Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.05.1992 – C-104/89
ECLI:EU:C:1992:217
Zitiert von 15 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte
In den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90
J. M. Mulder, den Horn,
W. H. Brinkhoff, de Knipe,
J. M. M. Muskens, Heusden,
Tj. Twijnstra, Oudemirdum,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. J. Bronkhorst und E. H. Pijnacker Hordijk, Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 8, rue Zithe, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater A. Brautigam und Verwaltungsrat G. Houttuin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Xavier Herlin, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, Bd. Konrad Adenauer, Luxemburg,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Robert Caspar Fischer als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg
Beklagte,
und
Otto Heinemann, Neustadt, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meisterernst, M. Düsing und D. Manstetten, Münster, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lambert, Dupong und Konsbruck, 14a, rue des Bains, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater A. Brautigam als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Xavier Herlin, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, Bd. Konrad Adenauer, Luxemburg,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Dierk Booss als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Hans-Jürgen Rabe, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Schadensersatzes gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten R. Joliét, F. A. Schockweiler, F. Grévisse und P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Diez de Velasco und M. Zuleeg,
Generalanwalt: W. Van Gerven
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien in der Sitzung vom 6. November 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Januar 1992,
folgendes
Urteil§
1 J. M. Mulder, W. H. Brinkhoff, J. M. M. Muskens und T. J. Twijnstra haben mit Klageschrift, die am 31. März 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist (Rechtssache C-104/89), und O. Heinemann hat mit Klageschrift, die am 7. Februar 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist (Rechtssache C-37/90), gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag die Verurteilung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Ersatz des Schadens beantragt, der durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung sowie durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2) verursacht worden ist. Sie begehren den Ersatz dieses Schadens insoweit, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an die Erzeuger vorsahen, die während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres in Erfüllung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die NichtVermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) eingegangenen Verpflichtung keine Milch geliefert hatten.
2 Gemäß einer Nichtvermarktungsverpflichtung, die sie im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren, lieferten die in den Niederlanden ansässigen Landwirte J. M. Mulder, W. M. Brinkhoff, J. M. M. Muskens und Tj. Twijnstra sowie der in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Landwirt O. Heinemann während eines Zeitraums von fünf Jahren, in den u. a. das von den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland als Referenzjahr im Rahmen des Systems der zusätzlichen Abgabe auf Milch gewählte Kalenderjahr 1983 fiel, aus ihrem Betrieb weder Milch noch Milcherzeugnisse. Ihre bei Ablauf der Nichtvermarktungsfrist gestellten Anträge auf Zuteilung einer Referenzmenge wurden von den niederländischen bzw. den deutschen Behörden mit der Begründung abgelehnt, daß sie während des Referenzjahres keine Milch geliefert hätten. Erst nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 erhielten sie gemäß Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 764/89 geänderten Fassung vorläufig eine spezifische Referenzmenge.
3 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 857/84 des Rates in ihrer durch die Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission ergänzten Fassung ursprünglich keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erfüllung einer im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten. In den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 28) und in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 17) hat der Gerichtshof diese Regelung jedoch wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes insoweit für ungültig erklärt, als sie keine Zuteilung einer solchen Menge vorsah.
4 In den genannten Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, nicht darauf vertrauen darf, daß er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie vorher wiederaufnehmen kann und eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteil Von Deetzen, Randnr. 12). Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, daß ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlaßt worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil Von Deetzen, Randnr. 13).
5 Aufgrund dieser Urteile erließ der Rat am 20. März 1989 die Verordnung Nr. 764/89, durch die ein neuer Artikel 3a in die Verordnung Nr. 857/84 eingefügt wurde. Diese Bestimmung sieht im wesentlichen vor, daß die Milcherzeuger, die in Erfüllung einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung im Referenzjahr keine Milch geliefert haben, unter bestimmten Voraussetzungen eine spezifische Referenzmenge erhalten; diese entspricht 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Monat der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs-oder Umstellungsprämie geliefert bzw. verkauft wurde.
6 Auch diese 60-%-Regelung ist vom Gerichtshof wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig erklärt worden, da ein Kürzungssatz von 40 % für die unter Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung fallenden Erzeuger, der nicht im entferntesten einem repräsentativen Wert der Sätze für die Erzeuger gemäß Artikel 2 entspricht, vielmehr den Höchstbetrag dieser Sätze um mehr als das Doppelte übersteigt, als eine Beschränkung anzusehen ist, die die erstgenannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gerade wegen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung in besonderer Weise beeinträchtigt (Urteile vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89, Spagl, Slg. 1990, I-4539, Randnrn. 24 und 29, und in der Rechtssache C-217/89, Pastätter, Slg. 1990, I-4585, Randnrn. 15 und 20).
7 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts der Rechtsstreitigkeiten, des Verfahrensablaufs sowie des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zulässigkeit
8 Der Rat und die Kommission bestreiten die Zulässigkeit der Klagen mit der Begründung, die Weigerung der nationalen Behörden, den Klägern Referenzmengen zuzuteilen, sei nicht einem Gemeinschaftsorgan, sondern den nationalen Behörden zuzurechnen, da diese von den in den Artikeln 3, 4 und 4a der Verordnung Nr. 857/84 vorgesehenen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hätten.
9 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Die beklagten Gemeinschaftsorgane haben nämlich nicht geltend gemacht, daß es Sache der Mitgliedstaaten war, den Klägern Referenzmengen zuzuteilen und dabei Gebrauch von Befugnissen zu machen, die weder dafür vorgesehen noch dafür geeignet waren, die Fälle von Landwirten zu regeln, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß das zur Begründung der Schadensersatzklage geltend gemachte rechtswidrige Verhalten nicht von einer nationalen Stelle, sondern vom Gemeinschaftsgesetzgeber ausgeht, so daß eventuelle Schäden, die sich aus der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung durch die nationalen Stellen ergeben, dem Gemeinschaftsgesetzgeber zuzurechnen sind (siehe das Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, insbesondere Randnrn. 18 und 19).
10 Die Kommission bestreitet außerdem die Zulässigkeit der unter der Rechtssache C-104/89 eingetragenen Klage mit der Begründung, die Kläger hätten den Schaden, den sie durch die Anwendung der Verordnung Nr. 764/89 angeblich erlitten hätten, nicht hinreichend genau bestimmt.
11 In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, daß dieses Vorbringen sich auf den Umfang des zu ersetzenden Schadens bezieht. Es ist daher bei der Begründetheit der Klage zu prüfen, d. h. bei den Voraussetzungen, unter denen eine Haftung der Gemeinschaft ausgelöst werden kann.
Begründetheit
a) Zur Begründung der Haftung
12 Nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag ersetzt die Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist in dem Sinne näher bestimmt worden, daß die Haftung der Gemeinschaft für Rechtsvorschriften, deren Erlaß wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden kann (siehe insbesondere das Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, Bayerische HNL, Slg. 1978, 1209, Randnrn. 4 bis 6). Auf einem Rechtsetzungsgebiet wie dem vorliegenden, das durch ein für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat (siehe insbesondere das Urteil vom 25. Mai 1978, a. a. O., Randnr. 6).
13 Darüber hinaus setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß der behauptete Schaden über die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, die eine Betätigung in dem betreffenden Wirtschaftszweig mit sich bringt (siehe die Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78, DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 11, in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 14, und in den verbundenen Rechtssachen 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères/Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 11).
14 Was die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung angeht, so sind diese Voraussetzungen erfüllt.
15 Erstens sind diese Verordnungen, wie der Gerichtshof in den genannten Urteilen Mulder und Von Deetzen vom 28. April 1988 festgestellt hat, unter Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erlassen worden, bei dem es sich um einen höherrangigen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, der die einzelnen schützen soll.
16 Zweitens hat der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten und damit eine höherrangige Rechtsnorm hinreichend qualifiziert verletzt, daß er, ohne sich auf ein höheres öffentliches Interesse zu berufen, die besondere Lage einer klar abgegrenzten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern völlig unberücksichtigt gelassen hat, nämlich die Lage der Erzeuger, die in Erfüllung einer im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung während des Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.
17 Diese Verletzung ist um so offenkundiger, als nicht davon ausgegangen werden kann, daß der vollständige und dauernde Ausschluß der betroffenen Erzeuger von der Zuteilung einer Referenzmenge, durch den sie tatsächlich daran gehindert wurden, die Vermarktung von Milch nach dem Ende ihrer Nichtvermarktungs-oder Umstellungsverpflichtung wiederaufzunehmen, vorhersehbar war oder sich innerhalb der Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hielt, die mit der Tätigkeit eines Milcherzeugers verbunden sind.
18 Entgegen dem Vorbringen der Kläger kann die Haftung der Gemeinschaft jedoch nicht durch den Erlaß der Verordnung Nr. 764/89, durch die die 60-%-Regelung eingeführt wurde, ausgelöst werden.
19 Zwar verletzt auch diese Regelung, wie der Gerichtshof in den genannten Urteilen Spagl und Pastätter vom 11. Dezember 1990 entschieden hat, das berechtigte Vertrauen der betroffenen Erzeuger darauf, daß ihre Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung begrenzter Natur sein würde. Die festgestellte Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist jedoch nicht als hinreichend qualifiziert im Sinne der Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft anzusehen.
20 Erstens hat die 60-%-Regelung — anders als die Regelung von 1984, die den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die Vermarktung von Milch unmöglich gemacht hatte — es diesen Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, ihre Tätigkeit als Milcherzeuger wiederaufzunehmen. In der Änderungsverordnung Nr. 764/89 hat der Rat also die Lage dieser Erzeuger nicht unberücksichtigt gelassen.
21 Zweitens hat der Gemeinschaftsgesetzgeber durch den Erlaß der Verordnung Nr. 764/89 im Anschluß an die Urteile Mulder und Von Deetzen vom 28. April 1988 eine wirtschaftspolitische Entscheidung darüber getroffen, wie die in diesen Urteilen herausgearbeiteten Grundsätze umzusetzen waren. Diese Entscheidung ging zum einen davon aus, daß es dringend erforderlich ist, das derzeitig auf dem Markt für Milchererzeugnisse bestehende prekäre Gleichgewicht nicht zu erschüttern (fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 764/89), und zum anderen von dem Erfordernis, einen Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Erzeuger und den Interessen der anderen der Regelung unterliegenden Erzeuger zu schaffen. Der Rat hat diese Entscheidung in der Weise getroffen, daß er die Höhe der Referenzmengen der anderen Erzeuger unverändert ließ und gleichzeitig die Gemeinschaftsreserve um 600000 t erhöhte, was 60 % des Gesamtbetrags der voraussichtlichen Anträge auf Zuteilung von spezifischen Referenzmengen entsprach und seiner Ansicht nach die höchste Menge war, die mit der Zielsetzung der Regelung noch vereinbar war. Der Rat hat somit einem höheren öffentlichen Interesse Rechnung getragen, ohne die Grenzen seines Ermessens in diesem Bereich offenkundig und erheblich zu überschreiten.
22 Nach alledem ist die Gemeinschaft verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den die Kläger durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung erlitten haben, nicht aber den Schaden, der sich aus der Anwendung der Verordnung Nr. 764/89 ergibt.
b) Zum Schaden
23 Was die Ermittlung des durch die Anwendung der Regelung von 1984 verursachten Schadens angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, daß alle Kläger in den beiden Rechtssachen schon vor dem Auslaufen ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung die Zuteilung einer Referenzmenge im Rahmen der Regelung über die zusätzliche Abgabe beantragt haben und daß sie die Vermarktung von Milch spätestens unmittelbar nach der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge gemäß der Verordnung Nr. 764/89 wiederaufgenommen haben. Sie haben damit in geeigneter Weise ihre Absicht kundgetan, die Tätigkeit eines Milcherzeugers wiederaufzunehmen, so daß der Verlust von Einkünften aus Milchlieferungen nicht als die Folge einer freiwilligen Aufgabe der Milcherzeugung durch die Kläger angesehen werden kann.
24 Somit ist das Vorbringen des Rates und der Kommission zu prüfen, die Weigerung der nationalen Behörden, den Klägern Referenzmengen zuzuteilen, könne nicht den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegt werden, da den Klägern aufgrund der betreffenden Regelung unter mehreren Gesichtspunkten eine Referenzmenge habe zugeteilt werden können.
25 Dieses Vorbringen stimmt im Kern mit dem überein, was die beklagten Organe gegenüber der Zulässigkeit der Klagen vorgebracht haben. Es ist daher aus denselben Gründen zurückzuweisen, wie sie oben im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit dargelegt worden sind (Randnr. 9).
26 Was die Höhe des von der Gemeinschaft zu ersetzenden Schadens angeht, ist — wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen — der entgangene Gewinn zu berücksichtigen, der sich aus der Differenz zwischen den Einkünften, die die Kläger bei normalem Lauf der Dinge aus den Milchlieferungen erzielt hätten, die sie getätigt hätten, wenn sie während des Zeitraums zwischen dem 1. April 1984, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84, und dem 29. März 1989, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89, die Referenzmengen erhalten hätten, die ihnen zustanden, und den Einkünften ergibt, die sie aus ihren während dieses Zeitraums außerhalb einer Referenzmenge getätigten Milchlieferungen tatsächlich erzielt haben, zuzüglich der Einkünfte, die sie während desselben Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt haben oder hätten erzielen können.
27 Diese Berechnungsart bedarf jedoch in mehreren Punkten der Präzisierung.
28 Was zunächst die Referenzmengen betrifft, die den Klägern während des betroffenen Zeitraums zustanden, ist, da die Kläger während des Referenzjahres keine Milch geliefert haben, die Milchmenge zu berücksichtigen, die sie während eines repräsentativen Zeitraums vor ihrem Nichtvermarktungszeitraum geliefert haben, wie z. B. die Menge, die als Grundlage für die Berechnung der Nichtvermarktungsprämie gedient hat.
29 Die letztgenannte Menge ist in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 um 1 % zu erhöhen, um sicherzustellen, daß die Kläger im Verhältnis zu den Erzeugern, deren Referenzmengen nach diesem Artikel 2 festgesetzt worden sind, keine spezifische Einbuße erleiden. Auf die sich ergebende Menge ist sodann ein Kürzungssatz anzuwenden, der repräsentativ für die Kürzungssätze ist, die für die in Artikel 2 genannten Erzeuger gelten, um zu vermeiden, daß die Kläger im Verhältnis zur letztgenannten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen.
30 Bei der Ermittlung des repräsentativen Kürzungssatzes darf der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 genannte Prozentsatz nicht berücksichtigt werden. Dieser Prozentsatz soll nämlich pauschal den Vorteil ausgleichen, den die Erhöhung der allgemeinen Produktivität zwischen 1981 und 1983 darstellt, wenn der betreffende Mitgliedstaat als Referenzjahr das Kalenderjahr 1982 oder 1983 und nicht das Kalenderjahr 1981 gewählt hat. Die Anwendung dieses Prozentsatzes bei den Klägern würde darauf hinauslaufen, ihnen eine spezifische Beschränkung aufzuerlegen, da die ihnen zustehenden Referenzmengen nach den vor 1982 durchgeführten Milchlieferungen zu bestimmen sind.
31 Soweit eine gemeinschaftsrechtliche Regelung wie die Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates vom 16. März 1987 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78, S. 5) die Gewährung einer Vergütung vorsieht, die pauschal bestimmte Kürzungen der den — in Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 genannten — Erzeugern zugeteilten Referenzmengen oder die vorübergehende Aussetzung eines Teils dieser Mengen ausgleichen soll, ist diese Vergütung bei der Ermittlung des repräsentativen Kürzungssatzes zu berücksichtigen.
32 Für die Berechnung der Einkünfte, die die Kläger bei gewöhnlichem Lauf der Dinge erzielt hätten, wenn sie die Milchlieferungen durchgeführt hätten, die den ihnen zustehenden Referenzmengen entsprachen, ist als Berechnungsgrundlage von der Rentabilität eines repräsentativen Betriebs der Art auszugehen, wie ihn die Kläger jeweils besitzen, wobei in diesem Zusammenhang die eingeschränkte Rentabilität berücksichtigt werden kann, die im allgemeinen einen solchen Betrieb während des Zeitraums kennzeichnet, in dem die Milcherzeugung aufgenommen wird.
33 Was die Einkünfte aus eventuellen Substitutionstätigkeiten angeht, die von den obengenannten hypothetischen Einkünften abzuziehen sind, ist festzustellen, daß diese Einkünfte nicht nur diejenigen umfassen, die die Kläger tatsächlich aus Substitutionstätigkeiten erzielt haben, sondern auch diejenigen, die sie hätten erzielen können, wenn sie sich vernünftigerweise mit solchen Tätigkeiten befaßt hätten. Diese Schlußfolgerung ist aufgrund eines allgemeinen, den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatzes geboten, wonach der Geschädigte sich in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen muß, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen. Eventuelle Betriebsverluste der Kläger bei der Ausübung einer solchen Substitutionstätigkeit können nicht der Gemeinschaft zugerechnet werden, da diese Verluste ihren Ursprung nicht in den Auswirkungen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung haben.
34 Die Höhe der von der Gemeinschaft geschuldeten Entschädigungen muß folglich dem von der Gemeinschaft verursachten Schaden entsprechen. Die Auffassung der beklagten Gemeinschaftsorgane, die Höhe dieser Entschädigungen sei auf der Grundlage des Betrags der den Klägern jeweils gezahlten Nichtvermarktungsprämie zu berechnen, ist daher zurückzuweisen. Diese Prämie stellt die Gegenleistung für die Nichtvermarktungsverpflichtung dar und steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Schaden, den die Kläger durch die Anwendung der später erlassenen Regelung über die zusätzliche Abgabe erlitten haben.
c) Zinsen
35 Nach ständiger Rechtsprechung sind von dem geschuldeten Entschädigungsbetrag Verzugszinsen vom Tag der Verkündung des Urteils an zu zahlen, durch das die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird. Es ist ein Zinssatz von 8 % pro Jahr, höchstens jedoch der im Klageantrag geltend gemachte Satz, festzusetzen.
36 In der Rechtssache C-104/89 ist daher der beantragte Satz von 8 % pro Jahr und in der Rechtssache C-37/90 entsprechend dem Klageantrag ein Satz von 7 % pro Jahr anzuwenden.
d) Zur Höbe des Schadensersatzes
37 In Anbetracht des Akteninhalts sieht der Gerichtshof sich nicht in der Lage, im derzeitigen Verfahrensstadium über die Entschädigungsbeträge zu entscheiden, die die Gemeinschaft den Klägern jeweils zu zahlen hat.
38 Den Parteien ist daher aufzugeben, sich vorbehaltlich einer späteren Entscheidung des Gerichtshofes über diese Beträge im Lichte der vorstehenden Erwägungen zu einigen und dem Gerichtshof binnen zwölf Monaten die einvernehmlich ermittelten zu zahlenden Beträge mitzuteilen oder ihm statt dessen binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen.
Kosten
39 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Beklagten sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den die Kläger durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 ergänzten Fassung insoweit erlitten haben, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer Referenzmenge an die Erzeuger vorsahen, die in Erfüllung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.
2) Die geschuldeten Schadensersatzbeträge sind in der Rechtssache C-104/89 mit 8 % pro Jahr und in der Rechtssache C-37/90 mit 7 % pro Jahr vom Tag der Verkündung dieses Urteils an zu verzinsen.
3) Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
4) Den Parteien wird aufgegeben, dem Gerichtshof binnen zwölf Monaten ab Verkündung dieses Urteils mitzuteilen, auf welche zu zahlenden Beträge sie sich geeinigt haben.
5) Wird eine Einigung nicht erzielt, so legen die Parteien dem Gerichtshof binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vor.
6) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.