Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.01.1996 – C-53/95

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1996:5

Schlußanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 11. Januar 1996

1 Das Tribunal du travail Tournai (Belgien) hat dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über Ereignisse urteilen zu können, die stattgefunden haben, bevor die Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 zur Ausdehnung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen in Kraft getreten ist.

2 Der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits läßt sich wie folgt zusammenfassen: Der Beklagte, Herr Kemmler, ist ein deutscher Rechtsanwalt, der in Deutschland wohnte und dort seinen Beruf ausübte, zugleich aber einen Wohnsitz in Belgien hatte und in Brüssel als Rechtsanwalt zugelassen war, wo er in einer Rechtsanwaltskanzlei auch seinen Beruf ausübte. Nach den Akten verlangte das Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (nachstehend: Inasti), der Kläger des Ausgangsverfahrens, von Herrn Kemmler die Zahlung von 331271 BFR an fälligen, noch offenstehenden Beiträgen für das Jahr 1981 und die ersten beiden Quartale 1982. Der Beklagte lehnte die Zahlung der Beiträge mit der Begründung ab, er habe zur selben Zeit der deutschen Pflichtversicherung für Selbständige angehört, was er auch belegt hat.

3 Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ist nach Ansicht des nationalen Gerichts folgende Frage zu beantworten:

Sind die Artikel 48, 51, 52 und 59 EG-Vertrag dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall Belgien) vor dem 1. Juli 1982 Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall die frühere Bundesrepublik Deutschland), die die gleiche selbständige Berufstätigkeit in seinem Gebiet und in der früheren Bundesrepublik Deutschland, wo sie wohnhaft waren und dem System der sozialen Sicherheit unterlagen, ausübten, nicht einer Beitragspflicht im belgischen System der sozialen Sicherheit für Selbständige unterwerfen durfte, zumal diese Beitragspflicht für sie nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führen konnte?

4 Das nationale Gericht möchte also wissen, ob ein Mitgliedstaat vor diesem Zeitpunkt einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der in beiden Mitgliedstaaten die gleiche selbständige Berufstätigkeit ausübte, zur Entrichtung von Beiträgen zu seinem System der sozialen Sicherheit für Selbständige verpflichten konnte, obwohl der Betroffene in dem anderen Mitgliedstaat, in dem er wohnte, bereits einem gleichwertigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen war und die Zahlung von Beiträgen an ein zweites System der sozialen Sicherheit für ihn nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz geführt hätte.

5 In der vorliegenden Sache hat nur die Kommission Erklärungen eingereicht. Sie trägt erstens vor, die Verordnung Nr. 1390/81 begründe nach ihrem Artikel 2 keinen Anspruch für die Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 1982. Da die Zeiten, für die im Ausgangsverfahren Beiträge verlangt würden, vor diesem Zeitpunkt lägen, sei diese Verordnung auf sie nicht anwendbar; für eine Beantwortung der Vorlagefrage sei deshalb auf die Bestimmungen des Vertrages, im vorliegenden Fall Artikel 52, zurückzugreifen, da Herr Kemmler sowohl in Deutschland als auch in Belgien eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe.

6 Der Gerichtshof habe sich außerdem bereits mehrfach zur Auslegung des Artikels 52 des Vertrages geäußert. Diese Rechtsprechung sei für die Entscheidung der Vorlagefrage einschlägig. Es handele sich insbesondere um die Urteile Stanton und Wolf u. a.. Die Kommission schlägt daher dem Gerichtshof als Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts vor, daß Artikel 52 des Vertrages es einem Mitgliedstaat verwehre, Personen, die eine gleichartige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, in dem sie ihren Wohnsitz hätten und einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen seien, zur Entrichtung von Beiträgen zu seinem eigenen System der sozialen Sicherheit für Selbständige zu verpflichten, wenn diese Verpflichtung nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz für sie führe.

7 Die Verordnung Nr. 1390/81 hat den Anwendungsbereich bestimmter Grundsätze der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf Selbständige ausgedehnt. Diese Grundsätze waren bis zu diesem Zeitpunkt nur auf Arbeitnehmer anwendbar. Zu den Grundsätzen gehört u. a., daß der Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats unterliegt.

8 Der konkrete Fall des Herrn Kemmler ist in Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1390/81 geänderten Fassung beschrieben. Dort heißt es:

Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt.

9 Die Verordnung Nr. 1390/81 begründet nach ihrem Artikel 2 keinen Anspruch für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten. Da sie am 1. Juli 1982 in Kraft getreten ist, d. h. nach dem Zeitraum, für den das Inasti Beiträge verlangt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar, über den deshalb ausschließlich aufgrund der Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden ist.

10 Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen des vorlegenden Gerichts meine ich ebenso wie die Kommission, daß der Fall von Herrn Kemmler weder von den Artikeln 48 und 51 des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer noch von Artikel 59 über den freien Dienstleistungsverkehr erfaßt wird, sondern in den Anwendungsbereich des Artikels 52 fällt, der ein Niederlassungsrecht wie folgt begründet:

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

11 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache Klopp bereits festgestellt, daß das Niederlassungsrecht auch die Möglichkeit umfaßt, unter Beachtung der jeweiligen Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten.

12 1988 erließ der Gerichtshof die Urteile Stanton und Wolf u. a.. Der Sachverhalt, der zu den Vorlagefragen geführt hatte, die damals ebenfalls von belgischen Gerichten dem Gerichtshof vorgelegt worden waren, ähnelt sehr stark dem vorliegenden Sachverhalt. Es geht in allen drei Fällen um die Anwendung derselben Bestimmung, nämlich des Artikels 3 Absatz 1 der Königlichen Verordnung Nr. 38 über die sozialrechtliche Stellung der Selbständigen vom 27. Juli 1967. Nach dieser Bestimmung ist jede natürliche Person, die in Belgien eine Erwerbstätigkeit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausübt, sozialversicherungspflichtig. Die Beitragspflicht wird also durch die ausgeübte Berufstätigkeit und nicht durch den Wohnsitz des Erwerbstätigen begründet.

13 In den genannten Rechtssachen verlangten die belgischen Behörden von einem britischen Staatsangehörigen, der im Vereinigten Königreich beschäftigt war, bzw. von zwei deutschen Staatsangehörigen, die in Deutschland beschäftigt waren, die aber zugleich Verwaltungsratsmitglieder in belgischen Gesellschaften waren und deshalb in Belgien als Selbständige angesehen wurden, die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Selbständige. Die Zeiten, für die diese Beiträge verlangt wurden, lagen ebenfalls vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1390/81. Der einzige Unterschied zwischen jenen Fällen und dem des Herrn Kemmler ist, daß seine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in seinem Fall Deutschland, eine selbständige Tätigkeit war.

14 Für die Beantwortung der Vorlagefrage werde ich zunächst untersuchen, ob die nationale Regelung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten verstößt, den Artikel 52 Absatz 2 des Vertrages bezüglich der Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten aufstellt. Sodann werde ich darauf eingehen, ob diese Regelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen kann. Schließlich, wenn dies der Fall ist, ob sie als gerechtfertigt anzusehen ist.

15 Bezüglich des Grundsatzes der Gleichbehandlung meine ich, daß diese nationale Regelung ebenso wie in den genannten Urteilen Stanton und Wolf auf jeden Selbständigen, der eine Erwerbstätigkeit in Belgien ausübt, unterschiedslos anwendbar ist und keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, auch nicht mittelbar, eingeführt hat. Zum einen beruht die Beitragspflicht auf der bloßen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Land, und zum anderen ist eine solche Regelung nicht geeignet, ausschließlich oder hauptsächlich Angehörige anderer Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

16 Sodann ist zu berücksichtigen, daß nach den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen Stanton und Wolf gemäß Artikel 52 Absatz 1 EWG-Vertrag ... die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzuheben [sind]. Es handelt sich dabei nach ständiger Rechtsprechung ... um eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des Gemeinschaftsrechts. Der Gerichtshof zieht daraus den Schluß, daß die Mitgliedstaaten diese Vorschrift selbst zu der Zeit zu beachten hatten, als sie mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung über die sozialrechtliche Stellung der Selbständigen — dies trifft für diese beiden Fälle ebenso wie für den Fall des Herrn Kemmler zu — weiterhin zur Rechtsetzung in diesem Bereich befugt waren.

17 Ebenso ist darauf hinzuweisen, daß die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit ... somit den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern [soll] und ... einer nationalen Regelung entgegen[steht], die sie dann benachteiligen könnte, wenn sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen wollen.

18 Angesichts dieser Rechtsprechung steht außer Frage, daß eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die hier beschriebene, die jeden, der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet dieses Staates ausübt, zur Entrichtung von Beiträgen zu dessen Sozialversicherung für Selbständige verpflichtet, ohne die Möglichkeit einer Befreiung von dieser Beitragspflicht für eine Person vorzusehen, die auch in einem anderen Mitgliedstaat eine selbständige Tätigkeit ausübt, sofern sie dort bereits Beiträge an ein gleichwertiges System der sozialen Sicherheit leistet, nachteilige Wirkungen für die Personen hat, die wie Herr Kemmler ihre beruflichen Tätigkeiten über das Gebiet des letztgenannten Mitgliedstaats hinaus ausdehnen.

19 Bekanntlich darf die Freizügigkeit als tragender Grundsatz des Vertrages nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und die für alle Personen oder Unternehmen gelten, die diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des fraglichen Staates ausüben, und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Gemeinschaftsbürger in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist. Somit ist zu prüfen, ob im Fall von Herrn Kemmler, der bereits Beiträge in Deutschland entrichtete, zwingende Gründe des Allgemeininteresses bestehen, die auch eine Beitragspflicht in Belgien rechtfertigen.

20 Auch wenn ein Mitgliedstaat ein allgemeines Interesses daran hätte, daß die Selbständigen in seinem Gebiet einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind, müßte es meiner Meinung nach darin bestehen, zu vermeiden, daß diese Personen ohne Versicherungsschutz sind, wenn sich bestimmte Risiken verwirklichen. Da Herr Kemmler in demselben Zeitraum bereits in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund eines gleichwertigen Systems der sozialen Sicherheit versichert war, ist festzustellen, daß die Anwendung der belgischen Regelung aus Gründen des Allgemeininteresses in seinem Fall nicht gerechtfertigt war.

21 Ich möchte hinzufügen, daß die Anwendung der streitigen nationalen Bestimmung auf den Beklagten des Ausgangsverfahrens für ihn eine steuerliche Belastung darstellen würde, da sie nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führen würde.

22 Nach alledem ist die Anwendung einer nationalen Regelung wie der hier beschriebenen, die die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des Gebiets eines einzigen Mitgliedstaats erschwert, auf den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der sich in einer Lage wie Herr Kemmler befindet, die Niederlassungsfreiheit ohne Grund behindert und infolgedessen mit Artikel 52 des Vertrages unvereinbar ist.

Ergebnis

23 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom Tribunal du travail Tournai vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

Artikel 52 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er einem Mitgliedstaat verwehrt, einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der die gleiche selbständige Tätigkeit gleichzeitig in beiden Mitgliedstaaten ausübt, zur Entrichtung von Beiträgen zu seinem System der sozialen Sicherheit für Selbständige zu verpflichten, wenn der Betroffene nachweist, daß er für denselben Zeitraum einem gleichwertigen System der sozialen Sicherheit in dem anderen Mitgliedstaat, in dem er wohnte, angeschlossen war und die Entrichtung von Beiträgen an ein zweites System der sozialen Sicherheit für ihn nicht zu einem zusätzlichen Schutz führt.