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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.11.1995 – C-153/94
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1995:375
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 9. November 1995
1 Der High Court of Justice, Queen's Bench Division, hat dem Gerichtshof im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über die Zollregelung für Einfuhren von Garnelen mit Ursprung in den Färöer in das Vereinigte Königreich fünf Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen betreffen die Regeln für die Feststellung der Ursprungseigenschaft eingeführter Erzeugnisse sowie die Regelung für die nachträgliche Erhebung von Zöllen, die vom Abgabenschuldner ursprünglich nicht angefordert worden waren.
2 Offenbar waren Ende des Jahres 1994 in anderen Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich und Niederlande) gleichartige Streitigkeiten betreffend Føroya Fiskasøla, eine der Klägerinnen der Ausgangsverfahren, anhängig.
3 Ich werde zunächst kurz die verfassungsrechtliche Stellung der Färöer und ihre Stellung gegenüber der Gemeinschaft darlegen.
4 Gemäß einem dänischen Gesetz, dem Hjemmestyrelov Nr. 137 vom 23. März 1948, sind die Färöer eine mit dem Königreich Dänemark verbundene Gemeinschaft mit eigener Regierung. Faringer sind Personen mit dänischer Staatsangehörigkeit, die Einwohner der Färöer sind. Zu den Aufgaben der lokalen färöischen Regierung gehören u. a. Zollangelegenheiten. In die Zuständigkeit der lokalen Behörden fällt auch die Regelung der Verwendung der färöischen Flagge auf Schiffen, die auf den Färöer registriert sind.
5 Gemäß Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe a EWG-Vertrag in der Fassung des Artikels 15 Absatz 2 des Beschlusses des Rates vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften konnte das Königreich Dänemark der Gemeinschaft spätestens bis zum 31. Dezember 1975 notifizieren, daß der E WG-Vertrag auf die Färöer Anwendung findet. Sie hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Der EG-Vertrag findet somit auf die Färöer keine Anwendung.
Rechtlicher Rahmen der Ausgangsverfahren
6 Die Verordnung (EWG) Nr. 2051/74 des Rates vom 1. August 1974 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer erging im Rahmen der schrittweisen Abschaffung der Zölle auf die Einfuhren aus den Färöer.
7 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Anhang II dieser Verordnung werden auf Einfuhren von Krebstieren und Weichtieren mit Ursprung in den Färöer in das Vereinigte Königreich keine Zölle erhoben.
8 Anhang IV der Verordnung bestimmt den Begriff der Ursprungserzeugnisse für die unter die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse fallenden Erzeugnisse:
I als Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse der Färöer ... [gelten]:
a) ...
b) von Schiffen der Färöer auf hoher See gewonnene Fischereierzeugnisse;
...
Der Begriff Schiffe der Färöer gilt nur für Schiffe,
die in den Färöer im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
die die Flagge der Färöer führen;
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, gleichgültig ob diese auf den Färöer ansässig sind oder nicht, oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats oder der Färöer liegt ... [sind] ...
deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht, gleichgültig ob diese auf den Färöer ansässig sind oder nicht;
deren Besatzung zu wenigstens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht, gleichgültig ob diese auf den Färöer ansässig sind oder nicht.
9 Artikel 4 Absatz 1 bestimmt:
Zur Anwendung dieser Verordnung wird der Begriff der Ursprungserzeugnisse vorbehaltlich der Sonderregelung des Anhangs IV sowie der Bestimmungen des Absatzes 2 nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffesbestimmung für den Warenursprung festgelegt.
10 Artikel 14 der Verordnung Nr. 802/68 legt das Verfahren fest, nach dem der durch diese Verordnung eingesetzte Ausschuß für Ursprungsfragen arbeitet.
11 Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2051/74 werden die Zollsenkungen von der Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster des Anhangs V abhängig gemacht. Die Behörden der Färöer stellen diese Bescheinigung bei der Ausfuhr der Waren aus, auf die sie sich bezieht.
12 Die Verordnung (EWG) Nr. 3184/74 der Kommission vom 6. Dezember 1974 über die Bestimmung des Begriffes Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer regelt, unter welchen Voraussetzungen Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft erwerben, den Nachweis dieser Eigenschaft und die Modalitäten ihrer Kontrolle.
13 Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3184/74 sieht vor, daß als Ursprungserzeugnisse der Färöer Erzeugnisse, die vollständig in den Färöer erzeugt worden sind, gelten.
14 Artikel 3 bestimmt:
... gelten als in den Färöer oder in der Gemeinschaft vollständig erzeugt:
...
f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,
...
15 Anhang I Anmerkung 4 der Verordnung Nr. 3184/74 wiederholt die Merkmale der in Anhang IV der Verordnung Nr. 2051/74 enthaltenen Bestimmung des Begriffes Schiffe der Färöer.
16 Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3184/74 bestimmt:
Der Nachweis für die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse wird durch die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erbracht, ... die durch die Føroya Gjaldstova... ausgestellt wird.
17 Nach Artikel 9 wird die Warenverkehrsbescheinigung nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers erteilt. Die Føroya Gjaldstova muß den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung nachprüfen (Artikel 22 Absatz 2). Eine nachträgliche Prüfung der Bescheinigungen EUR.l kann stichprobenweise oder immer dann vorgenommen werden, wenn die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben (Artikel 46 Absatz 1). Die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats senden die Bescheinigung an die Føroya Gjaldstova zurück und geben dabei die formalen oder sachlichen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen (Artikel 46 Absatz 2). Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist ihnen mitzuteilen; anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob diese Waren wirklich die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen haben (Artikel 46 Absatz 3).
18 Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, daß die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangsabgaben vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangsoder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet.
19 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung können die Abgaben nicht mehr nachgefordert werden, wenn seit der buchmäßigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages oder, sofern eine buchmäßige Erfassung unterblieben ist, seit dem Tag, an dem die Zollschuld für die betreffende Ware entstanden ist, drei Jahre verstrichen sind.
20 Im übrigen bestimmt Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1:
Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangsabgaben ... absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.
21 Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels waren durch die Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 festgelegt worden, die mit Wirkung vom 1. September 1989 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2380/89 der Kommission vom 2. August 1989 aufgehoben und ersetzt wurde; diese wurde ihrerseits mit Wirkung vom 1. September 1991 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2164/91 der Kommission vom 23. Juli 1991 ersetzt.
22 Nach Artikel 4 jeder dieser drei Verordnungen durfte von der Nacherhebung von Abgaben, wenn es um einen Betrag in Höhe von 2000 ECU oder einen höheren Betrag ging, nur abgesehen werden, wenn eine entsprechende Entscheidung der Kommission vorlag, die nach Anhörung einer Sachverständigengruppe für Zollbefreiungen ergangen war.
Sachverhalt und Verfahren der Ausgangsverfahren
23 Die Faroe Seafood Co. Ltd (nachstehend: Faroe Seafood) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und 100 %ige Tochtergesellschaft der L/F Føroya Fiskasøla (nachstehend: Føroya Fiskasøla). Diese war zur Zeit des Sachverhalts eine Genossenschaft färöischen Rechts, deren Mitglieder Reeder von auf den Färöer eingetragenen Fangschiffen sowie lokale Fischverarbeitungsfabriken waren. Die Faroe Seafood führte graue und rosa Garnelen ein, die insbesondere von der Føroya Fiskasøla stammten.
24 Das Ehepaar John und Celia Smith war unter der Firma Arthur Smith (nachstehend: Firma Smith) als Schiffsagent, Schiffsbe- und -entlader und Zollspediteur tätig.
25 Vom 16. September bis zum 4. Oktober 1991 besuchten Mitglieder der GD XXI der Kommission in Begleitung eines Beamten der Zollbehörde des Vereinigten Königreichs und eines Beamten der dänischen Zollbehörde mit dem Einverständnis der färöischen Zollbehörde die Färöer, um zu überprüfen, ob alle mit Bescheinigungen EUR.1 eingeführten Garnelen wirklich färöischen Ursprungs waren.
26 Zum Abschluß dieses Besuches wurde der Zollbehörde der Färöer am 3. Oktober 1991 ein Bericht übergeben, in dem festgestellt wurde:
Zur Besatzung färöischer Schiffe, die aufgrund von Charterverträgen in der Kanada vorbehaltenen Wirtschaftszone Fischfang betrieben, hätten kanadische Fischer und gelegentlich kanadische Offiziere gehört, die sich an der Fangtätigkeit beteiligten hätten;
bei einer Reihe von Fangfahrten habe der Prozentsatz der Drittstaatsangehörigen somit den nach der Verordnung Nr. 3184/74 zulässigen Satz von 25 % überschritten;
von färöischen und von fremden Schiffen gekaufte Garnelen seien an zwei färöische Fabriken geliefert und zu geschälten Garnelen verarbeitet worden, die hauptsächlich für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt gewesen seien, ohne bei ihrer Anlieferung oder danach während der Lagerung nach ihrem Ursprung getrennt worden zu sein.
27 Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs waren der Auffassung, daß die eingeführten Waren nicht als Erzeugnisse mit Ursprung in den Färöer im Sinne der anwendbaren Vorschriften gelten und die fraglichen Lieferungen folglich nicht in den Genuß einer Präferenzbchandlung kommen könnten.
28 Zwischen dem 23. April und dem 11. Mai 1992 sandte die Zollbehörde des Vereinigten Königreichs an die Føroya Fiskasøla und an die Faroe Seafood Zahlungsbcscheide über Einfuhrzölle in Höhe von insgesamt 493888,44 UKL für Einfuhren aus den Färöer zwischen dem 9. Mai 1989 und dem 10. September 1991. Am 21. September 1992 erließ sie gegen die Firma Smith einen Zahlungsbescheid in Höhe von 1158030,14 UKL. Diese Bescheide wurden auf die Verordnung Nr. 1697/79 gestützt.
29 Bei dem vorlegenden Gericht sind Klagen gegen diese Bescheide anhängig.
30 Die Klägerinnen machten vor dem vorlegenden Gericht geltend,
daß die eingeführten Waren Erzeugnisse mit Ursprung in den Färöer seien;
daß die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs den insoweit durch die Bescheinigungen EUR.l, die von der färöischen Zollbehörde trotz des Berichts vom 3. Oktober 1991 ausdrücklich aufrechterhalten worden seien, erbrachten Beweis nicht hätten übergehen dürfen;
daß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auf sie anzuwenden sei.
31 Außerdem machte die Firma Smith geltend, daß der an sie gerichtete Bescheid insgesamt nichtig sei, weil ein Teil der betreffenden Forderung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 verjährt sei. Diese Gesamtnichtigkeit ergebe sich aus der Anwendung einer nationalen Vorschrift, nach der eine einheitliche Veranlagung insgesamt nichtig sei, wenn einer ihrer Teile nicht zu verlangen sei.
32 Da die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten nach Auffassung des High Court of Justice von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. a)Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß der Verordnung Nr. 1697/79 Eingangsabgaben mit der Begründung nacherheben, der Ursprung der Waren liege nicht in dem Hoheitsgebiet, das in der jeweiligen Bescheinigung EUR.l angegeben sei, bestimmen sich dann die Regeln dafür,welche Partei die Beweislast dafür trägt, daß die Waren dort nicht ihren Ursprung haben, undwelcher Beweismaßstab dafür gilt,nach nationalem oder nach Gemeinschaftsrecht?b)Wenn für diese Regeln Gemeinschaftsrecht maßgebend ist, welches ist dann ihr Inhalt?
2. Dürfen bei richtiger Auslegung der Verordnungen Nr. 2051/74 des Rates, Nr. 3184/74 der Kommission und Nr. 1697/79 des Rates die zuständigen Beholden eines Mitgliedstaats Zölle auf von den Färöer eingeführte Lieferungen nacherheben, wenn
sie bei der Einfuhr aufgrund von Bescheinigungen EUR.l, in denen als Ursprung der Lieferungen die Färöer angegeben waren, keine Zölle erhoben haben;
diese Bescheinigungen EUR.l von den zuständigen färöischen Behörden in gutem Glauben erteilt wurden;
eine Ermittlungsmission von Kommissionsbeamten in Begleitung je eines dänischen und britischen Beamten berichtet hat, daß die fraglichen Lieferungen den Vorschriften über den Ursprung nicht genügten, weil die Fabriken, aus denen die fraglichen Lieferungen kamen, Ursprungs- und Nichtursprungserzeugnisse ungetrennt verarbeitet hätten und den entsprechenden Antragsformblättern keine Unterlagen über den Status der verwendeten Rohstoffe beigefügt worden seien;
die Mission gefolgert hat, diese Bescheinigungen EUR.l [seien] ganz oder teilweise annulliert;
die färöischen Behörden das Ergebnis der Ermittlungsmission nicht akzeptieren und auf der Gültigkeit der Bescheinigungen beharren;
die von den färöischen Behörden bestrittenen Feststellungen des Missionsberichts nicht dem Ausschuß für Ursprungsfragen vorgelegt worden sind;
dem Ausschuß für Ursprungsfragen aufgrund des Missionsberichts andere durch diesen aufgeworfene Fragen vorgelegt worden sind?
3. a)Sind die in Anhang IV der Verordnung Nr. 2051/74 des Rates und in der Anmerkung 4 der Erläuterungen zur Verordnung Nr. 3184/74 der Kommission aufgeführten Voraussetzungen, denen Schiffe genügen müssen, um als Schiffe der Färöer zu gelten, kumulativ oder alternativ zu lesen?b)Falls diese Voraussetzungen kumulativ zu lesen sind, schließt dann das Wort Besatzung nicht zur normalen Schiffsmannschaft gehörende Personen ein, die gemäß einer Joint-venture-Vereinbarung mit einem Unternehmen in einem Drittland für eine bestimmte Fahrt oder einen bestimmten Teil einer Fahrt angeheuert wurden, um auf dem Schiff als Praktikanten oder als ungelernte Kräfte unter Deck zu arbeiten, und die entweder vom Reeder des Schiffes oder von dem Unternehmen im Drittland bezahlt werden?c)Wenn eine Fischverarbeitungsfabrik die Rohstoffe nicht nach ihren verschiedenen, in der Verordnung Nr. 3184/74 definierten Ursprüngen trennt, dürfen dann die Zollbehörden eines Mitgliedstaats auf aus dieser Fabrik stammende Einfuhren Zölle in Höhe des Betrages erheben, der zu zahlen wäre, wenn das Verhältnis der verschiedenen Warenursprünge jeder Lieferung dem der Ursprünge der Rohstoffe entspräche, die im Einfuhr jähr in die Fabrik importiert werden?
4. a)Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen einzigen Nacherhebungsbescheid über einen Gesamtbetrag erlassen und ein Teil dieses Betrages nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht mehr erhoben werden darf, ist dann die Frage, ob der Bescheid insgesamt als ungültig anzusehen ist, nach nationalem oder nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen?b)Bei Geltung des Gemeinschaftsrecht: Unter welchen Umständen ist der Bescheid (gegebenenfalls) als insgesamt ungültig anzusehen?
5. Steht es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei richtiger Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates und Artikel 4 der Verordnung Nr. 2164/91 der Kommission frei, Eingangsabgaben, die bei der Wareneinfuhr nicht erhoben wurden, nachzufordern, ohne die Angelegenheit zuvor der Kommission vorzulegen, wenn
der Ausführer gutgläubig erklärt hat, die Waren seien färöischen Ursprungs;
der Ausfuhrer, sofern sich bezüglich des Vorstehenden nicht das Gegenteil ergibt, alle geltenden Vorschriften über die Zollerklärung beachtet hat;
die zuständigen Behörden des Hoheitsgebiets, aus dem die Waren ausgeführt wurden, auf den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 den dortigen Warenursprung gutgläubig bescheinigt und diese Warenverkehrsbescheinigungen zu allen maßgeblichen Zeiten aufrechterhalten haben;
die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die Waren eingeführt wurden, zunächst gutgläubig akzeptiert haben, daß der Ursprung der Waren der in den Warenverkehrsbescheinigungen angegebene sei;
die Abgabenschuldner stets gutgläubig davon ausgegangen sind, daß die Waren den in den Warenverkehrsbescheinigungen angegebenen Ursprung hatten;
die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats nicht geltend machen, vor dem Erlaß des Nacherhebungsbescheids den Anspruch auf Zollerlaß geprüft zu haben;
diese Behörden sich gegen eine Vorlage der Angelegenheit an die Kommission entschieden haben, da sie die Voraussetzungen des Zollerlasses nach Artikel 5 Absatz 2 für nicht erfüllt hielten, weil das Risiko, daß sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 als zu Unrecht erteilt erweise, vom Einführer oder seinem Vertreter zu tragen sei und überdies ein Einführer, dessen sämtliche Anteile einem Ausführer gehörten und der zugleich Vertreter dieses Ausführers sei, zur Feststellung des Warenursprungs in der Lage sein müsse?
Vorbemerkungen
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Føroya Fiskasøla während des Verfahrens
33 Aus der Akte ergibt sich, daß über das Vermögen der Føroya Fiskasøla am 31. Juli 1995, d. h. während des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens, der Konkurs eröffnet wurde.
34 Dieses Ereignis darf sich aber auf den Ablauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof nicht auswirken, erstens weil das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht offiziell davon unterrichtet hat, daß das Aus gangs verfahren in bezug auf die Føroya Fiskasøla infolge ihres Konkurses erledigt, ausgesetzt oder unterbrochen sei, und zweitens weil an dem laufenden Verfahren andere Parteien beteiligt sind, da in der Akte festgestellt wird, daß der Konkurs die Tochtergesellschaft der Føroya Fiskasøla, die Faroe Seafood, nicht berührt.
Behauptete Verletzung des Eigentumsrechts
35 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren schicken ihrer Stellungnahme zu den Vorabentscheidungsfragen voraus, daß eine Nacherhebung der streitigen Abgaben das durch Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 garantierte Eigentumsrecht in seiner Auslegung durch die Kommission und den Gerichtshof für Menschenrechte verletzen würde.
36 Sie verweisen darauf, daß das sich aus Artikel 1 Absatz 2 des Zusatzprotokolls ergebende Recht des Staates, insbesondere die erforderlichen Bestimmungen zur Sicherung der Zahlung von Steuern oder sonstigen Abgaben in Kraft zu setzen, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wahrzunehmen sei.
37 Unter den vorliegenden Umständen sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch aus folgenden Gründen verletzt worden:
Die Einfuhren seien gutgläubig auf der Grundlage von Bescheinigungen vorgenommen worden, die die Behörden des Ausfuhrgebiets ausgestellt hätten, ohne daß die drei Beteiligten an der Richtigkeit der Auslegung der Regelung durch diese Behörden gezweifelt hätten;
die Abgaben könnten nicht mehr auf den Erwerber der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt werden, der sie zu tragen gehabt hätte, wenn sie wie üblich bei der Einfuhr erhoben worden wären; ihre rückwirkende Erhebung von den Beklagten stelle somit einen erheblichen Eingriff in ihre Vermögensrechte dar, der die Firma Smith wegen des geforderten Betrages dem Konkurs aussetze;
die Beklagten hätten kein Vermögensinteresse daran, der einen oder anderen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen den Vorzug zu geben.
38 In ihrer Stellungnahme zur fünften Frage verweisen sie erneut auf diese Argumentation.
39 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren fordern den Gerichtshof damit auf, die vorgelegten Probleme unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, den das vorlegende Gericht nicht in Betracht gezogen hat.
40 Gewöhnlich wird eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Rahmen einer Vorlage zur Beurteilung ihrer Gültigkeit oder einer unmittelbaren Nichtigkeitsklage anhand der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einschließlich der Grundrechte geprüft.
41 Der Gerichtshof ist mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und nicht über die Gültigkeit der fraglichen Gemeinschaftsverordnungen befaßt. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten, die beim Gerichtshof Erklärungen abgeben, können den Inhalt der durch das vorlegende Gericht formulierten Frage nicht ändern und ihr auch keine weiteren Fragen hinzufügen.
42 Der Gerichtshof kann jedoch eine Bestimmung, für die er nur um Auslegung ersucht wurde, von Amts wegen für ungültig cridaren
43 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren fordern Sie nicht ausdrücklich auf, über die Gültigkeit einer der fraglichen Gemeinschaftsverordnungen zu befinden. Sie scheinen ihre Argumentation in den Bereich der Auslegung einzuordnen, wenn sie behaupten, daß die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof nicht in ihre Rechte, die ihnen durch die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle zuerkannt würden, eingreifen dürfe.
44 In Wirklichkeit scheinen mir die ersten beiden oben genannten Gesichtspunkte, auf die die Klägerinnen der Ausgangsverfahren ihre Argumentation stützen, schlichtweg zur Beurteilung der normalen Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung Nr. 1697/79 zu gehören, die Gegenstand der fünften Frage ist. Ich prüfe sie daher in deren Rahmen. Was den dritten Gesichtspunkt anbelangt, der auf das fehlende Vermögensinteresse an einer Bevorzugung der einen oder anderen Auslegung der Verordnungen Nr. 2051/74 und Nr. 3184/74 abstellt, weise ich an dieser Stelle nur darauf hin, daß ein Ausführer und ein Einführer offensichtlich einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt des Einfuhrstaats daraus ziehen, daß sie eine Ware frei von Abgaben anstatt belastet mit der Abgabe zum normalen Satz einführen.
Zur ersten Frage
45 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob sich zur Anwendung der Verordnungen Nr. 2051/74 und Nr. 3184/74 die Regeln über die Beweislast und den Beweismaßstab dafür, ob eine Ware die Ursprungseigenschaft besitzt oder nicht, nach Gemeinschafts- oder nach nationalem Recht richten. Im ersten Fall ersucht es den Gerichtshof, anzugeben, welche Regeln gelten.
46 Um die Antwort zu finden, sind die besonderen Bestimmungen und das allgemeine System der Verordnung Nr. 2051/74 und ihrer Durchführungsverordnung Nr. 3184/74 zu untersuchen.
47 Die Verordnung Nr. 2051/74 dient dem schrittweisen Abbau der Zölle auf Einfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer. Durch sie sollen diese Einfuhren in den Genuß einer Präferenzregelung kommen, die für diesen Bereich als Ausnahme an die Stelle des gewöhnlichen Gemeinschaftsrechts tritt.
48 Sie setzt also den Nachweis voraus, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme vorliegen. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung verlangt ausdrücklich als Voraussetzung für die Zollsenkungen für die betroffenen Erzeugnisse die Vorlage einer von der Zollbehörde der Färöer bei der Ausfuhr ausgestellten Bescheinigung EUR.1. Damit bürdet er die Beweislast für die Ursprungseigenschaft zwangsläufig dem Ausführer auf. Artikel 21 der Verordnung Nr. 3184/74 bestätigt, daß es dem Ausführer oder seinem bevollmächtigten Vertreter obliegt, die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung zu beantragen und dazu alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür beizufügen, daß diese für die Ausfuhrwaren ausgestellt werden kann.
49 Das Gemeinschaftsrecht regelt somit die Beweislast für die Ursprungseigenschaft einer Ware. Es sieht auch den Beweismaßstab vor: Die Ursprungseigenschaft kann gegenüber der Zollbehörde der Färöer durch jedes Beweismittel nachgewiesen werden (alle Unterlagen zum Nachweis); diese stellt dann eine Verkehrsbescheinigung EUR.l aus, die für denjenigen, der die Einfuhrformalitäten abwickelt, gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaats den Nachweis des färöischen Ursprungs der Erzeugnisse darstellt.
50 Indem die Artikel 25 und 46 der Verordnung Nr. 3184/74 bei Einreichung des Antrags auf eine Bescheinigung EUR.l oder danach die Möglichkeit zu Kontrollen vorsehen, behalten sie den zuständigen Zollbehörden den diesen obliegenden Gegenbeweis vor. Mangels besonderer Anforderung ist für diesen Gegenbeweis ebenfalls jedes Beweismittel zugelassen.
51 Aus alldem ergibt sich,
daß sich die Beweislast für die Ursprungseigenschaft ebenso wie der Gegenbeweis und der Beweismaßstab nicht nach dem nationalen, sondern nach dem Gemeinschaftsrecht richtet;
daß die Beweislast für die Ursprungseigenschaft der Waren gegenüber der Zollbehörde der Färöer dem Ausführer und gegenüber dem Einfuhrstaat demjenigen obliegt, der mit der Abwicklung der Einfuhrformalitäten beauftragt ist;
daß der färöische Ausführer die Ursprungseigenschaft gegenüber der Zollbehörde der Färöer den Ursprung der ausgeführten Waren durch jedes Beweismittel nachweisen kann;
daß gegenüber dem Einfuhrstaat die Ursprungseigenschaft einer Ware durch Vorlage einer von der Zollbehörde der Färöer ausgestellten Bescheinigung EUR.1 nachgewiesen wird;
daß der Gegenbeweis, der den zuständigen Zollbehörden obliegt, durch jedes Beweismittel geführt werden kann.
52 Das nationale Gericht hat die Einhaltung dieser Regeln sicherzustellen und die Beweiskraft der von jeder Partei im Rahmen ihrer Beweislast zur Beweisführung vorgebrachten Umstände nachzuprüfen.
Zur zweiten Frage
53 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Zollbehörden eines Einfuhrmitgliedlstaats, wenn sie aufgrund eigener Beurteilung auf der Grundlage des Berichts einer von der Kommission durchgeführten Ermittlungsmission der Auffassung sind, daß die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l ungültig sind, diese Bescheinigungen auch dann ohne Anrufung des Ausschusses für Ursprungsfragen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2051/74 zurückweisen können, wenn die zuständige Zollbehörde der Färöer den Ergebnissen des Berichts widerspricht und die Gültigkeit der ausgestellten Bescheinigungen bestätigt.
54 Der Gerichtshof soll sich, anders ausgedrückt, im wesentlichen dazu äußern, ob ein Einfuhrmitgliedstaat eine Bescheinigung EUR.1 als ungültig ansehen kann, obwohl die Zollbehörde der Färöer dem nicht zustimmt und er den Ausschuß für Ursprungsfragen trotz dieser fehlenden Zustimmung nicht eingeschaltet hat.
55 Sie haben im Urteil vom 12. Juli 1984, Les Rapides Savoyards u. a., Bestimmungen ausgelegt, die denen in den vorliegenden Rechtssachen ziemlich ähnelten; darin ging es um die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für Ursprungserzeugnisse im Sinne des dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (nachstehend: Abkommen EWG—Schweiz) beigefügten Protokolls Nr. 3 in der namentlich durch den Beschluß Nr. 10/73 des Gemischten Ausschusses EWG—Schweiz vom 12. Dezember 1973, in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt durch die Verordnung Nr. 3600/73 des Rates vom 27. Dezember 1973, und durch den Beschluß Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses EWG — Schweiz vom 14. Dezember 1977, in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt durch die Verordnung Nr. 2933/77 des Rates vom 20. Dezember 1977, geänderten Fassung.
56 Sie haben festgestellt, daß sich aus allen untersuchten Vorschriften ergibt, daß die Bestimmung des Ursprungs der Waren nach dem Protokoll Nr. 3 insofern auf einer Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Zollbehörden der Parteien des Freihandelsabkommens beruht, als der Ursprung von den Behörden des Ausfuhrstaats bestimmt wird und das Funktionieren dieser Regelung im Wege der Zusammenarbeit zwischen den auf beiden Seiten beteiligten Verwaltungen kontrolliert wird.
57 Sie haben befunden, daß dieser Mechanismus jedoch nur funktionieren kann, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt. Sie haben diese Folgerung auf den Umstand gestützt, daß mißbräuchliche Praktiken nicht zu befürchten sind, da die Artikel 16 und 17 des Protokolls Nr. 3 in ihrer zur Zeit des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung die Methoden der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Zollverwaltungen bei Streitfragen über den Ursprung oder bei Täuschungen seitens der Exporteure oder Importeure im einzelnen geregelt haben. Ferner haben Sie diese Folgerung darauf gestützt, daß das Funktionieren dieser Regelung weder die Steuerhoheit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten noch die der betreffenden Drittländer beeinträchtigt, da das System des Protokolls Nr. 3 auf der Grundlage gegenseitiger Verpflichtungen errichtet worden ist, die die Partner in ihren wechselseitigen Handelsbeziehungen auf die gleiche Stufe stellen.
58 Im Urteil vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., das zu dem dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich vom 22. Juli 1972 beigefügten Protokoll Nr. 3 erging — dieses Protokoll entspricht dem des Abkommens EWG — Schweiz —, haben Sie bestätigt, daß die Bestimmung des Ursprungs der Waren auf einer Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Zollbehörden der Parteien des Abkommens beruht und der vorgesehene Mechanismus nur funktionieren kann, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt. Sie haben lediglich eingeräumt, daß, wenn die Zollbehörden des Ausfuhrstaats nicht in der Lage sind, die im Protokoll vorgesehene nachträgliche Überprüfung ordnungsgemäß vorzunehmen, keine Bestimmung des Protokolls die Behörden des Einfuhrstaats daran hindert, den mit dem Protokoll verfolgten Zweck — Überprüfung der Bescheinigung EUR.1 auf ihre Echtheit und ihre Richtigkeit — durch Berücksichtigung anderer Beweise für den Ursprung der Ware zu erreichen.
59 Trotz der weitgehenden Ähnlichkeit zwischen der Regelung gemäß dem Protokoll Nr. 3 zum Abkommen EWG—Schweiz und derjenigen gemäß den Verordnungen Nr. 2051/74 und Nr. 3184/74 können mehrere grundlegende Unterschiede festgestellt werden, die es meines Erachtens ausschließen müßten, der im Urteil Les Rapides Savoyards u. a. gegebenen Auslegung im vorliegenden Verfahren zu folgen.
60 Erstens ist die Regelung des Protokolls Nr. 3 in einem internationalen Abkommen enthalten, durch das die Gemeinschaft mit einem Drittland aufgrund gegenseitiger Verpflichtungen verbunden ist.
61 Dagegen stellen die Verordnungen Nr. 2051/74 und Nr. 3184/74 einseitige Handlungen der Gemeinschaft dar, die keinerlei von den Färöer eingegangene Verpflichtung umfassen.
62 Zweitens sieht Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 3 in seiner Fassung gemäß dem Beschluß Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses (a. a. O.) ausdrücklich einen Mechanismus zur Beilegung von Streitfragen vor, die sich zwischen den Zollbehörden des Einfuhrstaats und denen des Ausfuhrstaats ergeben könnten. Er bestimmt: Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats die Beanstandungen nicht klären oder treten dadurch Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem Zollausschuß vorgelegt. Dieser Zollausschuß ist der Gemischte Ausschuß gemäß Artikel 29 des Abkommens. Er besteht aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und der Schweiz andererseits (Artikel 30 des Abkommens), d. h. des an dem Abkommen beteiligten Drittlands. Er ist mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ... und [sorgt] für dessen ordnungsgemäße Erfüllung ... Er faßt Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen (Artikel 29).
63 Artikel 46 der Verordnung Nr. 3184/74 wiederholt dagegen zwar sehr weitgehend die Bestimmungen des geänderten Artikels 17 des Protokolls Nr. 3 über die Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der nachträglichen Prüfung, greift aber den in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 enthaltenen Grundsatz einer Beilegung von Streitfragen durch einen Zollausschuß nicht auf. Der Ausschuß für Ursprungsfragen, auf den Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2051/74 verweist, besteht nur aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission (Artikel 12 der Verordnung Nr. 802/68); Drittländer sind darin nicht vertreten. Der elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 802/68 zufolge wurde der Ausschuß zum Zweck eines Gemeinschaftsverfahrens eingesetzt, das es ermöglicht, die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung zu erlassen, um deren einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Tätigkeit überträgt Artikel 14 der Verordnung dem Ausschuß nur die Aufgabe, zu den ihm vom Vertreter der Kommission unterbreiteten Entwürfen der zu erlassenden Bestimmungen Stellung zu nehmen. Die Durchführungsbestimmungen werden sodann von der Kommission oder vom Rat erlassen. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2051/74 verweist zur Festlegung der Ursprungserzeugnisse auf das Verfahren des Artikels 14 der Verordnung Nr. 802/68 nur vorbehaltlich der Sonderregelung des Anhangs IV, d. h. eben der Regelungen zur Bestimmung des Begriffes Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse für die unter die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse fallenden Erzeugnisse.
64 Die beiden Hauptüberlegungen, auf die die Auslegung des genannten Urteils Les Rapides Savoyards u. a. gestützt ist, nämlich das Vorliegen gegenseitiger Verpflichtungen und eines Mechanismus zur Beilegung von Streitfragen, finden sich also nicht in den Verordnungen Nr. 2051/74 und Nr. 3184/74.
65 Die letztgenannten haben zwar einseitig eine Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungen aufgestellt, die für die Ausstellung der Verkehrsbescheinigungen gilt, den Nachweis des Ursprungs von Erzeugnissen vereinfachen und vereinheitlichen soll und der nachträglichen Prüfung der Echtheit dieser Bescheinigungen dient; jedoch konnten sie nicht einseitig ein paritätisches Schiedssystem zur Einzelfallentscheidung etwaiger Streitfragen vorsehen. Die Befugnis des Ausschusses für Ursprungsfragen, einer rein gemeinschaftlichen Einrichtung, zur Stellungnahme besteht nur für die allgemeine Bestimmung des Begriffes Ursprungserzeugnisse mittels der von der Kommission oder vom Rat erlassenen Durchführungsbestimmungen, und sie steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Fischereierzeugnisse, wie sie im Anhang IV der Verordnung Nr. 2051/74 festgelegt ist.
66 In diesem Zusammenhang wird den Beurteilungen, die die Zollbehörde der Färöer bei der Ausstellung der Bescheinigungen EUR.1 oder ihrer nachträglichen Prüfung vornimmt, durch die genannten Verordnungen nicht einmal stillschweigend eine endgültige Unanfechtbarkeit beigemessen. Wäre dies der Fall, so würde dadurch die Prüfung der Begründetheit einer einzelnen Beurteilung, gleich welcher Art, seitens der Zollbehörde der Färöer unmöglich gemacht. Die Gemeinschaft wäre damit gezwungen, bei jeder Streitfrage nach einer grundsätzlichen Lösung durch eine Änderung der Gemeinschaftsvorschriften selbst zu suchen. Dies kann nicht die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers gewesen sein.
67 Gemäß den Verordnungen Nr. 2051/74 und Nr. 3184/74 können die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats eine Beurteilung, die von der der Zollbehörde der Färöer abweicht, nach Erhalt der Ergebnisse der nachträglichen Prüfung durch diese Behörde oder, wie im vorliegenden Fall, aufgrund eines Berichts beibehalten, der von einer gemeinschaftlichen Ermittlungsmission gemäß Artikel 15b der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 945/87 des Rates vom 30. März 1987 erstellt wird.
68 Die Auslegung, die ich Ihnen vorschlage, läßt die Möglichkeit der Lösung etwaiger Streitfälle offen, ohne dazu systematisch auf eine Änderung der Vorschriften zurückzugreifen: Der Wirtschaftsteilnehmer kann nämlich die Entscheidung der Behörden des Einfuhrstaats beim zuständigen nationalen Gericht anfechten, und die Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts kann dann im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens sichergestellt werden.
69 Es ist festzustellen, daß sich das mit der zweiten Vorabentscheidungsfrage aufgeworfene Auslegungsproblem seit dem 1. Januar 1992, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vom 2. Dezember 1991 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch Beschluß 91/668/EWG des Rates vom 2. Dezember 1991, nicht mehr stellt. Artikel 30 des Abkommens setzt einen Gemischten Ausschuß ein, der mit der Durchführung des Abkommens beauftragt ist und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Der Ausschuß faßt Beschlüsse in den im Abkommen vorgesehenen Fällen. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien und äußert sich im gegenseitigen Einvernehmen (Artikel 31 des Abkommens). Artikel 25 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens führt eine vollständige Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungen ein. Er wiederholt sehr weitgehend die Bestimmungen der Artikel 16 und 17 des Protokolls Nr. 3, das dem Abkommen EWG—Schweiz beigefügt ist, und bestimmt insbesondere in seinem Absatz 5: Beanstandungen, welche die Zollbehörden des Einfuhrstaats oder -gebiets und des Ausfuhrstaats nicht klären können oder die Fragen der Auslegung dieses Protokolls aufwerfen, werden dem Ausschuß für Zollfragen vorgelegt. Ihr Urteil Les Rapides Savoyards u. a. müßte also nur für dieses Abkommen gelten.
Zur dritten Frage
70 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob die Merkmale der Definition der Schiffe der Färöer in Anhang IV der Verordnung Nr. 2051/74 und in der Anmerkung 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3184/74 kumulativ sind. Bejahendenfalls ersucht es Sie sodann zweitens um eine Abgrenzung des Inhalts eines dieser Merkmale, nämlich des Begriffes Besatzung. Drittens fragt es implizit, ob die von den Schiffen der Färöer gefangenen Garnelen getrennt von den Garnelen aus Drittländern verarbeitet werden müssen oder ob sie gemeinsam verarbeitet werden können und nur eine buchmäßige Trennung erforderlich ist. Schließlich fragt es viertens, ob im Fall einer gemeinsamen Verarbeitung der Garnelen ohne physische Trennung Zoll in der Höhe erhoben werden darf, die sich ergäbe, wenn die Ursprünge der Waren der betreffenden Lieferung zueinander im gleichen Verhältnis stünden wie diejenigen der der Fabrik im Importjahr zugeführten Rohstoffe.
71 Lassen Sie mich diese vier Punkte der Reihe nach prüfen.
Gelten die Merkmale der Definition der Schiffe der Färöer kumulativ oder alternativ?
72 Anhang IV der Verordnung Nr. 2051/74 und die Anmerkung 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3184/74, in denen der Begriff Schiffe definiert ist, nennen fünf Voraussetzungen, die ich oben in Nummer 8 zitiert habe.
73 Die folgenden von der Kommission und vom Vereinigten Königreich angeführten Beispiele zeigen, daß die alternative Anwendung dieser Voraussetzungen sonderbare Konsequenzen hätte:
Alle Schiffe der Gemeinschaft wären als Schiffe der Färöer anzusehen.
Ein Schiff, gleich, welcher Nationalität, das auch nur eine dieser Voraussetzungen erfüllt, wäre als ein Schiff der Färöer anzusehen.
Insbesondere wäre ein in Kanada registriertes und unter kanadischer Flagge fahrendes Schiff, dessen Reeder und Besatzung die griechische Staatsangehörigkeit besitzen, ein Schiff der Färöer.
74 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren behaupten jedoch, daß die Voraussetzungen notwendigerweise alternativ sein müßten, und stützen sich dabei auf Artikel 4 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft und auf Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe a des Vertrages. Aus einer Gesamtbetrachtung dieser Texte ergebe sich, daß die dänischen Staatsangehörigen, die auf den Färöer wohnten, nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft seien. Dies habe zur Folge, daß kein Schiff mit einer färöischen Besatzung die in Anmerkung 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3184/74 genannte Voraussetzung erfüllen könne, wonach die Besatzung zu wenigstens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht, gleichgültig, ob diese auf den Färöer ansässig sind oder nicht.
75 Es ist zwar richtig, daß nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 2 [d]änische Staatsangehörige, die auf den Färöern ansässig sind, ... erst von dem Zeitpunkt an, von dem ab die ursprünglichen Verträge auf die Inseln Anwendung finden, als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats im Sinne der ursprünglichen Verträge angesehen werden.
76 Auch trifft es zu, daß, wie ich oben in Nummer 5 ausgeführt habe, das Königreich Dänemark der Gemeinschaft nicht bis spätestens zum 31. Dezember 1975 notifiziert hat, daß der EWG-Vertrag auf die Färöer Anwendung findet, so daß die dänischen Staatsangehörigen, die auf diesen Inseln wohnen, nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind.
77 Doch ist diese offensichtliche Schwierigkeit ohne Zweifel darauf zurückzuführen, daß die Verordnungen Nr. 2051/74 und Nr. 3184/74 vor dem 31. Dezember 1975, dem Ende der dem Königreich Dänemark für eine etwaige Notifizierung gesetzten Frist, erlassen wurden. Bei Abfassung dieser Texte wurde von einer mutmaßlichen Anwendbarkeit des EWG-Vertrags auf die Färöer ausgegangen; deshalb wurde im Anhang IV der Verordnung Nr. 2051/74 und in der Anmerkung 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3184/74 die Formulierung Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, gleichgültig ob diese auf den Färöer ansässig sind oder nicht verwendet. Diese unpassende Formulierung ist über ein bloß wörtliches Verständnis hinaus so zu verstehen, daß sie zum einen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und zum anderen die auf den Färöer ansässigen dänischen Staatsangehörigen umfaßt.
78 Das somit aufgeworfene und untersuchte Formulierungsproblem kann kein Auslegungsgesichtspunkt sein, der für einen alternativen Charakter der Voraussetzungen für die Einordnung als Schiff der Färöer spricht.
79 Ich plädiere also dafür, die Merkmale der Definition der Schiffe der Färöer kumulativ zu verstehen.
Definition des Begriffes Besatzung
80 Unter dem Begriff Besatzung ist die Gesamtheit der Personen zu verstehen, die ein Schiff bedienen und instand halten sowie Aufgaben erledigen, die mit der auf dem Schiff durchgeführten wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen.
81 Zur Besatzung gehören die Personen, die angeheuert sind, um — mit den Worten des vorlegenden Gerichts — auf dem Schiff als Praktikanten oder als ungelernte Kräfte unter Deck zu arbeiten. Alle diese Personen sind in gewissem Umfang an der Bedienung und Instandhaltung des Schiffes beteiligt. Insoweit ist es unerheblich, ob sie vom Schiffsreeder oder von einem Unternehmen eines Drittlands bezahlt werden und ob sie auf Dauer oder auf Zeit angeheuert sind. Entscheidend ist die tatsächlich auf dem Schiff ausgeübte Tätigkeit und nicht die rechtliche Beurteilung bei der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses.
82 Die fraglichen Gemeinschaftsvorschriften dienen dem schrittweisen Abbau der Zölle ausschließlich zugunsten des Fangs von Fischereifahrzeugen mit sehr engen Bindungen an die Färöer. Eine weite Auslegung des Begriffes Schiff im Anschluß an eine enge Auslegung des Begriffes Besatzung würde die Zielsetzung der Verordnungen Nr. 2051/74 und Nr. 3184/74 mißachten.
83 Durch einen Ausschluß von Praktikanten und ungelernten Kräften unter Deck ließen sich die durch das Gemeinschaftsrecht aufgestellten Voraussetzungen leicht umgehen. Man brauchte bloß Personen heranzuziehen, die man etwas übereilt diesen Gruppen zugeordnet hat.
84 Der Begriff Besatzung darf nicht, wie die Parteien der Ausgangsverfahren dies vorschlagen, auf die normale Stärke einer Schiffsmannschaft beschränkt werden. Der Begriff Besatzung umfaßt einen funktionellen Sachverhalt, nämlich den der tatsächlichen Beteiligung an der Tätigkeit des Schiffes. Seine Definition hängt nicht von der Zahl der Personen ab, aus denen die Mannschaft besteht. Die Anpassung der Mannschaftsstärke an die Erfordernisse des Schiffes beruht auf wirtschaftlichen Koeffizienten, die von verschiedenen objektiven Parametern, manchmal sogar von subjektiven Überlegungen abhängen und durch die der Oberbegriff Besatzung nicht eingeschränkt werden kann.
Formen der Verarbeitung von Garnelen verschiedenen Ursprungs
85 Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2051/74 gilt die eingeführte Regelung der Zollpräferenz nur für die Erzeugnisse ... mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer. Artikel 4 Absatz 2 macht die Anwendung dieser Regelung von der Vorlage einer Bescheinigung abhängig, in der der färöische Ursprung bestätigt wird. Nach Anhang IV Nummer 1 b gelten als Ursprungserzeugnisse von Schiffen der Färöer auf hoher See gewonnene Fischereierzeugnisse.
86 Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3184/74 gelten als Ursprungserzeugnisse Erzeugnisse, die vollständig in den Färöer erzeugt worden sind.
87 Nach Buchstabe b dieser Bestimmung gelten als Ursprungserzeugnisse auch Erzeugnisse, die in den Färöer unter Verwendung von Erzeugnissen aus Drittländern hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
88 Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e gilt einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, stets als nicht ausreichend, um die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht als Ursprungserzeugnisse der Färöer anzusehen sind.
89 Folglich würde einer Mischung, der neben Garnelen mit färöischem Ursprung Garnelen aus Drittländern beigemischt sind, dadurch nicht die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3184/74, d.h. eines in den Färöer unter Verwendung von Erzeugnissen verschiedenen Ursprungs hergestellten Erzeugnisses, verliehen.
90 Um so weniger könnten solche Garnelen der Mischung die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, d. h. eines vollständig in den Färöer erzeugten Erzeugnisses, verleihen.
91 Außerdem verleiht auch die bloße Bearbeitung durch Zubereiten oder Haltbarmachen von Krebstieren anderen Ursprungs, wie sie in den Fabriken, die in den Ausgangsverfahren genannt worden sind, unter Verwendung von Erzeugnissen im Sinne des Kapitels 3 des Gemeinsamen Zolltarifs erfolgt, den bearbeiteten Erzeugnissen nicht die Ursprungscigcnschaft (vgl. Anhang II Liste A Position 16.05 der Verordnung Nr. 3184/74). Sic führt lediglich zu einer Änderung der Tarifposition, genauer gesagt, aus Position 03.03 wird Position 16.05.
92 Schließlich können gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3184/74 bei der Verarbeitung von Waren, die nicht die Ursprungseigenschaft der Färöer haben, diese Waren nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein.
93 Aus alldem ergibt sich, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber durch zahlreiche positive Einschränkungen erreichen wollte, daß die Präferenzregelung ausschließlich auf Garnelen angewendet wird, die ihren Ursprung entsprechend den von ihm aufgestellten Regeln tatsächlich in den Färöer haben. Der Ausführer, der die Beweislast trägt, hat in zuverlässiger Weise den färöischen Ursprung der Erzeugnisse nachzuweisen.
94 Eine physische Trennung der Garnelen färöischen Ursprungs während ihrer Verarbeitung ist sicherlich die wirksamste Vorgehensweise, um diesen Ursprung zu garantieren.
95 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren machen geltend, ein Unternehmen könne zwar sowohl Ursprungserzeugnisse als auch Nichtursprungserzeugnisse während eines bestimmten Jahres verarbeiten; dies bedeute aber nicht unbedingt, daß es die beiden Kategorien gemeinsam verarbeite.
96 Diese Erwägung hängt in Wirklichkeit mit der Frage der Beweislast zusammen. Der Ausführer hat bei der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung EUR.1 nachzuweisen, daß eine bestimmte Lieferung aus Garnelen besteht, die Ursprungserzeugnisse sind. Die besondere Arbeitsweise der bearbeitenden Fabrik begründet zugunsten des Wirtschaftsteilnehmers keine Vermutung für den färöischen Ursprung der in das Vereinigte Königreich eingeführten Erzeugnisse. Sie ändert nicht die Beweislast.
97 Verarbeitet eine Fabrik Garnelen mit und Garnelen ohne Ursprungseigenschaft zu verschiedenen Zeitpunkten, also getrennt, so hat der Ausführer durch jedes Beweismittel nachzuweisen, daß die in das Vereinigte Königreich eingeführten Garnelen die Ursprungseigenschaft besitzen.
98 Werden Garnelen verschiedenen Ursprungs gleichzeitig verarbeitet und dabei vermischt, so hat er ebenfalls durch jedes Beweismittel, insbesondere buchmäßig, das genaue Verhältnis und damit den mengenmäßigen Anteil der im Endprodukt enthaltenen Garnelen färöischen Ursprungs nachzuweisen. In diesem Fall dient die Verwendung von Buchungsunterlagen keineswegs dazu, den in den ausgeführten Lieferungen enthaltenen Garnelen anderen Ursprungs die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Sie erfolgt einzig und allein im Rahmen des Nachweises der Mengen von Garnelen färöischen Ursprungs, die in diesen Lieferungen enthalten sind. Sie führt zur Identifizierung der Erzeugnisse, denen die Präferenzregelung rechtswirksam zugute kommt.
99 Die Verordnungen Nr. 2051/74 und Nr. 3184/74 stellen Ausnahmen vom allgemein geltenden Zollsystem dar und sind daher eng auszulegen. Schon deshalb lassen sie ein System der sogenannten buchmäßigen Trennung nicht zu, das es gestatten würde, Lieferungen, in denen Erzeugnisse aus Fängen von Schiffen der Färöer und Erzeugnisse aus Drittländern gemischt sind, insgesamt die Ursprungseigenschaft zu verleihen.
Folgen einer ungetrennten Verarbeitung von Rohstoffen
100 Eine gleichzeitige Verarbeitung der Garnelen in einer Fabrik schließt es von vornherein aus, für eine bestimmte Lieferung den Nachweis als erbracht anzusehen, daß die darin enthaltenen Erzeugnisse in den Färöer vollständig erzeugt wurden und folglich die Ursprungseigenschaft besitzen.
101 Wurden Verkehrsbescheinigungen EUR.1 ohne entsprechende Belege ausgestellt und zeigt sich bei einer nachträglichen Prüfung, daß Erzeugnisse verschiedenen Ursprungs gemischt wurden, so tritt eine Umkehr der Beweislast ein. Die Bescheinigung kann nicht mehr als ausreichender Nachweis der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse angesehen werden. Der Wirtschaftsteilnehmer muß dann für jede streitige Lieferung durch beweiskräftige Buchungsbelege den von Schiffen der Färöer gefangenen Anteil der Garnelen nachweisen, die in dieser Lieferung enthalten waren.
102 Wird für einen bestimmten Teil einer Lieferung der färöische Ursprung nicht bestätigt, so hat der Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwendung der Präferenzregelung in der anfallenden Höhe. Im Urteil Huygen u. a. haben Sie insoweit entschieden, daß, wenn sich bei einer nachträglichen Überprüfung keine Bestätigung für die in der Bescheinigung EUR.l enthaltene Angabe über den Ursprung der Ware finden läßt, daraus zu schließen ist, daß die vorgesehene Präferenzregelung nicht auf diese Ware anzuwenden ist.
103 Die zuständigen Zollbehörden wären also berechtigt, auf alle Lieferungen Abgaben zum vollen Satz zu erheben.
104 Unter Umständen, wie sie in den Ausgangsverfahren vorliegen (nachträgliche Prüfung über ganze Jahre), erlaubt es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den zuständigen Behörden jedoch, Zoll in der Höhe zu erheben, die sich ergäbe, wenn die Ursprünge der Waren der betreffenden Lieferung zueinander im gleichen Verhältnis stünden wie diejenigen der der Fabrik im Importjahr zugeführten Rohstoffe. Eine solche Anwendung zugunsten des Abgabenschuldners erscheint mir aber nur zulässig, dies muß betont werden, wenn den Behörden aus eigener Quelle oder seitens des Abgabenschuldncrs gesicherte Informationen über die verschiedenen Mengen, um die es geht, vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so führen die Regeln über die Beweislastfolgen nämlich zu dem Ergebnis, daß auf alle Lieferungen vom Abgabenschuldner Zoll erhoben wird.
Zur vierten Frage
105 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, erstens ob sich die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Handlungen der nationalen Behörden zur Nacherhebung von Einfuhrabgaben gemäß der Verordnung Nr. 1697/79 nach dem Gemeinschaftsrccht oder nach dem nationalen Recht bestimmen. Zweitens möchte es für den Fall, daß sich diese Voraussetzungen nach dem nationalen Recht bestimmen, wissen, ob das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Bescheid insgesamt nichtig ist, wenn nur ein Teil der darin festgestellten Forderung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung Nr. 1697/79 verjährt ist.
106 Im Urteil vom 27. März 1980, Salumi u. a., haben Sie entschieden, daß es Sache der internen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats ist, die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Gemeinschaftsabgaben festzulegen und zu bestimmen, welche Behörden für die Abgabenerhebung selbst und welche Gerichte für Rechtsstreitigkeiten über die Abgabenerhebung zuständig sein sollen. Diese Modalitäten und Voraussetzungen dürfen jedoch die Regelung der Erhebung der Gemeinschaftsabgaben und -gebühren nicht weniger wirksam machen als diejenige für gleichartige einzelstaatliche Gebühren und Abgaben. Weiter haben Sie ausgeführt, daß bei Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften keine Unterschiede im Vergleich zu Verfahren gemacht werden dürfen, in denen über gleichartige, aber rein nationale Rechtsstreitigkeiten entschieden wird, und daß die Verfahrensmodalitäten nicht dazu führen dürfen, daß die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich wird. Als diese durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte hatten Sie zuvor diejenigen bezeichnet, die sich für die Behörden aus der unmittelbaren Wirkung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift ergeben, vor allem die Befugnis der Verwaltung, zur Beitreibung von Gemeinschaftsabgaben und -gebühren, die hätten erhoben werden müssen, Klage zu erheben.
107 Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 haben die zuständigen Behörden, wenn sie feststellen, daß Eingangsabgaben nicht angefordert worden sind, die nicht erhobenen Abgaben nachzufordern. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 sind die fälligen Beträge nach drei Jahren verjährt. Nach Artikel 2 Absatz 2 wird die Nachforderung durch Mitteilung der Höhe der geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben an den Betreffenden erhoben. Artikel 4 bestimmt allgemein, daß die Nachforderung im Rahmen der hierfür geltenden Bestimmungen erfolgt.
108 Das Gemeinschaftsrecht sieht somit nur hinsichtlich der Grundsätze einer dreijährigen Verjährung und der Eröffnung des Nachforderungsverfahrens durch eine Mitteilung ohne weitere Angaben zur Verfahrensform eine Regelung vor.
109 Folglich bestimmt sich die Regelung für Nachforderungen in dem durch das Urteil Salumi u. a. gesteckten Rahmen nach dem nationalen Recht.
110 Die Gründe für die Nichtigkeit von Nachforderungsbescheiden fallen unter diese Regelung.
111 Eine nationale Regel, nach der ein Bescheid insgesamt nichtig ist, wenn nur ein Teil der darin festgestellten Forderung nicht eingefordert werden kann, mindert zwar die Wirksamkeit der Regelung zur Erhebung von Gemeinschaftsabgaben und -gebühren. Indem sie dies jedoch ohne Unterscheidung tut, mindert sie deren Wirksamkeit nicht in stärkerem Maße als die entsprechende Regelung zur Erhebung von nationalen Abgaben, wenn die Regel auch dort angewendet wird. Außerdem macht sie die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich. Die Behörden können die Gesamtnichtigkeit eines Bescheids vermeiden, indem sie verjährte Teile der Forderung von vornherein nicht darin aufnehmen, oder sie können im Fall der Nichtigkeit der Verjährung von Forderungen, für die die Frist noch nicht verstrichen ist, vorbeugen, indem sie einen neuen Bescheid erlassen, wenn das nationale Recht die spätere Heilung eines nichtigen Rechtsakts auch für die nationalen Abgaben zuläßt.
112 Im Urteil vom 28. Juni 1977, Balkan-Import-Export, haben Sie die Anwendung einer nationalen Regel, die der Nachforderung einer gemeinschaftsrechtlichen Abgabe entgegensteht, ausgeschlossen, soweit sie eine Änderung der Tragweite der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Besteuerungsgrundlage, die Voraussetzungen der Veranlagung oder die Höhe der Abgabe bewirken würde. Sie haben insbesondere ausgeführt, daß eine innerstaatliche Behörde einem Antrag auf Erlaß aus Billigkeitsgründen nicht stattgeben darf, wenn dieser auf Erwägungen gestützt wird, die der wirtschaftlichen Rechtfertigung der betroffenen Abgabe entnommen sind.
113 Meines Erachtens bewirkt eine nationale Regel wie die, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, keine Änderung der Tragweite der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Besteuerungsgrundlage, die Voraussetzungen der Veranlagung oder die Flöhe der streitigen Zölle.
114 Im Urteil vom 5. März 1980, Ferwerda, hat der Gerichtshof erneut darauf hingewiesen, daß zu prüfen ist, ob ein allgemeiner Grundsatz oder eine besondere Vorschrift des Gemeinschaftsrcchts einer nationalen Regel entgegensteht, die die Einziehung einer gemeinschaftsrechtlichen Forderung verbietet.
115 Mir scheint, daß in einem Fall, wie er vor dem vorlegenden Gericht anhängig ist, der geltend gemachten nationalen Regel kein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts entgegensteht.
116 Artikel 4 der Verordnung Nr. 1697/79, wonach die Nachforderung durch die zuständigen Behörden im Rahmen der hierfür geltenden Bestimmungen erfolgt, stellt offensichtlich keine besondere Vorschrift im Sinne des genannten Urteils Ferwerda dar, die an die Stelle der Verweisung auf das nationale Recht eine gemeinschaftsrcchtliche Regel setzt, wonach der betreffende Wirtschaftsteilnehmer unbedingt verpflichtet ist.
117 Im Ergebnis schlage ich also vor, zu antworten, daß die Voraussetzungen der Gültigkeit von Maßnahmen nationaler Behörden zur Nacherhebung von Eingangsabgaben sich nach dem nationalen Recht bestimmen und daß das Gemcinschaftsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Bescheid insgesamt nichtig ist, wenn nur ein Teil der darin festgestellten Forderung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung Nr. 1697/79 verjährt ist.
Zur fünften Frage
118 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 4 der Verordnung Nr. 2164/91 dahin auszulegen ist, daß die nationalen Behörden in Fällen, in denen sich der nicht erhobene Betrag auf 2000 ECU oder mehr beläuft, die Kommission nicht um eine Entscheidung, ob von der Nacherhebung abgesehen werden kann, ersuchen müssen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfüllt sind. Im wesentlichen ersucht Sie das Gericht außerdem, im Hinblick auf Umstände wie die der Ausgangsverfahren die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu erläutern, um beurteilen zu können, ob die Klägerinnen der Ausgangsverfahren ein Recht darauf hatten, daß von der Nacherhebung abgesehen wird, und ob die nationalen Behörden folglich die Kommission anrufen mußten.
119 Diese Frage stellt sich nur für den Fall, daß die Verkehrsbescheinigungen EUR.1 nach einer nachträglichen Prüfung als ungültig angesehen wurden.
Anrufung der Kommission
120 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79, dessen Wortlaut oben in Nummer 20 wiedergegeben ist, scheint den zuständigen Behörden ein Ermessen zu geben, die Zölle nicht zu erheben, wenn die drei darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Er bestimmt nämlich, daß die zuständigen Behörden ... von einer Nacherhebung von Eingangsabgaben ... absehen [können].
121 Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Vorschrift jedoch so auszulegen, daß der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf hat, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird, wenn die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie weist daher den zuständigen nationalen Behörden eine gebundene Befugnis zu.
122 Die Anrufung der Kommission ist in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2164/91 in Fällen, in denen sich der nicht erhobene Betrag auf 2000 ECU oder mehr beläuft, mit folgenden Worten vorgesehen:
Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Irrtum unterlaufen ist, ... entweder der Meinung, daß die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung vorliegen, oder hegt sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem betreffenden Fall Zweifel, so legt sie den Fall mit allen entscheidungserheblichen Einzelheiten der Kommission zur Prüfung nach dem Verfahren der Artikel 5, 6 und 7 vor.
123 Dieser Artikel soll die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79, wonach in bestimmten Fällen von einer Nacherhebung abgesehen werden kann, festlegen. Gemäß Ihrer Rechtsprechung zu Artikel 4 der Verordnung Nr. 1573/80, die nacheinander durch die Verordnung Nr. 2380/89 und dann, mit demselben Wortlaut wie diese, durch die Verordnung Nr. 2164/91 ersetzt wurde, betrifft Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2164/91 somit nicht den Fall, daß die zuständigen Behörden das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 verneinen und sich deshalb zur Nacherhebung für verpflichtet halten.
124 Anders ausgedrückt brauchen die zuständigen Behörden, wenn sie sich zur Nacherhebung für verpflichtet halten, weil der Abgabenschuldner keinen Anspruch auf Erlaß der zu zahlenden Abgaben hat, die Kommission nicht anzurufen. In einem solchen Fall steht es dem Betroffenen frei, ihre Entscheidung vor den nationalen Gerichten anzufechten, wobei die Einheitlichkeit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts vom Gerichtshof im Rahmen des Vorabcntscheidungsverfahrens sichergestellt werden kann.
Voraussetzungen für das Absehen von der Nacherhebung von Zöllen
125 Wie Sie insbesondere im Urteil Foto-Frost und im Urteil vom 1. April 1993, Hewlett Packard France, festgestellt haben, macht Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die Befugnis der zuständigen Behörden, von der Nacherhebung abzusehen, von den drei folgenden kumulativen Voraussetzungen abhängig:
Die Abgaben sind infolge eines Irrtums, den die zuständigen Behörden selbst begangen haben, nicht erhoben worden.
Der Abgabenschuldner hat gutgläubig gehandelt, d. h., er konnte den Irrtum der zuständigen Behörden nicht erkennen.
Der Abgabenschuldner hat alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet.
126 Wird der Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung Nr. 2164/91 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 ersucht, so kann er das Vorliegen der Tatsachen, auf denen die Entscheidung beruht, und die rechtlichen Qualifizierungen, die das Gemeinschaftsorgan daraus abgeleitet hat, überprüfen, wenn ihre Unrichtigkeit geltend gemacht wird.
127 Bei einem Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung in Fällen, in denen die Kommission nicht vorher angerufen wurde, stellt der Gerichtshof, der den Inhalt der drei in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 enthaltenen Voraussetzungen bereits ausführlich erläutert hat, in der Regel fest, daß es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen nach den Umständen des Einzelfalls vorliegen.
128 In den vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren hat das vorlegende Gericht also zu beurteilen, ob die drei in den Urteilen Foto-Frost und Hewlett Packard France (a. a. O.) aufgestellten Voraussetzungen bei alleiniger Berücksichtigung der dafür maßgeblichen Umstände der Rechtssachen, mit denen es befaßt ist, erfüllt sind.
129 Lassen Sie mich diese drei Voraussetzungen im Hinblick auf die Frage des vorlegenden Gerichts der Reihe nach prüfen.
a) Irrtum der zuständigen Behörden
130 Im Urteil Mecanarte (a. a. O.) haben Sie festgestellt, daß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zölle nacherhoben werden, Berücksichtigung finden.
131 Daraus haben Sie erstens gefolgert, daß der Begriff des Irrtums nicht auf bloße Schreib- oder Rechenfehler beschränkt werden kann, sondern jeden Irrtum erfaßt, der die getroffene Entscheidung fehlerhaft macht, insbesondere eine unrichtige Auslegung oder Anwendung der anwendbaren Rechtsvorschriften.
132 Zweitens haben Sie daraus abgeleitet, daß jede Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Gesichtspunkte beiträgt, die bei der Erhebung von Zöllen zu berücksichtigen sind und so beim Abgabenschuldner ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen können, als zuständige Behörde anzusehen ist. Sie sahen dies insbesondere für die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats, die bei der Zollanmeldung tätig werden, als gegeben an.
133 Drittens haben Sie daraus abgeleitet, daß das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners schutzwürdig im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 nur dann ist, wenn es gerade die zuständigen Behörden waren, die die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners geschaffen haben, d. h., wenn die Irrtümer auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind.
134 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren machen geltend, sowohl die Zollbehörde der Färöer als auch die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs hätten bei der Auslegung oder der Anwendung einen Fehler begangen.
135 Was die Zollbehörden des Einfuhrstaats angeht, so kann meines Erachtens nicht gesagt werden, daß sie einen solchen Fehler begehen, wenn sie die Präferenzbehandlung gegen bloße Vorlage einer Verkehrsbescheinigung EUR.1 gewähren, ohne Kenntnis von besonderen Umständen zu haben, die die Einstufung als Ursprungserzeugnisse ausschließen würden, nämlich die Zusammensetzung der Besatzung bestimmter Schiffe und die gemeinsame Verarbeitung von Garnelen verschiedenen Ursprungs. Gegebenenfalls erfolgt die Annahme einer Bescheinigung EUR.l nur vorbehaltlich der in den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen nachträglichen Prüfungen.
136 Im Fall der zuständigen Behörden eines Drittlands oder-gebiets handelt es sich bei dem Fehler, der durch die Ausstellung von Bescheinigungen EUR.l trotz Nichtvorlage von Unterlagen über den Status der Rohstoffe seitens des Ausführers begangen wird (diese Sachlage wird in dem Bericht der gemeinschaftlichen Ermittlungsmission festgestellt), tatsächlich um einen Fehler bei der Auslegung oder der Anwendung, wenn diese Behörden auch noch nach Kenntnis der Feststellungen einer Ermittlungsmission bei der Auffassung bleiben, daß die ausgestellten Bescheinigungen gültig seien, d. h., daß die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse gelten müßten.
137 In ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes bezieht sich die Kommission auf einen Vermerk vom 5. Juli 1990, mit dem die Generaldirektion Zölle der Färöer die färöischen Unternehmen daran erinnert habe, daß sie für die unter Verwendung von Rohstoffen aus Drittländern gewonnenen Garnelen keine Verkehrsbescheinigungen EUR.1 beantragen könnten. Ein solcher Umstand, träfe er zu, könnte der Nachweis dafür sein, daß kein Irrtum der zuständigen Behörden vorlag, der der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 entgegensteht.
138 Die Hauptfrage, die sich in einem Fall wie dem der Ausgangsverfahren stellt, ist die, ob die Zollbehörde eines Drittlands oder -gebiets als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 angesehen werden kann.
139 Im Urteil Mecanarte scheinen Sie den Begriff der zuständigen Behörde weit definiert zu haben, indem sie darunter in einer allgemeinen Aussage jede Behörde faßten, ohne diesen Begriff ausdrücklich auf die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zu beschränken, denn danach haben Sie als Beispiel insbesondere die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats genannt.
140 Grundsätzlich darf also nicht ausgeschlossen werden, daß eine Zollbehörde eines Drittlands oder-gebiets, die aufgrund genauer Bestimmungen eines Textes der Gemeinschaft von der Gemeinschaft in die Ermittlung von Umständen, die bei der Nacherhebung der Abgaben eine Rolle spielen, eingeschaltet wurde, als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 gilt. Diese Lösung gilt selbst dann, wenn das Gemeinschaftsrecht es den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bei Abschluß einer nachträglichen Prüfung gestattet, an die Beurteilungen der Behörde des Drittlands oder-gebiets nicht abschließend gebunden zu sein. Denn dieser Behörde wurde immerhin im ersten Abschnitt des Zollverfahrens vom Gemeinschaftsrecht die rechtliche Einordnung der Erzeugnisse hinsichtlich der fraglichen Zollregelung übertragen, also einer Beurteilung, die vorbehaltlich einer nachträglichen Prüfung anerkannt und beachtet wird und der Anwendung dieser Regelung dient.
b) Möglichkeit für den Abgabenschuldner, den Irrtum vernünftigerweise zu erkennen
141 Die Prüfung dieser Voraussetzung umfaßt die ersten beiden von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren zur Begründung einer Verletzung des Grundrechts des Eigentums geltend gemachten Gesichtspunkte.
142 Dem Urteil Deutsche Fernsprecher zufolge bedarf es einer konkreten Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls, um zu entscheiden, ob der Irrtum für den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war, wobei namentlich die Art des Irrtums, die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind.
143 Hinsichtlich der Art des Irrtums ist zu untersuchen, ob die betreffende Regelung komplex ist. Schon der Wortlaut der Verordnungen Nr. 2051/74 und Nr. 3184/74 zeigt, daß hinsichtlich der Art des Personals bei der Definition des Begriffes Besatzung keine Ausnahme und auch kein Vorbehalt bestehen. Er zeigt auch, daß keine Bestimmung dieser Verordnungen die Anwendung eines Systems buchmäßiger Trennung zuläßt oder sie gar erwähnt, durch das einer Lieferung, die einen unbestimmten Anteil Garnelen fremden Ursprungs enthält, insgesamt die Ursprungseigenschaft verliehen wird. Angesichts der Eindeutigkeit der Gemeinschaftsvorschriften scheint es mir keine Rolle zu spielen, ob der Irrtum der zuständigen Behörde auf Hinweisen in internen Rundschreiben wie den dänischen von 1981 und 1989, die die Klägerinnen der Ausgangsverfahren angeführt haben, beruht, deren Sinn und Tragweite im übrigen während des schriftlichen Verfahrens ausführlich erörtert worden sind. Überdies ist festzustellen, daß die Klägerinnen der Ausgangsverfahren in ihren Erklärungen ausführen, sie hätten sich vor siebzehn Jahren, d. h. mithin lange vor den genannten Rundschreiben und sogar gleich nach Inkrafttreten der Gemeinschaftsvorschriften, für eine Auslegung, also eine Handhabung entschieden, die eine buchmäßige Trennung vorsehe. Jedenfalls ist festzustellen, daß die Rundschreiben in bezug auf die Frage einer buchmäßigen Trennung und nicht in bezug auf die Zusammensetzung der Besatzung herangezogen worden sind.
144 Hinsichtlich der Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers ist zu untersuchen, ob er gewerbsmäßig im wesentlichen im Ein- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits über eine gewisse Erfahrung im Handel mit den betreffenden Waren verfügt.
145 Zur Sorgfalt des Wirtschaftsteilnchmcrs ist festzustellen, daß erfahrene und aufmerksame Wirtschaftsteilnehmer bei der Organisation ihres Systems für Zollanmeldungen, die unter eine Sonderregelung fallen, Auslegungsfehler wie die in den Ausgangsverfahren vorgekommenen erkennen können, indem sie den eindeutigen Wortlaut des positiven Rechts durch Lektüre der Ausgaben des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften, in denen die Verordnungen Nr. 2051/74 und Nr. 3184/74 veröffentlicht worden sind, zur Kenntnis nehmen. Wie Sie bereits entschieden haben, muß sich ein Gewerbetreibender anhand der einschlägigen Amtsblätter Gewißheit über das auf seine Geschäfte anwendbare Gcmcinschaftsrecht verschaffen.
146 Außerdem besteht kein Zweifel daran, daß eine Ausfuhrgenossenschaft den gesamten für den Ursprung der Garnelen einschlägigen Sachverhalt kennt oder diesen Sachverhalt problemlos ermitteln kann. Da die Formalitäten der Beantragung der Verkehrsbescheinigungen gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 3184/74 in ihren Verantwortungsbereich fallen, hat sie von ihren Lieferanten alle Belege für den färöischen Ursprung der Gesamtheit oder von Teilen der gelieferten Erzeugnisse, erforderlichenfalls durch Buchungsunterlagen, zu verlangen. Nachdem sie geprüft hat, ob der einschlägige Sachverhalt den Gemeinschaftsvorschriften entspricht, hat sie gegebenenfalls für die Lieferungen, die den Anforderungen nicht entsprechen, von einem Antrag auf Ausstellung von Bescheinigungen EUR.1 abzusehen.
147 Im Fall eines Einführers, der eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Ausführers ist, kann unterstellt werden, daß er ebenfalls Zugang zu den Informationen über den für die Anwendung der Verordnungen Nr. 2051/74 und Nr. 3184/74 einschlägigen Sachverhalt hat.
148 Schließlich liegt es im Wesen der Tätigkeit einer Zollspedition, daß sie sowohl für die Zahlung der Eingangsabgaben als auch für die Ordnungsmäßigkeit der von ihr den Zollbehörden vorgelegten Papiere einzustehen hat. Daß die Ursprungszeugnisse unrichtig ausgestellt wurden, gehört zu den Berufsrisiken, denen eine Zollspedition ausgesetzt ist.
149 Es steht ihr frei, dieses Risiko entweder bei der Gestaltung ihrer Tarife zu berücksichtigen oder in den Vertrag mit ihrem Auftraggeber besondere Bestimmungen aufzunehmen, um sich diesem gegenüber bei Eintritt des genannten Risikos geeignete Schritte vorzubehalten.
150 Jedenfalls dient die Verordnung Nr. 1697/79 ebenso wie die Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangsoder Ausfuhrabgaben in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 nicht dazu, die Zollspeditionen unter allen Umständen vor dem Konkurs ihrer Kunden oder vor einer bloßen Unmöglichkeit zur Abwälzung nacherhobener Abgaben auf diese zu schützen.
151 Ebensowenig soll die Verordnung Nr. 1697/79 einen Ausführer oder einen Einführer unter allen Umständen vor der Unmöglichkeit schützen, nacherhobene Abgaben auf ihre Kunden abzuwälzen; dieses Risiko kann innerhalb bestimmter Grenzen Gegenstand besonderer Vertragsbestimmungen sein.
152 Diese Verordnung soll die Abgabenpflichtigen selbst nur insoweit vor einer Beeinträchtigung ihrer Vermögensrechte schützen, als keine Möglichkeit bestand, den Irrtum der zuständigen Behörden vernünftigerweise zu erkennen.
153 Für alle Fälle ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil Hewlett Packard France auch über die Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 zu befinden hatte.
154 Dieser Artikel bestimmt:
(1) Die Eingangsabgaben können ... bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.
155 Sie haben entschieden, daß dieser Artikel und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 demselben Zweck dienen, nämlich die Nachzahlung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf die Fälle zu beschränken, in denen eine solche Nachzahlung gerechtfertigt und mit einem Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist. Sic haben daraus gefolgert, daß die Erkennbarkeit des Irrtums im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 der offensichtlichen Fahrlässigkeit oder betrügerischen Absicht im Sinne des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 entspricht.
156 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3799/86 der Kommission vom 12. Dezember 1986 zur Durchführung der Artikel 4a, 6a, 11a und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgabcn bestimmt jedoch in bezug auf Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79:
(2) Als besondere Umstände, aus denen sich ergibt, daß der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, gelten für sich allein insbesondere nicht:
...
c) die gutgläubige Vorlage von Papieren zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren, wenn sich diese Papiere später als falsch, gefälscht oder für die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung ungültig erweisen.
157 Diese Bestimmung in Verbindung mit dem Urteil Hewlett Packard France (a. a. O.) steht somit der Annahme grundsätzlich entgegen, daß die Ausstellung unrichtiger Ursprungszeugnisse die Möglichkeit beseitigt, den Irrtum der zuständigen Behörden vernünftigerweise zu erkennen.
158 Bevor ich nachstehend den Inhalt der dritten Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 beschreibe, läßt sich aus meinen Ausführungen schon jetzt der Schluß ziehen, daß der Vorschlag, das aufgeworfene Problem unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Eigentumsrechts zu lösen, fehlgeht.
159 Ein nationales Gericht wird nämlich in Anbetracht der Auslegungshinweise, die Sie geben werden, und der Umstände des Falles, mit dem es befaßt ist,
entweder entscheiden, daß der Irrtum der zuständigen Behörden vernünftigerweise erkennbar war, was bedeutet, daß Behauptungen wie die ersten beiden von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren vorgetragenen unbegründet waren,
oder aber entscheiden, daß der Irrtum der zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erkennbar war und daß die Abgabenschuldner in der Folge Anspruch darauf hatten, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird; in diesem Fall wird die Behauptung einer Verletzung des Eigentumsrechts gegenstandslos.
c) Beachtung aller Bestimmungen der geltenden Regelung im Hinblick auf die Zollanmeldung
160 Diese dritte Voraussetzung bedeutet, daß der Anmelder den zuständigen Zollbehörden alle für die Anwendung der fraglichen Zollregelung erforderlichen Informationen liefern muß.
161 Handelt es sich um eine Präferenzregelung, die von der Ursprungseigenschaft der Waren abhängt, so muß der Wirtschaftsteilnehmer, der die Ausstellung der Verkehrsbescheinigung beantragt, insbesondere alle Belege zum Nachweis des Ursprungs dieser Waren liefern.
162 Enthält eine Lieferung sowohl Ursprungsais auch andere Erzeugnisse, so muß er den Ursprung der verschiedenen Teile der Lieferung getrennt angeben und nachweisen.
Ergebnis
163 Ich schlage daher vor, die vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2051/74 des Rates vom 1. August 1974 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer und der Verordnung (EWG) Nr. 3184/74 der Kommission vom 6. Dezember 1974 über die Bestimmung des Begriffes Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer richten sich die Regeln über die Beweislast und den Beweismaßstab dafür, ob eine Ware die Ursprungseigenschaft besitzt, nach dem Gemeinschaftsrecht.
Diese Regeln sind die folgenden:
Die Beweislast für die Ursprungseigenschaft einer Ware obliegt gegenüber der Zollbehörde der Färöer dem Ausführer und gegenüber dem Einfuhrstaat demjenigen, der mit der Abwicklung der Einfuhrformalitäten beauftragt ist;
der färöische Ausführer kann gegenüber der Zollbehörde der Färöer den Ursprung der ausgeführten Waren durch jedes Beweismittel nachweisen;
gegenüber dem Einfuhrstaat wird die Ursprungseigenschaft einer Ware durch Vorlage einer von der Zollbehörde der Färöer ausgestellten Bescheinigung EUR.1 nachgewiesen;
der Gegenbeweis, der den zuständigen Zollbehörden obliegt, kann durch jedes Beweismittel geführt werden.
Das nationale Gericht hat die Einhaltung dieser Regeln sicherzustellen und die Beweiskraft der von jeder Partei im Rahmen ihrer Beweislast zur Beweisführung vorgebrachten Umstände nachzuprüfen.
2. Sind die Zollbehörden eines Einfuhrmitgliedstaats aufgrund eigener Beurteilung auf der Grundlage des Berichts einer von der Kommission durchgeführten Ermittlungsmission der Auffassung, daß die Bescheinigungen EUR.l ungültig sind, so können sie diese Bescheinigungen auch dann ohne Anrufung des Ausschusses für Ursprungsfragen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2051/74 zurückweisen, wenn die zuständige Zollbehörde der Färöer den Ergebnissen des Berichts widerspricht und die Gültigkeit der ausgestellten Bescheinigungen bestätigt.
3. a)Die in Anhang IV der Verordnung Nr. 2051/74 des Rates und in der Anmerkung 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3184/74 der Kommission aufgeführten Kriterien für die Definition der Schiffe der Färöer sind kumulativ zu lesen.b)Unter dem in diesen Vorschriften enthaltenen Begriff Besatzung ist die Gesamtheit der Personen zu verstehen, die ein Schiff bedienen und instand halten sowie Aufgaben erledigen, die mit der auf dem Schiff durchgeführten wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen. Dazu gehören die Personen, die aufgrund einer Vereinbarung mit einem Unternehmen eines Drittlands angeheuert werden, um auf dem Schiff als Praktikanten oder als ungelernte Kräfte unter Deck zu arbeiten, wobei unerheblich ist, ob sie vom Schiffsreeder oder von dem Unternehmen in dem Drittland bezahlt werden und ob sie auf Dauer oder auf Zeit angeheuert sind.c)Wird der Rohfang nicht getrennt nach Bestehen oder Nichtbestehen der Ursprungseigenschaft verarbeitet, so hat der Ausführer das genaue Verhältnis und damit die Menge der im Endprodukt enthaltenen Ursprungserzeugnisse nachzuweisen, da die Präferenz nach der bestehenden Regelung rechtlich nur für diese Menge beansprucht werden kann; er kann diesen Nachweis durch jedes Mittel, insbesondere buchmäßig, führen. Erweist sich bei einer späteren Kontrolle, daß dieser Nachweis nicht für jede Lieferung erbracht ist, so dürfen die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Zoll in der Höhe erheben, die sich ergäbe, wenn die Ursprünge der Waren der betreffenden Lieferung zueinander im gleichen Verhältnis stünden wie diejenigen der der Fabrik im Importjahr zugeführten Rohstoffe.
4. Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Maßnahmen nationaler Behörden zur Nacherhebung von Eingangsabgaben in Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, bestimmen sich nach dem nationalen Recht. Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Bescheid insgesamt nichtig ist, wenn nur ein Teil der darin festgestellten Forderung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung Nr. 1697/79 verjährt ist.
5. a)Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2164/91 der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ist dahin auszulegen, daß die nationalen Behörden in Fällen, in denen sich der nicht erhobene Betrag auf 2000 ECU oder mehr beläuft, die Kommission nicht um eine Entscheidung der Frage, ob von der Nacherhebung abgesehen werden kann, ersuchen müssen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfüllt sind.b)Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ist dahin auszulegen,daß der Irrtum der zuständigen Behörden in einem Rechen- oder Übertragungsfehler oder einem Fehler bei der Auslegung oder Anwendung bestehen kann, der etwa von den Zollbehörden eines Drittlands oder -gebicts begangen wurde, die von der Gemeinschaft in die Ermittlung von Umständen, die bei der Nacherhebung der Abgaben eine Rolle spielen, eingeschaltet wurden;daß zur Prüfung, ob der Irrtum vom Abgabenschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte,zu untersuchen ist, ob die betreffende Regelung komplex oder aber ihre Formulierung eindeutig ist;die Berufserfahrung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen ist;die vom Wirtschaftsteilnehmer aufgewandte Sorgfalt zu beurteilen ist; dabei ist etwa zu berücksichtigen, inwieweit er die anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts kennen und den diesen Vorschriften zugrunde liegenden Sachverhalt problemlos selbst kennen oder feststellen konnte; darüber hinaus ist gegebenenfalls zu ermitteln, ob dieser Wirtschaftsteilnehmer nach der Art seiner Tätigkeit für die Zahlung der Abgaben und für die Ordnungsmäßigkeit der von ihm bei den Behörden eingereichten Unterlagen haftet;daß der Abgabenschuldner allen Bestimmungen der geltenden Regelung über die Zollerklärung nachgekommen sein muß, d. h. insbesondere, daß er den zuständigen Zollbehörden alle für die Anwendung der fraglichen Zollregelung erforderlichen Angaben gemacht haben muß, notfalls aufgeschlüsselt für jeden Teil einer Lieferung, in der Erzeugnisse enthalten waren, für die unterschiedliche Bestimmungen galten.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser Auslegungskriterien zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 erfüllt sind.