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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1995 – C-17/95

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1995:460

In der Rechtssache C-17/95

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Gerard Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch Edwige Belliard, stellvertretende Direktorin in der Direktion für Rechtsfragen des Außenministeriums, und Jean-Louis Falconi, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard du Prince Henri, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46, S. 1), der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) und der Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157, S. 19) nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward, der Richter J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann (Berichterstatter), P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. November 1995,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46, S. 1), der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) und der Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157, S. 19) nachzukommen.

2 Nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 91/67, Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 91/628 und Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 92/35 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Richtlinien bis spätestens 31. Dezember 1992, soweit es um die Richtlinie 92/35 geht, und 1. Januar 1993, soweit es um die Richtlinien 91/67 und 91/628 geht, nachzukommen, und setzen, was die Richtlinien 91/628 und 92/35 angeht, die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

3 Die französische Regierung hat in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt, sie habe die Umsetzung der Richtlinie 91/67 mit dem Erlaß des im Journal officiel der Französischen Republik vom 2. Februar 1995, S. 1775, veröffentlichten Dekrets Nr. 95-100 vom 26. Januar 1995 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Aquakultur von Weichtieren und lebenden Meereskrebstieren bewirkt.

4 Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 15. Mai 1995 vom Erlaß dieser Maßnahme Kenntnis genommen und, nachdem sie festgestellt hat, daß die Richtlinie 91/67 ordnungsgemäß in die französische Rechtsordnung umgesetzt worden sei, den entsprechenden Teil ihrer Klage zurückgenommen, die Klage aber insoweit aufrechterhalten, als sie die Richtlinien 91/628 und 92/35 betrifft.

5 Die Französische Republik bestreitet nicht, daß die Richtlinien 91/628 und 92/35 nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt worden seien; sie macht jedoch geltend, daß sich die Verordnungen, durch die sie umgesetzt werden sollten, in der Ausarbeitung befänden.

6 Da die Umsetzung der Richtlinien 91/628 und 92/35 nicht innerhalb der in ihnen festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die insoweit von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung als gegeben anzusehen.

7 Somit ist festzustellen, daß die Französische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 91/628 und 92/35 nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 91/628 und Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 92/35 verstoßen hat.

Kosten

8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

9 Nach Artikel 69 § 5 wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, außer wenn diese Rücknahme durch das Verhalten der Gegenpartei gerechtfertigt ist.

10 Die Kommission hat bestimmte, in ihrer Klageschrift erhobene Rügen zurückgenommen, da die Französische Republik nach Klageerhebung die zur Umsetzung der Richtlinie 91/67 in ihre interne Rechtsordnung erforderlichen Maßnahmen erlassen hat.

11 Folglich ist die teilweise Klagerücknahme der Kommission durch das Verhalten der Französischen Republik gerechtfertigt, die im übrigen mit ihrem Vorbringen unterlegen ist.

12 Die Kosten sind daher der Französischen Republik aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Französische Republik hat dadurch, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um

der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG

und

der Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest

nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 91/628 und Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 92/35 verstoßen.

2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.