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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.10.1995 – C-118/95

Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1995:336

Schlußanträge des Generalanwalts

Georges Cosmas

vom 17. Oktober 1995

1 Mit der vorliegenden Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag beantragt die Kommission festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, die Richtlinien 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut und 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (im folgenden: Richtlinien) in nationales Recht umzusetzen.

2 Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 92/33 lautet:

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 92/34 lautet:

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

3 Nachdem die oben genannten Fristen am 12. März 1993 abgelaufen waren, richtete die Kommission ein Abmahnschreiben an die italienische Regierung, mit dem sie diese darauf hinwies, daß ihr bis dahin keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht mitgeteilt worden seien und daß sie auch nicht über andere Informationen hierüber verfüge; zugleich forderte sie die italienische Regierung auf, sich hierzu innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens ihr gegenüber zu äußern.

4 Am 1. Juni 1994 gab die Kommission die mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie die Italienische Republik aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

5 Mit einem Schreiben der Ständigen Vertretung der Italienischen Republik bei der Europäischen Union vom 20. September 1994 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, daß das Verfahren zur Umsetzung der Richtlinien im Gang sei.

6 Am 4. April 1995 erhob die Kommission mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden ist, die vorliegende Klage.

7 Die Italienische Republik bestreitet in der von ihr eingereichten Klagebeantwortung nicht, daß die zur Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen worden sind. Sie trägt lediglich vor, daß die Umsetzung der Richtlinien im Wege einer Verordnung durch Artikel 4 des Gesetzes Nr. 146/94 (des sogenannten Gemeinschaftsgesetzes für das Jahr 1993) vorgesehen worden sei und daß der Erlaß einer Verordnung zur Umsetzung der beiden Richtlinien durch das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vorbereitet und der Verordnungsentwurf dem Consiglio di Stato zur Begutachtung vorgelegt worden sei. Die Anpassung des italienischen Rechts an die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts stehe somit unmittelbar bevor. Sobald die Verordnung in der Gazzetta Ufficiale veröffentlicht sei, werde sie der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt, damit diese die vorliegende Klage zurücknehmen könne.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder Fristen zu rechtfertigen, die im EG-Vertrag und in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegt sind.

9 Unter diesen Umständen steht fest, daß die Italienische Republik die von der Kommission behauptete Vertragsverletzung begangen hat, da sie die Richtlinien nicht in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt hat.

10 In der Klageschrift ist auch von einer Vertragsverletzung die Rede, die darin bestehen soll, daß der Kommission nicht die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien mitgeteilt worden sind. Selbst wenn man aufgrund einer Auslegung der Klageschrift annehmen könnte, daß auch die Feststellung der letztgenannten Vertragsverletzung beantragt wird, würde sich die Prüfung dieser Frage auf jeden Fall erübrigen, da die Italienische Republik nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat.

Entscheidungsvorschlag

11 Nach alledem beantrage ich,

1) festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 25 Absatz 1 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut und aus Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, da sie nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, deren es bedurfte, um die genannten Richtlinien in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen, und

2) der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.