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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.03.1996 – C-335/94
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1996:126
In der Rechtssache C-335/94
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Amtsgericht Recklinghausen in dem bei diesem anhängigen Bußgeldverfahren
gegen
Hans Walter Mrozek und
Bernhard Jäger
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der österreichischen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Wolf Okresek, Bundeskanzleramt — Verfassungsdienst —, als Bevollmächtigten,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Lindsey Nicoli, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, im Beistand von Barrister Nicholas Paines,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Götz zur Hausen als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Barrister Nicholas Green, und der Kommission, vertreten durch Götz zur Hausen, in der Sitzung vom 30. November 1995,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Januar 1996,
folgendes
Urteil§
1 Das Amtsgericht Recklinghausen hat mit Beschluß vom 31. Oktober 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Dezember 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1; im folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Bußgeldverfahren gegen W. Mrozek und B. Jäger, die Betroffenen des Ausgangsverfahrens (Betroffene), denen vorgeworfen wird, gegen die deutsche Regelung der Arbeitszeit der Kraftfahrer verstoßen zu haben.
3 Die Verordnung regelt in ihren Abschnitten IV und V die Dauer der Lenk- und Ruhezeiten. In Artikel 4 ist jedoch bestimmt:
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit:
...
6. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegrafen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden.
4 Die Betroffenen sind als Disponenten bei der Firma Rethmann Entsorgungswirtschaft in Marl (Deutschland) beschäftigt und für die Einteilung der Fahrer des Unternehmens in ihre Schichten und für die Fahrten verantwortlich. Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Recklinghausen verhängte gegen sie Bußgeldbescheide mit der Begründung, sie hätten die Arbeitszeiten der Fahrer nicht entsprechend der Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung eingeteilt.
5 Die fraglichen Transporte betrafen zum einen Sonderabfälle aus Privathaushalten wie Trockenbatterien und Chemikalien, zum anderen gewerbliche Abfälle. In bezug auf die Abfälle aus Privathaushalten schloß die Firma Rethmann mit bestimmten Gemeinden und Kreisen langfristige Entsorgungsverträge. Sie betreibt nicht nur die Abholung der Abfälle, indem sie zu bestimmten Zeiten den Einwohnern Behälter zur Verfügung stellt, sondern auch deren Sortierung und endgültige Entsorgung.
6 In dem gegen diese Bußgeldbescheide beim Amtsgericht Recklinghausen eingelegten Einspruch machten die Betroffenen geltend, die Transporte seien durch Fahrzeuge der Müllabfuhr im Sinne von Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vorgenommen worden und deshalb von den durch die Verordnung geschaffenen Verpflichtungen ausgenommen. Außerdem schließe die gemeinschaftsrechtliche Ausnahmeregelung es aus, im nationalen Recht Vorschriften über die Lenkzeit einzuführen.
7 Das Amtsgericht Recklinghausen hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Wie ist der Begriff der Müllabfuhr in Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zu definieren?
a) Handelt es sich dabei ausschließlich um die Abholung von Müll aus privaten Haushalten oder auch um den Transport von Abfällen aus gewerblichen Betrieben?
b) Hinsichtlich des Mülls aus Privathaushalten weitere Fragen:
aa) Sind von der Ausnahme des Artikels 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 auch Sonderabfälle aus Privathaushalten wie z. B. Batterien, Farben, Lösungsstoffe usw. erfaßt?
bb) Gilt die Ausnahme nur für kurze Transporte innerhalb einer Gemeinde, insbesondere den Transport von Haustür zu Haustür, oder sind auch längere Transporte, z. B. zu einer entfernteren Deponie, erfaßt?
cc) Wird der Transport auch dann von Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung privilegiert, wenn die Abfuhr des Mülls durch private Unternehmer im Auftrag der Kommune erfolgt?
c) Falls auch Transporte gewerblicher Abfälle erfaßt werden:
aa) Wird der Transport von gewerblichen Abfällen jeglicher Art erfaßt?
bb) Sind auch hier längere Transporte, z. B. zu Deponien, von Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung erfaßt?
d) Fallen auch Leerfahrten der Fahrzeuge, z. B. Rückfahrten von Deponien ohne Ladung, unter Artikel 4 Nr. 6?
e) Sind auch solche Fahrten erfaßt, die der Vorbereitung von Transporten dienen, z. B. zum Zweck des Austauschs von Fahrzeugen/Fahrzeugaufliegern zwischen verschiedenen Niederlassungen einer Firma?
2. In welchem Verhältnis steht die Ausnahmeregelung des Artikels 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zu nationalen Fahrzeitregelungen?
a) Wenn eine Fahrt unter die Ausnahmeregelung des Artikels 4 Nr. 6 der EWG-Verordnung fällt, kann dann trotzdem noch durch nationale Regelungen eine Fahrzeitbegrenzung erfolgen?
b) Oder gelten für solche Transporte auch nationale Regelungen wie z. B. die Arbeitszeitordnung oder die Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung nicht?
Die erste Frage
8 Mit dieser Frage möchte das nationale Gericht im Kern eine Definition des Begriffes Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen der Müllabfuhr eingesetzt werden, im Sinne von Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung erhalten.
9 Artikel 4 der Verordnung zählt bestimmte Arten von Beförderungen auf, für die die Verordnung nicht gilt. Als Ausnahme von der allgemeinen Regelung kann Artikel 4 nicht so ausgelegt werden, daß seine Wirkung über das hinausgeht, was zum Schutz der von ihm gewährleisteten Interessen erforderlich ist. Außerdem sind die dort vorgesehenen Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Verordnung zu bestimmen (vgl. Urteil vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-116/91, British Gas, Slg. 1992, I-4071, Randnr. 12).
10 Was die Interessen angeht, deren Schutz durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung gewährleistet werden soll, ist festzustellen, daß die in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen auf der Art der Dienstleistungen beruhen, für die die Fahrzeuge eingesetzt werden. Die Aufzählung in Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung enthält ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende allgemeine Dienstleistungen (Urteil British Gas, a. a. O., Randnr. 13).
11 Ziel der Verordnung ist, wie aus ihrer ersten Begründungserwägung hervorgeht, die Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbs sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr.
12 In Anbetracht dieser Ziele, hauptsächlich desjenigen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, ist der Begriff Müllabfuhr so auszulegen, daß damit nur das Abholen des Mülls von einem Ort gemeint ist, wo dieser abgelegt wurde. Fahrzeuge der Müllabfuhr legen innerhalb kurzer Zeit kurze Strecken zurück, wobei die Beförderung gegenüber der Abfuhr zurücktritt. Mülltransport, der diese Merkmale nicht aufweist, fällt nicht unter die Befreiung. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob dies der Fall ist.
13 Da die zuständigen Stellen im Sinne von Artikel 4 Nr. 6 im Allgemeininteresse tätig werden, sind als Müll im Sinne dieser Bestimmung Abfälle sowohl häuslicher als auch gewerblicher Art sowie Sonderabfälle zu definieren, soweit ihre Abfuhr im Allgemeininteresse liegt. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Ziel der Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbs, ohne der Anwendung von Sonderregelungen für bestimmte Arten von Abfällen, wie Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über die Beförderung von tierischen Abfällen, entgegenzustehen.
14 In diesem Rahmen fallen unter Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung auch Leerfahrten der Fahrzeuge sowie Fahrten zur Vorbereitung von Beförderungen.
15 Schließlich setzt eine Befreiung der in Rede stehenden Fahrzeuge nicht voraus, daß sie unmittelbar von den Behörden eingesetzt werden. Die Verordnung Nr. 3820/85 soll die Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 77, S. 49) flexibler gestalten. Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 trat an die Stelle von Artikel 4 Nr. 4 der Verordnung Nr. 543/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2827/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 (ABl. L 334, S. 1); im Gegensatz zu dieser Bestimmung enthält er keinen Bezug auf Fahrzeuge ..., die von anderen Trägern öffentlicher Gewalt zu öffentlichen Zwecken eingesetzt... werden. Aufgrund dieser Änderung erfaßt die Ausnahme neben Behörden auch Privatunternehmen, die unter behördlicher Kontrolle eine im öffentlichen Interesse liegende allgemeine Dienstleistung erbringen.
16 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß unter Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen der Müllabfuhr eingesetzt werden, im Sinne von Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung Fahrzeuge zu verstehen sind, die im Rahmen einer im öffentlichen Interesse liegenden allgemeinen Dienstleistung, die unmittelbar von den Behörden oder unter ihrer Kontrolle von Privatunternehmen erbracht wird, für die Abholung von Abfällen aller Art, die keiner Sonderregelung unterliegen, und für deren Weitertransport im Nahbereich eingesetzt sind.
Die zweite Frage
17 Mit dieser Frage begehrt das nationale Gericht Auskunft darüber, ob nationale Regelungen über die Lenkzeit in Bereichen wie den in Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung genannten Anwendung finden können, für die die Gemeinschaftsregelung nicht gilt.
18 Artikel 4 der Verordnung schließt allgemein bestimmte Beförderungen von der Gemeinschaftsregelung aus. Für diese Beförderungen sieht die Verordnung keine Harmonisierung der Sozialvorschriften vor, so daß den Mitgliedstaaten die Befugnis verbleibt, diese Beförderungen zu regeln.
19 Diese Auslegung entspricht der 14. Begründungserwägung der Verordnung, nach der diese Regelung einzelstaatliche Vorschriften nicht berührt, wonach der Fahrer das Fahrzeug nur solange lenken darf, wie er in der Lage ist, es sicher zu führen.
20 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die Mitgliedstaaten in den Bereichen, die nicht der Verordnung unterliegen, für den Erlaß von Regelungen über die Lenkzeit zuständig bleiben.
Kosten
21 Die Auslagen der Regierungen Österreichs und des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Amtsgericht Recklinghausen mit Beschluß vom 31. Oktober 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Unter Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen der Müllabfuhr eingesetzt werden, im Sinne von Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind Fahrzeuge zu verstehen, die im Rahmen einer im öffentlichen Interesse liegenden allgemeinen Dienstleistung, die unmittelbar von den Behörden oder unter ihrer Kontrolle von Privatunternehmen erbracht wird, für die Abholung von Abfällen aller Art, die keiner Sonderregelung unterliegen, und für deren Weitertransport im Nahbereich eingesetzt sind.
2. In den Bereichen, die nicht der Verordnung Nr. 3820/85 unterliegen, bleiben die Mitgliedstaaten für den Erlaß von Regelungen über die Lenkzeit zuständig.