Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.07.1995 – C-95/94
ECLI:EU:C:1995:234
In der Rechtssache C-95/94
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater Antonio Caeiro und José Luis Iglesias Buhigues als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien, vertreten durch Alberto José Navarro González, Generaldirektor für die rechtliche und institutionelle Koordinierung in Gemeinschaftsangelegenheiten, und Abogado del Estado Gloria Calvo Díaz, Staatlicher Juristischer Dienst für Verfahren beim Gerichtshof, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus der Zwölften Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (89/667/EWG; ABl. L 395, S. 40) verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erläßt
DER PRÄSIDENT DER SECHSTEN KAMMER
nach Anhörung des Generalanwalts G. Cosmas,
folgenden
Beschluß
1 Mit am 29. Mai 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Gerichtshof gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, daß sie ihre Klage zurücknehme, und nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung beantragt, dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2 Mit am 7. Juni 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich Spanien erklärt, daß es gegen die Klagerücknahme durch die Kommission keine Einwände erhebe.
3 Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, auf Antrag der Gegenpartei zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
4 Im vorliegenden Fall sind die Erhebung und die anschließende Rücknahme der Klage durch die Kommission durch das Verhalten des Königreich Spanien ausgelöst worden, da dieses die Maßnahmen, die erforderlich waren, um seinen Pflichten nachzukommen, erst nach Klageerhebung durch die Kommission getroffen hat.
5 Daher sind die Kosten dem Königreich Spanien aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DER SECHSTEN KAMMER
beschlossen:
1) Die Rechtssache C-95/94 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten.