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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.08.1995 – C-260/94

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1995:275

In der Rechtssache C-260/94

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Dimitrios Gouloussis und Anders Christian Jessen, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Gomez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Griechische Republik, vertreten durch Panagiotis Mylonopoulos, Juristischer Mitarbeiter in der Sonderabteilung für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften des Außenministeriums, und Ioanna Kiki, Sekretärin in dieser Abteilung, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Ste Croix, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie es versäumt hat, innerhalb der festgelegten Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, hilfsweise, der Kommission mitzuteilen, um den Bestimmungen der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 128, S. 1) nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter P. J. G. Kapteyn, G. F. Mancini (Berichterstatter), C. N. Kakouris und G. Hirsch,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 1995,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. September 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie es versäumt hat, innerhalb der festgelegten Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, hilfsweise, der Kommission mitzuteilen, um den Bestimmungen der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 128, S. 1; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 17 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten zum einen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 6. November 1992 nachzukommen, und setzen zum anderen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

3 Die Griechische Republik bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgelegten Frist umgesetzt worden ist. Sie macht jedoch geltend, daß die Ausarbeitung der zu ihrer Umsetzung erforderlichen Gesetzestexte im Gang sei.

4 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in Artikel 17 dieser Richtlinie festgelegten Frist erfolgt ist, ist die insoweit von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung als gegeben anzusehen.

5 Es ist daher festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgelegten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität nachzukommen.

Kosten

6 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der festgelegten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität nachzukommen.

2) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.