Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.07.1995 – C-242/94

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1995:253

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 13. Juli 1995

A — Einführung

1. Die Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG war von den Mitgliedstaaten bis zum 20. November 1992 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

2. Mit dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren beantragt die Kommission die Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen beziehungsweise der Kommission mitgeteilt hat, um der in Rede stehenden Richtlinie nachzukommen. Zudem beantragt die Kommission, dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3. Das Königreich Spanien bestreitet nicht, daß es seiner Verpflichtung zum Erlaß der zur Umsetzung der genannten Richtlinie erforderlichen Maßnahmen, insbesondere derjenigen zur Anpassung der betreffenden Rechtsvorschriften, nicht fristgerecht nachgekommen ist.

4. Jedoch bringt das Königreich Spanien zu seiner Verteidigung zwei Argumente vor. Erstens sei eine rechtzeitig ergriffene Gesetzesinitiative zur Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinie deshalb nicht Gesetz geworden, weil Neuwahlen zuvor die Auflösung des Parlamentes nach sich gezogen hätten. Ein neues Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie sei seit Januar 1994 in Vorbereitung begriffen. Zweitens kompensierten in einem protocolo verankerte Verwaltungsvorschriften de facto bis zum Abschluß des Gesetzgebungs-Verfahrens die de jure nicht erfolgte Anpassung der Rechtsvorschriften. Daher sei dem Königreich Spanien eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen und die Klage der Kommission unbegründet.

B — Stellungnahme

5. Diesem Vorbringen des Königreichs Spanien kann nicht gefolgt werden. In Anbetracht des objektiven Charakters des Vertragsverletzungsverfahrens genügt für die Feststellung der Vertragsverletzung der Hinweis, daß die spanische Regierung den ihr zur Last gelegten Verstoß nicht bestreitet. Das Königreich Spanien beschränkt sich darauf, die nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie erstens durch die Auflösung des Parlaments zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat indessen nicht durch Berufung auf innerstaatliche Hindernisse technischer, institutioneller oder politischer Natur von seiner Verpflichtung zur zeitgerechten Umsetzung einer Richdinie lossagen. Zweitens beruft sich das Königreich Spanien zu seiner Rechtfertigung darauf, daß der Verbindlichkeit hinsichtlich des Richtlinienzieles (Art. 189 Absatz 3 EGV) vorübergehend durch Verwaltungsvorschriften — hier in dem sogenannten protocolo enthalten — nachgekommen werde. Selbst wenn man annehmen wollte, daß ein Vertragsverstoß auf diese Weise behebbar wäre, könnte das Königreich Spanien sich hierauf schwerlich mit Erfolg berufen: Dem Wordaut des Anhang I der Klagebeantwortung zufolge hat nämlich das protocolo erst ab dem 1. Juli 1994 Wirkung entfaltet. Der Vertragsverstoß hätte jedoch spätestens bis zum Ablauf der in der begründeten Stellungnahme der Kommission vom 15. Februar 1994 festgesetzten Frist von zwei Monaten abgestellt sein müssen. In jedem Fall würde aber das protocolo als staatliches Binnenrecht ohne unmittelbare Außenwirkung nicht den Anforderungen genügen, die die Mitgliedstaaten nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Umsetzung einer Richtlinie hinsichtlich der Wahl von Form und Mittel zu beachten haben.

6. Da feststeht, daß das Königreich Spanien die betreffende Richtlinie nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt hat, braucht der Gerichtshof auf die von der Kommission hilfsweise erhobene Rüge, wonach das Königreich Spanien es unterlassen habe, die zur Umsetzung der Richtlinie ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen, nicht einzugehen.

C — Schlußantrag

7. Ich schlage dem Gerichtshof daher folgende Entscheidung vor:

1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/619/EWG nachzukommen.

2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.