Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.12.1995 – C-300/94
Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1995:455
Schlußanträge des Generalanwalts
Nial Fennelly
vom 14. Dezember 1995
I — Einführung
1 Ist eine Bestimmung, mit der erklärt wird, daß die Gemeinschaft bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen dieselbe allgemeine Regelung wie gegenüber dritten Ländern anwendet, so auszulegen, daß sie bedeutet, daß diese Regelung bei anderen Erzeugnissen nicht angewandt wird? Hilfsweise, erstreckt sich eine Befreiung von Zöllen auf den beweglichen Teilbetrag einer Abgabe auf die Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen? Diese Fragen stellen sich aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines spanischen Gerichts in einem Rechtsstreit über die Zahlungen, die bei der Einfuhr von Süßwaren von den Kanarischen Inseln auf das spanische Festland 1989 zu leisten waren. Obwohl diese Inseln seit dem 1. Juli 1991 zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, sind die gestellten Fragen von mehr als historischem Interesse, da die einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals noch im Verkehr mit Ceuta und Melilla Anwendung finden; es ist auch möglich, daß sich ähnliche Grundsatzfragen aus Ubergangsregelungen späterer Beitrittsvereinbarungen ergeben.
II — Sachverhalt und Verfahren
2 Im Juli 1989 führte die Tirma SA (Klägerin) eine Partie auf den Kanarischen Inseln hergestellter caramelos (Karamellen) nach Spanien ein; zwar wurde die Art der Partie im Vorlagebeschluß nicht näher erläutert, es dürfte jedoch unstreitig sein, daß sie Zuckerwaren ohne Kakaogehalt im Sinne der GZTTarifnummer ex 17.04 umfaßte. Die Klägerin focht die Entscheidung der Zollbehörden in Cadiz an, den beweglichen Teilbetrag der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (im folgenden: Handelsregelungsverordnung oder Verordnung, je nach Kontext) bei der Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen in die Gemeinschaft zu entrichtenden Abgabe anzuwenden.
3 Der Einspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen, ihre Klage beim Tribunal Economico Administrativo Regional Andalusien abgewiesen. Im Rechtsmittelverfahren hat die Sala de lo ContenciosoAdministrativo (Abteilung für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten) Sevilla des Tribunal Superior de Justicia Andalusien dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Findet auf den beweglichen Teilbetrag der Zölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß den Gemeinschaftsverordnungen (EWG) Nrn. 3033/80, 3034/80 und 3035/80 die Regelung in Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals Anwendung, obwohl diese Verarbeitungserzeugnisse nicht unter Anhang II des Vertrages fallen, oder wird auf sie die Ausnahme des Artikels 2 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte angewandt, oder aber gilt, wenn auf den beweglichen Teilbetrag keine der beiden Alternativen anwendbar ist, für den Handelsverkehr mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen den Kanarischen Inseln und dem Zollgebiet der Gemeinschaft das Grundprinzip des freien Warenverkehrs ?
4 Die spanische Regierung und die Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Da keine Anträge auf Abgabe mündlicher Erklärungen gestellt worden sind, hat der Gerichtshof beschlossen, keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
III — Die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
5 Die Handelsregelungsverordnung kodifiziert eine Reihe früherer Verordnungen über Handelsregelungen für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren, wie sie im Anhang der Verordnung definiert sind; hierzu gehören Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen bestimmte Süßholzauszüge. In Artikel 5 Absatz 1 ist folgendes bestimmt:
Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft unterliegt jede Ware der im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Abgabe, die sich zusammensetzt aus:
a) einem Wertzoll, der den festen Teilbetrag dieser Abgabe darstellt,
b) einem beweglichen Teilbetrag.
... Mit [dem beweglichen] Teilbetrag soll für die Mengen der betreffenden Grunderzeugnisse, von denen unterstellt wird, daß sie bei der Herstellung der Waren verwendet worden sind, die Auswirkungen der Unterschiede zwischen den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und ihren Preisen bei der Einfuhr aus dritten Ländern ausgeglichen werden, wenn die Gesamtkosten dieser Grunderzeugnismengen in der Gemeinschaft höher sind.
6 Artikel 5 Absatz 2 untersagt die Erhebung von anderen Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung als die in Absatz 1 beschriebene Abgabe unter Vorbehalt von Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Verordnung. Die raison d'être des beweglichen Teilbetrages besteht nach der ersten Begründungserwägung der Verordnung darin, den etwaigen Unterschied zwischen den Preisen für die genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt auszugleichen, während als diejenige des festen Teilbetrags der Schutz der Verarbeitungsindustrie angegeben wird.
7 Die entsprechende Maßnahme für Zukkergrunderzeugnisse ist die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (im folgenden: die Zuckerverordnung). Nach Artikel 16 Absatz 1 der Zuckerverordnung wird bei der Einfuhr der von der Verordnung erfaßten Zuckererzeugnisse mit Ausnahme ausgelaugter Zuckerrübenschnitzel, von Zuckerrohrbagasse und anderen Abfällen der Zuckergewinnung eine Abschöpfung erhoben; die Begründung für diese Abschöpfung wird in der fünften Begründungserwägung wie folgt erläutert:
... die Erhebung einer Abschöpfung bei der Einfuhr aus dritten Ländern ... [soll] für Zukker den Unterschied zwischen den außerhalb und innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen ausgleichen ..., falls die Weltmarktpreise unter den Preisen der Gemeinschaft liegen.
8 In Artikel 25 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals ist bestimmt: Die Verträge sowie die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane gelten für die Kanarischen Inseln ... vorbehaltlich der Ausnahmen, die in den Absätzen 2 und 3 sowie in den übrigen Bestimmungen dieser Akte getroffen werden. Artikel 25 Absatz 2 verweist wiederum für die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen des EWG- und des EGKS-Vertrags über den freien Warenverkehr sowie die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane über Zollbestimmungen und die Handelspolitik auf die Kanarischen Inseln ... Anwendung finden, auf das Protokoll Nr. 2 zu der Akte (im folgenden: Protokoll Nr. 2 oder Protokoll, je nach dem Kontext).
9 In Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 ist folgendes bestimmt:
Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln ... sowie Waren aus dritten Ländern, die nach den Kanarischen Inseln ... eingeführt werden, gelten bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft nicht als Waren, die die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des EWG-Vertrags erfüllen.
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 gehören die Kanarischen Inseln nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft; Artikel 1 Absatz 3 bestimmt jedoch:
Die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane über Zollbestimmungen für den Außenhandel gelten unter denselben Bedingungen für den Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft einerseits und den Kanarischen Inseln ... andererseits, sofern in diesem Protokoll nicht etwas anderes bestimmt ist.
10 In Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls Nr. 2 ist folgendes bestimmt:
Die Gemeinschaft wendet in ihrem Warenverkehr mit den Kanarischen Inseln ... bei den unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen dieselbe allgemeine Regelung wie gegenüber dritten Ländern an, sofern in der Beitrittsakte einschließlich dieses Protokolls nicht etwas anderes bestimmt ist.
11 Artikel 2 des Protokolls regelt einige Ausnahmen von Artikel 1 für Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln. Insbesondere sind diese Waren bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft von Zöllen befreit; die Zollbefreiung gilt vom Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft an für Einfuhren in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens.
12 Der Vollständigkeit halber ist noch hinzuzufügen, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln die gemeinsame Agrarpolitik vorbehaltlich einer besonderen Versorgungsregelung für anwendbar erklärt und die Inseln mit bestimmten Übergangsregelungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft einbezieht, und zwar in beiden Fällen mit Wirkung vom 1. Juli 1991.
IV — Die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen
13 Die erste Frage, die sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, betrifft die Rechtsgrundlage für die Anwendung des beweglichen Teilbetrags der Abgabe gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Handelsregelungsverordnung auf die in Rede stehende Einfuhr. Im Laufe des Verfahrens sind hierfür zwei verschiedene Bestimmungen des Protokolls herangezogen worden, nämlich Artikel 1 Absätze 3 und 5. Vor dem vorlegenden Gericht hat der Vertreter des spanischen Staates in Übereinstimmung mit dem Standpunkt der Zollverwaltung und des Gerichts des ersten Rechtszuges ausgeführt, daß für die Einfuhr gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls unbeschadet dessen, daß die Erzeugnisse selbst nicht von Anhang II des Vertrages erfaßt würden, die allgemeinen Handelsregelungen zu gelten hätten, die die Gemeinschaft bei ihrem Außenhandel anwende, da der Zweck des beweglichen Teilbetrags der gleiche wie bei der Abgabe im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sei. Das vorlegende Gericht hat jedoch den Standpunkt eingenommen, daß der bewegliche Teilbetrag der Abgabe, da er nicht die landwirtschaftliche Erzeugung oder Versorgung schütze, ein Instrument nicht der gemeinsamen Agrarpolitik, sondern der Handelspolitik sei, mit dem bestimmte benachteiligte Verarbeitungsbetriebe geschützt werden sollten. Unter diesen Umständen hat das nationale Gericht den Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, ob die Befreiung des Artikels 2 Anwendung zu finden hat.
14 Meines Erachtens findet Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls Nr. 2 unbeschadet der Ziele, die durch Artikel 5 der Handelsregelungsverordnung erreicht werden sollen, nur auf die in Anhang II des Vertrages aufgelisteten Erzeugnisse Anwendung und kann nicht als Grundlage für die Erhebung des beweglichen Teilbetrags der Abgabe auf andere Erzeugnisse herangezogen werden. Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls sieht ausdrücklich vor, daß für den Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und den Kanarischen Inseln die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane über Zollbestimmungen für den Außenhandel gelten. Die Handelsregelungsverordnung, die hauptsächlich auf die Artikel des Vertrages gestützt worden ist, die das Zollrecht für den Außenhandel regeln (Artikel 128 und 113 EWG-Vertrag), ist meines Erachtens eindeutig ein solcher Rechtsakt.
15 Damit ist jedoch die Frage nach der Auslegung von Artikel 1 Absätze 3 und 5 des Protokolls noch nicht beantwortet. Zwar hat die Klägerin vor dem Gerichtshof keine Erklärungen abgegeben, jedoch ergibt sich aus den Erklärungen der spanischen Regierung und dem Vorlagebeschluß, daß sie vor dem vorlegenden Gericht die Ansicht vertreten hat, daß Artikel 1 Absatz 5 zwischen solchen unter Anhang II des Vertrages fallenden Erzeugnissen unterscheide, für die die allgemeinen Außenhandelsregelungen der Gemeinschaft gelten, und anderen Erzeugnissen, für die diese nicht gelten. Nach Ansicht der Klägerin fand im maßgebenden Zeitpunkt das Gemeinschaftsrecht auf den Kanarischen Inseln gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Beitrittsakte allgemein Anwendung, obwohl diese nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört hätten; während die Tarifbestimmungen der Gemeinschaft für den Handel zwischen den Inseln und Drittländern nicht gegolten hätten, habe ihr Handel mit dem übrigen Teil der Gemeinschaft den Bestimmungen über den freien Warenverkehr unterlegen. Da landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unter keine der in den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 2 geregelten Ausnahmen vom freien Warenverkehr gefallen seien, habe für sie der freie Warenverkehr gegolten; anderenfalls sei die von Artikel 1 Absatz 5 vorgenommene Unterscheidung sinnlos. Diese Auffassung läuft auf die Überlegung hinaus, daß Artikel 1 Absatz 5, da Artikel 1 Absatz 3 bereits den allgemeinen Grundsatz des Ausschlusses vom freien Warenverkehr eingeführt hat, überflüssig wäre, wenn er nicht so auszulegen wäre, daß andere als die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse von den allgemeinen Regelungen, die die Gemeinschaft auf ihren Außenhandel anwendet, ausgeschlossen sind.
16 Die vorgeschlagene Auslegung, die Artikel 1 Absatz 5 als Einschränkung des durch Artikel 1 Absatz 3 aufgestellten Grundsatzes in bezug auf alle nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse ansieht, ist meines Erachtens nicht überzeugend. Nach Artikel 25 Absatz 2 der Beitrittsakte finden die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane über Zollbestimmungen und die Handelspolitik [gemäß Protokoll Nr. 2] auf die Kanarischen Inseln ... Anwendung; von dem Protokoll heißt es insbesondere in Artikel 25 Absatz 1, daß darin Ausnahmen geregelt werden. Daß diese Ausnahmen dazu führen, daß die Anwendung der Grundsätze der Gemeinschaft betreffend den freien Warenverkehr ausgeschlossen wird, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist, wird aus den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 2 deutlich, die im folgenden untersucht werden.
17 Die von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung bedeutet auch, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 1 Absatz 3 einen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, ihn jedoch nur zwei Absätze weiter beinahe jeder Wirkung beraubt und auf diese Weise überflüssig gemacht hätte. Erstens müßten Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln in den Anwendungsbereich der Artikel 9 und 10 EG-Vertrag fallen, damit sie in den Genuß des freien Warenverkehrs kommen könnten, wie behauptet wird. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 EG-Vertrag gelten die Bestimmungen über die Zollunion und die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen (Artikel 12 bis 17 und 30 bis 37) nur für aus den Mitgliedstaaten stammende Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden; Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2, der im Unterschied zu den Absätzen 3 und 5 dieses Artikels keine Ausnahmen zuläßt, bestimmt ausdrücklich, daß Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln nicht als Waren [gelten], die die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des EWG-Vertrags erfüllen.
18 Zweitens gilt der von Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls aufgestellte Grundsatz, daß die Gemeinschaftsregelung für den Außenhandel auf den Handel zwischen dem Zollgebiet und der Gemeinschaft und den Kanarischen Inseln Anwendung findet, allgemein; dies bedeutet insbesondere, daß die Handelsregelungsverordnung auf den Handel Anwendung findet. Wie die spanische Regierung vorgetragen hat, ist Artikel 1 Absatz 5 eine Spezialregelung ausschließlich für Erzeugnisse des Anhangs II; der Gebrauch des Begriffes allgemeine Regelung soll sowohl die Zollbestimmungen als auch die anderen für solche Erzeugnisse geltenden Maßnahmen umfassen. Daher kann meines Erachtens Artikel 1 Absatz 5 in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte im Wortlaut des Protokolls Nr. 2 keinen Vorrang gegenüber der allgemeinen Regelung des Artikels 1 Absatz 3 haben. Die eingeführten Waren, um die es im vorliegenden Verfahren geht, waren eindeutig keine Erzeugnisse des Anhangs II, und daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absätze 1 bis 3 des Protokolls fallen.
19 Ferner ist die der Klägerin zugeschriebene Ansicht, daß die Wendung sofern in der Beitrittsakte einschließlich dieses Protokolls nicht etwas anderes bestimmt ist, in Artikel 1 Absatz 5 als Verweisung auf Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls anzusehen sei, meines Erachtens nicht haltbar. Es ist viel wahrscheinlicher, daß Artikel 1 Absatz 5 auf diejenigen Bestimmungen der Beitrittsakte und des Protokolls verweist, die ausdrücklich Anwendung auf den Handelsverkehr mit Erzeugnissen des Anhangs II zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und den Kanarischen Inseln finden, die andere als die allgemeinen Regelungen treffen, die die Gemeinschaft auf ihren Außenhandel anwendet. Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 2 verpflichtet beispielsweise den Rat, Bestimmungen sozio-struktureller Art ... im Bereich der Landwirtschaft für die Kanarischen Inseln festzulegen. Artikel 155 der Beitrittsakte geht weiter und verlangt nicht nur Strukturmaßnahmen auf dem Gebiet der Fischerei, sondern verpflichtet den Rat auch zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen über zweiseitige oder mehrseitige Fischereiabkommen mit dritten Ländern. Diese Bestimmungen können kaum als allgemeine Regelungen betrachtet werden, die die Gemeinschaft auf den Außenhandel anwendet; das gleiche gilt für die Sonderregelungen für den Handelsverkehr zwischen dem Rest der Gemeinschaft und den Inseln mit Fischereierzeugnissen und aufgelisteten Agrarerzeugnissen mit Ursprung auf den Inseln gemäß den Artikeln 3 und 4 des Protokolls.
20 Es stellt sich die weitere Frage, ob der bewegliche Teilbetrag der Abgabe auf Süßwaren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln, die nach Spanien eingeführt werden, als Zoll im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 betrachtet werden kann. Ich teile die Auffassung der spanischen Regierung und der Kommission, daß der bewegliche Teilbetrag der Einfuhrabgabe kein Zoll ist, von dem Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln wie die caramelos, deren Einfuhr Anlaß für das Ausgangsverfahren ist, gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 befreit wären.
21 Erstens unterscheidet das Gemeinschaftsrecht seit langem zwischen Zöllen im eigentlichen Sinn und anderen Abgaben auf die Ein- oder Ausfuhr, wie sich beispielsweise aus Artikel 9 Absatz 1 EG-Vertrag ergibt. Während die Unterscheidung selten Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofes war, da die Erhebung beider Abgabeformen im Handel zwischen Mitgliedstaaten verboten ist, wurde der erstgenannte Begriff in Artikel 2 Buchstabe b des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften als Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten definiert. Artikel 2 Buchstabe a definiert Agrarabschöpfungen als Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten ... im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik. Dem Zweck des im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden beweglichen Teilbetrags der Einfuhrabgabe, wie er oben beschrieben ist, und der Definition im Beschluß vom 21. April 1970 nach, auf den Artikel 371 der Beitrittsakte ausdrücklich Bezug nimmt, entspricht dieser eher einer Agrarabschöpfung als einem Zoll.
22 Diese Auffassung wird durch den Wortlaut der Handelsregelungsverordnung bestätigt, der sorgfältig zwischen Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben unterscheidet. So sieht Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vor, daß alle eingeführten Waren einer Abgabe unterliegen, die aus einem [Wert-]Zoll (dem festen Teilbetrag) und einem beweglichen Teilbetrag (der Abgabe) besteht, während Artikel 5 Absatz 2 die Erhebung von anderen Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung (Hervorhebung von mir) als die Abgabe gemäß Artikel 5 Absatz 1 untersagt. Diese Unterscheidung zwischen Zöllen und sonstigen Abgaben spiegelt sich in gleicher Weise in anderen Maßnahmen in bezug auf das Zollrecht für den Außenhandel wider, und zwar sowohl im maßgebenden Zeitpunkt als auch nach dem Inkrafttreten des Zollkodex der Gemeinschaft vom 12. Oktober 1992. Die Unterscheidung wird auch ausdrücklich in anderen Bestimmungen des Protokolls getroffen. Artikel 6 Absatz 1 befreit Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft bei ihrer Einfuhr nach den Kanarischen Inseln von Zöllen und von Abgaben gleicher Wirkung, während es in Artikel 7 heißt, daß diese Bestimmung Anwendung auf die Zölle und die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle bei der Einfuhr von Waren aus dritten Ländern nach den Kanarischen Inseln findet. Unter diesen Umständen erscheint die Ansicht als unangebracht, daß der Begriff Zölle im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 so auszulegen sei, daß er sich auf Abgaben gleicher Wirkung bezöge.
23 Zweitens dürfte es vertretbar sein, die Unterscheidung als wesentlich und nicht nur als rein terminologisch anzusehen. Allgemein läßt sich von anderen als Finanzzöllen sagen, daß sie den im Gebiet der Einheit, die den Zoll erhebt, niedergelassenen Erzeuger schützen sollen; tatsächlich wird vom festen Teilbetrag der streitigen Einfuhrabgabe, dem Wertzoll, ausdrücklich festgestellt, daß er dem Schutz der Verarbeitungsindustrie [in der Gemeinschaft] dient (erste Begründungserwägung) und unabhängig von den Weltmarktpreisen für Zucker erhoben wird. Der bewegliche Teilbetrag ist hingegen nur ein Ausgleichsmechanismus, der die höheren Preise der Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft kompensieren soll; hierdurch soll die Verarbeitungsindustrie in der Gemeinschaft in bezug auf den Erwerb von Zucker gleichgestellt werden, die Industrie soll jedoch nicht in anderer Hinsicht vor dem Wettbewerb durch Drittländer gestützt werden. Gleichzeitig schützt der bewegliche Teilbetrag auch die Zuckererzeuger in der Gemeinschaft dadurch, daß die Zuckerpreise der Gemeinschaft und des Weltmarkts für industrielle Verwender angeglichen werden.
24 Schließlich bestünde das Endergebnis der sowohl von der Klägerin als auch vom vorlegenden Gericht vertretenen Auslegung des Artikels 2 des Protokolls Nr. 2 darin, daß sich die Süßwarenhersteller auf den Kanarischen Inseln mit Zucker zu den niedrigeren Weltmarktpreisen eindecken und anschließend das verarbeitete Erzeugnis nicht nur frei vom beweglichen Teilbetrag, sondern frei von allen Abgaben in die Gemeinschaft einführen könnten. Ich glaube nicht, daß beabsichtigt war, mit Artikel 2 den Süßwarenerzeugern der Kanarischen Inseln einen solchen unangebrachten Wettbewerbsvorteil gegenüber den Herstellern in der Gemeinschaft zu verschaffen oder in dritten Ländern hergestelltem Zucker so leichten Zugang zum Markt der Gemeinschaft zu ermöglichen, auch wenn dies in verarbeiteter Form geschähe.
25 Ferner würde dies bedeuten, daß die Erzeuger auf den Kanarischen Inseln 1989 in den Genuß einer günstigeren Regelung nach dem Protokoll Nr. 2 in bezug auf die Einfuhr von Zucker und dessen Wiederausfuhr als caramelos gelangt wären als beispielsweise 1992, als die Inseln in das Zollgebiet der Gemeinschaft einbezogen wurden. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1911/91 wird die gemeinsame Agrarpolitik in Verbindung mit einer besonderen Versorgungsregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse durchgeführt. Die Handelsregelung für Zucker wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln festgelegt. Um der außerordentlich weite[n] Entfernung der Kanarischen Inseln von den Lieferquellen für Waren Rechnung zu tragen und eine Störung der traditionellen Handelsströme zu vermeiden, bestimmt Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung: Es werden keine Abschöpfungen oder Zölle für die ... Erzeugnisse erhoben, die der besonderen Versorgungsregelung unterliegen und aus Drittländern direkt auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, zu denen Zucker gehört. Die besondere Versorgungsregelung unterliegt jedoch zwei Einschränkungen: erstens kann nur eine bestimmte Menge eines bestimmten Erzeugnisses pro Jahr in den Genuß der Befreiung nach Artikel 3 gelangen, und, vielleicht für den vorliegenden Fall von größerer Bedeutung, die Wiederausfuhr der nach dieser Regelung eingeführten Erzeugnisse in verarbeiteter Form ist verboten, wobei eine Ausnahme für traditionelle Ausfuhren [und] für traditionelle Lieferungen in die übrige Gemeinschaft gilt. Keine dieser Beschränkungen wäre nach der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vertretenen Auslegung des Artikels 2 des Protokolls Nr. 2 anwendbar. Eine solch unterschiedliche Behandlung als Ergebnis der Einbeziehung der Kanarischen Inseln in das Zollgebiet der Gemeinschaft wäre meines Erachtens völlig sinnwidrig.
26 Obwohl es angesichts meiner Feststellungen zu den Hauptfragen nicht mehr unmittelbar erheblich ist, geht aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß das nationale Gericht nicht davon überzeugt war, daß der Zweck des beweglichen Teilbetrags dem der vergleichbaren Abgabe auf die Einfuhr von Zuckererzeugnissen nach der Zuckerverordnung ähnlich sei, und daß es, wie bereits ausgeführt, aus diesem Grund bezweifelt, daß Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls Nr. 2 angewandt werden sollte. Jedenfalls wird aus den oben unter Nrn. 6 und 7 zitierten Begründungserwägungen deutlich, daß den Abgaben das Ziel gemeinsam ist, den Unterschied zwischen dem höheren Gemeinschaftspreis für Zucker und dem Preis auf dem Weltmarkt auszugleichen.
27 Daher ist meines Erachtens Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls Nr. 2 im vorliegenden Verfahren unerheblich; diese Bestimmung schließt weder andere Erzeugnisse als die des Anhangs II von der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen für den Außenhandel aus, noch rechtfertigt sie die Anwendung der Handelsregelungsverordnung auf solche Erzeugnisse. Andererseits bin ich der Ansicht, daß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls so auszulegen ist, daß die Handelsregelung für Einfuhren der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Art gilt. Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 ist so auszulegen, daß er eine Befreiung nur von Zöllen im eigentlichen Sinn gewährt. Ich bin nicht der Ansicht, daß der bewegliche Teilbetrag der Einfuhrabgabe nach der Handelsregelung ein Zoll ist.
V — Antrag
28 Nach allem schlage ich vor, daß die Fragen der Sala de lo Contencioso-Administrativo des Tribunal Superior de Justicia Andalusien, die ihren Sitz in Sevilla hat, wie folgt beantwortet werden sollte:
Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge vom 12. Juni 1985 gilt nicht für den beweglichen Teilbetrag der Abgabe auf eingeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren eingeführt wurde. Dieser bewegliche Teilbetrag kann nicht als Zoll im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 angesehen werden. Im für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgebenden Zeitpunkt fanden die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr auf den Handel zwischen den Kanarischen Inseln und dem Zollgebiet der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 vom 11. November 1980 fallen, keine Anwendung.