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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.01.1996 – C-276/94
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1996:11
In der Rechtssache C-276/94
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Kriminal- og Skifteret Frederikshavn (Dänemark) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Finn Ohrt
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1382/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132, S. 11)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris sowie der Richter P. J. G. Kapteyn und H. Ragnemalm (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der dänischen Regierung, vertreten durch Rechtsberater Peter Biering, Außenministerium, als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Hans Peter Hartvig als Bevollmächtigten,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Oktober 1995,
folgendes
Urteil§
1 Das Kriminal- og Skifteret Frederikshavn hat mit Beschluß vom 6. Oktober 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Oktober 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1382/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132, S. 11; nachstehend: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen Herrn Ohrt (nachstehend: Angeklagter), der beschuldigt wird, gegen die nationalen Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung verstoßen zu haben. Dieser Artikel lautet: Der Kapitän eines Schiffes, das kontrolliert werden soll, kann von einem Vertreter der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats angewiesen werden, anzuhalten, zu manövrieren oder andere Vorkehrungen zu treffen, um das Anbordgehen zu erleichtern.
3 Der Angeklagte, Kapitän des Fischereifahrzeugs Actinia, fuhr im nördlichen Kattegat, als sich ihm das Beiboot (Schlauchboot) des dänischen Überwachungsschiffs Nordjylland näherte, das eine Fischereikontrolle durchführte. Ungeachtet der Aufforderungen, sofort anzuhalten, die ihm über Funk und mit Leuchtsignalen übermittelt wurden, setzte der Angeklagte seine Fahrt fort.
4 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß das Beiboot nicht das Kennzeichen nach Artikel 2 der Verordnung führte. Artikel 2 bestimmt: Die mit der Fischereikontrolle befaßten Schiffe führen einen deutlich sichtbaren Wimpel oder ein Zeichen nach dem Muster in Anhang I. Dieses Zeichen führte nur das Mutterschiff, die Nordjylland, das sich jedoch nicht in der Nähe der Actinia befand.
5 Der Angeklagte machte vor dem nationalen Gericht geltend, er habe nicht gewußt, daß die Aufforderung, anzuhalten, von einem Überwachungsschiff gegeben worden sei.
6 Das Kriminal- og Skifteret Frederikshavn hat dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:
1. Ist nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1382/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen der Inspektionswimpel oder das Inspektionszeichen, wie in Anhang I der Verordnung dargestellt, von Beibooten (Schlauchbooten) zu führen, oder genügte es, daß das Mutterschiff Nordjylland diesen Wimpel bzw. dieses Zeichen führte?
Für den Fall, daß das Beiboot den Inspektionswimpel bzw. das Inspektionszeichen nicht führen muß, werden keine weiteren Fragen vorgelegt.
Anderenfalls:
2. Ist eine Mißachtung des Artikels 2 rechtlich für die Frage von Bedeutung, ob der Kapitän eines Schiffes im Sinne des Artikels 3 verpflichtet ist, den Anweisungen der Kontrollbehörde nachzukommen, und, falls ja, in welchem Sinne?
7 Zur ersten Frage ist festzustellen, daß weder Artikel 2 noch die anderen Bestimmungen der Verordnung den Zweck haben, den Typ der Schiffe festzulegen, die ein Mitgliedstaat zum Überwachungsschiff bestimmen bzw. als solches einsetzen darf.
8 Dagegen sollen mit Artikel 2 der Verordnung die für ein Überwachungsschiff geltenden Kennzeichnungsanforderungen einheitlich festgelegt werden. Jedes Schiff, das Anspruch erhebt, die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zu vertreten, führt ein Zeichen oder einen Wimpel. Nur wenn dieses Kennzeichen sichtbar geführt wird, kann der Kapitän eines Fischereifahrzeugs ein Überwachungsschiff auch ohne sonstige Hinweise als solches erkennen und seinen Anweisungen, wie in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vorgesehen, nachkommen.
9 Dem steht nicht entgegen, daß das Schiff, das im vorliegenden Fall die Kontrolle vornahm, dem Mutter-Überwachungsschiff untergeordnet war, aber vorübergehend unabhängig handelte.
10 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß nach Artikel 2 der Verordnung jedes Überwachungsschiff unabhängig von seinem Typ oder seiner Größe das in Anhang I der Verordnung dargestellte Kennzeichen — Wimpel oder Zeichen — zu führen hat.
11 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Kapitän eines Fischereifahrzeugs die Mißachtung von Anweisungen, die ihm nach Artikel 3 der Verordnung gegeben worden sind, damit rechtfertigen kann, daß die Kontrollbehörde sich nicht durch das Zeichen oder den Wimpel gemäß Artikel 2 der Verordnung als solche zu erkennen gegeben hat.
12 Diese Zeichen bzw. Wimpel sind Kennzeichen. Ihr Fehlen nimmt einem Schiff, das ein Mitgliedstaat zum Überwachungsschiff bestimmt hat, diese Eigenschaft nicht.
13 Daher reicht das sichtbare Führen des fraglichen Zeichens oder Wimpels zum Nachweis der Eigenschaft als Kontrollbehörde aus, ist aber nicht das einzige Mittel. Fehlen die genannten Zeichen auf einem Überwachungsschiff, so steht die Vermutung, daß ein Kapitän eines Fischereifahrzeugs nicht weiß, daß die Anweisung zum Anhalten ihm von einem Vertreter der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gegeben wurde. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn nachgewiesen wird, daß der Kapitän des kontrollierten Schiffes die Kontrollbehörde als solche erkannte.
14 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die Pflicht gemäß Artikel 3 der Verordnung, den Anweisungen eines Vertreters der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nachzukommen, voraussetzt, daß der Kapitän des kontrollierten Schiffes diesen Vertreter als solchen erkennt. Wird das in Artikel 2 der Verordnung vorgeschriebene Kennzeichen — Wimpel oder Zeichen — nicht geführt, so wird vermutet, daß der Kapitän diesen Vertreter nicht als solchen erkannt hat, sofern die Strafverfolgungsbehörden nicht das Gegenteil nachweisen.
Kosten
15 Die Auslagen der dänischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Kriminal- og Skifteret Frederikshavn mit Beschluß vom 6. Oktober 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1382/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen hat jedes Überwachungsschiff unabhängig von seinem Typ und seiner Größe das in Anhang I der Verordnung dargestellte Kennzeichen — Wimpel oder Zeichen — zu führen.
2) Die Pflicht gemäß Artikel 3 dieser Verordnung, den Anweisungen eines Vertreters der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nachzukommen, setzt voraus, daß der Kapitän des kontrollierten Schiffes diesen Vertreter als solchen erkennt. Wird das in Artikel 2 der Verordnung vorgeschriebene Kennzeichen — Wimpel oder Zeichen — nicht geführt, so wird vermutet, daß der Kapitän diesen Vertreter nicht als solchen erkannt hat, sofern die Strafverfolgungsbehörden nicht das Gegenteil nachweisen.