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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.12.1992 – C-292/91

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1992:508

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 10. Dezember 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Der vorliegenden Rechtssache liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München betreffend die Bedeutung der Artikel 366 und 368 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (Beitrittsakte) in Zusammenhang mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 449/86 und Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem am 2, April 1980 in Belgrad geschlossenen Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dei Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Abkommen) zugrunde, das für die Gemeinschaft mit der Verordnung (EWG) Nr. 314/83 genehmigt worden ist.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gebr. Weis GmbH (Klägerin des Ausgangsverfahrens, im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Würzburg (Beklagter des Ausgangsverfahrens, im folgenden: Beklagter).

Sachverhalt

2 Im Rahmen eines ihr bewilligten passiven Veredelungsverkehrs sandte die Klägerin in den Jahren 1986 und 1987 Gewebe aus Portugal über das deutsche Zollamt Aschaffenburg (im folgenden: Zollamt) in das damalige Jugoslawien. Dort wurde aus den Geweben im Wege der Veredelung Herrenoberbekleidung hergestellt, die anschließend wiederum über das Zollamt in die Gemeinschaft zurückgelangte.

Bei der Abfertigung der unveredelten portugiesischen Waren in Deutschland wurden dem Zollamt jeweils von der Klägerin erstellte Warenverkehrsbescheinigungen zur Bestätigung vorgelegt. Bei der Abfertigung der in Jugoslawien veredelten Waren in Deutschland wurden diese durch die jugoslawischen Behörden vervollständigten Warenverkehrsbescheinigungen vom Zollamt als Nachweis für den Ursprung anerkannt, so daß kein Zoll erhoben wurde.

Nach einer Überprüfung durch die Oberfinanzdirektion Nürnberg beschloß der Beklagte, die Zölle durch Änderungsbescheid nachzuerheben. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht München, das dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts und eine ausführliche Wiedergabe der Vorlagefragen verweise ich auf den Sitzungsbericht.

Erste Vorlagefrage

3 Das Finanzgericht fragt unter Hinweis auf die Artikel 366 und 368 der Beitrittsakte und auf Artikel 1 der Verordnung Nr. 449/86, ob im Jahr 1986 im Handelsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien Waren mit Ursprung in Portugal im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen als Ursprungswaren der Gemeinschaft anzusehen waren. Das Finanzgericht möchte ferner wissen, inwieweit sich die Antwort auf diese Frage danach richtet, ob sich die fraglichen Waren damals im freien Verkehr der ursprünglichen Gemeinschaft befanden.

4 Gemäß Artikel 15 des Abkommens werden grundsätzlich auf Waren mit Ursprung in Jugoslawien bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine Zölle erhoben. Aus Artikel 1 Absatz 1 letzter Satz des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen (auf das in Artikel 30 des Abkommens verwiesen wird) ergibt sich, daß als Ursprungswaren Jugoslawiens im Sinne von Artikel 15 auch Ursprungswaren der Gemeinschaft angesehen werden, sofern sie in Jugoslawien auf mehr als nicht ausreichende Weise be- oder verarbeitet worden sind.

5 Daß die fraglichen portugiesischen Waren in Jugoslawien auf mehr als nicht ausreichende Weise bearbeitet wurden, ist unstreitig. Fraglich ist jedoch, ob diese Waren als Ursprungswaren der Gemeinschaft angesehen werden konnten. Der Beklagte, dem sich die Kommission insofern in ihren schriftlichen vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen anschließt, verneint dies. Zwar sei Portugal seit dem 1. Januar 1986 Mitglied der Gemeinschaften, doch seien während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1987 auf portugiesische Waren in der Gemeinschaft noch bestimmte Zölle erhoben worden. Nach Auffassung des Beklagten und der Kommission konnten portugiesische Waren während dieses Übergangszeitraums noch nicht als Ursprungswaren der Gemeinschaft — und damit als jugoslawischen Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens gleichgestellt — angesehen werden, so daß Artikel 15 des Abkommens nicht anwendbar gewesen sei.

6 Gewiß ist Portugal seit dem 1. Januar 1986 ein vollwertiger Mitgliedstaat der Gemeinschaft; portugiesische Waren sind folglich seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich als Ursprungswaren der Gemeinschaft anzusehen. Allein daraus, daß portugiesische Waren 1986 in der Gemeinschaft noch bestimmten Zöllen unterlagen, kann nicht gefolgert werden, daß es sich nicht um Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen handelte. Diese Zollpflichtigkeit im Verhältnis zwischen den beitretenden und den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist nämlich eine rein interne Angelegenheit, die Drittstaaten gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Gegenüber Drittstaaten wie Jugoslawien war Portugal seit dem 1. Januar 1986 ein vollwertiger Mitgliedstaat der Gemeinschaft; seine Erzeugnisse waren demgemäß als Ursprungswaren der Gemeinschaft anzusehen.

7 Die Kommission wendet gegen diese Auffassung ein, der räumliche Geltungsbereich des Abkommens sei durch den Beitritt Portugals zur Gemeinschaft am 1. Januar 1986 nicht automatisch auf dieses Land erstreckt worden. Dieses Argument, das die Kommission in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes stark eingeschränkt hat, steht meines Erachtens in Widerspruch zu Artikel 61 in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 2 des Abkommens.

Gemäß seinem Artikel 61 gilt das Abkommen für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird.... Wird die Gemeinschaft erweitert, so daß der EWG-Vertrag unter den in der Beitrittsakte festgelegten Bedingungen auch für das Gebiet neuer Mitgliedstaaten gilt, ist folglich auch das Abkommen selbst in diesen neuen Mitgliedstaaten anwendbar. Dies wird im übrigen in den Artikeln 366 Absatz 1 und 368 der Beitrittsakte ausdrücklich festgelegt, nach denen Portugal das Abkommen ab 1. Januar 1986 anzuwenden hat; vorbehalten ist in Artikel 367 der Beitrittsakte nur der Fall, daß aus Gründen, auf welche die Gemeinschaft oder die portugiesische Republik keinen Einfluß hat, mit einem Drittstaat keine Übereinstimmung bezüglich der Übergangsmaßnahmen erreicht werden kann.

Der in Artikel 61 des Abkommens enthaltene Grundsatz findet eine Bestätigung in Artikel 54 Absatz 2 des Abkommens, der wie folgt lautet:

Im Fall des Beitritts eines Drittstaates zur Gemeinschaft finden im Kooperationsrat entsprechende Konsultationen statt, damit den in diesem Abkommen festlegten Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.

Meines Erachtens geht diese Bestimmung des Abkommens eindeutig davon aus, daß Portugal seit seinem Beitritt ein vollwertiger Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist: Artikel 54 Absatz 2 brauchte nämlich kein Konsultationsverfahren vorzusehen, wenn, wie die Kommission vorträgt, der Beitritt eines Drittstaats zur Gemeinschaft den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens nicht beeinflußte.

8 Gegen die hier vertretene Aurfassung ließe sich einwenden, wenn man portugiesischen Waren die Eigenschaft von Ursprungswaren der Gemeinschaft zubilligte, würde der freie Zugang nach Jugoslawien für Waren aus früheren Drittstaaten, im vorliegenden Fall aus Portugal, automatisch zunehmen. Dies trifft jedoch nicht zu, da Jugoslawien gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens nicht verpflichtet ist, Waren aus der Gemeinschaft freien Zugang zu gewähren, sondern im Gegenteil im Rahmen von Artikel 54 Absatz 2 des Abkommens Konsultationen mit der Gemeinschaft durchführen kann. Auch konnten bei Bedarf im Rahmen von Artikel 367 der Beitrittsakte entsprechende Übergangsmaßnahmen vereinbart werden.

Umgekehrt können aber nach der hier vertretenen Auffassung Waren aus Portugal, die, wie im vorliegenden Fall, in Jugoslawien abschließend veredelt werden, gemäß Artikel 15 des Abkommens zollfrei in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden. Dies entspricht der Zielsetzung des Abkommens, das gemäß seinen Artikeln 1 und 2 in erster Linie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Jugoslawiens beitragen soll. Ziel dieses Abkommens im Bereich des Handels ist es, den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien ... im Hinblick auf die Verbesserung der Bedingungen des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für die jugoslawischen Erzeugnisse zu fördern. Die vorstehend vertretene Auffassung liegt gänzlich auf dieser Linie. Wenn nämlich auch portugiesische Erzeugnisse nach der Veredelung in Jugoslawien für eine zollfreie (Wieder-)Einfuhr in die Gemeinschaft in Betracht kommen, ist das günstig für die Wirtschaft Jugoslawiens, da die Be- oder Verarbeitung dieser Waren zusätzliche Arbeitsplätze und Einkommen schafft.

9 Ich komme daher aufgrund des Wortlauts und der Zielsetzung des Abkommens zu dem Ergebnis, daß portugiesische Waren im Jahre 1986 als Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen anzusehen waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Waren nach der Versendung von Portugal nach Deutschland im freien Verkehr der ursprünglichen Gemeinschaft befanden, da die Eigenschaft der Ursprungswaren der Gemeinschaft oben aus anderen Umständen hergeleitet wurde.

Zweite Vorlagefrage

10 Das Finanzgericht möchte mit seiner zweiten Frage wissen, ob ein Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin den Irrtum hätte erkennen müssen, den die deutschen Zollbehörden angeblich begingen, indem sie für die Waren der Klägerin Zollbefreiungen gewährten. Ich habe bereits bei der Erörterung der ersten Vorlagefrage gesagt, daß die streitigen Befreiungen meines Erachtens nicht als ein Irrtum bezeichnet werden können (vgl. oben, Nrn. 6 ff.). Für den Fall, daß der Gerichtshof insofern anderer Auffassung sein sollte, möchte ich dennoch auch auf die zweite Frage des Finanzgerichts eingehen.

11 Wie die Kommission zu Recht bemerkt, ist für die Beantwortung dieser Frage Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 heranzuziehen. Artikel 5 Absatz 2 stellt kumulativ drei Voraussetzungen auf, unter denen die zuständigen Zollbehörden von einer Nacherhebung zu Unrecht nicht erhobener Eingangsabgaben absehen können: Die ursprüngliche Nichterhebung dieser Abgaben muß auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen sein; der Abgabenschuldner muß gutgläubig gehandelt haben — also den Irrtum der Behörden nicht haben erkennen können — und er muß alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.

12 Das Finanzgericht ersucht den Gerichtshof um Auslegung der zweiten Voraussetzung. Bezüglich dieser Voraussetzung hat der Gerichtshof in seinem Urteil Foto-Frost entschieden, daß dann anzunehmen ist, daß ein Abgabenschuldner gutgläubig gehandelt hat, wenn die sachkundigen Richter — es handelte sich auch in diesem Fall um ein deutsches Finanzgericht — es für sehr zweifelhaft gehalten haben, ob für Geschäfte der in Frage stehenden Art Abgaben zu entrichten seien. Nach Auffassung des Gerichtshofes gilt dies um so mehr, wenn frühere gleichartige Geschäfte zollfrei abgewickelt worden waren.

Aus der Begründung der hier zu prüfenden Vorlagefrage ergibt sich, daß auch das Finanzgericht München erhebliche Zweifel daran hat, ob die Klägerin die streitigen Einfuhrabgaben zu entrichten hat. Ferner geht aus dem vom Finanzgericht dargestellten Sachverhalt hervor, daß die deutschen Steuerbehörden vor der Nacherhebung wiederholt Steuerbefreiungen für Geschäfte der Klägerin gewährten. Die Klägerin hat daher meines Erachtens gutgläubig im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 gehandelt.

13 Hieran ändert auch das Urteil Binder nichts, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß ein aufmerksamer Wirtschaftsteilnehmer nicht gutgläubig sei, wenn er den Irrtum der Zollbehörden durch die Lektüre des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften hätte erkennen können. Aus meiner Erörterung der ersten Vorlagefrage ergibt sich nämlich eindeutig, daß die Klägerin allein durch die Lektüre des Amtsblatts unmöglich hätte erkennen können, ob sie sich auf Artikel 15 des Abkommens berufen konnte.

14 Ebenso wie die Kommission und das Finanzgericht komme ich daher zu dem Ergebnis, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich wie die Klägerin verhalten hat, gutgläubig im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 gehandelt hat.

Schlußfolgerung

15 Ich schlage daher vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1) Die Artikel 366 bis 368 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 449/86 vom 24. Februar 1986 sind dahin auszulegen, daß Waren mit Ursprung in Portugal, die 1986 zur Veredelung über Deutschland nach Jugoslawien ausgeführt wurden, im Handelsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien als Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 2. April 1980 anzusehen waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich diese Waren bei der Versendung von Portugal nach Deutschland im freien Verkehr der Gemeinschaft befanden.

2) Sollten Sie es für rechtsirrig halten, derartige Waren als Ursprungswaren der Gemeinschaft anzusehen, so muß angenommen werden, daß ein derartiger Irrtum für einen Wirtschaftsteilnehmer unter Bedingungen wie den hier vorliegenden nicht erkennbar war, so daß letzterer im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 gutgläubig handelte.