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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.11.1991 – C-273/90

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1991:446

In der Rechtssache C-273/90

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Finanzgericht in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Meico-Fell

gegen

Hauptzollamt Darmstadt

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangsoder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter P. J. G. Kapteyn, G. F. Mancini, C. N. Kakouris und M. Diez de Velasco,

Generalanwalt: W. Van Gerven

Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Firma Meico-Fell, vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang Wirth, Frankfurt/Main,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch René Barents, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Roberto Hayder, dem Juristischen Dienst im Rahmen des Austausche mit nationalen Beamten zur Verfügung gestellter Beamter des Bundesministeriums für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission in der Sitzung vom 20. Juni 1991,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 1991,

folgendes

Urteil§

1 Das Hessische Finanzgericht hat mit Beschluß vom 28. August 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 11. September 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, der aufgrund einer Klage der Firma Meico-Fell, Tröse/Weinheim, anhängig ist und in dem es um einen Nachforderungsbescheid wegen der von dieser Firma für die Einfuhr von zugerichteten Waschbärfellen im Jahr 1980 geschuldeten Zölle gilt.

3 Im Sommer 1983 stellte das Hauptzollamt Darmstadt bei einer Außenprüfung in den Räumen der Firma Meico-Fell fest, daß diese einer Firma in Kanada rohe Waschbärfelle zur Zurichtung übersandt und anschließend zollfrei wieder eingeführt hatte, wobei sie sie als Rohfelle anderer Tiere anmeldete. Dadurch wurde insgesamt zu wenig Zoll entrichtet. Am 24. Mai 1984 erließ das Hauptzollamt deshalb einen Nachforderungsbescheid in Höhe dieses Unterschiedsbetrags.

4 Nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhob die Firma Meico-Fell Klage beim Hessischen Finanzgericht und machte geltend, nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1697/79 seien die streitigen Abgaben nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt. Artikel 3 der Verordnung, der die Verjährung bei einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung ausschließe, sei auf sie nicht anwendbar, da die leichtfertige Steuerverkürzung, die ihr oder ihrem Vertreter anzulasten sei, keine solche Handlung darstelle.

5 Das Hessische Finanzgericht ist der Auffassung, zur Entscheidung des Rechtsstreits sei eine Auslegung des Artikels 3 erforderlich. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1) dahin gehend auszulegen, daß unter Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, nur solche Handlungen zu verstehen sind, die formal unter das jeweilige nationale Strafrecht fallen, oder soll damit jede Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen des Steuerrechts, die eine längere Verjährungsfrist auslösen, erfaßt werden?

6 Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses geht hervor, daß die Steuerhinterziehung nach deutschem Recht zwar eine strafrechtlich verfolgbare Handlung darstellt, während die leichtfertige Steuerverkürzung nur eine Ordnungswidrigkeit ist, daß für beide aber eine längere Verjährungsfrist gilt.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Artikel 3 der Verordnung Nr. 1697/79 bestimmt:

Stellen die zuständigen Behörden fest, daß sie den Betrag der nach den gesetzlichen Vorschriften für die betreffende Ware geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben infolge von Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, nicht genau ermitteln konnten, so gilt die in Artikel 2 genannte Frist nicht.

In diesem Fall erfolgt die Nacherhebung durch die zuständigen Behörden gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen.

9 Aus dem Zusammenhang, in dem diese Vorschrift erlassen worden ist, ergibt sich, daß mit dem Ausdruck Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, solche Handlungen gemeint sind, die nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden eine Nachforderung erheben, als Taten im Sinne des nationalen Strafrechts einzustufen sind.

10 Diese Auslegung wird durch die Prüfung der insoweit eindeutigen Fassungen in den anderen Sprachen erhärtet.

11 Die Bedeutung, die damit dem Ausdruck Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, gegeben wird, genügt den Erfordernissen der Rechtssicherheit. Die Ahndung eines bestimmten Verhaltens mit einer strafrechtlichen Sanktion stellt nämlich ein klares Kriterium dar, das die Anwendung der in Rede stehenden Vorschrift unmißverständlich sowohl für den Wirtschaftsteilnehmer, dem ein solches Verhalten zur Last gelegt wird, als auch für die Stellen, die eine Rückforderung zu betreiben haben, gewährleistet. Das Gebot der Rechtssicherheit ist von besonderer Bedeutung, wenn es sich wie in der vorliegenden Rechtssache um eine Regelung handelt, die für die Wirtschaftsteilnehmer finanzielle Folgen nach sich zieht.

12 Die Anwendung dieses Kriteriums kann zwar angesichts des in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden materiellen Strafrechts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dies beruht jedoch darauf, daß die strafrechtliche Einordnung eines bestimmten Verhaltens beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht harmonisiert und daher Sache des nationalen Rechts ist.

13 Auf die vom Hessischen Finanzgericht vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, dahin auszulegen ist, daß unter Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, nur solche Handlungen zu verstehen sind, die nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden eine Nachforderung erheben, als Taten im Sinne des nationalen Strafrechts eingestuft sind.

Kosten

14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 28. August 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet ist dahin auszulegen, daß unter Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, nur solche Handlungen zu verstehen sind, die nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden eine Nachforderung erheben, als Taten im Sinne des nationalen Strafrechts eingestuft sind.