Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.03.1996 – C-238/95
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1996:109
In der Rechtssache C-238/95
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Laura Pignataro und Maria Condou Durande, Juristischer Dienst, als Bevollmächtige, Zustellungsbevollmächtiger: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg- Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigen im Beistand von Avvocato dello stato Pier Giorgio Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen (ABl. L 227, S. 9) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward, der Richter J.-R Puissochet (Berichterstatter), J. C. Moitinho de Almeida, L. Sevón und M. Wathelet,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Februar 1996,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 6. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen (ABl. L 227, S. 9; im folgenden: die Richtlinie) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Die Richtlinie, die zur Durchführung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, Nr. 196, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 (ABl. L 110, S. 20), erlassen wurde, legt die allgemeinen Grundsätze fest, die die zuständigen nationalen Behörden bei der Bewertung der Risiken anzuwenden haben, die von den auf den Markt gebrachten Stoffen für Mensch und Umwelt ausgehen.
3 Nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um der Richtlinie bis zum 31. Oktober 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
4 Da die Kommission von der Italienischen Republik nicht von den Maßnahmen in Kenntnis gesetzt wurde, die diese ergriffen hatte, um die Richtlinie in die nationale Rechtsordnung umzusetzen, übersandte sie ihr am 3. Dezember 1993 ein Aufforderungsschreiben. Da dieses Schreiben nicht beantwortet wurde, notifizierte sie der Italienischen Republik am 29. September 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie sie aufforderte, den Bestimmungen der Richtlinie binnen zwei Monaten nachzukommen. Die italienische Regierung reagierte auch auf diese Stellungnahme nicht.
5 Die Kommission hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, die Italienische Republik sei gemäß den Artikeln 5 und 189 des Vertrages sowie Artikel 8 der Richtlinie verpflichtet, diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist vollständig umzusetzen und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.
6 Die italienische Regierung bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt wurde. Sie führt aus, daß die Verzögerung auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung zurückzuführen sei, und macht geltend, daß diese trotzdem unverzüglich in das italienische Recht umgesetzt werde.
7 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995 I-1947, Randnr. 5) kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
8 Daher ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf'Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 93/67 nachzukommen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.