Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.09.1985 – C-172/83
ECLI:EU:C:1985:355
In den verbundenen Rechtssachen 172 und 226/83
Hoogovens Groep BV, IJmuiden, Gemeinde Velsen (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. H. ter Kuile und F. O. W. Vogelaar, Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Bastiaan van der Esch und Marie-Josée Jonczy vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung
der Entscheidung K(83) 950/8 vom 29. Juni 1983 über die von der niederländischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie, veröffentlicht als Entscheidung 83/398/EGKS (ABl. 1983, L 227, S. 33) und
der Entscheidung K(83) 950/6 vom 29. Juni 1983 über die von der italienischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zugunsten italienischer stahlerzeugender Unternehmen, veröffentlicht als Entscheidung 83/396/EGKS (ABl. 1983, L 227, S. 24)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco und O. Due, der Richter P. Pescatore, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot, R. Joliét und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Juni 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Hoogovens Groep BV hat mit Klageschriften, die am 8. August 1983 und am 5. Oktober 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klage erhoben auf Aufhebung
der Entscheidung 83/398/EGKS der Kommission vom 29. Juni 1983 über die von der niederländischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie (ABl. L 227, S. 33) und
der Entscheidung 83/396/EGKS der Kommission vom 29. Juni 1983 über die von der italienischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zugunsten italienischer stahlerzeugender Unternehmen (ABl. L 227, S. 24).
2 Die erste Klage, die das Aktenzeichen 172/83 trägt, hat die Klägerin erhoben, als sie von den streitigen Entscheidungen Kenntnis erlangte, nämlich elf Tage vor deren Veröffentlichung im Amtsblatt; in ihr wird auf deren interne Aktenzeichen — K(83) 950/8 für die Entscheidung über die niederländischen Beihilfen, K(83) 950/6 für die Entscheidung über die italienischen Beihilfen — Bezug genommen. Die zweite Klage, die das Aktenzeichen 226/83 trägt, ist nach Veröffentlichung der Entscheidungen im Amtsblatt erhoben worden; in ihr wird auf die neuen in Randnummer 1 genannten Nummern Bezug genommen, die den Entscheidungen bei der Veröffentlichung zugeteilt wurden.
3 Angesichts der Verschärfung der Krise in der Stahlwirtschaft und mit Rücksicht auf die strengeren Regeln, deren es zur Bewältigung dieser Krise bedurfte, änderte die Kommission auf Anregung des Rates den durch die Entscheidung Nr. 257/80/EGKS vom 1. Februar 1980 (ABl. L 29, S. 5) eingeführten ersten Beihilfekodex durch die Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 228, S. 14), den sogenannten zweiten Beihilfekodex.
4 Gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung sind Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie nur mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie spätestens am 1. Juli 1983 genehmigt werden, keine Beihilfezahlungen nach dem 31. Dezember 1985 erfolgen und das betreffende Umstrukturierungsprogramm einen Abbau der Produktionskapazität aller begünstigten Unternehmen und keine Erhöhung der Kapazität für die verschiedenen Erzeugnisgruppen, deren Markt sich nicht im Aufschwung befindet, bewirkt. Neben diesen allgemeinen Regeln enthält die Entscheidung Nr. 2320/81 Vorschriften über die einzelnen Beihilfearten.
5 Nach Abschluß der Prüfung aller Beihilfemaßnahmen, die der Kommission gemäß Artikel 8 der Entscheidung Nr. 2320/81 bis spätestens 30. September 1982 zu melden waren, erließ die Kommission eine Reihe von an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidungen, die sogenannte Serie 950, zu denen die beiden angefochtenen Entscheidungen gehören.
6 In der Entscheidung über die niederländischen Beihilfen stellte die Kommission fest, daß der von der niederländischen Regierung als Gegenleistung für die geplanten Investirions- und Betriebsbeihilfen angebotene Netto-Kapazitätsabbau bei warmgewalzten Erzeugnissen mit ungefähr 250000 t veranschlagt werden könne und daß dies nicht ausreichend sei. Da sich gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 2320/81 Höhe und Intensität der Beihilfen für Investitionen sowie auch der Betriebsbeihilfen durch die unternommenen Umstrukturierungsanstrengungen rechtfertigen müßten und gemeinschaftsweit ein Abbau von Kapazitäten für warmgewalzte Erzeugnisse in der Größenordnung von 30 Mio t bis 35 Mio t erreicht werden müsse, um unter Zugrundelegung der Allgemeinen Ziele Stahl wieder eine ausreichende Kapazitätsausnutzung zu erreichen, ordnete die Kommission an, daß die niederländische Stahlindustrie ihre Kapazität um weitere 700000 t verringern müsse.
7 Die Klägerin vertritt die Ansicht, ein Kapazitätsabbau von insgesamt 950000 t sei weder gerechtfertigt noch hinreichend begründet; auch würden von der niederländischen Stahlindustrie beträchtlich größere Anstrengungen verlangt als insbesondere von der italienischen Industrie.
Zur Zulässigkeit
8 Vor der Prüfung der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ist festzustellen, daß Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag, wo die förmlichen Maßnahmen — Zustellung oder Veröffentlichung — aufgeführt sind, von denen an die Frist für Nichtigkeitsklagen zu laufen beginnt, einen Kläger nicht daran hindert, beim Gerichtshof Klage zu erheben, sobald die streitige Entscheidung ergangen ist, ohne deren Zustellung oder Veröffentlichung abzuwarten. Somit ist die Klage in der Rechtssache 172/83 nicht deswegen unzulässig, weil sie vor Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidungen bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden ist.
9 In der später anhängig gewordenen Rechtssache 226/83 sind die Parteien dieselben, werden dieselben Rügen erhoben und wird die Aufhebung derselben Entscheidungen gefordert wie in der Rechtssache 172/83. Die Klage in der Rechtssache 226/83 ist deshalb für unzulässig zu erklären. ,
10 Deshalb ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit nur in bezug auf die Rechtssache 172/83 zu prüfen.
11 Zunächst macht die Kommission geltend, die Klage sei insoweit unzulässig, als mit ihr die Nichtigerklärung der Schreiben beantragt werde, mit denen sie die fraglichen Entscheidungen den Regierungen der Niederlande und Italiens bekanntgegeben habe. Diese Begleitschreiben besäßen keinen Entscheidungscharakter.
12 Mit der Klage wird nur die Aufhebung der Entscheidungen über die Beihilfen begehrt; auf den Inhalt der Begleitschreiben wird nur verwiesen, um die Gründe der angefochtenen Entscheidungen zu verdeutlichen. Deshalb ist diese Rüge der Kommission gegenstandslos.
13 Zweitens ist die Kommission der Auffassung, die Klage sei insoweit unzulässig, als sie gegen die Entscheidung über die von der italienischen Regierung vorgesehenen Beihilfen für die Stahlindustrie gerichtet sei. Durch diese Entscheidung sei die in den Niederlanden ansässige Klägerin nicht individuell betroffen; sie befinde sich nicht in einer Lage, die sich von derjenigen aller anderen Stahlunternehmen der Gemeinschaft unterscheide.
14 Gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag, dessen Wortlaut von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag verschieden ist, können Unternehmen Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen erheben.
15 Wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 15. Juli 1960 in den verbundenen Rechtssachen 24 und 34/58 (Chambre syndicale de la sidérurgie de l'est de la France, Sig. 1960, 589) ausgeführt hat, ist ein Unternehmen von einer Entscheidung der Kommission betroffen, wenn einem oder mehreren Unternehmen, die mit ihm im Wettbewerb stehen, Vorteile eingeräumt werden.
16 Die Klägerin steht nun im Wettbewerb mit bestimmten italienischen Unternehmen, die durch die angefochtene Entscheidung begünstigt werden und die innerhalb des Gemeinsamen Marktes die gleiche Produktionstätigkeit ausüben und die gleichen Erzeugnisse verkaufen. Die angefochtene Entscheidung kann sich auf diesen Wettbewerb auswirken; infolgedessen ist die Klägerin betroffen.
17 Somit ist der zweite von der Kommission geltend gemachte Grund für die Unzulässigkeit der Klage zurückzuweisen.
18 Zum Schluß führt die Kommission aus — ohne darauf förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu stützen —, daß die Klägerin nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ihre Produktionskapazität um mehr als die 950000 t verringert habe, die von der niederländischen Stahlindustrie gefordert worden seien. Deshalb bezweifelt die Kommission, daß die Klägerin noch ein Rechtsschutzbedürfnis besitze.
19 Gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag haben die beim Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Selbst wenn die geschlossenen Anlagen aus technischen Gründen eine größere Kapazität repräsentierten als die, deren Abbau strenggenommen notwendig war, hat die Klägerin sich bei dem geforderten Abbau der Kapazität darauf beschränkt, der angefochtenen Entscheidung pflichtgemäß nachzukommen. Durch diese Haltung wird ihr Rechtsschutzbedürfnis in bezug auf die Aufhebung dieser Entscheidung in keiner Weise beseitigt.
Zur Begründetheit
20 Zur Begründung ihrer Klage erhebt die Klägerin vier Rügen. Die ersten drei Rügen beziehen sich ausschließlich auf die Aufhebung der Entscheidung über die niederländischen Beihilfen: Der von der niederländischen Industrie verlangte Kapazitätsabbau sei überzogen, die Kommission sei zu Unrecht von einer Beihilfe in Höhe von 570 Mio HFL ausgegangen und sie sei nicht berechtigt, die Einstellung von Beihilfezahlungen zu verlangen, wenn die festgelegten Bedingungen nicht erfüllt würden. Die letzte Rüge betrifft die Entscheidungen sowohl über die niederländischen als auch über die italienischen Beihilfen; sie wird damit begründet, daß die Kommission von einer unzutreffenden Auslegung der Begriffe höchstmögliche Erzeugung und Kapazitätsabbau ausgegangen sei.
Zu der Rüge, die Kommission habe von der niederländischen Stahlindustrie zu Unrecht oder zumindest ohne hinreichende Begründung einen Abbau der Produktionskapazität bei Warmbreitband um 950000 t gefordert
21 Zur Begründung macht die Klägerin erstens geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen vom 28. Oktober 1981 in den verbundenen Rechtssachen 275/80 und 24/81 (Krupp Stahl/Kommission, Slg. 1981, 2489) und vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 766), dürfe die Kommission sich nur dann auf eine summarische Begründung beschränken, wenn die wesentlichen Gedankengänge in der allgemeinen Entscheidung, aufgrund deren die Einzelfallentscheidung erlassen worden sei, dargelegt seien; das seien im vorliegenden Fall die Angaben, die es ermöglichten, die Verbindung zwischen der Höhe der geplanten Beihilfe und dem Umfang des angeordneten Abbaus herzustellen. Dies sei jedoch weder bei der allgemeinen Entscheidung Nr. 2320/81 noch bei den Allgemeinen Zielen Stahl noch bei der angefochtenen Entscheidung der Fall. Nach dem Urteil vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80 (Michel/Parlament, Şlg. 1981, 2861) könne eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht dadurch geheilt werden, daß die Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof ihre Gründe erläutere.
22 Zweitens zeige ein Vergleich der von den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen je Tonne abgebauter Produktionskapazität, insbesondere ihrer Beträge in ECU, daß der verlangte Kapazitätsabbau viel zu hoch sei. Deshalb habe die Kommission dadurch, daß sie nicht angegeben habe, wie sie zu dieser Zahl gekommen sei, nicht nur gegen Artikel 15 EGKS-Vertrag verstoßen, sondern auch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Auf diese Weise habe die Kommission außerdem das Recht auf Achtung des Eigentums verletzt, das von Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werde.
23 Die Kommission führt unter Bezugnahme auf Randnummer 18 der Entscheidungsgründe des Urteils Alpha Steel aus, sie habe trotz der kurzen Zeit, die ihr hierfür zur Verfügung gestanden habe, die Abschnitte des durchgeführten Verfahens zwar in verhältnismäßig knapper Form, jedoch hinreichend klar und schlüssig dargelegt; sie gibt die Beurteilungskriterien an, die zur Anordnung des streitigen Kapazitätsabbaus geführt hätten, und meint, die Klägerin habe sich angesichts der zahlreichen Kontakte, die zwischen ihr und der Kommission stattgefunden hätten, nicht über die Gründe im unklaren sein können, die zu der angefochtenen Entscheidung geführt hätten.
24 Für die Beurteilung der Begründung der angefochtenen Entscheidung gilt folgendes: Die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, soll es dem Gerichtshof ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen, und dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist; die in Artikel 5 und 15 EGKS-Vertrag niedergelegte Begründungspflicht ist jedoch anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von der Maßnahme betroffene Personen im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag an der Begründung haben können.
25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in bezug auf allgemein anwendbare Maßnahmen, insbesondere nach dem Urteil vom 18. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 39, 31, 83 und 85/79 (Valsabbia/Kommission, Slg. 1980, 907), ist die Kommission nach den Artikeln 5 und 15 EGKS-Vertrag verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die Gesamtlage anzugeben, die zu deren Erlaß geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihnen erreicht werden sollen.
26 Sowohl aus den Begründungserwägungen I, II, IV und V der angefochtenen Entscheidung als auch aus dem Begleitschreiben, das die Bedeutung der Entscheidung verdeutlicht, geht hervor, daß die Kommission eine komplexe Abwägung vorgenommen hat: Sie hat zuerst den Zusammenhang zwischen der Intensität der vorgesehenen Beihilfen und den sozialen und regionalen Problemen untersucht, die durch diese beseitigt werden sollen, und dann die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund von Artikel 2, 3 und 5 der Entscheidung Nr. 2320/81 geprüft, wonach sich die Intensität von Beihilfen nur durch die unternommenen Umstrukturierungsanstrengungen rechtfertigt, wobei diese Anstrengungen insbesondere anhand der finanziellen Situation und der Produktionskapazität der betroffenen Unternehmen beurteilt werden; schließlich hat sie den Kapazitätsabbau aufgrund einer gerechten Verteilung des zu erreichenden gemeinschaftlichen Ziels, nämlich eines Kapazitätsabbaus von rund 30 Mio t bis 35 Mio t bei Warmbreitband, auf die Mitgliedstaaten angeordnet.
27 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Kommission ihre Begründungspflicht erfüllt hat. Die Kommission hat zwar eine Reihe von komplexen Kriterien angewandt, die sich in verschiedenen Unterlagen finden, die Klägerin hat jedoch an den Verhandlungen, die zu der streitigen Entscheidung geführt haben, teilgenommen und kannte infolgedessen die wesentlichen Gründe. Deshalb ist die Rüge, die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet, zurückzuweisen.
28 Für die Entscheidung darüber, ob mit der angefochtenen Entscheidung die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verkannt wurden, ist festzustellen, daß die Kommission im Rahmen der Entscheidungen der Serie 950 aufgrund einer eingehenden Beurteilung unter Berücksichtigung insbesondere der wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten das vom Rat vorgegebene gemeinschaftliche Ziel, die Erzeugungskapazität für Warmwalzerzeugnisse um 30 Mio t bis 35 Mio t abzubauen, auf 27 Mio t verringert hat. Weder aus den Akten noch aus der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, daß der den Niederlanden auferlegte Kapazitätsabbau — 13 % dieser gemeinschaftlichen Anstrengung — unter Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung oder der Verhältnismäßigkeit festgesetzt worden wäre.
29 Zur gerügten Verletzung des Eigentumsrechts schließlich hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1982 in der Rechtssache 258/81 (Metallurgiki Halyps/Kommission, Slg. 1982, 4261) ausgeführt, daß es nicht als ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht betrachtet werden kann, wenn die durch die wirtschaftliche Lage gebotenen Produktionsbeschränkungen die Rentabilität und die Substanz bestimmter Unternehmen beeinträchtigen.
30 Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.
Zu der Rüge, die Kommission sei zu Unrecht von einer Beihilfe von 570 Mio HFL ausgegangen, als sie den geforderten Kapazitätsabbau festgesetzt habe
31 Zur Begründung dieser Rüge macht die Klägerin geltend, die genannte Beihilfe sei zur Begleichung von Schulden und zur Erfüllung von Verpflichtungen bestimmt gewesen, die sie übernommen habe, seit die Estel-Gruppe im Jahre 1982 in die zwei Gesellschaften aufgespalten worden sei, die seit 1972 zu jeweils 50 % deren Aktionäre gewesen seien, nämlich in die KNHS (Koninklijke Nederlandse Hoogovens en Staalfabrieken NV) in IJmuiden und die Hoesch AG in Dortmund (Bundesrepublik Deutschland), die damals sämtliche Aktien der Klägerin bzw. der Firma Hoesch übernommen hätten. Die Klägerin führt ferner aus, sie habe von der fraglichen Beihilfe keinerlei Nutzen gehabt, da diese ihrer Muttergesellschaft KNHS ausgezahlt worden sei. Wegen dieses besonderen Charakters dürfe diese Beihilfe nicht zu denjenigen gerechnet werden, die zur Rechtfertigung eines Kapazitätsabbaus herangezogen würden. Hilfsweise müsse sie als durch den Kapazitätsabbau ausgeglichen angesehen werden, der infolge der Umstrukturierung der Hoesch AG erfolgt sei, die zu der Entstehung der — teilweise von KNHS beglichenen — Schuld von Estel geführt habe.
32 Nach Ansicht der Kommission besteht kein Grund, die fragliche Beihilfe anders zu behandeln als die anderen vorgesehenen Beihilfen und die Klägerin von ihrer Verpflichtung zum Kapazitätsabbau zu befreien. Der Zweck dieser Beihilfe sei auf Verpflichtungen zurückzuführen, die die Betroffene in der Vergangenheit eingegangen sei; durch die Gewährung der Beihilfe werde unabhängig von den Bedingungen, unter denen sie gezahlt worden sei, mittelbar die Finanzierung von Investitionen oder anderen Umstrukturierungsmaßnahmen erleichtert.
33 Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2320/81 wird nur bei Notbeihilfen von einer Gegenleistung in Form eines Kapazitätsabbaus abgesehen. Hingegen heißt es in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung:
Alle Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie, die, in welcher Form auch immer, von den Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden, können nur dann als Gemeinschaftsbeihilfen und somit als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn sie den allgemeinen Regeln des Artikels 2 und den Vorschriften der Artikel 3 bis 7 entsprechen. Solche Beihilfen dürfen nur in Übereinstimmung mit den in dieser Entscheidung vorgesehenen Verfahren in Kraft gesetzt werden.
34 Freilich ist gemäß Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2320/81 nur das begünstigte Unternehmen zum Kapazitätsabbau verpflichtet. Gleichwohl kann die Klägerin einen Vorteil daraus ziehen, daß die Beihilfe vom Staat an ihre Muttergesellschaft, eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ohne eigene Tätigkeit, gezahlt wurde.
35 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die streitige Beihilfe in gleicher Weise wie sämtliche anderen von der niederländischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zu berücksichtigen war.
36 Schließlich macht die Kommission zu Recht geltend, sie könne der Klägerin keinen Kapazitätsabbau zugute halten, den ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen vorgenommen habe, wenn dieses dem nicht zustimme.
37 Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.
Zu der Rüge, die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, die Einstellung der Zahlung der Beihilfen für den Fall der Nichterfüllung der aufgestellten Bedingungen vorzusehen
38 Die Klägerin macht zur Begründung dieser Rüge geltend, die Kommission habe ihre Kompetenzen überschritten, als sie in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung die Möglichkeit vorgesehen habe, die Zahlung der Beihilfen für den Fall einzustellen, daß die aufgestellten Bedingungen nicht eingehalten würden. Wegen Artikel 95 Absatz 2 EGKS-Vertrag seien die anzuwendenden Sanktionen nämlich in der Entscheidung Nr. 2320/81 zu bestimmen gewesen. Die einzige in dieser Entscheidung vorgesehene Sanktion sei jedoch das in Artikel 88 EGKS-Vertrag vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren, auf das in Artikel 8 Absatz 3 ausdrücklich verwiesen werde. ,
39 Die Frage, ob die Einstellung der Zahlung einer genehmigten Beihilfe im Fall der Nichteinhaltung der von der Kommission aufgestellten Bedingungen eine Sanktion im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 EGKS-Vertrag ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls darf gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2320/81 der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme erst durchführen, wenn die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat und alle ihre Bedingungen erfüllt sind. Rechtsgrundlage der in Artikel 7 der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Maßnahme ist also Artikel 8 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2320/81, wonach die Genehmigung von Beihilfen bedingt ist.
40 Auch diese Rüge ist deshalb zurückzuweisen.
Zu der Rüge, die Begriffe höchstmögliche Erzeugung und Abbau der Produktionskapazität seien verkannt worden
41 Diese Rüge, mit der die Aufhebung von beiden angefochtenen Entscheidungen angestrebt wird, wird darauf gestützt, bei Erlaß dieser Entscheidungen seien die Rechtsbegriffe höchstmögliche Erzeugung (HME) und Abbau der Produktionskapazität verkannt worden; infolgedessen verstießen sie sowohl gegen die Entscheidung Nr. 2320/81 als auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
42 Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission von der niederländischen Industrie einen zu hohen Kapazitätsabbau verlangt, da sie unter Verkennung der beiden genannten Rechtsbegriffe nicht den von dieser Industrie tatsächlich angebotenen Kapazitätsabbau berücksichtigt, andererseits aber den von der italienischen Industrie angebotenen Kapazitätsabbau überbewertet habe.
43 Aus den Akten ergibt sich, daß der von beiden Regierungen angebotene Kapazitätsabbau dem Unterschied zwischen der HME von 1980, dem Beginn des gemeinschaftlichen Umstrukturierungsprogramms, und der HME von 1985, dem vom Rat vorgesehenen Abschluß des Kapazitätsabbaus, entspricht. Die von der Klägerin behauptete Verkennung soll davon herrühren, daß die Kommission bei der Berechnung der beiden HME nicht die gleichen Kriterien angewandt hat.
Zur Entscheidung über die niederländischen Beihilfen
44 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe im Rahmen der niederländischen Entscheidung entgegen den einschlägigen Vorschriften bei der HME von 1980 Engpässe in der Produktion berücksichtigt, die insoweit für reversibel gehalten worden seien, als sie nur zu einer zeitweiligen Produktionseinschränkung geführt hatten, während sie für die HME von 1985 die Berücksichtigung solcher Engpässe in der Produktion abgelehnt habe. Die Kommission hätte nach Ansicht der Klägerin konsequent vorgehen und entweder für 1985 dieselben Kriterien anwenden müssen wie bei der Berechnung der HME von 1980 oder die Zahlen der HME von 1980 überprüfen müssen, um die für 1980 angewandten Kriterien auf diejenigen abzustimmen, an die sie sich für 1985 gehalten habe.
45 Die Kommission erklärt, da 1980 das Vergleichsjahr sei, dessen Zahlen dem vom Rat aufgestellten gemeinschaftlichen Umstrukturierungsplan zugrunde gelegt worden seien, habe sie beabsichtigt, ihre Bewertung auf eine unbestrittene getreue Wiedergabe der Produktionskapazitäten zu stützen; dabei sei sie von den Angaben ausgegangen, die ihr zu diesem Zweck von den Unternehmen selbst mitgeteilt worden seien. 1985 habe sie dagegen die Berücksichtigung reversibler Produktionsengpässe ablehnen können, um die Erreichung des vom Rat für den Kapazitätsabbau gesetzten Ziels sicherzustellen.
46 Bei der Festsetzung des Kapazitätsabbaus, der der niederländischen Industrie über ihr Angebot hinaus auferlegt wurde, wurde der gesamte angeordnete Kapazitätsabbau dem Angebot dieses Mitgliedstaats gegenübergestellt. Deshalb durfte bei der Bewertung dieses angebotenen Kapazitätsabbaus kein Fehler gemacht werden.
47 Dieser angebotene Kapazitätsabbau selbst wurde von der Kommission durch Abzug der für 1985 vorgeschlagenen HME von der HME von 1980 errechnet. Die Richtigkeit dieser Berechnung hing somit davon ab, daß die beiden Zahlen nach derselben Methode ermittelt wurden.
48 Unstreitig wurden bei der auf 5400000 t veranschlagten HME der niederländischen Industrie von 1980 reversible Produktionsengpässe berücksichtigt. Sicherlich hielt die Kommission, wie sie selbst ausführt, damals lediglich die Zahlen fest, die ihr von den Unternehmen selbst mitgeteilt wurden. In der mündlichen Verhandlung hat sich jedoch ergeben, daß diese Zahlen von den Unternehmen mittels eines Fragebogens mitgeteilt wurden, den die Kommission erstellt hatte, und daß diese die angewandte Berechnungsmethode genau kannte. Es ist auch unstreitig, daß die Kommission solche Produktionsengpässe bei der Berechnung der HME von 1985 nicht mehr berücksichtigte, weswegen diese auf 5300000 t festgesetzt wurde. Das ursprüngliche Angebot des Kapazitätsabbaus der niederländischen Industrie wurde auf diese Weise mit nur 100000 t veranschlagt. Diese Zahl erhöhte sich aufgrund von Änderungen des niederländischen Vorhabens, die nach dessen Mitteilung an die Kommission erfolgten, auf 250000 t.
49 Sicherlich konnten, wie die Kommission ausführt, bei Berücksichtigung von reversiblen Produktionsengpässen nicht die wirklichen Kapazitäten festgestellt werden; somit konnte der notwendige Kapazitätsabbau nicht genau veranschlagt werden. Deshalb hätte die Kommission die HME der niederländischen Stahlindustrie von 1980 nach oben berichtigen müssen, indem sie reversible Produktionsengpässe unberücksichtigt ließ.
50 Die Kommission konnte nicht erklären, warum sie die HME der niederländischen Industrie von 1980 nicht berichtigte. Daß sie diese Berichtigung unterließ, führte zu einer künstlichen Verringerung des Betrags, der für den von der niederländischen Regierung angebotenen Kapazitätsabbau angesetzt wurde. Die Klägerin hat somit mit Recht geltend gemacht, daß die angefochtene Entscheidung insoweit auf einer Fehlbeurteilung beruhe; sie hat deshalb einen Anspruch auf Aufhebung von Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung insoweit, als der von der niederländischen Regierung angebotene Abbau der Produktionskapazität falsch berechnet wurde.
Zur Entscheidung über die italienischen Beihilfen
51 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe im Rahmen der italienischen Entscheidung für die HME von 1980 die von bestimmten Unternehmen angegebenen Ziffern nach oben korrigiert und bei der HME von 1985 reversible Produktionsengpässe berücksichtigt.
52 Die Kommission erklärt, sie habe bei der HME von 1980 die von einigen kleinen Unternehmen, die die tatsächliche Produktion und die HME verwechselt hätten, angegebenen Zahlen berichtigt; sie habe jedoch für 1985 keine reversiblen Produktionsengpässe berücksichtigt, sondern nur wirklich vorgenommenen Kapazitätsabbau, der auf die endgültige Schließung von Anlagen zurückzuführen sei.
53 Weder aufgrund des Akteninhalts noch nach der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, daß die Entscheidung über die italienischen Beihilfen auf den von der Klägerin behaupteten Fehlbeurteilungen beruht. Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.
Kosten
54 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung wird die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten verurteilt.
55 Da die Beklagte in der Rechtssache 172/83 unterlegen ist, sind ihr insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da die Klägerin in der Rechtssache 226/83 unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens in dieser zweiten Rechtssache aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 83/398/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1983 über die von der niederländischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie (ABl. L 227, S. 33) wird insoweit aufgehoben, als dort der von der niederländischen Regierung angebotene Abbau der Produktionskapazität beziffert wird.
2) Die Klage in der Rechtssache 172/83 wird im übrigen, die in der Rechtssache 226/83 insgesamt abgewiesen.
3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 172/83.
4) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 226/83.