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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.05.1996 – C-304/95

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1996:214

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 23. Mai 1996

1. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag gegen die Griechische Republik beantragt die Kommission festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richdinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG verstoßen hat, daß sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Anpassung an die Richtlinie 92/5/EWG nicht innerhalb der gesetzten Frist erlassen oder der Kommission zumindest nicht mitgeteilt hat.

2. Artikel 3 der Richtlinie 92/5 schreibt grundsätzlich — so auch mit Wirkung für die Griechische Republik — vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen, um den Bestimmungen dieser Richtlinie bis spätestens am 1. Januar 1993 nachzukommen.

3. Es ist unstreitig, daß weder zum 1. Januar 1993 noch bei Ablauf der Zweimonatsfrist in der begründeten Stellungnahme vom 3. Juni 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen waren.

4. Die Regierung der Griechischen Republik verteidigt sich hingegen ausdrücklich gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen Artikel 5 des Vertrages mit dem Vorbringen, sie habe ihre Mitwirkungspflichten bei der Umsetzung der Richtlinie und im Vorverfahren nicht verletzt.

5. Da feststeht, daß die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht rechtzeitig erlassen wurden und die Griechische Republik dadurch gegen ihre aus der Richtlinie 92/5 fließenden Verpflichtungen verstoßen hat, braucht der Frage nach einer darüber hinausgehenden Verletzung des Artikels 5 des Vertrages nicht nachgegangen zu werden, zumal die Kommission keinen spezifischen Verstoß gegen Artikel 5 des Vertrages jenseits der aus der Richtlinie fließenden Verpflichtungen geltend gemacht hat.

6. Dem Klagebegehren der Kommission ist daher im Ergebnis stattzugeben. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

7. Ich schlage folgende Entscheidung vor:

1. Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG nachzukommen.

2. Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.