforderlich sind und diesem Verbot zuwiderlaufen, aus diesem Grund mit der genannten Bestimmung unvereinbar sein können;

c) daß die Unvereinbarkeit einer zur Erreichung des Beihilfezwecks oder zu ihrem Funktionieren nicht erforderlichen Bestimmung mit einer anderen Vertragsbestimmung als den Artikeln 92 und 93 weder die Fehlerhaftigkeit der Beihilfe insgesamt noch die daraus hergeleitete Rechtswidrigkeit des Finanzierungssystems für diese Beihilfe bewirkt.

Zur vierten Frage

18 Die vierte Frage lautet, ob bei Verneinung der vorstehenden Fragen … das in Artikel 95 des Vertrages verankerte Verbot abgabenmäßiger Diskriminierungen auch besondere Beiträge [betrifft], die sowohl auf einheimische wie auf eingeführte Waren erhoben werden und deren Aufkommen kleineren nichtstaatlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts zufließt. Angesichts der Antworten auf die drei ersten Fragen erscheint eine Beantwortung der vierten Frage angezeigt.

19 Artikel 95 des Vertrages betrifft inländische Abgaben gleich welcher Art; für die Anwendung dieser Bestimmung ist es daher unerheblich, ob eine Abgabe oder ein Beitrag von einer nichtstaatlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder zu deren Gunsten erhoben wird, ob es sich um eine besondere Abgabe handelt oder ob sie einem besonderen Zweck dient.

Zur fünften und sechsten Frage

20 Die fünfte Frage geht dahin, ob eine nach Artikel 95 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung vor[liegt], wenn die vorgenannten Beiträge auf das einheimische Erzeugnis (im vorliegenden Fall auf Tapeten) nach einer Bemessungsgrundlage erhoben werden, die allein aus dem Preis des als Rohstoff angesehenen Papiers besteht, während sich die Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung bei dem entsprechenden Einfuhrerzeugnis aus dessen Gesamtwert ergibt; unter Gesamtwert des Einfuhrerzeugnisses sind dabei zu verstehen die auf der Rechnung ausgewiesenen Kosten des Fertigerzeugnisses (die sich also aus den Rohstoffkosten plus dem Mehrwert zusammensetzen) zuzüglich der Verladungs- oder Verschiffungs-, Kommissions-, Versicherungsund Transportkosten usw. bis zur Grenze, auch wenn diese Kosten ganz oder teilweise in der Rechnung des Verkäufers nicht enthalten sind. Die sechste Frage lautet: Falls aus der Antwort auf die vorstehende Frage 5 folgt, daß die wegen der erhöhten Bemessungsgrundlage, die zur Berechnung allein bei Einfuhrerzeugnissen herangezogen wird, diskriminierende Beitragserhebung verboten ist: Erzeugt Artikel 95 des Vertrages für die Importeure aus den übrigen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse ein subjektives Recht auf Erstattung des ab dem 1. Januar 1962 — dem Beginn der zweiten Stufe — zuviel gezahlten Teils des Beitrags?

21 Bei der Anwendung von Artikel 95 des Vertrages sind nicht nur der Satz der inländischen Abgabe zu berücksichtigen, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch deren Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung. Haben insoweit bestehende Unterschiede zur Folge, daß das eingeführte Erzeugnis gegenüber dem vergleichbaren einheimischen Erzeugnis auf derselben Produktions- oder Handelsstufe höher belastet wird, so liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Artikels 95 vor. Dies ist der Fall, wenn bei einer nach dem Warenwert berechneten Abgabe allein für das Einfuhrerzeugnis Bewertungskriterien herangezogen werden, die den Wert dieser Erzeugnisse gegenüber dem Wert des entsprechenden einheimischen Erzeugnisses erhöhen. Dabei vermag der Umstand, daß der Verwaltung ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, aufgrund dessen sie die Abgabe bei einheimischen und bei eingeführten Erzeugnissen in Einzelfällen ermäßigen kann, die mit Artikel 95 unvereinbare Diskriminierung nicht aufzuheben.

22 Wie der Gerichtshof zuletzt in seinem Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/76 (REWE — Slg. 1976, 193) für Recht erkannt hat, entfaltet Artikel 95 des Vertrages unmittelbare Wirkung und begründet Rechte der einzelnen, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind. Es ist indessen Sache des einzelstaatlichen Gerichts, im Rahmen seiner Rechtsordnung zu entscheiden, ob eine diskriminierende inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 in ihrer Gesamtheit nicht geschuldet wird oder nur insoweit nicht, als sie das Einruhrerzeugnis schwerer belastet als das einheimische Erzeugnis.

Kosten

23 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt deshalb diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Pretore in Mailand mit Beschluß vom 25. Juni 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 30 des Vertrages erzeugt unmittelbare Wirkungen und begründet spätestens seit dem Ende der Ubergangszeit Rechte der einzelnen, die von den staatlichen Gerichten zu wahren sind.

2. Beihilfen im Sinne der Artikel 92 und 93 des Vertrages unterliegen als solche nicht dem Anwendungsbereich des in Artikel 30 aufgestellten Verbots von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, doch können die Modalitäten einer Beihilfe, die zur Erreichung des Beihilfezwecks oder zu ihrem Funktionieren nicht erforderlich sind und diesem, Verbot zuwiderlaufen, aus diesem Grund mit der genannten Bestimmung unvereinbar sein.

3. Die Unvereinbarkeit einer zur Erreichung des Beihilfezwecks oder zu ihrem Funktionieren nicht erforderlichen Bestimmung mit einer anderen Vertragsbestimmung als den Artikeln 92 und 93 bewirkt weder die Fehlerhaftigkeit der Beihilfe insgesamt noch die daraus hergeleitete Rechtswidrigkeit des Finanzierungssystems für diese Beihilfe.

4. Artikel 95 des Vertrages betrifft inländische Abgaben gleich welcher Art; für die Anwendung dieser Bestimmung ist es daher unerheblich, ob eine Abgabe oder ein Beitrag von einer nichtstaatlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder zu deren Gunsten erhoben wird, ob es sich um eine besondere Abgabe handelt oder ob sie einem besonderen Zweck dient.

5. Bei der Anwendung von Artikel 95 des Vertrages sind nicht nur der Satz der inländischen Abgabe zu berücksichtigen, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch deren Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung.

Haben die insoweit bestehenden Unterschiede zur Folge, daß das eingeführte Erzeugnis gegenüber dem vergleichbaren einheimischen Erzeugnis auf derselben Produktions- oder Handelsstufe höher belastet wird, so liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Artikels 95 vor.

6. Es ist Sache des einzelstaatlichen Gerichts, im Rahmen seiner Rechtsordnung zu entscheiden, ob eine diskriminierende inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 in ihrer Gesamtheit nicht geschuldet wird oder nur insoweit nicht, als sie das Einfuhrerzeugnis schwerer belastet als das einheimische Erzeugnis.