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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.03.1996 – C-246/95

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1996:154

Schlußanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 28. März 1996

I — Einführung

1 Kann eine Entscheidung eines nationalen Gerichts eine neue Tatsache darstellen, die eine Frist wieder in Lauf setzt und es damit einem Kläger ermöglicht, eine von der Kommission nach den dienstrechtlichen Vorschriften getroffene Entscheidung anzufechten, gegen die innerhalb der ursprünglichen Fristen kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist? Kann ein Mitgliedstaat der Kommission eine Liste mit Namen möglicher Bewerber für eine Einstellung als Bedienstete auf Zeit vorlegen? Dies sind die Fragen, die dem Gerichtshof vom belgischen Conseil d'Etat in diesem Verfahren vorgelegt worden sind. Mit der ersten Frage wird eine Art verfahrensmäßiges Rätsel gestellt, soweit der Gerichtshof um eine Vorabentscheidung darüber ersucht wird, wie das Gericht erster Instanz diese Frage im Rahmen einer möglichen künftigen Klage entscheiden würde.

II — Sachverhalt und Verfahren

2 Im September 1993 antwortete Frau Myrianne Coen (im folgenden: Klägerin), eine Beamtin des belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, auf eine in mehreren nationalen Zeitungen erschienene Anzeige, mit der die Kommission zu Bewerbungen um Dienstposten als Bedienstete auf Zeit der Laufbahngruppe A in verschiedenen Disziplinen aufgefordert hatte. Die Klägerin reichte am 11. November 1993 eine Bewerbung ein. Obwohl sie zu den 42 (von insgesamt 826) Bewerbern gehörte, mit denen Vorstellungsgespräche geführt wurden, wurde sie nicht in die im Juni 1994 aufgestellte Reserveliste aufgenommen.

3 Als Teil desselben Einstellungsverfahrens forderte die Kommission die Ständigen Vertretungen aller Mitgliedstaaten im Oktober 1993 auf, eine Liste mit drei Bewerbern (vorzugsweise Ersten Botschaftssekretären oder vor kurzem ernannten Botschaftsräten) im Hinblick auf die Ernennung zu Bediensteten auf Zeit bei der Generaldirektion I. A (im folgenden: GD I. A) vorzulegen, die gerade errichtet wurde, um die Arbeit der Kommission auf dem Gebiet der politischen Außenbeziehungen der Gemeinschaft vorzubereiten. Der belgische Außenminister übermittelte der Ständigen Vertretung am 24. November 1993 eine Liste mit drei Namen — einschließlich des Namens eines gewissen Herrn Tanghe — zur Weiterleitung an die Kommission.

4 Am 15. Dezember 1993 beantragte die Klägerin bei den zuständigen Stellen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten ihre Aufnahme in die Liste der empfohlenen Bewerber. Ihr Antrag wurde nicht an die Kommission weitergeleitet, da er verspätet eingereicht worden sei und da der Dienstgrad der Klägerin nicht den vom Ministerium für die empfohlenen Bewerber festgesetzten Mindestanforderungen entspreche.

5 Am 14. Januar 1994 erhob die Klägerin beim belgischen Conseil d'Etat, Abteilung für Verwaltungssachen, Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten, mit der drei Bewerber für Dienstposten als Bedienstete auf Zeit in der GD I. A der Kommission vorgeschlagen worden waren, sowie der Entscheidung, ihre Bewerbung um die fraglichen Dienstposten nicht weiterzuleiten (im folgenden: die angefochtenen Entscheidungen).

6 Die angefochtenen Entscheidungen wurden durch Urteil des Conseil d'Etat vom 9. Februar 1994 ausgesetzt. Die Aussetzung wurde am 28. März 1994 aufgehoben; in seinem Urteil gab der Conseil d'Etat zu verstehen, daß die Klage unzulässig erscheine, da die angefochtenen Entscheidungen vorbereitende Handlungen darstellten, die nur dann gerichtlich überprüft werden könnten, wenn sie für die Kommission bindend wären, was nicht der Fall sei.

7 In der nachfolgenden Verhandlung vor dem Conseil d'Etat ging es vor allem um die Frage der Zuständigkeit. Der belgische Staat trug vor, daß die angefochtenen Entscheidungen Teil eines Entscheidungsverfahrens der Gemeinschaft seien; da sie vorbereitende Handlungen darstellten, die für die Kommission nicht bindend seien, hätten sie keine rechtlichen Wirkungen, und die Klage sei als unzulässig anzusehen. Die Klägerin machte geltend, daß die Vorlage einer ihren Namen nicht enthaltenden Liste an die Kommission ihre Interessen nachteilig und endgültig berühre, da sie dadurch von diesem Einstellungsverfahren ausgeschlossen werde. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-97/91 trug sie vor, daß das Erfordernis, daß nationale Entscheidungen, die Teil eines Entscheidungsverfahrens der Gemeinschaft seien, der gerichtlichen Nachprüfung unterlägen, ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts sei, der verletzt würde, wenn der Conseil d'Etat entscheiden würde, daß er für die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidungen nicht zuständig sei, da ihr dies jede Möglichkeit nehmen würde, diese Entscheidungen gerichtlich nachprüfen zu lassen.

8 In diesem Zusammenhang schlug die Klägerin dem Conseil d'Etat vor, dem Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die Vorlage der Liste mit drei Bewerbern durch den belgischen Staat eine Entscheidung sei, deren Gültigkeit vom Gericht erster Instanz und vom Gerichtshof in einem Verfahren, das auf die Aufhebung der Ernennung eines der Bewerber gerichtet ist, überprüft werden könnte, so daß die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz und des Gerichtshofes den belgischen Conseil d'Etat daran hindern würde, die Rechtmäßigkeit dieser Auswahl und dieser Vorlage gerichtlich zu überprüfen.

9 Am 26. Oktober 1994 wurden der Conseil d'Etat und die Klägerin darüber unterrichtet, daß Herr Tanghe mit Wirkung vom 16. September 1994 zum Bediensteten auf Zeit der Kommission ernannt worden war.

10 In ihrem Bericht an den Conseil d'Etat vom 16. November 1994 vertrat Madame Debusschere als zuständiger Auditeur die Auffassung, daß der Conseil d'Etat gemäß dem Urteil in der Rechtssache Oleificio Borelli/Kommission verpflichtet wäre, die angefochtenen Entscheidungen gerichtlich nachzuprüfen, wenn die Kommission durch diese gebunden wäre. Da die Kommission nicht in dieser Weise gebunden sei, sei die Klage unzulässig, soweit mit ihr nur vorbereitende Handlungen angefochten werden sollten. Doch kam sie in Anbetracht des Umstands, daß gegen Entscheidungen des Conseil d'Etat kein Rechtsbehelf möglich sei, auch zu dem Schluß, daß die von der Klägerin vorgeschlagene Frage dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages vorzulegen sei.

11 In der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 1995 wies die Klägerin darauf hin, daß die künftige Entscheidung des Conseil d'Etat über ihre Klage möglicherweise eine neue Tatsache darstellen könnte, die die Frist für die Einreichung einer gegen die Ernennung von Herrn Tanghe gerichteten Klage beim Gericht erster Instanz wieder in Lauf setzen würde.

12 Durch Urteil vom 14. Juni 1995 hat die Sechste Kammer des belgischen Conseil d'Etat dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:

Ist Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages von Rom dahin auszulegen, daß die darin festgelegte Frist von zwei Monaten für die Anfechtung einer Entscheidung der Kommission aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats wieder in Lauf gesetzt werden kann, aus der sich ergibt, daß eine Handlung dieses Staates rechtswidrig ist, wenn sie die anzufechtende Entscheidung der Kommission beeinflussen konnte?

Für den Fall, daß diese Frage bejaht wird:

Ist die Aufforderung, Bewerber für Dienstposten in der Verwaltung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorzuschlagen, die in einer Sitzung der Ständigen Vertreter und des Generalsekretärs der Kommission ausgesprochen und ohne weitere Veröffentlichungsform oder am Rand eines im Amtsblatt bekanntgegebenen Einstellungsverfahrens unmittelbar an die Mitgliedstaaten gerichtet wurde, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften über die Einstellung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission gültig?

III — Erklärungen der Beteiligten

13 Erklärungen sind von der Klägerin, der belgischen Regierung und der Kommission eingereicht worden. Diese Erklärungen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen.

14 Nach Darstellung der Klägerin soll im Ausgangsverfahren das Recht eines Mitgliedstaats, Bewerber für Dienstposten bei der Kommission vorzuschlagen und zu unterstützen, in Frage gestellt werden; sollte der Conseil d'Etat die angefochtenen Entscheidungen aufheben, so könnte die Klägerin bei den belgischen Zivilgerichten eine gesonderte Schadensersatzklage erheben. Die Verweisung auf Artikel 173 des Vertrages sei als Verweisung auf Artikel 179 des Vertrages und die Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts zu verstehen, nach denen der Gerichtshof für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen und Personen, auf die das Beamtenstatut Anwendung finde, einschließlich der Bewerber um Dienstposten in den Organen, zuständig sei. Ihrer Auffassung nach ist die erste Frage dahin zu beantworten, daß eine wesentliche neue Tatsache die in den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts festgelegten Fristen wieder in Lauf setzen und die Prüfung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung rechtfertigen könne, die innerhalb der einschlägigen Fristen nicht angefochten worden sei.

15 Zur zweiten Frage trägt die Klägerin vor, daß die Unabhängigkeit des europäischen öffentlichen Dienstes, die einen bedeutsamen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstelle, und die Eigenständigkeit des Gemeinschaftsrechts Schutz vor Einmischungen von Mitgliedstaaten oder Dritten in das Handeln der Gemeinschaftsorgane gewähren sollten; sie beruft sich auf die Artikel 11 und 27 des Beamtenstatuts und auf die Rechtssache 6/64. Sie zieht daraus den Schluß, daß die Anstellungsbehörde nicht berechtigt gewesen sei, einen Dienstposten einem Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorzubehalten, und daß die Kommission die vom belgischen Außenministerium vorgeschlagenen Bewerber in Betracht gezogen (und einen von ihnen ernannt) habe, wodurch sie den notwendigerweise objektiven Charakter der Entscheidung über die Ernennung von Bediensteten der GD I. A beeinträchtigt habe. Die Entscheidungen der Kommission seien daher unter Verstoß gegen die Grundsätze der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit und im Widerspruch zum Beamtenstatut erlassen worden.

16 Die belgische Regierung führt aus, daß die Klägerin keine Beschwerde gemäß dem Beamtenstatut eingelegt habe (obwohl dies in keinem Fall das Verfahren vor dem Conseil d'Etat beeinflussen würde), daß die Einhaltung der im Vertrag festgelegten Fristen zwingend sei und daß es keine Rechtfertigung dafür gebe, diese Fristen wieder in Lauf zu setzen.

17 Die Kommission trägt ebenfalls vor, daß die Klägerin weder eine Beschwerde gemäß dem Beamtenstatut eingelegt noch beim Gericht erster Instanz Klage erhoben habe, um die Ernennung von Herrn Tanghe oder die Entscheidung der Kommission, sie nicht auf einen Dienstposten zu ernennen, anzufechten. Die Einhaltung der in den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts festgelegten Fristen sei zwingend und solle gewährleisten, daß Verwaltungsentscheidungen gegenüber den betroffenen Personen als endgültig angesehen werden könnten, sobald die Frist für ihre Anfechtung abgelaufen sei. Die Kommission fügt hinzu, daß ein Urteil eines Gerichts, ob es sich nun um ein nationales Gericht oder den Gerichtshof handele, nicht als neue Tatsache angesehen werden könne und daß sich den Akten nichts entnehmen lasse, was es rechtfertigen würde, die anwendbaren Fristen wieder in Lauf zu setzen. Sie schlägt deshalb vor, die erste Frage zu verneinen.

18 Unter Hinweis darauf, daß die von ihr vorgeschlagene Antwort auf die erste Frage eine Antwort auf die zweite Frage überflüssig machen würde, erläutert die Kommission anschließend die Umstände ihrer Aufforderung an die Mitgliedstaaten. Es sei offensichtlich gewesen, daß die diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten über eine große Zahl von Bewerbern mit der einschlägigen Erfahrung für eine Ernennung zu Bediensteten auf Zeit in der GD I. A verfügten. Außerdem habe der Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission in einem Schreiben an die Klägerin vom 22. März 1994 erklärt, daß die Vorlage von nationalen Listen mit Bewerbern, die sie vor dem Conseil d'Etat anfechte, weder die Prüfung der sehr vielen Bewerbungen, die bei der Kommission eingegangen seien, noch die vorzunehmenden Ernennungen beeinflussen werde. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Listen mit Bewerbern seien mit den Bewerbungen, die nach den Anzeigen in der Presse eingegangen seien, zusammengefaßt worden, was insgesamt eine Zahl von 826 Bewerbern ergeben habe, von denen 16 erfolgreich gewesen seien. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, daß ein erfolgloser Bewerber, der von den im Beamtenstatut und im Vertrag vorgesehenen spezifischen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch mache, dieses Versäumnis nicht durch ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 177 des Vertrages ausgleichen könne.

IV — Prüfung der Fragen des nationalen Gerichts

19 Obwohl sich die erste Frage auf die Auslegung von Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages bezieht, ist es eindeutig, daß die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung irgendeines (möglichen künftigen) Rechtsstreits zwischen der Klägerin und der Kommission auf Artikel 179 des Vertrages beruhen würde und daß Artikel 173 für dieses Verfahren nicht einschlägig ist. Die Bedingungen, unter denen diese gerichtliche Zuständigkeit ausgeübt wird, werden durch die Artikel 90 bis 91a des Beamtenstatuts festgelegt, die gemäß Artikel 73 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für Bedienstete auf Zeit entsprechend gelten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können nicht nur Personen, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten haben, sondern auch Personen, die diese Eigenschaften für sich in Anspruch nehmen, vor dem Gerichtshof eine sie beschwerende Entscheidung anfechten. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 88/591 /EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wird diese Zuständigkeit im ersten Rechtszug von diesem Gericht ausgeübt.

20 Die erste Frage des nationalen Gerichts basiert auf der ausdrücklichen Prämisse, daß die Klägerin kein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Vorschläge durch den Conseil d'Etat [hätte], die ihr keine Chancen auf die Ernennung verschaffen könnte, wenn die Fristen nicht wieder in Lauf gesetzt werden könnten. Diese Feststellung wird bestätigt durch den Wortlaut des Vorlageurteils, nach dem sich die zweite Frage nur stellt, wenn die erste Frage bejaht wird. Durch die erste Vorlagefrage soll also nur festgestellt werden, ob die Klägerin trotz des Ablaufs der im Beamtenstatut festgelegten Fristen von der Kommission eine Überprüfung ihrer Entscheidung über die Ernennung von Herrn Tanghe verlangen kann.

21 Im vorliegenden Verfahren ist es unstreitig, daß die Klägerin am 26. Oktober 1994 von der Ernennung von Herrn Tanghe erfuhr. Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung keine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegt, und die Klägerin ist seitdem auch nicht in irgendeiner anderen Weise gegen die Kommission vorgegangen.

22 Die Klägerin beruft sich auf eine Reihe von Urteilen des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz, nach denen ein Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens wesentlicher neuer Tatsachen gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts beantragen könne, daß das Organ eine Entscheidung überprüfe, die nicht innerhalb der anwendbaren Frist angefochten worden sei. Die erste Vorlagefrage zielt deshalb auf eine Entscheidung der Frage ab, ob ein Urteil eines nationalen Gerichts eine solche wesentliche neue Tatsache darstellen kann, wenn die vor dem nationalen Gericht mit dem Ziel ihrer Aufhebung angefochtenen Entscheidungen die Ernennungsentscheidung der Kommission beeinflußt haben können.

23 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof ersucht, eine Auslegung mehrerer Verfahrensvorschriften zu geben, die keinen erkennbaren Einfluß auf das Verfahren vor dem nationalen Gericht haben würde. Unter diesen Umständen sollte der Gerichtshof meiner Auffassung nach vorab auf die Frage eingehen, ob er für die Beantwortung dieser Frage zuständig ist.

24 Zwar entscheidet der Gerichtshof, wie er in der Rechtssache Dzodzi ausgeführt hat, im Rahmen der in Artikel 177 vorgesehenen Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung grundsätzlich ohne Verpflichtung zur Prüfung der Umstände, die die nationalen Gerichte veranlaßt haben, ihm die Fragen vorzulegen, und unter denen sie die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, um deren Auslegung sie ihn ersucht haben, anzuwenden beabsichtigen. Der Gerichtshof hat jedoch im folgenden darauf hingewiesen, daß es sich dann [a]nders verhielte ... wenn entweder klar zutage läge, daß das Verfahren des Artikels 177 zweckentfremdet wurde und den Gerichtshof in Wirklichkeit veranlassen soll, aufgrund eines fiktiven Rechtsstreits zu entscheiden, oder aber offensichtlich wäre, daß die Gemeinschaftsbestimmung, deren Auslegung vom Gerichtshof begehrt wird, nicht anwendbar sein kann. Der Gerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß er für den Erlaß einer Vorabentscheidung nicht zuständig ist, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von [dem nationalen] Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts ... und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht.

25 Die Frage, ob ein Urteil eines nationalen Gerichts eine neue Tatsache darstellen könnte, die sich auf die Verpflichtung des Organs, einen Antrag auf Überprüfung einer früheren, einen Beschwerdeführer betreffenden Entscheidung zu prüfen, auswirken kann, ist eindeutig eine Frage des Gemeinschaftsrechts. In Anbetracht der recht ungewöhnlichen Umstände dieser Rechtssache bin ich jedoch nicht der Auffassung, daß diese Tatsache für sich allein ausreicht, um die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu begründen.

26 Erstens besteht das einzige erklärte Ziel der ersten Vorlagefrage in der Klärung der Frage, ob die Klägerin die Frist für die Anfechtung einer Ernennungsentscheidung der Kommission, deren rechtzeitige Anfechtung sie nach eigenem Eingeständnis versäumt hat, außer Kraft setzen kann. Dies entspricht meiner Auffassung nach nicht dem wahren Zweck des Artikels 177, nach dem nationalen Gerichten Entscheidungen über die Auslegung (und im Falle des sekundären Gemeinschaftsrechts über die Gültigkeit) von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts an die Hand gegeben werden sollen, die von den nationalen Gerichten dann auf den Sachverhalt der bei ihnen anhängigen Rechtssachen anzuwenden sind. Während der Gerichtshof im allgemeinen um die Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ersucht wird, die auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens angewandt werden können, kann er gemäß Artikel 1 77 des Vertrages auch um die Auslegung von Verfahrensvorschriften und materiell-rechtlichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gebeten werden, die sich auf die Zuständigkeit des nationalen Gerichts für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache auswirken können; man kann sagen, daß das nationale Gericht unter solchen Umständen die gegebene Auslegung statt der Vorschriften selbst anwendet. In der vorliegenden Rechtssache können die den Gegenstand der Frage bildenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, wie immer sie ausgelegt werden mögen, keinen Einfluß auf die Zuständigkeit des nationalen Gerichts haben, und das nationale Gericht ist deshalb nicht in der Lage, die Auslegung des Gerichtshofes anzuwenden.

27 Die fehlende Zuständigkeit des Gerichtshofes für die erste Frage zeigt sich an dem Umstand, daß keine Antwort, die der Gerichtshof geben könnte, irgendeinen Einfluß auf die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidungen haben könnte. In materiellrechtlicher Hinsicht geht es vor dem belgischen Gericht um die Frage, ob die Beteiligung des belgischen Staates an der Ernennung bestimmter Bediensteter auf Zeit der Kommission mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar war; hierzu hat der Conseil d'Etat ausgeführt, daß die Befugnis der belgischen Regierung, Bewerber vorzuschlagen, von der Ordnungsmäßigkeit des Ernennungsverfahrens ab[hängt], das die Kommission eingeleitet hat. Zur Frage der Zuständigkeit hat der Conseil d'Etat erklärt, daß er die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidungen nur prüfen werde, wenn die Klägerin die Möglichkeit haben sollte, die Aufhebung der Ernennung von [Herrn Tanghe] durch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zu erreichen.

28 Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist es eindeutig, daß die Zuständigkeit des Conseil d'Etat für die Entscheidung über die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidungen in keiner Weise mit der Zulässigkeit irgendeines Verfahrens zusammenhängt, das die Klägerin möglicherweise gegen die Kommission einleiten will. Anscheinend hat sich der Conseil d'Etat auf Anregung der Klägerin bei der Vorlage der Fragen in dieser Rechtssache von der Notwendigkeit leiten lassen, eine Verletzung dessen zu vermeiden, was Generalanwalt Darmon in der Rechtssache Oleificio Borelli/Kommission als Rechtsweggarantie bezeichnet hat. Er hat den Inhalt dieses Grundsatzes folgendermaßen definiert: Ein einzelner, der sich durch eine Handlung verletzt sieht, die ihm ein aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften bestehendes Recht oder einen Vorteil entzieht, muß diese Handlung anfechten können und über einen umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz verfügen. Seiner Auffassung nach muß eine nationale Handlung, die die Rechtsstellung des Klägers endgültig verschlechtere, auf nationaler Ebene gerichtlich überprüft werden können.

29 In seinem Urteil in dieser Rechtssache hat der Gerichtshof ausgeführt, daß es dann, wenn eine nationale Handlung Teil eines gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses ... ist, ... Sache der nationalen Gerichte [ist], gegebenenfalls im Anschluß an eine Vorlage an den Gerichtshof über die Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden nationalen Handlung zu entscheiden, wobei sie dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Entscheidungen anzuwenden haben, die von der betreffenden nationalen Behörde erlassen werden und Rechte Dritter verletzen können; eine entsprechende Klage ist somit zulässig, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen.

30 Es wäre dem vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache möglich gewesen, die Vereinbarkeit der angefochtenen Entscheidungen mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Bestimmungen des Beamtenstatuts, die auf die Situation der Klägerin Anwendung finden, zu prüfen und den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über jede beliebige Frage des Gemeinschaftsrechts zu ersuchen, die für den Erlaß seines Urteils erforderlich war; in der Tat scheint dies das Ziel der zweiten Frage zu sein. Während die Parteien hinsichtlich der Frage, ob der Conseil d'Etat gemäß dem Urteil in der Rechtssache Oleificio Borelli/Kommission verpflichtet ist, seine Zuständigkeit im Ausgangsverfahren auszuüben, unterschiedlicher Meinung sind, besteht andererseits kein wirklicher Streit über die Frage, ob das Urteil des Conseil d'Etat zur Folge hätte, daß die im Beamtenstatut festgesetzten Fristen wieder in Lauf gesetzt würden; diese Frage scheint der Conseil d'Etat im Vorlageurteil aus eigenem Antrieb aufgeworfen zu haben. Unter diesen Umständen könnte eine Entscheidung des Gerichtshofes über diese Frage deshalb nicht als für die Entscheidung eines Rechtsstreits [vor dem vorlegenden Gericht] ... objektiv erforderlich angesehen werden.

31 Die Grundlage für die Vorlage der ersten Frage scheint mir in zweifacher Hinsicht hypothetisch zu sein, und die zugrundeliegende Argumentation stellt meines Erachtens einen Zirkelschluß dar. Erstens geht die Vorlagefrage von der Annahme aus, daß die Klägerin zu irgendeinem künftigen Zeitpunkt beim Gericht erster Instanz Klage auf Aufhebung der von der Kommission getroffenen Entscheidung über die Ernennung von Herrn Tanghe erheben wird. Übrigens impliziert diese Annahme weiterhin, daß sie bis dahin ohne Erfolg bei der Kommission eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegt hat. Zweitens muß angenommen werden, daß sie zum Zeitpunkt dieser Klageerhebung mit ihrer Klage beim belgischen Conseil d'Etat Erfolg gehabt hat. Die letztgenannte Hypothese ist jedoch wiederum davon abhängig, daß beide Vorlagefragen in einem für sie günstigen Sinne beantwortet werden.

32 Der Conseil d'Etat hat demnach das Ergebnis des Ausgangsverfahrens von den Wirkungen seines bis jetzt nicht erlassenen Urteils auf die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abhängig gemacht, die nur geltend gemacht werden können, wenn dieses Urteil für die Klägerin günstig ist. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß es nicht zu seinen Aufgaben gehört, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen oder zu Fragen abzugeben, die für das nationale Gericht bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht von Nutzen wären. Diese Rechtsprechung ist meiner Auffassung nach auf die vorliegende Rechtssache anwendbar.

33 Der vollkommen hypothetische und sogar fiktive Charakter dieser Frage geht ferner aus dem Umstand hervor, daß der Gerichtshof, wenn er diese Frage im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens beantworten würde, tatsächlich in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz eingreifen würde, das über diese Angelegenheit im ersten Rechtszug in jedem denkbaren künftigen Rechtsstreit zwischen der Kommission und der Klägerin zu befinden hätte. Das Gericht erster Instanz könnte in einem solchen Fall jedes ihm ordnungsgemäß vorgetragene Argument prüfen, mit dem die Gültigkeit der Ernennungsentscheidung der Kommission in Frage gestellt wird. Dies könnte das Vorbringen einschließen, daß die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Verfahren der Bewerberauswahl dem Beamtenstatut oder irgendeinem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts widerspreche und daß die Gültigkeit der Kommissionsentscheidung dadurch berührt werde; die Frage der Beteiligung der Mitgliedstaaten am Ernennungsverfahren, die im Beamtenstatut nicht ausdrücklich vorgesehen ist, unterscheidet sich offensichtlich ganz wesentlich von der Frage der materiell-rechtlichen Gültigkeit von Handlungen der Mitgliedstaaten, die, wie in der Rechtssache Oleificio Borelli/Kommission, als Teil eines besonderen gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses vorgenommen werden müssen. Die Gültigkeit der Ernennungen von Bediensteten durch die Gemeinschaftsorgane und erst recht die Frage, ob eine solche Ernennung in möglichen künftigen Verfahren angefochten werden kann, sind Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz als des Gerichts fallen, das diese nach den Verträgen dem Gerichtshof zugewiesene Aufgabe wahrzunehmen hat. Meiner Auffassung nach wäre es für den Gerichtshof nicht angebracht, eine Prognose darüber abzugeben, wie das Gericht erster Instanz diese Zuständigkeit in einem möglichen künftigen Verfahren ausüben würde.

34 Allerdings hat das vorlegende Gericht aus Sicht des nationalen Rechts entschieden, daß sich die Antwort des Gerichtshofes auf diese Frage auf das Interesse der Klägerin an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen auswirke und daß die Bestimmung des eventuellen Interesses eines Klägers an der Aufhebung einer derartigen Entscheidung eine Frage des nationalen Rechts sei. In dieser Hinsicht ist die folgende Passage aus dem Urteil des Gerichtshofes in der zweiten Rechtssache Foglia von Bedeutung:

[D]er Gerichtshof [muß sich] hinsichtlich der Erheblichkeit der ihm vorgelegten Fragen zwar weitestgehend auf die Beurteilung durch das innerstaatliche Gericht verlassen können ...; er muß jedoch auch in die Lage versetzt werden, alle mit der Wahrnehmung seiner eigenen Aufgabe zusammenhängenden Fragen zu beurteilen, vor allem um gegebenenfalls ... festzustellen, ob er zuständig ist. ... Der Gerichtshof würde deshalb die ihm obliegenden Aufgaben verkennen, wenn er die von den Gerichten der Mitgliedstaaten vorgenommene Beurteilung in den Ausnahmefällen, in denen sie die ordnungsgemäße Wirkungsweise des in Artikel 177 vorgesehenen Verfahrens beeinflussen könnte, unbesehen hinnehmen würde.

35 Meines Erachtens ist dies gerade ein solcher Ausnahmefall, in dem die Beurteilung der Erheblichkeit der Vorlagefrage durch das innerstaatliche Gericht aus den oben dargelegten Gründen mit der dem Gerichtshof durch Artikel 1 77 zugewiesenen Rolle unvereinbar ist. Der Gerichtshof hat, worauf ich zur Ergänzung hinweisen möchte, in der Rechtssache Foglia auch ausgeführt, daß, wenn sich der Gerichtshof in einem solchen Fall für unzuständig [erklärt], ... damit in keiner Weise in die Befugnisse des nationalen Gerichts eingegriffen, sondern verhindert [wird], daß das Verfahren nach Artikel 177 zu anderen als den diesem Verfahren eigenen Zwecken benutzt wird.

36 Nach alledem bin ich der Auffassung, daß der Gerichtshof für die Beantwortung der ersten Frage nicht zuständig ist.

37 Sollte sich der Gerichtshof dafür entscheiden, dieser Analyse der Frage seiner Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu folgen, dann bin ich der Ansicht, daß die erste Frage des Conseil d'Etat zu verneinen ist. Die Klägerin ficht hier zwei Entscheidungen nationaler Behörden, durch die die Ernennung von Herrn Tanghe durch die Kommission angeblich vorbereitet und ungültig gemacht worden ist, ausschließlich mit dem Ziel an, diese Ernennung anzufechten. Wenn man davon ausgehen würde, daß die Entscheidung eines nationalen Gerichts eine solche neue Tatsache darstellt, dann würde die Klägerin in die Lage versetzt, die im Beamtenstatut festgelegten Fristen zu umgehen, deren Anwendung nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes zwingend ist. Außerdem war, wie die Kommission ausgeführt hat, der relevante Sachverhalt des bis jetzt hypothetischen Rechtsstreits zwischen der Klägerin und der Kommission der Klägerin spätestens seit dem 26. Oktober 1994 bekannt, ohne daß sich seitdem Änderungen oder zusätzliche Umstände ergeben haben. Der Gerichtshof hat zwar anerkannt, daß ein einen Verwaltungsakt aufhebendes Urteil eine neue Tatsache ... für die Personen darstellen kann, die von dem aufgehobenen Verwaltungsakt unmittelbar betroffen werden, doch steht außer Zweifel, daß nationale Gerichte für die Aufhebung von Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht zuständig sind.

38 Die Grundsatzfragen, die sich in dieser Rechtssache stellen, entsprechen in einer Reihe wesentlicher Punkte denen in der Rechtssache TWD Textilwerke Deggendorf. Dort bestritt die Klägerin vor dem nationalen Gericht die Vertragskonformität nationaler Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission, nach der bestimmte, der Klägerin von den deutschen Behörden gewährte Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren und zurückgefordert werden mußten. Die Klägerin hatte diese Entscheidung nicht gemäß Artikel 173 des Vertrages angefochten. Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt:

Wenn man ... in derartigen Fällen zulassen würde, daß sich der Betroffene vor dem nationalen Gericht unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung deren Durchführung widersetzen kann, würde ihm damit die Möglichkeit geboten, die Bestandskraft, die die Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefrist besitzt, zu umgehen.

39 In dem Verfahren vor dem nationalen Gericht in dieser Rechtssache wendet sich die Klägerin nicht gegen die Durchführung einer Kommissionsentscheidung, sondern gegen Handlungen der nationalen Behörden, die vor Erlaß dieser Entscheidung vorgenommen wurden und deren Inhalt und folglich deren Gültigkeit beeinflußt haben sollen. Wie die Klägerin in der Rechtssache TWD Textilwerke Deggendorf versucht die Klägerin dieses Verfahrens, von nationalen Verfahren Gebrauch zu machen, um sich den Folgen der Nichteinhaltung der Frist für die Erhebung einer direkten Klage in einem Fall zu entziehen, in dem die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Verfahren außer Zweifel stand. Unter solchen Umständen bin ich nicht der Auffassung, daß es der Klägerin gestattet werden sollte, die Vereinbarkeit von Entscheidungen mit dem Gemeinschaftsrecht, die sie nicht durch eine direkte Klage bestritten hat, auf indirektem Wege zu bestreiten.

40 Das vorlegende Gericht hat ausdrücklich erklärt, daß auf die zweite Frage nur einzugehen sei, wenn die erste Frage bejaht werde. In Anbetracht der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage und in Übereinstimmung mit dem ausdrücklichen Hinweis des vorlegenden Gerichts empfehle ich dem Gerichtshof, die zweite Frage nicht zu beantworten.

41 Für den Fall, daß der Gerichtshof eine Antwort auf die zweite Frage dennoch für angebracht halten sollte, bin ich der Auffassung, daß das von der Kommission an die Mitgliedstaaten gerichtete zusätzliche Ersuchen, die Namen in Betracht kommender Bewerber zu übermitteln, als Teil des allgemeinen Einstellungsverfahrens den anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht widersprach. Insbesondere hat die Klägerin keinen Verstoß gegen Artikel 11 des Beamtenstatuts dargetan, der gemäß Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für Bedienstete auf Zeit entsprechend gilt. Sie hat auch nicht aufgezeigt, weshalb Artikel 27 des Beamtenstatuts, auf den sie besonderen Nachdruck legte, dahin auszulegen sei, daß er für Bedienstete auf Zeit gelte, oder wodurch die entsprechenden Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, insbesondere Artikel 12 Absatz 1, verletzt worden seien.

V — Ergebnis

42 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom belgischen Conseil d'Etat vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Der Gerichtshof ist im Verfahren nach Artikel 177 nicht für die Entscheidung der Frage zuständig, ob aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats in einem möglichen künftigen Verfahren zur Anfechtung der Gültigkeit einer Kommissionsentscheidung über die Ernennung eines Bediensteten auf Zeit eine Frist wieder in Lauf gesetzt werden kann, wenn das Ergebnis des Verfahrens vor dem nationalen Gericht von einer Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abhängig gemacht worden ist, die sich auf die Zuständigkeit des nationalen Gerichts nicht auswirken können, und wenn das nationale Gericht deshalb nicht in der Lage ist, diese Auslegung anzuwenden.