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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.06.1996 – C-74/95

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1996:239

Schlußanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 18. Juni 1996

1 Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen sind vom Gerichtshof verbunden worden, nachdem die Staatsanwaltschaft bei der Pretura circondariale Turin (Italien) und der Untersuchungsrichter bei derselben Pretura circondariale sie eingereicht hatten.

2 Das Gericht trägt seine Fragen nur hilfsweise für den Fall vor, daß der Gerichtshof die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Fragen für unzulässig erklärt.

Die Unzulässigkeit der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Fragen

3 Ich beginne mit der Feststellung, daß die italienische Staatsanwaltschaft kein Gericht ist, das berechtigt wäre, sich des Artikels 177 EG-Vertrag zu bedienen, weshalb die Fragen, die sie im vorliegenden Fall dem Gerichtshof vorlegen möchte, für unzulässig zu erklären sind.

4 Der Gerichtshof hat den Begriff des Gerichts im Sinne von Artikel 177 des Vertrages definiert und eine Reihe von Kriterien genannt, die ein solches Organ erfüllen muß, wie z. B. gesetzliche Grundlage, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren und Anwendung von Rechtsnormen. Der Gerichtshof hat diese Kriterien ergänzt und u. a. das Erfordernis der Unabhängigkeit hervorgehoben, dem jedes Rechtsprechungsorgan entsprechen muß.

5 Zwar konnte die italienische Staatsanwaltschaft einige wesentliche Aufgaben der Untersuchungsrichter übernehmen, die zu ihren eigenen Aufgaben als staatliches Strafverfolgungsorgan hinzukamen; im Zeitpunkt des Erlasses der Vorabentscheidungsersuchen (April 1995) war dies jedoch nicht der Fall.

6 Derzeit ist die italienische Procura della Repubblica nur eine Verfahrensbeteiligte, die hierzu befähigt ist aus Gründen ihres öffentlichen Charakters als Betreiberin des Strafverfahrens. Sie entscheidet die Verfahren jedoch nicht, sondern bringt sie dem zuständigen Gericht zur Kenntnis.

7 Daher fehlen im vorliegenden Fall mindestens zwei der grundlegenden Voraussetzungen, die der Gerichtshof für die Zulässigkeit von Vorabentscheidungsfragen verlangt:

a) Die Procura della Repubblica ist kein Organ mit obligatorischer Gerichtsbarkeit, sie ist nicht einmal ein Organ mit iurisdictio im strengen Sinn;

b) die Procura della Repubblica entscheidet nicht nach Anhörung der Beteiligten in einem kontradiktorischen Verfahren, sondern ist selbst Beteiligte eines solchen Verfahrens.

8 Konkret bestand die Rolle der Staatsanwaltschaft bei den Ermittlungen, auf denen die vorliegenden Vorabentscheidungsfragen beruhen, darin, mit Antrag vom 11. April 1995 den Richter um die Einholung eines vorgezogenen Sachverständigengutachtens zu ersuchen, die nur der Richter anordnen durfte, wie das vorlegende Gericht in seinem Beschluß vom 18. April 1995 ausführt.

9 Somit ist klar, daß die Aufgabe der Procura della Repubblica im Rahmen dieser Ermittlungen diejenige einer bloßen Beteiligten ist, die beim Richter die Erhebung von Beweisen beantragt. Diese Aufgabe hat keinen Rechtsprechungscharakter und ermöglicht es daher nicht, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

10 Erklärt man die von der italienischen Staatsanwaltschaft vorgelegten Fragen für unzulässig, so wird man im übrigen dazu beitragen, den Begriff Gericht im Sinne von Artikel 177 des Vertrages klarzustellen, dessen Auslegung durch den Gerichtshof in einigen Fällen vielleicht enger sein sollte.

Die vom Untersuchungsrichter vorgelegten Fragen

11 Die Fragen, die das Gericht stellt, beruhen auf strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen nicht namentlich bezeichnete Personen, die nach einer Überprüfung durch Beamte der Unità sanitaria locale Turin in bezug auf die Benutzung der am Sitz der Firma Telecom Italia verwendeten Bildschirme eingeleitet wurden.

12 Die italienische Staatsanwaltschaft beantragte wegen des Verdachts des Vorliegens von Verstößen gegen die Regelung zum Schutz der Arbeitnehmer, die Bildschirmgeräte benutzen, beim Untersuchungsrichter die von mir bereits erwähnte Erhebung von Beweisen.

13 Der Richter ist der Ansicht, daß es vor einer Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft im Beweissicherungsverfahren erforderlich sei, festzustellen, ob sich daraus der Verdacht einer Straftat und insbesondere eines Verstoßes gegen die Artikel 50 bis 59 des Titels VI, Benutzung von Bildschirmgeräten, des Decreto legislativo Nr. 626 vom 19. September 1994 ergibt.

14 Daher hält er es für erforderlich, dem Gerichtshof verschiedene Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (im folgenden: die Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorzulegen.

15 Wörtlich lauten die Vorlagefragen wie folgt:

Insbesondere ist die Auslegung des Artikels 2 Buchstabe c erheblich, in dem von dem Arbeitnehmer die Rede ist, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt, um verstehen zu können, ob diese Bestimmung die oben beschriebenen konkreten Fälle ausschließen kann (Benutzung während der gesamten Arbeitswoche, jedoch nicht ständig an allen Tagen, vier Stunden hintereinander, oder Benutzung mehr als vier Stunden hintereinander, jedoch nicht während der gesamten Arbeitswoche: beispielsweise mehrere aufeinanderfolgende Stunden täglich, jedoch während der gesamten Arbeitswoche, außer an einem Tag).

Ferner ist angesichts des Inhalts des Artikels 55 des Dekrets Nr. 626/94, der regelmäßige ärztliche Untersuchungen nur für Arbeitnehmer, die als bedingt geeignet eingestuft sind, und für diejenigen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, vorschreibt und wonach fachärztliche Untersuchungen offensichtlich erst nach der ärztlichen Vorsorgeuntersuchung und spätere augenärztliche Kontrollen nur auf Verlangen des Arbeitnehmers vorgesehen sind, sowie angesichts der Tatsache, daß der Antrag der Staatsanwaltschaft das Gericht dazu veranlaßt, die mögliche Unangemessenheit der den Arbeitnehmern von der Telecom zugestandenen Pausen und der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer zu prüfen, eine weitere Klärung im Wege der Vorabentscheidung in bezug auf die Tragweite des Artikels 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/270/EWG erforderlich, um bestimmen zu können, ob Absatz 1 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens für alle Arbeitnehmer vorschreibt oder diese auf bestimmte Gruppen beschränkt (indem sie möglicherweise von registrierten Daten abhängig gemacht wird) und ob Absatz 2 die augenärztliche Untersuchung nicht nur für die Vorsorgeuntersuchung, sondern auch für die regelmäßige Untersuchung vorschreibt.

Angesichts der in den Akten enthaltenen Ergebnisse der technischen Untersuchungen, in denen mögliche Probleme in bezug auf die Beleuchtung und mikroklimatische Daten hervorgehoben werden, die Anlaß zu der Entscheidung geben, ob daraufhin Anklage erhoben wird, und angesichts der Tatsache, daß Artikel 58 des zitierten Dekrets eine Verpflichtung zur Anpassung der Arbeitsplätze nur an die Mindestanforderungen des Anhangs VII verlangt, der nur den Abschnitt 1 und nur Bestimmungen in bezug auf die Geräte enthält, stellt sich die Frage, ob die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 90/270 die Anpassung sämtlicher Arbeitsplätze (Artikel 2 Buchstabe b) oder nur derjenigen, die von Arbeitnehmern im Sinne der Definition des Artikels 2 Buchstabe c besetzt werden, verlangt, und insbesondere, ob sich diese Anpassung auch auf die Vorschriften in den Nummern 2 und 3 des Anhangs der Richtlinie (Mindestvorschriften — Nr. 2: Umgebung; Nr. 3 — Mensch-Maschine-Schnittfläche) erstrecken muß.

Der Widerspruch zwischen der Richtlinie und der innerstaatlichen Regelung, die Handlungen als strafbar einzustufen

16 Wie ich bereits ausgeführt habe, ist die auf den vorliegenden Fall anwendbare innerstaatliche Regelung des Decreto legislativo Nr. 626 vom 19. September 1994, das, wie es im Vorlagebeschluß heißt, zur Durchführung der Richtlinie 90/270/EWG dient.

17 Die Richtlinie entspricht ihrerseits den Erfordernissen des Artikels 118a des Vertrages, der den Rat verpflichtet, durch Richtlinien Mindestvorschriften festzulegen, die die Verbesserung insbesondere der Arbcitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.

18 Konkret ist die Richtlinie eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.

19 Die Lektüre der Fragen des vorlegenden Gerichts läßt meines Erachtens trotz einiger offensichtlich entgegengesetzter Ausführungen erkennen, daß sie nicht so sehr dazu bestimmt sind, eine Auslegung der Richtlinie zu erhalten, sondern die Punkte hervorzuheben, in denen sich das Dekret von der Richtlinie entfernt, und Auskunft darüber zu erlangen, welchen Einfluß dieser Umstand haben kann.

20 Die drei Vorlagefragen gehen nämlich von einer gemeinsamen Annahme aus, und zwar vom Widerspruch zwischen der Richtlinie und dem Dekret, dessen Bestimmungen teilweise in bezug auf folgende Punkte abweichend sein sollen:

a) den Begriff Arbeitnehmer, der gewöhnlich ein Bildschirmgerät benutzt;

b) den Umfang und den verpflichtenden Charakter der Untersuchung der Augen und des Sehvermögens;

c) die Tragweite der Mindestvorschriften des Anhangs im Zusamnmenhang mit den Arbeitsplätzen, auf die dieser sich bezieht.

21 Wie ich im folgenden untersuchen werde, stellt das vorlegende Gericht zu jedem dieser drei Punkte die nationalen Rechtsvorschriften dar (die Artikel 51, 55 und 58 des Dekrets) und erläutert sodann ihren Zusammenhang mit den Bestimmungen der Richtlinie.

22 Was das erste der Probleme angeht, die sich stellen, so definiert Artikel 51 Buchstabe c des Dekrets den Arbeitnehmer im Sinne des Titels VI als solchen, der die gesamte Arbeitswoche hindurch planmäßig und gewöhnlich täglich mindestens vier Stunden hintereinander — nach Abzug der Pausen gemäß Artikel 54 — ein Bildschirmgerät benutzt.

23 In bezug auf die gleiche Frage definiert Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie den Arbeitnehmer als jede[n] Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt.

24 Ein Vergleich zwischen beiden Rechtsvorschriften erlaubt den Schluß, daß die Definition des geschützten Arbeitnehmers nach der italienischen Bestimmung enger ist als nach der gemeinschaftlichen. Das Dekret schließt von der Kategorie der Arbeitnehmer im Sinne seines Titels VI solche Beschäftigte aus, die nach der Richtlinie in sie einzubeziehen wären, und schützt daher ihre Gesundheit am Arbeitsplatz nicht im vorgesehenen Umfang.

25 Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die Bildschirmgeräte beispielsweise dreieinhalb Stunden täglich die gesamte Woche hindurch oder auch mehr als vier Stunden täglich, jedoch nicht an allen Tagen der Arbeitswoche, benutzen.

26 Diese Personen müßten, wie die Kommission und die österreichische Regierung in ihren Erklärungen ausführen, in den Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen werden, da sie einen bedeutenden Teil ihrer Arbeitszeit vor Bildschirmen verbringen. Bei der Anwendung des Dekrets werden sie jedoch von den in dessen Titel VI geregelten Schutzmaßnahmen ausgenommen, da das Dekret sie nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Titels betrachtet.

27 In bezug auf das zweite Problem (die ärztliche Überwachung) schreibt Artikel 55 des Dekrets regelmäßige ärztliche Untersuchungen nur für Arbeitnehmer vor, die als bedingt geeignet eingestuft sind, sowie für diejenigen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben. Zudem sind offensichtlich, wie das Gericht ausführt, fachärztliche Untersuchungen erst nach der Vorsorgeuntersuchung und augenärztliche Kontrollen nur auf Verlangen des Arbeitnehmers vorgesehen, wenn dieser den Verdacht hat, daß sich sein Sehvermögen verschlechtert hat und diese Verschlechterung durch den Arzt bescheinigt worden ist.

28 Zu dieser Frage bestimmt Artikel 9 der Richtlinie:

(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine Person mit entsprechender Qualifikation, und zwar:

vor Aufnahme der Bildschirmarbeit,

anschließend regelmäßig

und

bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

(2) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 als erforderlich erweist.

29 Auch hier dürfte die italienische Regelung den von der Richtlinie geforderten Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einschränken, denn während nach der Richtlinie alle Arbeitnehmer, die in ihren Geltungsbereich fallen, Anspruch auf eine regelmäßige Untersuchung ihrer Augen und ihres Sehvermögens haben, billigt das Dekret dieses Recht nur bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern, aber nicht allen zu.

30 Schließlich schreibt, was den dritten Punkt angeht, Artikel 58 des Dekrets verbindlich vor, daß die Arbeitsplätze den Mindestanforderungen des Anhangs VII genügen müssen, der nur aus einem Absatz besteht, der Regelungen für mit Bildschirmen ausgestattete Geräte oder Einrichtungen enthält.

31 In bezug auf diese Frage verlangt die Richtlinie eindeutig, daß der Arbeitgeber zweckdienliche Maßnahmen treffen muß, damit die Arbeitsplätze die im Anhang genannten Mindestvorschriften erfüllen, die nicht nur die Geräte betreffen (Abschnitt 1), sondern auch die Umgebung des Arbeitsplatzes (Abschnitt 2) und die Mensch-Maschine-Schnittstelle (Abschnitt 3).

32 Wie in den beiden anderen Punkten, die bereits kurz geprüft worden sind, dürfte die Richtlinie auch in diesem Punkt strenger sein als das italienische Dekret, das abermals das Niveau der Mindestanforderungen für die Gesundheit am Arbeitsplatz senkt, das die Richtlinie vorschreibt.

33 Während nämlich die Richtlinie verschiedene Mindestvorschriften in bezug auf mit Bildschirmgeräten ausgestattete Arbeitsplätze, ihre Umgebung und die Computerprogramme enthält, beschränkt sich das Dekret auf das erste dieser drei Kapitel und vernachlässigt die Anforderungen in bezug auf die beiden anderen.

34 Das Ergebnis von alledem — ich wage die Behauptung, daß das vorlegende Gericht es bereits bei der Vorlage seiner Fragen geahnt hat — dürfte die Feststellung einer etwaigen mangelhaften Umsetzung der Richtlinie durch die italienischen Behörden voraussetzen, die den Schwellenwert für den Mindestschutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, den das Gemeinschaftsrecht verlangt, absenkt.

35 Wie ich im folgenden darlegen werde, ist dieses Ergebnis jedoch in einem Strafverfahren unerheblich, dessen Zweck es ist, darüber zu verhandeln, ob der beteiligte Arbeitgeber strafrechtlich für einen Verstoß gegen die italienische, aber nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Regelung verantwortlich ist.

36 Die Auslegung und die Anwendung des nationalen Rechts sind Aufgaben, die ausschließlich der Zuständigkeit der nationalen Gerichte unterliegen. Ohne in diese Zuständigkeiten eingreifen zu wollen, halte ich es jedoch für erforderlich, darauf hinzuweisen, daß das italienische Gericht, wenn es zu einer Entscheidung darüber gelangen möchte, ob das Delikt begangen wurde, bei dem der Verdacht Anlaß zu den Ermittlungen gegeben hat, normative Elemente außerhalb seines eigenen Strafrechts nicht berücksichtigen darf, wenn diese Elemente — wie im vorliegenden Fall — erkennen lassen, daß für die Gesundheit der Arbeitnehmer schädliche Verhaltensweisen vorliegen, die dem Gemeinschaftsrecht nicht entsprechen, jedoch nach nationalem Recht nicht strafbar sind.

37 Nicht strafbar dürfte nämlich die Verhaltensweise eines italienischen Unternehmers sein, der keine Schutzmaßnahmen — beispielsweise in bezug auf die Untersuchung der Sehfähigkeit oder die Mindestvorschriften für die Umgebung des Arbeitsplatzes — für bestimmte Beschäftigte ergreift, auf die der Begriff des geschützten Arbeitnehmers im Sinne der Richtlinie anwendbar ist, die jedoch gemäß dem Dekret von dieser Kategorie von Arbeitnehmern ausgenommen sind.

38 Zweifellos gebietet die korrekte Anwendung der Richtlinie den Schutz dieser Personen und die Garantie dieses Schutzes durch den italienischen Staat. Fiat jedoch das nationale Recht eine bestimmte Verhaltensweise in diesem Zusammenhang nicht in die entsprechenden Straftatbestände aufgenommen, so reichen weder die Anwendung noch die Auslegung der Richtlinie aus, um in solchen Fällen eine Strafsanktion zu rechtfertigen.

39 Artikel 89 des Dekrets belegt Verstöße gegen Artikel 58 durch die Unternehmer oder Unternchmcnsleiter mit Freiheits- und Geldstrafen. Artikel 90 belegt Verstöße gegen die Mindestvorschriften, auf die sich die Artikel 55 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 58 beziehen, mit den gleichen Strafen, wenn sie den Verantwortlichen der Unternehmen zuzurechnen sind.

40 Das italienische Recht legt also im Wege der Kombination verschiedener Vorschriften ziemlich genau die Verhaltensweisen fest, die mit Freiheits- und Geldstrafen belegt werden sollen. Dabei werden die übrigen spezifischen Verhaltensweisen in bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz Bildschirmgeräte benutzen, aus dem strafrechtlichen Bereich herausgehalten.

41 Dieser Rechtszustand — der ebensogut auf einer bewußten Entscheidung wie auf einer bloßen Gesetzeslücke beruhen kann — läßt sich nicht durch eine Auslegung des Dekrets berichtigen, die dieses mehr besagen ließe, als es besagt, selbst wenn dies zu dem Zweck geschähe, es mit der Richtlinie in Einklang zu bringen.

42 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß vielleicht eine etwas eingehendere Untersuchung der Zusammenhänge zwischen der Umsetzung der Richtlinien und dem nationalen Strafrecht erforderlich ist.

Der Einfluß der Richtlinien auf die Auslegung der nationalen strafrechtlichen Vorschriften

43 Ausgangspunkt meiner Überlegungen ist der Vorrang des Legalitätsprinzips im Strafrecht (nullum crimen, nulla poena sine lege) mit dem dazugehörenden Verbot der extensiven Auslegung zum Nachteil des Angeklagten. Ich glaube nicht, daß heute jemand bestreitet, daß es sich um einen den Verfassungstraditionen sämtlicher Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz handelt.

44 Darüber hinaus handelt es sich um einen Grundsatz, dessen Einhaltung durch Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Konvention von Rom vom 4. November 1950) garantiert wird: Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

45 Der italienische Strafrichter ist nach diesem Grundsatz verpflichtet, die nationalen Gesetze, die Handlungen als strafbar einstufen (Vergehen, Verbrechen, Übertretungen oder Ordnungswidrigkeiten), mit ihrem jeweiligen Tatbestand anzuwenden, ohne daß der Strafvorwurf Verhaltensweisen betreffen kann, die praktisch in Italien nicht als strafbare Handlungen eingestuft worden sind, auch wenn sie als solche hätten eingestuft werden müssen.

46 Fiat ein Staat keine Strafe für Verhaltensweisen angedroht, die nach dem Gemeinschaftsrecht als rechtswidrig anzusehen sind, so könnte dies höchstens zur Vermutung einer etwaigen Vertragsverletzung dieses Staates führen, die von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat nach dem Verfahren der Artikel 169 und 170 des Vertrages verfolgt werden kann; dies erlaubt es jedoch nicht, daß die Bürger dieses Staates strafrechtlich wegen Handlungen verfolgt werden, die nach dem Gemeinschaftsrecht rechtswidrig, nach dem innerstaatlichen Recht jedoch nicht strafbar sind.

47 Diese Überlegungen hat der Gerichtshof in mehreren Urteilen angestellt, die deutlich machen, daß es unmöglich ist, sich gegenüber Einzelpersonen insbesondere im Bereich des Strafrechts auf nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzte Richtlinien zu berufen.

48 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Februar 1986 (Marshall) festgestellt, daß eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann und daß eine Richtlinicnbestimmung daher als solche nicht gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden kann.

49 In dem zitierten Urteil Pretore di Salò hat der Gerichtshof ausgeführt: Aus einer Richtlinie, die nicht in das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats umgesetzt worden ist, können sich daher für den einzelnen keine Verpflichtungen gegenüber anderen Einzelpersonen oder gar gegenüber dem Mitgliedstaat selbst ergeben.

50 In der Rechtssache Pretore di Salò wollte das vorlegende Gericht wissen, ob die damals geltende Regelung der Italienischen Republik zum Schutz der Gewässer vor Verschmutzung den Grundsätzen und Qualitätszielen einer Gemeinschaftsrichtlinie entsprach. Diese Frage hielt der Pretore für erheblich in bezug auf die mögliche Strafbarkeit von Verhaltensweisen, die nach innerstaatlichem Recht nicht strafbar waren, jedoch unter dem Blickwinkel der Richtlinie hätten strafbar sein können.

51 Die Antwort im Urteil Pretore di Salò ging dahin, daß eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften der Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen. Der Gerichtshof hat es somit abgelehnt, den Widerspruch zwischen der innerstaatlichen Regelung und der Gemeinschaftsregelung entsprechend dem Hauptgegenstand des Ersuchens festzustellen.

52 In seinem Urteil vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis Nijmegen, hat der Gerichtshof abermals bestätigt, daß eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften der Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen.

53 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes respektiert somit die Garantie, die das Legalitätsprinzip im Strafrecht für die Bürger der Mitgliedstaaten darstellt. Dieser Grundsatz verschafft als Grundrecht des einzelnen allen die rechtliche Sicherheit, daß ihr Verhalten nur dann mit Strafe belegt werden kann, wenn es gegen eine innerstaatliche Vorschrift verstößt, die dieses Verhalten zuvor als derartige Rechtsverletzumg mit Strafe bedroht hat.

54 Der Gerichtshof hat sich daher in den zitierten Urteilen dafür entschieden, das Legalitätsprinzip im Strafrecht als eine der Wirksamkeit der Gemeinschaftsrichtlinien innewohnende Grenze zu betrachten.

55 Kann diese Rechtsprechung, die sich auf Fälle bezieht, in denen eine Richtlinie nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, auch auf diejenigen Fälle erstreckt werden, in denen ihre Umsetzung bereits vollzogen worden ist?

56 Meines Erachtens muß dies bejaht werden, wenn die Folgen der Anwendung oder Auslegung der Richtlinie für den Betroffenen dazu führen, daß seine Verantwortlichkeit begründet oder verschärft wird, während dies sonst nicht der Fall wäre.

57 Ich habe bereits hervorgehoben, daß das Legalitätsprinzip im Strafrecht in den Rechtsordnungen der verschiedenen Mitgliedstaaten eine Schlüsselrolle spielt, die sich nicht nur auf die vorherige Definition der Tatbestände (lex previa), sondern auch auf ihre Auslegung (lex certa) erstreckt.

58 Die Rechtsgrundlage für die Verhängung von Strafsanktionen muß daher klar und eindeutig sein, d. h., sie muß frei von Mehrdeutigkeiten sein. Zwar ist auch eine strafrechtliche Bestimmung von den Gerichten auszulegen, diese dürfen jedoch Lücken im Strafrecht nicht unter Zuhilfenahme einer extensiven Auslegung schließen.

59 Es ist klar, daß in Fällen, in denen eine nationale Regelung besteht, die als Ergebnis der Umsetzung einer Richtlinie erlassen wurde, die allgemeinen Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich gebieten, daß das nationale Gericht die Richtlinie als Anhaltspunkt für die Auslegung der internen Regelung berücksichtigt.

60 Führt diese Auslegung im Ergebnis zu einer Festlegung oder Veschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten, und würde dies anderenfalls nicht geschehen, so entsteht ein Konflikt zwischen zwei Grundsätzen, nämlich dem, der die extensive Auslegung im Strafrecht verbietet, und dem, der die nationalen Gerichte verpflichtet, ihr eigenes Recht richtlinienkonform auszulegen.

61 Die Lösung des Gerichtshofes für diesen Konflikt spiegelt sich in den Randnummern 12 und 13 des angeführten Urteils Kolpinghuis Nijmegen wie folgt wider:

Einerseits steht fest, daß das nationale Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung der Richtlinie erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen hat, um das in Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages genannte Ziel zu erreichen;

andererseits findet die Verpflichtung des innerstaatlichen Gerichts, auf den Inhalt der Richtlinie abzustellen, ihre Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die Teil des Gemeinschaftsrechts sind, insbesondere auch im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot.

62 Das nationale Strafrecht ist daher nach den diesem Bereich der Rechtsordnung eigenen Kriterien und Prinzipien auszulegen, die eindeutig Garantien enthalten und unter denen der Grundsatz der Rechtssicherheit hervorzuheben ist, dessen Umsetzung in das Strafrecht gerade das Legalitätsprinzip darstellt.

63 So verstanden, verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, eine Gemeinschaftsrichtlinie heranzuziehen, um contra reum die Straftatbestände auf andere als diejenigen Fälle auszuweiten, die strikt die Beschreibung der strafbaren Handlungen nach dem nationalen Strafrecht vornehmen.

64 All dies hat nichts mit dem umgekehrten Fall zu tun, in dem die Anwendung des Gemeinschaftsrechts dazu führt, daß eine vom nationalen Recht als Rechtsverletzung mit Strafe bedrohte Handlung nicht unrechtmäßig ist. In diesem Fall führt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts dazu, daß die nationale strafrechtliche Vorschrift nicht anwendbar ist, die aus demselben Grund ihre Berechtigung als Rechtsgrundlage für die Strafbarkeit verliert.

Die Anwendung des Legalitätsprinzips im Strafrecht auf den vorliegenden Fall

65 Die Untersuchung des vorliegenden Falles zeigt klar, daß die vom italienischen Gericht begehrte Auslegung der Richtlinie in keinem Fall dazu dienen kann, eine hypothetische strafrechtliche Verantwortlichkeit abzumildern, ganz im Gegenteil.

66 Ich habe nämlich bereits den Widerspruch zwischen der Richtlinie und dem italienischen Dekret dargelegt, das den von der Gemeinschaftsregelung verlangten Mindestschutz der Gesundheit am Arbeitsplatz verringert.

67 Das vorlegende Gericht ersucht in Wirklichkeit nicht so sehr um die Auslegung einiger hinreichend klarer Bestimmungen der Richtlinie, sondern es möchte wissen, ob es diese Richtlinie erlaubt, von ihrem Geltungsbereich bestimmte Fälle auszunehmen, die das Dekret ungeahndet läßt, indem es sie entweder nicht mit Strafe bedroht oder Straftatbestände anders festlegt, als es die Richtlinie gebietet.

68 Die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie, die Gegenstand der Vorlagefragen ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen, und alle Beteiligten stimmen im folgenden überein:

a) Der Begriff Arbeitnehmer, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt (Artikel 2 der Richtlinie), gilt für jeden, der gewöhnlich vier Stunden täglich vor diesen Bildschirmgeräten arbeitet, auch wenn dies nicht an allen Tagen der Arbeitswoche geschieht. Er läßt sich auch auf Personen anwenden, die an jedem Tag der Woche vor diesen Bildschirmgeräten arbeiten, jedoch nicht notwendigerweise vier Stunden hintereinander, wobei es in allen Fällen Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, welche Verweildauer bestimmter Arbeitnehmer vor den entsprechenden Geräten nicht unwesentlich oder signifikant ist.

b) Die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar sowohl diejenige, die vor Aufnahme der Arbeit vorzunehmen ist, als auch diejenige, die anschließend regelmäßig durchgeführt werden muß (Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie), erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich der Richtlinie erfaßt werden. Die augenärztliche Untersuchung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie kann sich nach der Durchführung jeder der drei Arten von Untersuchungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 als erforderlich erweisen.

c) Die Artikel 4 und 5 der Richtlinie beziehen sich ausdrücklich auf die Arbeitsplätze, die in Artikel 2 Buchstabe b definiert sind, und verlangen die Erfüllung sämtlicher im Anhang genannter Mindestvorschriften in bezug auf die Geräte, die Umgebung und die Mensch-Maschine-Schnittstelle.

69 Falls der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren die italienische Regelung für unvereinbar mit der Richtlinie erklären und ausdrücklich feststellen sollte, daß es die Richtlinie weder erlaubt, den Begriff des Arbeitnehmers, der gewöhnlich bei seiner Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt, einzuengen, noch, die augenärztlichen Untersuchungen zu beschränken, noch, die Mindestvorschriften auf eine einzige anstelle der drei Abschnitte des Anhangs zu reduzieren, bliebe doch unbestreitbar, daß die Verhaltensweisen, die den Bestimmungen des Dekrets entsprechen, nicht bestraft werden könnten.

70 Mit anderen Worten, selbst wenn das Dekret einige Verhaltensweisen, die bei richtiger Auslegung der Richtlinie nicht als der Gemeinschaftsregelung entsprechend angesehen werden können, von Strafsanktionen ausnimmt, kann dieser Umstand denjenigen, die sich an die innerstaatliche Regelung gehalten haben, strafrechtlich nicht zum Nachteil gereichen, wie inkorrekt die Umsetzung der Richtlinie auch gewesen sein mag.

71 Daher ist es nicht notwendig, in dem vom vorlegenden Gericht gewünschten Sinne eine detaillierte Antwort zu jedem der Artikel der Richtlinie zu geben, die Gegenstand der Frage sind. Vielmehr genügt es, einen Schritt weiter in der Richtung der Urteile Pretore di Salò und Kolpinghuis Nijmegen zu gehen.

72 Hat der Gerichtshof nämlich in diesen Urteilen festgestellt, daß sich die Richtlinien nicht dazu eignen, strafrechtliche Verantwortlichkeiten festzulegen oder zu verschärfen, wenn sie noch nicht in nationales Recht umgesetzt sind, so ist diese These auch auf die Fälle von Mängeln bei der Umsetzung zu erstrecken, wenn also die Anpassung des nationalen Rechts bereits erfolgt ist.

73 Hat das innerstaatliche Umsetzungsrecht, das zur Durchführung der Richtlinie erlassen wurde, es unterlassen, bestimmte Verhaltensweisen, die mit einer Sanktion hätten belegt werden müssen, als strafbare Handlungen einzustufen, oder hat es die Einzelheiten der Straftatbestände in einem anderen als dem in der Richtlinie vorgesehenen Sinne definiert, so gelten für diese Fälle die gleichen rechtlichen Überlegungen, die den genannten Urteilen zugrunde liegen.

74 Die Identität der rechtlichen Erwägungen führt zur Identität der Ergebnisse: Niemand darf aufgrund der extensiven Auslegung einer nationalen Strafvorschrift, die vorgenommen wird, um diese Vorschrift mit einer Gemeinschaftsrichtlinie in Einklang zu bringen, oder wegen Handlungen bestraft werden, die nach dieser Vorschrift nicht strafbar sind.

75 Auch in diesen Fällen bildet das Legalitätsprinzip, und zwar ebenso stark, eine unüberwindliche Grenze für die Wirksamkeit der Richtlinien und für das Erfordernis, das nationale Recht diesen Richtlinien entsprechend auszulegen.

76 Es beruht nicht auf einem nicht vorhandenen Vorrang des nationalen Strafrechts (das der betreffende Mitgliedstaat ändern muß, sobald festgestellt wird, daß es gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt), sondern auf der Wahrung eines der den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze, der gleichzeitig Grundrecht der Bürger dieser Staaten und Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts selbst ist.

77 Auf alle Fälle müßte, falls der Gerichtshof es für angebracht hält, dem vorlegenden Gericht die ins einzelne gehende Auslegung jedes Absatzes der Richtlinie, der Gegenstand der Vorlagefragen ist, an die Hand zu geben, die Antwort so ausfallen, wie ich es zuvor dargelegt habe.

Ergebnis

78 Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich vor,

1) die Fragen der Procura della Repubblica bei der Pretura circondariale Turin in der Rechtssache C-74/95 für unzulässig zu erklären, da sie nicht von einem gemäß Artikel 177 EG-Vertrag hierzu berechtigten Gericht vorgelegt worden sind;

2) festzustellen, daß die Auslegung der Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten nicht die Wirkung hat, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen ihre Vorschriften verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen, wenn das nationale Recht eines Mitgliedstaats, das zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurde, entweder bestimmte Verhaltensweisen nicht als strafbare Handlungen eingestuft oder die Einzelheiten der Straftatbestände anders, als in der Richtlinie vorgesehen, definiert hat.

3) Hilfsweise schlage ich vor, festzustellen, daß

a) der Begriff Arbeitnehmer, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt (Artikel 2 der Richtlinie 90/270) Anwendung auf Personen findet, die gewöhnlich täglich vier Stunden hintereinander an Bildschirmgeräten arbeiten, auch wenn sie dies nicht an allen Tagen der Arbeitswoche tun. Er kann auch Anwendung auf Personen finden, die an allen Wochentagen an Bildschirmgeräten arbeiten, jedoch nicht notwendigerweise vier Stunden hintereinander, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, in jedem Fall festzustellen, ob die Zeit, die bestimmte Arbeitnehmer vor solchen Geräten verbringen, erheblich oder signifikant ist;

b) sich die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar sowohl diejenige, die vor Aufnahme der Arbeit, als auch diejenige, die später vorzunehmen ist (Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/270), auf alle Arbeitnehmer erstreckt, die vom Geltungsbereich der Richtlinie erfaßt werden. Die augenärztliche Untersuchung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie kann sich nach der Durchführung jeder der drei Untersuchungsarten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 als erforderlich erweisen;

c) sich die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 90/270 ausdrücklich auf die in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie definierten Arbeitsplätze beziehen und es verlangen, daß alle Mindestvorschriften im Anhang in bezug auf die Geräte, die Umgebung und die Mensch-Maschinen-Schnittstelle beachtet werden.