Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.01.1995 – C-264/94

ECLI:EU:C:1995:5

In der Rechtssache C-264/94 P

Jacques Bonnamy, wohnhaft in Bois d'Arcy (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pierre Alt, 4, rue du Palais, 57204 Saargemünd,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-179/94 (Bonnamy/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, P. J. G. Kapteyn und C. Gulmann, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, J. L. Murray, D. A. O. Edward (Berichterstatter), A. M. La Pergola und J.-P. Puissochet,

Generalanwalt: G. Tesauro

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Herr Bonnamy hat mit Rechtsmittelschrift, die am 21. September 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-179/94 (Bonnamy/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) eingelegt, mit dem das Gericht die von ihm gemäß Artikel 173 EG-Vertrag erhobene Klage als unzulässig abgewiesen hat.

2 Wie aus dem Beschluß des Gerichts hervorgeht, war die Klage gerichtet auf

die Feststellung des absoluten Nichtbestehens oder zumindest die Nichtigerklärung der Erklärung des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, mit der die Angehörigen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft davon unterrichtet worden seien, daß der Vertrag über die Europäische Union am 1. November 1993 in Kraft trete;

die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung vom 7. Februar 1992 und des Vertrages über die Europäische Union in der durch die Erklärungen Dänemarks geänderten Fassung.

3 Die Klageschrift ist dem Rat der Europäischen Union von der Kanzlei des Gerichts zugestellt worden. Nach dieser Zustellung hat der Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Das Gericht hat ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung entschieden.

4 Was erstens den Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens oder auf Nichtigerklärung der Erklärung des Europäischen Rates betrifft, so hat das Gericht zunächst ausgeführt, daß Artikel 173 Absatz 1 des Vertrages die Handlungen des Europäischen Rates nicht in die Handlungen einbeziehe, deren Rechtmäßigkeit vom Gemeinschaftsrichter überprüft werden könne. Das Gericht hat sodann darauf hingewiesen, daß Artikel 31 der Einheitlichen Europäischen Akte, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der angefochtenen Erklärung gegolten habe, ausdrücklich die Anwendung der Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit auf den Europäischen Rat ausschließe und daß dieser Ausschluß durch Artikel L des Vertrages über die Europäische Union beibehalten worden sei.

5 Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat das Gericht den Schluß gezogen, daß es für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Erklärung des Europäischen Rates nicht zuständig sei.

6 Was zweitens den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages über die Europäische Union betrifft, so hat das Gericht ausgeführt, daß dieser Vertrag keine Handlung eines Gemeinschaftsorgans im Sinne der Artikel 4 und 173 des Vertrages darstelle und daß es folglich nicht zuständig sei, über die Rechtmäßigkeit seiner Bestimmungen zu befinden.

7 Das Gericht hat dem Kläger die gesamten Kosten einschließlich der Kosten des Rates der Europäischen Union auferlegt.

8 In seiner Rechtsmittelschrift macht der Rechtsmittelführer im wesentlichen geltend, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Feststellung der Unzulässigkeit und hinsichtlich der Verurteilung des Rechtsmittelführers zur Tragung der gesamten Kosten einschließlich der Kosten des Rates der Europäischen Union rechtsfehlerhaft sei.

9 Zur Feststellung der Unzulässigkeit trägt der Rechtsmittelführer vor, daß das Gericht das Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83 (Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339) mißachtet und gegen die Artikel 31 und 2 der Einheitlichen Europäischen Akte, Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Artikel 111, 115 und 116 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen habe.

10 Nach Artikel 119 der Verfahrens Ordnung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet [ist], ... jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

11 Wie das Gericht entschieden hat, sind weder die Erklärung des Europäischen Rates noch der Vertrag über die Europäische Union Handlungen, deren Rechtmäßigkeit gemäß Artikel 173 des Vertrages überprüft werden kann, so daß das vom Rechtsmittelführer gegen die Feststellung der Unzulässigkeit eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist.

12 In seiner Rechtsmittelschrift wendet sich der Rechtsmittelführer außerdem dagegen, daß ihm das Gericht die Kosten auferlegt hat. Insbesondere vertritt er die Ansicht, daß das Gericht in seinem Beschluß zu Unrecht den Rat der Europäischen Union als Beklagten angesehen habe, während sich seine Klage gegen den Europäischen Rat gerichtet habe.

13 Nach Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ist ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ... unzulässig.

14 Da alle anderen Rechtsmittelgründe des Rechtsmittelführers zurückgewiesen worden sind, ist der Rechtsmittelgrund bezüglich der Kosten gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen.

15 Das Rechtsmittel ist somit in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

16 Da keine Kostenanträge gestellt worden sind, hat der Rechtsmittelführer gemäß Artikel 69 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Der Rechtsmittelführer trägt seine eigenen Kosten.