Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.1996 – C-46/95
Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1996:129
Schlußanträge des Generalanwalts
Michael B. Elmer
vom 21. März 1996
1 In dieser Vertragsverletzungssache hat die Kommission Klage erhoben auf Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (nachstehend: die Richtlinie) und aus dem EAG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie getroffen bzw. die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, welche Maßnahmen es zur Umsetzung der Richtlinie getroffen hat.
2 Nach der Richtlinie ist die Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte, über die entsprechenden Verhaltensmaßregeln in einem solchen Fall zu unterrichten (Artikel 5). Weiter enthält die Richtlinie Bestimmungen über die Unterrichtung der bei einer radiologischen Notstandssituation tatsächlich betroffenen Bevölkerung (Artikel 6) und über die Unterrichtung der Personen, die bei Rettungsmaßnahmen im Falle einer radiologischen Notstandssituation eingesetzt werden könnten (Artikel 7).
3 Nach Artikel 12 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens 24 Monate nach ihrer Genehmigung nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon in Kenntnis. Das Großherzogtum Luxemburg hätte die Richtlinie somit spätestens bis zum 27. November 1991 in nationales Recht umsetzen müssen.
4 Ungefähr zwei Monate vor Ablauf der vorgenannten Frist übersandte die luxemburgische Regierung der Kommission einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie. Sie teilte mit, daß eine Broschüre mit dem Titel Que faire en cas d'accident dans une centrale nucléaire (nachstehend: die Broschüre) an alle Haushalte verteilt worden sei und daß man 1986 einen Katastrophenplan für Nuklearunfälle ausgearbeitet habe. Die Personen, die bei eventuellen Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden müßten, würden laufend über die in einem solchen Fall auftretenden Gesundheitsgefahren informiert.
5 Da die Kommission von der luxemburgischen Regierung nicht von anderen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie in Kenntnis gesetzt wurde, forderte sie die Regierung mit Schreiben vom 28. Juni 1993 auf, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen. Auf dieses Schreiben erhielt die Kommission keine offizielle Antwort. In einer Anlage zu einem Schreiben der Ständigen Vertretung Luxemburgs bei der Europäischen Union vom 6. April 1994 an die Kommission teilte die luxemburgische Regierung jedoch mit, daß sie die Umsetzung der Richtlinie durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht für zweckmäßig halte, daß aber ein Plan an die gesamte Bevölkerung verteilt worden sei, der die entsprechende Information enthalte. Mit Schreiben vom 4. Mai 1994 teilte die Kommission der luxemburgischen Regierung unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 28. Juni 1993 mit, daß die von der Regierung genannten Maßnahmen nicht als für die Umsetzung der Richtlinie ausreichend angesehen werden könnten.
6 Da eine weitere Antwort der luxemburgischen Regierung ausblieb, gab die Kommission am 7. Juni 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Regierung aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an zu erlassen. Die mit Gründen versehene Stellungnahme blieb unbeantwortet.
7 Die Kommission erhob daraufhin Klage wegen Vertragsverletzung mit dem vorstehend genannten Antrag.
8 Die luxemburgische Regierung hat Klageabweisung mit der Begründung beantragt, sie habe alle für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen. Bezüglich Artikel 5 der Richtlinie beruft sich die Regierung auf die Verteilung der Broschüre (auf französisch, deutsch und portugiesisch) an alle Haushalte sowie auf die Veröffentlichung praktischer Hinweise in den jährlichen Telefonbüchern seit 1986. Bezüglich Artikel 6 der Richtlinie verweist die Regierung außerdem auf den Plan particulier d'intervention en cas d'incident ou d'accident à la centrale électronucléaire de Cattenom (nachstehend: der Plan), der eine Reihe von Entwürfen für Mitteilungen enthalte, die im Falle eines Nuklearunfalls im Radio gesendet würden. Bezüglich Artikel 7 der Richtlinie trägt die Regierung vor, die betroffenen Personen erhielten in der Praxis laufend die erforderlichen Informationen. Gleichzeitig weist sie darauf hin, daß man dabei sei, eine Großherzogliche Verordnung auszuarbeiten, die die Bestimmungen der Richtlinie wiedergebe. Diese Verordnung könne jedoch nicht als eine verspätete Durchführung der Richtlinie angesehen werden.
9 Nach Ansicht der Kommission stellen die Verteilung einer Broschüre sowie die Veröffentlichung praktischer Hinweise in den jährlichen Telefonbüchern keine zufriedenstellende Durchführung des Artikels 5 der Richtlinie dar, da es keine Bestimmungen gebe, die die Behörden verpflichteten, die Hinweise auf dem neuesten Stand zu halten und deren Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit zu gewährleisten. Gleiches gelte für den Plan, durch den Artikel 6 der Richtlinie umgesetzt sein solle. Im übrigen scheine der Plan nur ein einzelnes Atomkraftwerk zu betreffen. Schließlich sei Artikel 7 nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da die betroffenen Personen nur in der Praxis laufend die erforderlichen Informationen erhielten.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen die Mitgliedstaaten, um die volle Anwendung von Richtlinien nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen rechtlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet vorsehen, indem sie Rechtsvorschriften erlassen, die geeignet sind, eine so bestimmte, klare und transparente Lage zu schaffen, daß der einzelne seine Rechte erkennen und sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann. Dies hat der Gerichtshof u. a. zuletzt in einer Rechtssache gegen das Großherzogtum Luxemburg festgestellt, in der es um die Umsetzung der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen in luxemburgisches Recht ging.
11 Man kann sich fragen, ob die genannte Rechtsprechung des Gerichtshofes auch in einem Fall wie dem vorliegenden als zweckmäßig anzusehen ist, da man auf den ersten Blick vielleicht eine gewisse Sympathie für die sehr praktische Art und Weise empfinden könnte, in der die luxemburgische Regierung in diesem Fall die Richtlinie durchgeführt hat.
Gestatten Sie in diesem Zusammenhang aber den Hinweis, daß die Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie in luxemburgisches Recht u. a. durch die Verteilung der Broschüre an alle Haushalte problematisch erscheint, da keinem, der nach der Verteilung der Broschüre nach Luxemburg zieht, diese zugesandt wird und höchstwahrscheinlich viele Haushalte, die die Broschüre damals erhalten haben, sie nicht mehr besitzen. Schließlich gibt es keine Bestimmungen, die sicherstellen, daß die luxemburgische Regierung in Zukunft erneut eine Broschüre versenden wird.
Auch die Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie durch den Plan, der ein eventuelles Unglück im Atomkraftwerk Cattenom betrifft, ist nach meiner Meinung unzureichend. Der Plan bezieht sich zunächst nur auf dieses eine Atomkraftwerk, und es fehlt somit ein allgemeiner Katastrophenplan für mögliche Unglücke in anderen Atomkraftwerken. Außerdem gibt es in bezug auf diesen Artikel keine Bestimmungen, die sicherstellen, daß die luxemburgische Regierung den Katastrophenplan beibehält, auf den neuesten Stand bringt usw.
Schließlich hat die luxemburgische Regierung zu Artikel 7 bloß vorgetragen, daß die betroffenen Personen in der Praxis die erforderlichen Informationen erhielten. Dies bedeutet, daß es für eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Artikels ausreichend sein soll, daß die luxemburgische Regierung ihr Wort gegeben hat, daß die Bestimmung eingehalten werde. Nach meiner Meinung kann dies für Personen nicht befriedigend sein, die bei Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden können, da diese Personen, die gewöhnliche Bürger sein können, z. B. privat angestellte Sanitäter, hierbei keine Garantie dafür haben, daß die Regierung ihre Verpflichtungen erfüllt.
12 Aus diesem Grund meine ich, daß in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes festzustellen ist, daß das Großherzogtum Luxemburg nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die als notwendig anzusehen sind, teils um sicherzustellen, daß die Behörden ihrer Verpflichtung gemäß der Richtlinie zur Unterrichtung der Bevölkerung fortlaufend nachkommen, teils um den einzelnen Bürger in die Lage zu versetzen, Kenntnis von seinen ihm aufgrund der Richtlinie zustehenden Rechten zu erlangen und sich gegebenenfalls auf diese vor den nationalen Gerichten zu berufen.
13 Somit ist nach meiner Meinung festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 der Richtlinie und dem EAG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind.
14 Die Kommission hat beantragt, dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen.
Entscheidungsvorschlag
15 Ich möchte daher dem Gerichtshof vorschlagen, wie folgt zu entscheiden:
1) Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie aus dem EAG-Vertrag verstoßen, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie getroffen hat.
2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.