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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.02.1985 – C-112/83
ECLI:EU:C:1985:86
In der Rechtssache 112/83
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribuna d'instance Paris (Erstes Arrondissement) in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Société des produits de maïs SA
gegen
Administration des douanes et droits indirects
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse des französischen Frankens
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und Y. Galmot,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die von den Beteiligten gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Sachverhalt und Verfahren
Die Klägerin des Ausgangsverfahren, die Société des produits de maïs, importiert, exportiert, kauft, verarbeitet und verkauft Mais sowie die verschiedenen Maisverarbeitungserzeugnisse.
Sie führte verschiedene Maisverarbeitungserzeugnisse aus Frankreich in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus, und zwar
Bruchmais (Tarifnummer 10.05, jetzt 23.02),
Kleber (Tarifnummer 23.03),
verschiedene andere Erzeugnisse, wie Maisstärke, Glucose, Dextrose, veränderte Erzeugnisse (wie mit chemischen Erzeugnissen vermischte Maisstärke) (unter anderem Tarif stellen 11.08 A I, 17.02 B I a), 17.02 B I b), 17.02 B II a), 17.02 B II B, 17.02-23, 17.02-28.0, 17.02-28.1., 35.05 A, 29.04-77.001).
Gemäß der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 (ABl. L 79, S. 4) und der zu ihrer Änderung ergangenen Verordnungen wurden auf diese Ausfuhren Währungsausgleichsbeträge erhoben.
Da die Verordnung Nr. 652/76 und die zu ihrer Änderung ergangenen Verordnungen durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 1980 (Rechtssache 145/79, Roquette, Sig. 1980, 2917) für ungültig erklärt worden sind, erhob die Société des produits de maïs mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1980 beim Tribunal d'instance Paris (Erstes Arrondissement) gegen die Administration des douanes et droits indirects eine Klage auf Erstattung der mangels Rechtsgrundlage rechtsgrundlos erhobenen Währungsausgleichsbeträge, und zwar von
598212,48 FF betreffend den Bruchmais (Tarifnummer 10.05, jetzt 23.02),
1008731,36 FF betreffend den Kleber (Tarifnummer 23.02),
3443653,01 FF betreffend verschiedene andere Maisverarbeitungserzeugnisse (Maisstärke, Glucose, Dextrose, veränderte Erzeugnisse, unter anderem Tarifstellen 11.08 A I, 17.02 B I a), 17.02 B I b), 17.02 B II a), 17.02 B II b), 17.02-23, 17.02-28.0, 17.92-28.1, 35.05 A, 29.04-77.001),
sowie auf Zahlung der gesetzlichen Zinsen auf diese Beträge.
In ihrer Klagebeantwortung machte die Administration des douanes zum einen geltend, die Klägerin habe nicht dargetan, daß die durch die fragliche Verordnung festgesetzten Ausgleichsbeträge für die Folgeerzeugnisse die Ausgleichsbeträge für die zur Herstellung dieser Folgeerzeugnisse verwendete Menge Mais eindeutig überstiegen hätten, und zum anderen, der Gerichtshof habe in dem bereits erwähnten Urteil vom 15. Oktober 1980 folgendes entschieden: Die Ungültigkeit der [Verordnung Nr. 652/76 und der späteren Verordnungen] berechtigt nicht dazu, die aufgrund dieser Bestimmungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Erlaß dieses Urteils in Frage zu stellen.
Das Tribunal d'instance war der Auffassung, indem das Urteil des Gerichtshofes besage, daß vor seinem Erlaß erhobene Beträge nicht zurückzuzahlen seien, nehme es der in ihm getroffenen Ungültigkeitsentscheidung zum großen Teil ihre Bedeutung, außerdem stehe dieses Urteil völlig im Widerspruch zur früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes, und schließlich werfe es wichtige Fragen nach der Anwendung der Artikel 177 und 174 Absatz 2 EWG-Vertrag auf. Im Bemühen um eine sachgerechte Rechtsprechung und eine weitblickende Entscheidung hat das Tribunal ďinstance deshalb am 7. Juni 1983 entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1) Sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976, durch die die Währungsausgleichsbeträge für die Ausfuhr von Bruchmais (Tarifnummer 10.05, jetzt 23.02), von Kleber (Tarifnummer 23.03) und der unter die Tarifstellen 11.08 A I, 17.02-28.0, 17.02-28.1, 35.05 A, 29.04-77.001 fallenden Erzeugnisse festgesetzt werden, gültig?
2) Falls sie ungültig sind, in welchem Umfang müssen sie für ungültig erklärt werden?
3) Falls sie ungültig sind, welches sind die Rechtsfolgen dieser Ungültigkeit im Hinblick auf einen Antrag auf eine vollständige oder teilweise Erstattung von Währungsausgleichsbeträgen, die die innerstaatlichen Stellen aufgrund der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 erhoben haben?
4) Vorausgesetzt, daß die ordnungsgemäße Feststellung der Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung für die Vergangenheit jede Infragestellung der nach dieser Verordnung erfolgten Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen ausschließt, schließt dies — und in welchem Umfang — jegliche Zahlung im Zusammenhang mit den betreffenden Währungsausgleichsbeträgen aus?
Das Vorlageurteil ist am 16. Juli 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater M. F. Lamoureux, und die Société des produits de maïs, vertreten durch Rechtsanwalt A. Desmazières de Séchelles, Paris, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission und die Klägerin des Ausgangsverfahrens aufgefordert, eine Reihe von Fragen schriftlich zu beantworten.
2. Zusammenfassung der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen
Die Kommission betont, daß den dem Gerichtshof übermittelten Akten nicht zu entnehmen sei, zu welchem Zeitpunkt die streitigen Ausfuhren stattgefunden hätten, und hält es für erforderlich, darauf hinzuweisen, daß es, abgesehen von der Maisstärke (Tarifstelle 11.08 A I), im Ausgangsverfahren um andere Erzeugnisse gehe als in der erwähnten Rechtssache 145/79 und daß sich das Gericht in seiner Vorlageentscheidung für bestimmte Erzeugnisse auf ganze Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs und nicht auf genau bestimmte Tarifstellen bezogen habe, während die angefochtene Regelung Währungsausgleichsbeträge für zu bestimmten Tarifstellen und nicht zu ganzen Tarifnummern gehörende Erzeugnisse festsetze. Im übrigen enthält die Vorlageentscheidung nach Auffassung der Kommission einige Irrtümer und Verwechslungen: Der Tarifstelle 17.02-23 entspreche kein Erzeugnis, und zwar weder im GZT noch in der NIMEXE; die Stellen 17.02-28.0 und 17.02-28.1 seien Positionen der NIMEXE, die der Tarifstelle 17.02 B II b) des GZT entsprächen; schließlich sei die Stelle 29.04- 77.001 eine Position der NIMEXE, der die Tarifstelle 29.04 C III b) 1 des GZT entspreche.
Im Hinblick auf die fraglichen Erzeugnisse trägt sie vor, Bruchmais sowie Kleber gehörten zur Tarifstelle 23.02 A I (Kleie von Mais oder Reis). Was die anderen Maisfolgeerzeugnisse angehe, so umfaßten die Tarifstelle 11.08 A I Maisstärke, die Tarifstellen 17.02 B I a), 17.02 B I b), 17.02 B II a) und 17.02 B II b) Glucose und Glucosesirup, die Tarifstelle 35.05 A Dextrine und die Tarifstelle 29.04 C III B I (die der NIMEXE-Position 29.04-77.001 entspreche) Sorbit.
Bezüglich der ersten Frage führt die Kommission aus, der Gerichtshof habe in der erwähnten Rechtssache 145/79 die Verordnung Nr. 652/76 insbesondere mit der Begründung für ungültig erklärt, daß die Kommission über die ihr durch die Verordnung Nr. 974/71 gesetzten Grenzen hinausgegangen sei, indem sie Ausgleichsbeträge für Maisstärke aufgrund des Interventionspreises für Mais ohne Abzug der Erstattung bei der Erzeugung festgesetzt habe, während die Ausgleichsbeträge für andere Maisverarbeitungserzeugnisse, für die keine Erstattung bei der Erzeugung vorgesehen sei, ebenfalls aufgrund des Interventionspreises für Mais berechnet worden seien; sie habe die Konsequenzen aus diesem Urteil gezogen und mit Wirkung ab seiner Verkündung die Währungsausgleichsbeträge für Erzeugnisse, bei denen die Auswirkung der Erstattung bei der Erzeugung nicht berücksichtigt worden sei, geändert, indem sie hinsichtlich der unter die gemeinsame Marktorganisation für Getreide fallenden Erzeugnisse die Verordnung Nr. 3013/80 vom 21. November 1980 (ABl. L 312, S. 12) und hinsichtlich der nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse die Verordnung Nr. 3224/80 vom 11. Dezember 1980 (ABl. L 340, S. 1) erlassen habe. Sie hebt hervor, für alle fraglichen Produkte mit Ausnahme der unter die Tarifstelle 23.02 A I fallenden seien neue Währungsausgleichsbeträge festgesetzt worden, weil sie der Auffassung gewesen sei, daß der vom Gerichtshof in bezug auf die Festsetzung der Ausgleichsbeträge auf Maisstärke herangezogene Ungültigkeitsgrund für eine ganze Reihe von Erzeugnissen gelte, bei denen die Berechnung der Beträge auf einer anderen Grundlage als derjenigen des Interventionspreises für Mais abzüglich der Erstattung bei der Erzeugung vorgenommen worden sei. Es sei somit in Beantwortung der ersten Frage festzustellen, daß die Verordnung Nr. 652/76 aus den im Urteil vom 15. Oktober 1980 dargelegten Gründen, soweit es um die Festsetzung der für Erzeugnisse der Tarifstellen 11.08 A I, 17.02 B I, 17.02 B II, 23.03 A I, 29.04 C III b) 1 und 35.05 A geltenden Währungsausgleichsbeträge gehe, ungültig sei.
In bezug auf die zur Tarifstelle 23.02 A I (Maisbruch und Kleber) gehörenden Erzeugnisse weist sie zwar darauf hin, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 145/79 entschieden habe, die Verordnung Nr. 652/76 sei möglicherweise auch ungültig, soweit die Summe der Währungsausgleichsbeträge auf die Erzeugnisse aus der Verarbeitung einer bestimmten Menge eines Grunderzeugnisses innerhalb ein und derselben Produktionskette eindeutig höher sei als der Ausgleichsbetrag für die Menge des Grunderzeugnisses, aus denen sie hervorgegangen seien; sie meint jedoch, die Klägerin habe zur Art der Produktionskette, innerhalb der die streitigen Mengen Kleie angefallen seien, keine näheren Angaben nach Art und Qualität der angestrebten Haupterzeugnisse gemacht und auch nicht dargetan, daß die Summe der Währungsausgleichsbeträge auf die Folgeerzeugnisse — einschließlich der Kleie — eindeutig höher gewesen sei als der Ausgleichsbetrag für die Menge Mais, aus der sie hervorgegangen seien.
Der Gerichtshof sollte folglich in Beantwortung der ersten Frage ebenfalls festhalten, daß hinsichtlich der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge für die zur Tarifstelle 23.02 A I gehörenden Erzeugnisse die Prüfung der gestellten Fragen nichts ergeben habe, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 652/76 beeinträchtigen könnte.
Zur zweiten, dritten und vierten Frage vertritt die Kommission mit Rücksicht darauf, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 1980 bereits erklärt habe, die Ungültigkeit der Bestimmungen berechtige nicht dazu, die aufgrund dieser Bestimmungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Erlaß des Urteils in Frage zu stellen, im Hinblick auf die Entscheidungsgründe der Vorlageentscheidung die Auffassung, es werde weniger die Frage der Anwendbarkeit der Lösung des Gerichtshofes auf alle Fälle derselben Art als vielmehr die Frage aufgeworfen, ob es richtig sei, im Rahmen einer auf Ungültigkeit lautenden Vorabentscheidung Artikel 174 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Insoweit verweist sie darauf, daß das Tribunal d'instance Lille, das vorlegende Gericht in der Rechtssache 145/79, die vom Gerichtshof vorgenommenen Einschränkungen der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 652/76 abgelehnt und in seinem Urteil vom 15. Juli 1981 zur entsprechenden Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 folgendes ausgeführt habe: Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, daß der Gerichtshof, nachdem er das Gemeinschaftsrecht zur Beantwortung der Vorlagefragen ausgelegt hat — womit seine Zuständigkeit erschöpft war —, der erteilten Auskunft eine Bemerkung hinzufügt, die auf eine im betreffenden Fall nicht anwendbare Vorschrift gestützt ist. Das Vorgehen des Gerichtshofes, das ganz und gar nicht als eine ergänzende, seiner Auslegung förderliche Klarstellung erscheint, stellt sich als wohlbedachter Ausdruck einer Entscheidung dar, mit der dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang vor demjenigen der Gesetzmäßigkeit und der Gemeinschaftsrechtsordnung Vorrang vor der nationalen Rechtsordnung eingeräumt wird. Nach Meinung der Kommission kommt den mit dem Vorlagebeschluß gestellten Fragen das Verdienst zu, eine Erörterung der entsprechenden Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 vor dem Gerichtshof zu ermöglichen, was im Rahmen der Rechtssache 145/79 nicht der Fall gewesen sei, weil diese Frage von ihr erst in der mündlichen Verhandlung aufgeworfen worden sei.
Unter Hinweis auf ihre wiederholten dem Gerichtshof gegebenen Anregungen, Artikel 174 Absatz 2 anzuwenden, beschränkt die Kommission sich darauf, einerseits die allgemeinen Gründe in Erinnerung zu rufen, die die vom Gerichtshof gewählte Lösung im Rahmen eines die Ungültigkeit aussprechenden Urteils rechtfertigen, und andererseits zu betonen, daß von der Beschränkung der Auswirkungen einer Ungültigerklärung die Fälle grundsätzlich ausgenommen werden müßten, in denen vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes bei nationalen Behörden Beschwerde eingelegt worden sei.
Was die Rechtfertigung der analogen Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 bei die Ungültigkeit aussprechenden Urteilen angeht, ist die Kommission der Auffassung, diese entspreche einer zweifachen Notwendigkeit: die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und die Rechtssicherheit zu wahren. Insoweit betont sie, daß die Anerkennung allgemeiner — oder jedenfalls über den Einzelfall hinausgehender — Wirkungen der Vorabentscheidungen über die Auslegung oder die Gültigkeit mit dem Zweck von Artikel 177, der eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Gerichte gewährleisten solle, im Einklang stehe. Bei den die Ungültigkeit aussprechenden Urteilen träten, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. April 1981 (Rechtssache 66/80, International Chemical Corporation, Slg. 1981, 1191) ausgeführt habe, zu den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts besonders zwingende Erfordernisse der Rechtssicherheit hinzu.
Die Auffassung, wonach die Vorabentscheidungen über den Rahmen des Ausgangsverfahrens hinausgingen, impliziere die Anerkennung einer Wirkung ex tunc. Diese in bezug auf die Wirkungen der Auslegungsurteile herausgearbeitete Lösung sei für die Ungültigkeitsurteile bestätigt worden. Die Anerkennung einer ex tunc-Wirkung der Ungültigerklärungen dränge zwar noch mehr zu einer Gleichstellung von Nichtigkeitsurteilen und Ungültigkeitsurteilen, könne aber schwere und manchmal unvorhersehbare Folgen für die Vergangenheit haben, indem sie — insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen die Gesetzgebung lange Verjährungsfristen vorsehe — bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse in Frage stellt.
Die Umwälzung bestehender Rechtsverhältnisse infolge eines Ungültigkeitsurteils könne identisch sein mit derjenigen, die sich aus einem Nichtigkeitsurteil ergebe, und es bestehe sonach kein Grund, daß der Richter nicht erforderlichenfalls — wie er es auch bei Nichtigerklärungen könne — die Rückwirkungen seiner Entscheidung beschränke.
Mit der Einfügung von Artikel 174 Absatz 2 hätten die Verfasser des EWG-Vertrags in Übereinstimmung mit dem Zustand in den meisten Rechtssystemen zugelassen, daß der jedem Rechtssystem immanente Konflikt zwischen Rechtssicherheit und Billigkeit ausnahmsweise im Wege der Aufrechterhaltung der unter der Geltung des früheren Gesetzes — und sei dieses auch rechtswidrig — zustande gekommenen Beziehungen gelöst werde. Artikel 174 komme somit die Rolle eines Sicherheitsventils zu. Dieser Lösungsweg geht nach Auffassung der Kommission in Wirklichkeit über den eigentlichen Rechtsstreit über die Nichtigerklärung hinaus, er müsse dem Gerichtshof als Leitbild dienen, wenn er sich der Gefahr manchmal unentwirrbarer Schwierigkeiten als Folge der Infragestellung einer Rechtslage für die Vergangenheit gegenübersehe.
Die allgemeinen Gründe der Rechtssicherheit, die Artikel 174 Absatz 2 zugrunde lägen, hätten den Gerichtshof bereits in der Rechtssache 43/75 (Urteil vom 8. April 1976, Defrenne II, Slg. 1976, 455) zu der Entscheidung veranlaßt, daß auf die unmittelbare Geltung von Artikel 119 keine Ansprüche aus der Zeit vor dem Urteil gestützt werden könnten. Dies sei dieselbe Technik, wie sie der Gerichtshof in der Rechtssache Roquette angewandt habe. In der Rechtssache Defrenne II habe der Gerichtshof ausgeführt: Es trifft zwar zu, daß bei allen gerichtlichen Entscheidungen ihre praktischen Auswirkungen sorgfältig erwogen werden müssen; dies darf aber nicht so weit gehen, daß die Objektivität des Rechts gebeugt und seine zukünftige Anwendung unterbunden wird, nur weil eine Gerichtsentscheidung für die Vergangenheit gewisse Auswirkungen haben kann.
Daß im EWG-Vertrag die Möglichkeit, die Wirkungen von Ungültigkeitserklärungen zeitlich zu beschränken, nicht ausdrücklich vorgesehen worden sei, lasse nicht die Schlußfolgerung zu, daß der Gerichtshof in der Rechtssache Roquette seine richterlichen Zuständigkeiten überschritten und sich an die Stelle des Gesetzgebers gesetzt habe. Eine derartige Auffassung liefe, abgesehen davon, daß mit ihr die Befugnis des Gerichtshofes geleugnet werde, eine Lücke des EWG-Vertrags in Übereinstimmung mit dem System des Gemeinschaftsrechts zu schließen, in Wirklichkeit auf eine Infragestellung des Systems des Rechtsschutzes gegen rechtswidriges Handeln der gesetzgebenden Gewalt insgesamt hinaus; dieses Rechtsschutzsystem strebe aber der durch Artikel 177 geschaffene Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten an.
Schließlich vertritt die Kommission den Standpunkt, die von der französischen Lehre an der analogen Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 geäußerte Kritik beruhe in Wirklichkeit darauf, daß der Zweck der Rechtswidrigkeitseinrede, wie sie im französischen Recht zur Gewährleistung der strikten Trennung der Zuständigkeiten der verschiedenen Gerichtsbarkeiten ausgestaltet sei, einerseits und der Zweck von Artikel 177, der nicht auf die Trennung der Zuständigkeiten abziele, sondern auf die Zusammenarbeit im Interesse der Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, andererseits, durcheinandergebracht würden.
Die vom Gerichtshof in der Rechtssache Defrenne II gewählte und im deutschen Recht in § 79 Absatz 2 letzter Satz Bundesverfassungsgerichtsgesetz sowie in § 183 Verwaltungsgerichtsordnung zum Ausdruck kommende Lösung, nach der die analoge Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 die besondere Lage derjenigen Betroffenen, die vor dem Ungültigkeitsurteil die Rechtmäßigkeit der für ungültig erklärten Verordnung angefochten hätten, unberührt lassen müsse, sei durch das Erfordernis gerechtfertigt, den einzelnen, die rechtzeitig ein streitiges Verfahren angestrengt hätten, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten.
Die Kommission räumt jedoch ein, daß die Berücksichtigung dieser Ausnahme von der analogen Anwendung von Artikel 174 Absatz 2, die vor dem Ungültigkeitsurteil eingelegte Beschwerden betreffe, Grenzen haben könne. Dies gelte für den Fall, daß die Begrenzung des zeitlichen Geltungsbereichs keine wirkliche Belastung für die Betroffenen mit sich bringe oder wenn der Gerichtshof wie in den Urteilen vom 15. Oktober 1980 feststelle, daß die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu beträchtlichen Unterschieden in der Behandlung führen und dadurch neue Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen [könnte].
Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die zweite, die dritte und die vierte Frage wie folgt zu beantworten:
Mit Ausnahme der Fälle, in denen die für ungültig erklärten Bestimmungen der Verordnung Nr. 652/76 innerhalb der vorgeschriebenen Fristen und vor dem Erlaß des Urteils in der Rechtssache 145/79 vor den nationalen Behörden oder Gerichten angefochten worden sind, berechtigt die Ungültigkeit der in dem genannten Urteil und im vorliegenden Urteil festgestellten Verordnungsbestimmungen nicht dazu, die aufgrund dieser Bestimmungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Erlaß des Urteils in der Rechtssache 145/79 in Frage zu stellen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Société des produits de maïs, ist in bezug auf die ersten beiden dem Gerichtshof unterbreiteten Fragen der Ansicht, daß sie keiner längeren Ausführungen bedürften, weil der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 1980 die Verordnung Nr. 652/76 einschließlich der Folgeverordnungen insoweit für ungültig erklärt habe,
als sie die Ausgleichsbeträge für Maisstärke auf einer anderen Grundlage als der des um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Interventionspreises für Mais festsetze,
als sie die Ausgleichsbeträge für sämtliche aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge ein und desselben Grunderzeugnisses, wie Mais, innerhalb einer bestimmten Produktionskette hervorgegangenen Erzeugnisse auf einen Betrag festsetzte, der eindeutig höher sei als der Ausgleichsbetrag für diese gegebene Menge des Grunderzeugnisses.
Die in diesem Urteil herausgearbeitete Lösung gilt nach Meinung der Klägerin des Ausgangsverfahrens auch für die von ihr in dem Schreiben zur Rückforderung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge erwähnten Erzeugnisse.
Hierzu bemerkt sie zunächst, die aus der Maisverarbeitung hervorgehenden Erzeugnisse seien praktisch Standarderzeugnisse; deren Herstellung erfordere eine bestimmte Menge Mais, die bei allen Herstellern praktisch gleich sei. Dies erkläre, warum die Kommission ausgehend von den Preisen und Ausgleichsbeträgen für die Grunderzeugnisse die Preise und Ausgleichsbeträge für die Folgeerzeugnisse festsetze. Die Klägerin behauptet sodann, sie sei wie jeder andere Exporteur von Maisfolgeerzeugnissen in der Lage darzutun, daß zum einen die Ausgleichsbeträge, mit denen ihre Maisstärke und Maisglucoseausfuhren belastet worden seien, auf einer anderen Grundlage als der des um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Interventionspreises für Mais und daß zum anderen die Ausgleichsbeträge, mit denen ihre Ausfuhren von Dextrose und veränderten Erzeugnissen belastet worden seien, eindeutig höher als der Ausgleichsbetrag für die Menge Mais, aus deren Verarbeitung sie hervorgegangen seien, festgesetzt worden seien. Schließlich müsse, obwohl die Ausgleichsbeträge für die aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge Mais hervorgegangenen Erzeugnisse nicht höher sein dürften als die Beträge für diese gegebene Menge, auch auf die Ausfuhren von Kleber (Tarifnummer 23.03) und von Bruch (Tarifnummer 10.05 jetzt 23.02) Anwendung finden.
Kleber und Bruch seien aus der Verarbeitung von Mais hervorgehende Erzeugnisse, das heißt Nebenerzeugnisse, die man im Rahmen der Herstellung von Maisstärke, Glucose, Dextrose oder veränderten Erzeugnissen gewinne, und man gelange — da das veredelte Erzeugnis mit einem Ausgleichsbetrag belastet sei — bei zusätzlicher Belastung des Nebenerzeugnisses zu einem Gesamtausgleichsbetrag, der notwendigerweise eindeutig höher sei als der Ausgleichsbetrag für das verwendete Grunderzeugnis.
Sie ist deshalb der Auffassung, daß dem nationalen Gericht mit einer Bestätigung der durch das Urteil vom 15. Oktober 1980 festgestellten Ungültigkeit der Verordnung Nr. 652/76 zu antworten sei; dabei sei zu präzisieren, daß diese Verordnung einschließlich der Verordnungen zu ihrer Änderung auch insoweit ungültig sei,
als sie Ausgleichsbeträge für Nebenerzeugnisse vorsehe, obwohl die entsprechende Menge des verwendeten Grunderzeugnisses bereits mit den für das oder die veredelten Erzeugnisse vorgesehenen Ausgleichsbeträgen belastet werde.
In bezug auf die letzten beiden Fragen hält es die Klägerin des Ausgangsverfahrens wie auch die Kommission unbeschadet der Nr. 3 des Tenors des Roquette-Urteils für nützlich, das schwierige Problem der zeitlichen Wirkung von die Ungültigkeit aussprechenden Vorabentscheidungen vor dem Gerichtshof zu erörtern.
Sie trägt insoweit vor, die vom Gerichtshof in diesem Urteil gewählte Lösung sei von der Lehre heftig kritisiert worden (Dalloz 1981, Rechtsprechung S. 168, Anmerkung Y.L.; Dalloz 1982, Rechtssprechung S. 10, Anmerkung Boulouis; Jolier, Le droit institutionnel des Communautés européennes — Le Contentieux, S. 233; Labayle, R.T.D.E. 1982, S. 484, und Actualité juridique du droit administratif 1983, S. 168) und bei den französischen Gerichten auf erheblichen Widerstand gestoßen (Tribunal d'instance Lille, Urteil vom 15. Juli 1981, Dalloz 1982, Rechtsprechung S. 9; Douai, Urteil vom 19. Januar 1983, Gaz. Pal. vom 1. Juni 1983, Rechtsprechung S. 3; Tribunal administratif Châlons-sur-Marne und Tribunal administratif Orléans, nicht veröffentlicht, vgl. 16. Gesamtbericht der Kommission über die Tätigkeit der Gemeinschaften für 1982, S. 341).
Sie vertritt die Ansicht, es sei zu wünschen, daß der Gerichtshof seinen Standpunkt aufgebe und zu seiner früheren Rechtsprechung zurückkehre (insbesondere Urteil vom 12. Juni 1980, Rechtssache 130/79, Express Dairy Foods, Slg. 1980, 1887, mit Schlußanträgen des Generalanwalts Capotorti im gleichen Sinne).
Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag dürfe im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht analog angewandt werden. Sobald die Ungültigkeit durch die Vorabentscheidung festgestellt sei, könne die für ungültig erklärte Verordnung sowohl im Verhältnis zu den Parteien als auch im Verhältnis zu dem nationalen Gericht, das die Vorlagefrage gestellt habe, nur null und nichtig sein.
Die Auffassung sei aufgrund der folgenden Erwägungen gerechtfertigt:
1. Die direkte Nichtigerklärung und die Ungültigerklärung durch Vorabentscheidung seien namentlich in bezug auf die Fristen, die Klagebefugnis und die zuständigen Gerichte grundlegend verschieden. Angesichts zweier streng voneinander unabhängiger, vollständig kohärenter und lückenloser Regelungen bestehe kein Anlaß, das, was im Rahmen der Klage auf Nichtigerklärung vorgesehen sei, auf das Verfahren der Ungültigerklärung durch Vorabentscheidung analog anzuwenden. Dies sei um so zwingender, als Artikel 174 Absatz 2 eine sehr aus dem Rahmen fallende Bestimmung sei, deren sich der Gerichtshof nur bedienen dürfe, falls er dies für notwendig hält, und nur im Falle einer Verordnung. Als Ausnahmebestimmung, die von der normalen Rechtslage abweiche und dazu bestimmt sei, im Bedarfsfall die aus der Nichtigerklärung einer Verordnung möglicherweise sich ergebenden vorübergehenden Schwierigkeiten zu beheben, müsse Artikel 174 Absatz 2 restriktiv angewendet werden. Dies schließe sowohl seine extensive Anwendung im Rahmen der Vorschriften über die Nichtigerklärung als auch seine analoge Anwendung im Rahmen der Vorschriften über die Nichtigerklärung als auch seine analoge Anwendung im Rahmen der Vorschriften über die Ungültigerklärung durch Vorabentscheidung aus.
2. Die analoge Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 sorge für das Weiterbestehen einer gemeinschaftsrechtswidrigen Verordnung und von in Durchführung dieser Verordnung erhobenen Ausgleichsbeträgen. Das Vermögen der unter dieser Rechtslage leidenden Unternehmen werde so in mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wenig vereinbarer Weise konfisziert. Wenn derartige Wirkungen im Zusammenhang mit der direkten Nichtigkeitsklage zulässig seien, dann nur deshalb, weil sie stark abgeschwächt seien. Der Gerichtshof werde im Rahmen einer derartigen Klage kurzfristig befaßt, was bedeute, daß — wenn er bei Bedarf von Artikel 174 Absatz 2 Gebrauch mache — die Auswirkungen davon zeitlich beschränkt seien, und dies einheitlich für alle Unternehmen, die sich in der gleichen Lage befänden. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens laufe der Gebrauch von Artikel 174 Absatz 2 hingegen auf das Weiterbestehen einer Rechtswidrigkeit hinaus, die sich über mehrere Jahre erstreckt habe.
3. Die analoge Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 sei zu beanstanden, weil sie schwere Ungewißheiten schaffe. Da die Ausgleichsbeträge nur ab dem die Ungültigkeit aussprechenden Urteil zurückverlangt werden könnten, hätten die nationalen und gemeinschaftlichen Behörden um so weniger zurückzuzahlen, je mehr sich das Urteil verzögere. Es bestehe somit die Gefahr, daß die zurückgezahlten Beträge je nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung, der Länge des Verfahrens, der Ausschöpfung des Rechtsweges, der Vorlage oder Nichtvorlage durch das nationale Gericht an den Gerichtshof sowie nach dem Zeitpunkt dieser Vorlage ganz verschieden ausfielen. Es sei somit zu befürchten, daß der zurückgezahlte Betrag zu einer zufälligen, insbesondere mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbaren Größe werde.
4. Die analoge Anwendung führe zu einer Verletzung des Grundsatzes der Umittelbarkeit des Gemeinschaftsrechts und diskriminiere auf diese Weise das nationale Recht gegenüber dem Gemeinschaftsrecht. Stehe nationales Recht mit Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang, so gehe das Gemeinschaftsrecht sofort und von Rechts wegen vor. Es sei nicht erforderlich, eine Änderungsvorschrift oder eine gerichtliche Vorabentscheidung, die den Widerspruch feststelle und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Widerspruchs zwischen der nationalen Vorschrift und dem Gemeinschaftsrecht festlege, abzuwarten. Würde Artikel 174 Absatz 2 für das Vorabentscheidungsverfahren gelten, so würde die Ungültigkeit einer gegen das höherrangige Gemeinschaftsrecht verstoßenden Verordnung erst am Tag des die Ungültigkeit ausprechenden Urteils wirksam, und dies lediglich für die Zukunft. Der Vorrang der höherrangigen Norm des Gemeinschaftsrechts vor der niederrangigen würde somit von einem neuen Akt abhängen, und zwar von einem richterlichen Rechtsakt, der die Ungültigkeit feststellen und die Auswirkungen des Vorrangs der höherrangigen Gemeinschaftsrechtsnorm nur für die Zukunft zum Tragen bringen würde. Diese Ausweitung verstoße gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Gemeinschaftsrechts und errege Anstoß, weil mit ihr 1) mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang stehendes nationales Recht gegenüber mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht im Widerspruch stehendem niederrangigem Gemeinschaftsrecht diskriminiert werde, 2) der Kommission — der Hüterin der Verträge — gestattet werde, das Gemeinschaftsrecht weniger zu respektieren, als es die Mitgliedstaaten selbst tun müßten, 3) alles in allem die Gemeinschaftsbehörden von der Verantwortlichkeit für ihre Handlungen entbunden würden.
5. Die analoge Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 laufe darauf hinaus, Artikel 177 seines Wesensgehalts zu berauben. Nach dem Wortlaut des Artikels sei die Gültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung, mit der ein nationales Gericht befaßt sei, eine Vorfrage des Ausgangsverfahrens, die zur Vorabentscheidungsfrage werde, wenn das nationale Gericht den Gerichtshof anrufe. Damit eine derartige Frage zulässig sei, müsse die Klage im Ausgangsverfahren selbst zulässig sein. Dies könne sehr wohl in Zweifel gezogen werden, wenn man im Wege der Verallgemeinerung der Bestimmungen des Artikels 174 Absatz 2 zu einem System gelange, in dem sich die Ungültigkeit nur für den Zeitraum nach ihrer Feststellung auswirke. Da nämlich in einem derartigen System die Verordnung, die die Ausgleichsbeträge vorsehe, bis zu dem Tag des die Ungültigkeit aussprechenden Urteils gültig sei, bestehe ohne rückwirkende Ungültigkeit zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem nationalen Gericht hinsichtlich der Ausgleichsbeträge keine Anwartschaft auf Rückzahlung. Das nationale Gericht müsse, indem es notwendigerweise auf den Tag der Klageerhebung abstelle, das Fehlen eines Interesses des Klägers an einer Klage auf Rückzahlung der entrichteten Beträge feststellen und folglich die Klage des Ausgangsverfahrens für unzulässig erklären. Mangels eines Rechtsstreits könne nun aber das nationale Gericht keine Vorabentscheidungsfrage stellen. Dies führe dazu, daß, soweit es um finanzielle Verpflichtungen begründende Verordnungen gehe, jede Einrede der Ungültigkeit und jede Vorabprüfung der Ungültigkeit ausgeschlossen sei. Eine solche Folge sei mit Artikel 177 EWG-Vertrag, der derartige Einschränkungen nicht vorsehe und so seines Wesensgehalts beraubt werde, unvereinbar.
6. Die analoge Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 erscheine nicht durch die sich auf die analoge Anwendung von Artikel 176 beziehenden Präzedenzfälle (Urteile vom 19. Oktober 1977, Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel, Slg. 1977, 1753, und Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins Pont-à-Mousson, Sig. 1977, 1795) gerechtfertigt. Weder Artikel 176 Absatz 1 noch die genannte Rechtsprechung stellten eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit des Gemeinschaftsrechts dar oder widersprächen ihm. Die analoge Anwendung von Artikel 176 führe im Gegenteil zu einer Verstärkung der Unmittelbarkeit. Im übrigen scheine diese analoge Anwendung nicht geeignet, die volle und stimmige Anwendung von Artikel 177 zu gefährden.
7. Die analoge Anwendung werde auch nicht durch das Defrenne-II-Urteil des Gerichtshofes (Urteil vom 8. April 1976, Rechtssache 43/75, Slg. 1976, 455) oder das Marck-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 13. Juni 1979) gerechtfertigt. Im Unterschied zu Artikel 119 EWG-Vertrag zur Gleichheit des Arbeitsentgelts oder bestimmter Vorschriften des belgischen Rechts über den Status der unehelichen Kinder seien die Normen höherrangigen Gemeinschaftsrechts, gegen die die Verordnung Nr. 652/72 und ihre Folgeverordnungen verstoßen hätten, nicht neu interpretierte Regeln des Gemeinschaftsrechts oder Regeln, deren unmittelbare Wirkung erst unlängst festgestellt worden sei, denn es handele sich um die Verordnung Nr. 974/71 des Rates.
Hilfsweise macht die Klägerin in bezug auf die vierte Frage geltend, den betroffenen Unternehmen werde, wenn Artikel 174 analog angewandt und die Rückzahlung der vor dem Ungültigkeitsurteil gezahlten Beträge wie im Roquette-Urteil mit dem Argument untersagt werde, daß die Infragestellung der genannten Beträge auf gesamtwirtschaftlicher Ebene mehr Nachteile als Vorteile hätte, ein Opfer im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft auferlegt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der französischen Rechtsprechung, die in einem derartigen Fall einen Anspruch auf Entschädigung anerkenne, könne nicht jegliche, auch nur entschädigungshalber erfolgende Zahlung im Zusammenhang mit den betreffenden Ausgleichsbeträgen ausgeschlossen werden.
Mit Rücksicht auf diese Erwägungen schlägt die Klägerin dem Gerichtshof vor, die letzten beiden Fragen wie folgt zu beantworten :
Die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 652/76 bewirkt, daß sie als null und nichtig anzusehen ist,
oder hilfsweise,
der Ausschluß jeder Infragestellung der aufgrund einer für ungültig erklärten Verordnung vor Erlaß des Ungültigkeitsurteils erhobenen Währungsausgleichsbeträge schließt nicht aus, daß die Unternehmen, denen damit im allgemeinen Interesse ein Opfer abverlangt wird, entsprechend entschädigt werden.
3. Mündliche Verhandlung
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Société des produits de maïs SA, vertreten durch Rechtsanwalt A. Desmazières de Séchelles, sowie die Kommission der EG, vertreten durch F. Lamoureux als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 11. Juli 1984 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. November 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgriinde
1 Das Tribunal d'instance Paris (Erstes Arrondissement) hat mit Urteil vom 7. Juni 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juni 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse des französischen Frankens (ABl. L 79, S. 4) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der französischen Zollverwaltung und der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Société des produits de maïs, die in Frankreich Maisverarbeitungserzeugnisse herstellt.
3 Durch Urteil vom 15. Oktober 1980 (Rechtssache 145/79, Roquette, Sig. 1980, 2917) hat der Gerichtshof auf die ihm vom Tribunal d'instance Lille mit Urteil vom 29. Juni 1979 vorgelegten Fragen die Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 insoweit für ungültig erklärt (Nr. 1 des Tenors),
— als sie die Ausgleichsbeträge für Maisstärke auf einer anderen Grundlage als der des um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Interventionspreises für Mais festsetzt,
— als sie die Ausgleichsbeträge für Weizenstärke auf einer anderen Grundlage als der des um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Referenzpreises für Weizen festsetzt,
— als sie die Ausgleichsbeträge für sämtliche aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge ein und desselben Grunderzeugnisses, wie Mais oder Weizen, innerhalb einer bestimmten Produktionskette hervorgegangenen Erzeugnisse auf einen Betrag festsetzt, der eindeutig höher ist als der Ausgleichsbetrag für diese gegebene Menge des Grunderzeugnisses,
— als sie Ausgleichsbeträge für Kartoffelstärke festsetzt, die diejenigen für Maisstärke übersteigen.
Der Gerichtshof hat jedoch aus den in den Randnummern 51 und 52 der Entscheidungsgründe seines Urteils dargelegten Gründen für Recht erkannt (Nr. 3 des Tenors dieses Urteils), daß
die Ungültigkeit der genannten Verordnungsbestimmungen [nicht dazu] berechtigt..., die aufgrund dieser Bestimmungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Erlaß dieses Urteils in Frage zu stellen.
4 Unter Berücksichtigung dieses Urteils verurteilte das Tribunal d'instance Lille mit Urteil vom 15. Juli 1981 gleichwohl die Zollverwaltung dazu, der Firma Roquette die aufgrund der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge auf ihre Ausfuhren seit dem 25. März 1976 von dieser rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu erstatten. Das vorlegende Gericht war der Auffassung, Nummer 3 des Urteils des Gerichtshofes könne es nicht binden, weil keine Rechtsgrundlage dafür [besteht], daß der Gerichtshof, nachdem er das Gemeinschaftsrecht zur Beantwortung der Vorlagefragen ausgelegt hat — womit seine Zuständigkeit erschöpft war —, der erteilten Auskunft eine Bemerkung hinzufügt, die auf eine im betreffenden Fall nicht anwendbare Vorschrift gestützt ist. Das Tribunal d'instance Lille führt weiter aus, da der Gerichtshof keine Verordnungsgebungsbefugnis für die Gemeinschaft habe, habe dieses Vorgehen die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihm und den nationalen Gerichten nicht verändern können und es sei allein Sache der letzteren, in ihrer internen Rechtsordnung die Konsequenzen aus der durch den Gerichtshof festgestellten Ungültigkeit zu ziehen.
5 Die Société des produits de maïs erhob gestützt auf die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission und der Folgeverordnungen, wie sie vom Gerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 15. Oktober 1980 festgestellt worden war, und unter Berufung auf das Urteil des Tribunal d'instance Lille vom 15. Juli 1981 mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1981 vor dem Tribunal d'instance Paris gegen den Directeur général des douanes et droits indirects Klage auf Rückzahlung der Ausgleichsbeträge, die von der französischen Zollverwaltung aufgrund der genannten Verordnung Nr. 652/76 auf ihre Ausfuhren von mehreren Maisfolgeerzeugnissen nach anderen Mitgliedstaaten zu Unrecht erhoben worden seien.
6 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens erhob unter Berufung auf Nummer 3 des Tenors des zitierten Urteils vom 15. Oktober 1980 gegenüber dieser Klage eine Unzulässigkeitseinrede. Ferner machte sie gleichfalls unter Berufung auf dieses Urteil geltend, die Klägerin habe nicht dargetan, daß die in der fraglichen Regelung für Erzeugnisse aus der Maisverarbeitung festgesetzten Ausgleichsbeträge eindeutig höher gewesen seien als die Ausgleichsbeträge für die zu ihrer Herstellung verwendete Menge Mais.
7 Da jedoch die Beklagte angeregt hatte, den Gerichtshof anzurufen, soweit das nationale Gericht sich durch das Urteil vom 15. Oktober 1980 für unzureichend informiert halte, erachtete dieses es im Interesse einer guten Rechtspflege und größerer Klarheit mit Rücksicht auf die Darlegungen der Parteien und die von ihnen beigebrachten Unterlagen für notwendig, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1) Sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976, durch die die Währungsausgleichsbeträge für die Ausfuhr von Bruchmais (Tarifnummer 10.05, jetzt 23.02), von Kleber (Tarifnummer 23.03) und der unter die Tarifstellen 11.08 A I, 17.02 B 1 a), 17.02 B I b), 17.02 B II a), 17.02 B II b), 17.02-23, 17.02-28.0, 17.02-28.1, 35.05 A, 29.04-77.001 fallenden Erzeugnisse festgesetzt werden, gültig?
2) Falls sie ungültig sind, in welchem Umfang müssen sie für ungültig erklärt werden?
3) Falls sie ungültig sind, welches sind die Rechtsfolgen dieser Ungültigkeit im Hinblick auf einen Antrag auf eine vollständige oder teilweise Erstattung von Währungsausgleichsbeträgen, die die innerstaatlichen Stellen aufgrund der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 erhoben haben?
4) Vorausgesetzt, daß die ordnungsgemäße Feststellung der Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung für die Vergangenheit jede Infragestellung der nach dieser Verordnung erfolgten Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen ausschließt, schließt dies — und in welchem Umfang — jegliche Zahlung im Zusammenhang mit den betreffenden Währungsausgleichsbeträgen aus?
Zur ersten Frage
8 Die erste Frage geht dahin, ob die Bestimmungen der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission, durch die die Währungsausgleichsbeträge für die Ausfuhr von Bruchmais (Tarifnummer 10.05, jetzt 23.02), von Kleber (Tarifnummer 23.03) und der unter die Tarifstellen 11.08 A I, 17.02 B 1 a), 17.02 B I b), 17.02 B II a), 17.02 B II b), 17.02-23, 17.02-28.0, 17.02-28.1, 35.05 A, 29.04-77.001 fallenden Erzeugnisse festgelegt werden, gültig sind.
9 Während des Verfahrens hat sich jedoch gezeigt, daß es im Ausgangsverfahren um die Bestimmungen der Verordnung Nr. 652/76 geht, durch die die Ausgleichsbeträge für die unter die Tarifstellen 23.02 A I (Kleie von Mais oder Reis), 23.03 A I (Kleber), 11.08 A I (Maisstärke), 17.02 B I a) (Glucose und Glucosesirup), 17.02 B I b) (Glucose und Glucosesirup), 17.02 B II a) (Glucose und Glucosesirup), 17.02 B II b) (Glucose und Glucosesirup), 35.05 A (Dextrine), 29.04 C III b) 1 (D-Sorbit oder Sorbit) fallenden Erzeugnisse festgesetzt werden.
A — Ausgleichsbeträge für andere Erzeugnisse als Maiskleie oder Bruchmais
10 Da die Kommission einräumt, daß die Ungültigkeitsgründe, auf die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 1980 abgestellt hat, für alle fraglichen Bestimmungen mit Ausnahme derjenigen gelten, durch die die Ausgleichsbeträge für Maiskleie oder Bruchmais (Tarifstelle 23.02 A I) festgesetzt werden, genügt die Feststellung, daß in bezug auf die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge für unter. die Tarifstellen 11.08 A I, 17.02 B I, 17.02 B II, 23.03 A I, 29.04 C III b) 1 und 35.05 A fallende Erzeugnisse die Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 aus den bereits im Urteil vom 15. Oktober 1980 angeführten Gründen ungültig ist.
B — Ausgleichsbeträge für Maiskleie oder Bruchmais
11 Was Maiskleie oder Bruchmais angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß — wie die Kommission zu Recht bemerkt — der Ungültigkeitsgrund, auf den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 1980 bei der Festsetzung der Ausgleichsbeträge auf Maisstärke abgestellt hat, für diese Erzeugnisse nicht gilt, da für sie keine Ausfuhrerstattung gewährt wird.
12 Soweit für die Ungültigkeit angeführt wird, die Summe der Währungsausgleichsbeträge für sämtliche aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge Mais hervorgegangenen Erzeugnisse und Folgeerzeugnisse sei eindeutig höher als der Ausgleichsbetrag für diese gegebene Menge Mais, ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission substantiiert bestritten hat, daß Maiskleie oder Bruchmais aus der Maisverarbeitung hervorgingen; es handele sich vielmehr nur um einfache Abfälle, für die der genannte Ungültigkeitsgrund nicht gelte.
13 Im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag ist es nicht Sache des Gerichtshofes, sondern allein des nationalen Gerichts, die zur Lösung dieser Frage notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Nach der derzeitigen Aktenlage ist deshalb die durch das Urteil vom 15. Oktober 1980 ausgesprochene Ungültigkeit nicht auf den Bruchmais (Tarifstelle 23.02 A 1) zu erstrecken. Das nationale Gericht müßte den Gerichtshof erneut anrufen, wenn es feststellen sollte, daß Maiskleie oder Bruchmais nicht bloße Abfälle, sondern Maisfolgeerzeugnisse darstellen.
14 Auf die erste Frage ist deshalb zu antworten, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission insoweit ungültig sind, als sie die Währungsausgleichsbeträge für die Ausfuhr von Maiskleber (Tarifnummer 23.03) und von unter die Tarifstellen 11.08 A I, 17.02 B I a), 17.02 B I b), 17.02 B II a), 17.02 B II b), 17.02-23, 17.02-28.0, 17.02-28.1, 35.05 A, 29.04-77.001 fallenden Erzeugnissen festsetzen.
Zur zweiten, dritten und vierten Frage
15 Mit diesen Fragen ersucht das nationale Gericht den Gerichtshof im wesentlichen darum, die Grenzen und die Folgen der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 652/76, wie sie durch das erwähnte Urteil vom 15. Oktober 1980 festgestellt worden ist, insbesondere im Hinblick auf Nummer 3 des Tenors dieses Urteils zu präzisieren.
16 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Mai 1981 (Rechtssache 66/80, International Chemical Corporation, Slg. 1981, 1191) entschieden hat, stellt ein Urteil des Gerichtshofes, durch das nach Artikel 177 EWG-Vertrag die Ungültigkeit der Handlung eines Organs, insbesondere einer Verordnung des Rates oder der Kommission, festgestellt wird, obwohl sein unmittelbarer Adressat nur das Gericht ist, das den Gerichtshof angerufen hat, für jedes andere Gericht einen ausreichenden Grund dafür dar, diese Handlung bei den von ihm zu erlassenden Entscheidungen als ungültig anzusehen.
17 Die Befugnis des Gerichtshofes, die Wirkungen der Ungültigerklärung einer Verordnung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b zeitlich zu begrenzen, findet ihre Rechtfertigung in einer Auslegung von Artikel 174 EWG-Vertrag, die die notwendige Kohärenz zwischen der Vorlage zur Vorabentscheidung und der in den Artikeln 173, 174 und 176 EWG-Vertrag geregelten Nichtigkeitsklage — zwei vom Vertrag vorgesehenen Arten der Rechtmäßigkeitskontrolle — berücksichtigt. Diese Befugnis ist sowohl im Rahmen von Artikel 173 als auch im Rahmen von Artikel 177 eine Zuständigkeit, die dem Gerichtshof durch den Vertrag im Interesse der in der ganzen Gemeinschaft einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts eingeräumt ist. In dem von dem nationalen Gericht genannten Fall des Urteils vom 15. Oktober 1980 wurde von der Befugnis des Artikels 174 Absatz 2 aus Erwägungen der Rechtssicherheit Gebrauch gemacht, die in der Randnummer 52 der Entscheidungsgründe des fraglichen Urteils näher dargelegt sind.
18 Es ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 174 Absatz 2, soweit zwingende Erwägungen dies rechtfertigen, dem Gerichtshof einen Beurteilungsspielraum einräumt, um in jedem Einzelfall konkret diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung zu bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Deshalb ist es Sache des Gerichtshofes, falls er von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Wirkungen einer Feststellung der Ungültigkeit im Verfahren nach Artikel 177 für die Vergangenheit zu begrenzen, näher zu bestimmen, ob eine Ausnahme von dieser Begrenzung der zeitlichen Wirkung seines Urteils zugunsten der Partei, die die Klage vor dem nationalen Gericht erhoben hat, oder zugunsten anderer Marktteilnehmer, die vor der Feststellung der Ungültigkeit entsprechend gehandelt haben, vorgesehen werden kann oder ob im Gegenteil auch für die Marktteilnehmer, die rechtzeitig etwas zur Wahrung ihrer Rechte getan haben, eine nur in die Zukunft wirkende Ungültigerklärung in angemessener Weise Abhilfe schafft.
19 Diese die Tragweite des Urteils vom 15. Oktober 1980 betreffende Frage ist jedoch für das vorliegende, vor dem nationalen Gericht am 30. Dezember 1981, somit nach der Ungültigerklärung der in der ersten Frage genannten Bestimmungen, eingeleitete Verfahren ohne Bedeutung.
20 Auf die Fragen des nationalen Gerichts ist somit zu antworten, daß, wie der Gerichtshof bereits in dem genannten Urteil vom 15. Oktober 1980 entschieden hat, davon auszugehen ist, daß die festgestellte Ungültigkeit der Bestimmungen der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 nicht dazu berechtigt, die aufgrund dieser Bestimmungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Erlaß des Ungültigkeitsurteils in Frage zu stellen.
Kosten
21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal ďinstance Paris (Erstes Arrondissement) mit Urteil vom 7. Juni 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 sind insoweit ungültig, als sie die Währungsausgleichsbeträge für die Ausfuhr von Maiskleber (Tarifnummer 23.03) und von unter die Tarifstellen 11.08 A I, 17.02 B I a), 17.02 B I b), 17.02 B II a), 17.02 B II b), 17.02-23, 17.02-28.0, 17.02-28.1, 35.05 A, 29.04-77.001 fallenden Erzeugnissen festsetzen.
2) Die festgestellte Ungültigkeit der Bestimmungen der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 berechtigt nicht dazu, die aufgrund dieser Bestimmungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Erlaß des Ungültigkeitsurteils in Frage zu stellen.