Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.06.1996 – C-251/94
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1996:244
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 20. Juni 1996
1 Die vom Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Sozialkammer) vorgelegten Fragen betreffen zwei wichtige Aspekte der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates von 1971 (nachstehend: Verordnung). Die Probleme, mit denen sich der Gerichtshof zu befassen hat, beziehen sich sowohl auf die Berechnungsweise des sog. theoretischen Betrages der Leistung bei Invalidität als auch auf die Methode zur Ermittlung der tatsächlichen Höhe der Leistungen, die der Wanderarbeitnehmer von jedem einzelnen Träger erhält, bei dem er während seiner Erwerbstätigkeit Versicherungsbeiträge entrichtet hat.
2 Der vorliegenden Rechtssache liegt, rasch zusammengefaßt, folgender Sachverhalt zugrunde. Der spanische Arbeitnehmer Eduardo Lafuente Nieto (nachstehend: Kläger) hatte vor 1969 für insgesamt 1898 Tage Beiträge nach den spanischen Rechtsvorschriften entrichtet. Nach seiner Abwanderung nach Deutschland entrichtete er bis 1990, dem Zeitpunkt, zu dem er dauernd erwerbsunfähig wurde, Beiträge beim zuständigen Träger dieses Landes.
3 Aus Gründen, die das vorlegende Gericht nicht erwähnt, gewährte der zuständige deutsche Träger ihm lediglich für die in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten eine Invaliditätsrente, ohne seine unselbständige Erwerbstätigkeit in seinem Herkunftsland zu berücksichtigen.
4 Der Kläger beantragte daher beim zuständigen spanischen Träger, dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS, auch: Beklagter), ihm eine Invaliditätsrente für die Beschäftigungszeiten in Spanien zu gewähren.
Aufgrund der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erkannte der Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Invaliditätsrente an und gewährte ihm eine Rente von 9226 PTA monatlich (zahlbar vierzehnmal im Jahr). Dieser Betrag wurde aufgrund einer gesetzlichen Fiktion errechnet. Da der Kläger während des Zeitraums vor Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit nicht in Spanien beschäftigt gewesen war, wurde entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften der Grundsatz angewandt, daß er als nicht beitragspflichtig galt. Folglich wurde der Betrag seiner Invaliditätsrente auf der Grundlage des gewerkschaftlichen Mindestlohns berechnet. Sodann wurde die Höhe der dem spanischen Träger obliegenden Leistung nach der Dauer der vom Kläger in Spanien zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Verhältnis zu seinen insgesamt zurückgelegten Beschäftigungszeiten berechnet.
5 Der Kläger war mit der Berechnungsmethode des Beklagten nicht einverstanden, da weder die Beitragsbemessungsgrundlage für die Ermittlung des theoretischen Betrages der Rentenleistung noch das für die sog. Proratisierung herangezogene Kriterium zutreffend sei. Er erhob daher Klage beim Juzgado de lo Social de Biskaya. Das Gericht erster Instanz hielt jedoch die Klage, mit der der Kläger aufgrund anderer als der von dem Beklagten angewandten Berechnungsgrundlagen eine Invalidenrente von 56485 PTA monatlich begehrte, nicht für begründet und wies sie folglich ab.
6 Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung beim Tribunal Superior del País Vasco (Sozialkammer) ein, das dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. Erfaßt Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (in der im Juli 1990 geltenden Fassung) tatbestandlich solche Rechtsvorschriften wie die in Artikel 3 des Gesetzes 26/1985 vom 31. Juli 1985, oder fallen diese Rechtsvorschriften unter Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b dieser Gemeinschaftsverordnung?
2. Wie ist Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1408/71 zu verstehen, wenn die vorhergehende Frage dahingehend beantwortet wird, daß die genannten spanisehen Rechtsvorschriften den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllen:
a) Ist die Bestimmung dahin auszulegen, daß sie eine eigene gemeinschaftsrechtliche Regelung neben der des innerstaatlichen spanischen Rechts über die Art der Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage aufstellt, wonach diese durch das arithmetische Mittel der in Spanien geltenden Höchst-und Mindestbeitragsbemessungsgr undlagen zu bestimmen ist?
b) Oder ist die Bestimmung so zu verstehen, daß sie keine eigene Regelung über die Art der Ermittlung der Durchschnitts-Beitragsbemessungsgrundlage enthält und deren Berechnung nach dem innerstaatlichen spanischen Recht erfolgt, jedoch ohne daß insoweit eine Beitragsbemessungsgrundlage berücksichtigt werden kann, die der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaats gemäß dessen Rechtsvorschriften angewandt hat?
c) Oder ist die Bestimmung schließlich in dem Sinne auszulegen, daß sie keine eigene Regelung über die Art der Ermittlung der Durchschnitts-Beitragsbemessungsgrundlage enthält, die nach dem innerstaatlichen spanischen Recht zu berechnen ist, wobei jedoch für diese Berechnung die Beitragsbemessungsgrundlagen, die der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats gemäß dessen Rechtsvorschriften angewandt hat, zu berücksichtigen sind, soweit diese Bemessungsgrundlagen auch in Spanien nach spanischem Recht anzuwenden gewesen wären, wenn der sie in dem anderen Mitgliedstaat begründende Umstand als in Spanien eingetreten anzusehen wäre?
3. Verstößt Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1408/71, falls eine der ersten beiden in der vorhergehenden Vorlagefrage genannten Alternativen die richtige Auslegung darstellt, gegen Artikel 51 EWG-Vertrag in Zusammenhang mit der in Artikel 48 niedergelegten Freizügigkeit der Arbeitnehmer, und ist diese Bestimmung damit ungültig?
4. Falls auf die erste Vorlagefrage zu antworten ist, daß Artikel 3 des Gesetzes 26/1985 vom 31. Juli 1985 den Tatbestand des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt:
a) Ist diese letztgenannte Vorschrift so zu verstehen, daß sie für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Rente bei dauernder Invalidität oder bei Alter die Berücksichtigung von Beiträgen nicht gestattet, die an den zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats gemäß dessen Rechtsvorschriften entrichtet worden sind?
b) Oder ist diese Vorschrift so zu verstehen, daß sie für die Berechnung die Berücksichtigung der Beiträge, die an den zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats gemäß dessen Rechtsvorschriften entrichtet worden sind, insoweit gestattet, als diese Beiträge in Spanien nach spanischem Recht angefallen wären, wenn der die Beiträge in dem anderen Mitgliedstaat begründende Umstand als in Spanien eingetreten anzusehen wäre?
5. Wenn die erste der beiden in der vorhergehenden Vorlagefrage aufgeführten Alternativen die richtige Auslegung des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 ist: Verstößt diese Bestimmung gegen Artikel 51 E WG-Vertrag in Zusammenhang mit der in Artikel 48 niedergelegten Freizügigkeit der Arbeitnehmer, und ist sie insoweit ungültig?
6. Unabhängig davon, wie die vorhergehenden Vorlagefragen zu beantworten sind: Ist der Tatbestand des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 in seiner im Juli 1990 geltenden Fassung so auszulegen, daß er die Renten bei dauernder Invalidität aufgrund nicht berufsbedingter Krankheit gemäß dem spanischen allgemeinen System der sozialen Sicherheit umfaßt und somit davon auszugehen ist, daß die dort genannte Höchstdauer in diesen Fällen die Mindestbeitragszeit ist, die für den Erwerb des Rentenanspruchs erforderlich ist?
7 Die ersten fünf Fragen betreffen im wesentlichen die Art und Weise der Berechnung der Höhe der Leistung bei Invalidität. Genauer gesagt bezieht sich die erste Frage auf die Qualifikation der geltenden spanischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsverordnung. Die übrigen vier betreffen das Problem, ob der zuständige spanische Träger die Höhe der betreffenden Leistung unter Berücksichtigung der vom Wanderarbeitnehmer an den zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats entrichteten Beiträge zu ermitteln hat oder ob insoweit andere Grundsätze heranzuziehen sind, etwa die nach den innerstaatlichen Vorschriften vorgeschriebene Zugrundelegung des Mindestlohns oder aber die allerdings auf der Rechtsprechung beruhende Anwendung des Durchschnitts der von der Verwaltungsbehörde festgelegten Mindestund Höchstbemessungsgrundlagen. Hilfsweise wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die Regelung, wenn die Invaliditätsrente nicht auf der Grundlage der vom Wanderarbeitnehmer an die zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats entrichteten Beiträge zu ermitteln ist, gegen die in den Artikeln 51 und 48 des Vertrages verankerten Grundsätze verstößt.
8 Mit der sechsten Frage hingegen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung des Begriffs Höchstdauer in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c (jetzt Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung, um zu entscheiden, ob die auf den spanischen Träger entfallende Versicherungsleistung unter Zugrundelegung der gesamten vom Arbeitnehmer im Herkunfts- und im Zuwanderungsland zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder aber nur unter Berücksichtigung der Mindestbeitragszeit zu berechnen ist, die nach den spanischen Rechtsvorschriften Voraussetzung für einen Anspruch auf Invaliditätsrente ist.
9 Das Königreich Spanien, der Rat, die Kommission und der Kläger sind in der Sitzung vom 2. Mai 1996 erschienen und haben mündliche Ausführungen gemacht.
Die ersten fünf Vorlagefragen
10 Vor der inhaltlichen Prüfung der ersten fünf Fragen halte ich es für angezeigt, die umstrittenen Vorschriften im Kontext der Verordnung darzustellen.
11 Die in der spanischen und der deutschen Rechtsordnung geltenden Regelungen über Invaliditätsrenten gehören unterschiedlichen Typen an. Die spanische Regelung gehört zum sog. Typ A und stellt ein Risikosystem dar. Die Höhe der Invaliditätsrente ist nämlich nach dieser Regelung nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeit abhängig. Die deutschen Rechtsvorschriften gehören demgegenüber zum sog. Typ B, einem kumulativen System. Die Höhe der Leistung der Invaliditätsrente richtet sich nach der Dauer der Beitragszeiten.
12 Die Gewährung von Invaliditätsrenten an Wanderarbeitnehmer, die wie Herr Lafuente Nieto während ihrer Erwerbstätigkeit Versicherungsregelungen sowohl des Typs A als auch des Typs Β unterstanden, ist in der Verordnung ausdrücklich geregelt. Artikel 40 Absatz 1 bestimmt nämlich, daß ein Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht vom Typ A sind, Leistungen aufgrund der in diesem Fall entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Kapitels 3 der Verordnung (Alter und Tod [Renten] — Artikel 44 bis 51) erhält.
13 Von den zuletzt angeführten Bestimmungen schreibt Artikel 45 Absatz 1 vor, daß der zuständige Träger bei der Feststellung des Rentenanspruchs alle Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Arbeitnehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, als ob es sich um nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte. Der Arbeitnehmer darf seine Versicherungsansprüche nicht deshalb verlieren, weil er sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat.
14 Im vorliegenden Fall ist die Klarstellung angebracht, daß der Anspruch des Klägers auf Invaliditätsrente nicht streitig ist. Die Fragen drehen sich ausschließlich um die Höhe der Leistung, die ihm geschuldet wird. Insoweit sind die Vorschriften des Artikels 46 Absatz 2 maßgebend, die die Feststellung der Versicherungsleistungen, die der Arbeitnehmer wie im vorliegenden Fall beanspruchen kann, nach dem Grundsatz der Zusammenrechnung regeln.
15 Die für diese Feststellung maßgebenden Grundsätze sind die der Zusammenrechnung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten und der verhältnismäßigen Aufteilung der dem Betreffenden geschuldeten Leistungen auf die zuständigen Träger (sog. Proratisierung). Die Verordnung regelt gleichfalls, wie diese Grundsätze anzuwenden sind.
Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats hat zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen. Bei einem System des Typs A wie dem spanischen wird der theoretische Betrag nach Satz 2 der Bestimmung ermittelt: Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a; Hervorhebung von mir). Im vorliegenden Fall ist daher der theoretische Betrag im Sinne der Verordnung nach den in der spanischen Regelung festgelegten Modalitäten zu ermitteln.
16 Ist der Betrag, der als theoretischer Betrag gilt, in dieser Weise festgelegt, so berechnet der zuständige Träger den sog. tatsächlich geschuldeten Betrag der Leistung. Dieser wird nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten ermittelt (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b).
17 Die Bestimmungen des Artikels 47 (mit der bezeichnenden Überschrift Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen) legen hingegen die Modalitäten — eher technischer Natur — fest, die die nationalen Träger bei der Ermittlung des theoretischen Betrages und des auf sie entfallenden Teils der Versicherungsleistungen anwenden.
Für den vorliegenden Rechtsstreit sind, wie sich aus den Vorlagefragen ergibt, zwei Regelungen dieses Artikels von Bedeutung.
Die Regelung des Absatzes 1 Buchstabe b (jetzt Buchstabe d):
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beiträge oder Zuschläge zugrunde zu legen ist, ermittelt die Entgelte, Einkommen, Beiträge oder Zuschläge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten auf der Grundlage der Durchschnittsarbeitsentgelte, -arbeitseinkommen, -beitrage oder -zuschläge, die für die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind.
Die Regelung in Buchstabe e — die, wie gleich zu bemerken ist, aus Anlaß des Beitritts des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft eingeführt wurde — lautet wie folgt:
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, ermittelt diese Durchschnittsgrundlage gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten (Hervorhebung von mir).
18 Die beiden zuletzt angeführten Bestimmungen sind für die zu prüfenden Auslegungsfragen etwas näher zu betrachten. Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte den theoretischen Betrag der Leistung aufgrund der nationalen Vorschriften berechnet. Im Rahmen dieser Regelung wird die Invaliditätsleistung anhand der Beitragsbemessungsgrundlage des Arbeitnehmers während der 84 Monate vor Eintritt der Invalidität (sog. Bezugszeitraum) berechnet. Artikel 3 Absatz 4 der nationalen Regelung (Gesetz 26/1985 vom 31. Juli 1985) legt indessen fest, daß für den Fall, daß der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums nicht beitragspflichtig war, diese Fehlzeit durch Heranziehung des gewerkschaftlichen Mindestlohns ausgeglichen wird. Da der Kläger nun während des Bezugszeitraums in Deutschland beschäftigt war und damit nicht beitragspflichtig im Sinne der spanischen Rechtsvorschriften war, wurde seine Beitragsbemessungsgrundlage für die Festsetzung des Betrages der Leistung gemäß dem erwähnten Parameter des gewerkschaftlichen Mindestlohns berechnet.
19 Aber gerade an diesem Punkt treten die Zweifel auf, die im Sinne der Verordnung zu klären sind. Hätte nach den Gemeinschaftsvorschriften der zuständige spanische Träger den theoretischen Betrag nicht unter Heranziehung des gewerkschaftlichen Mindestlohns gemäß den spanischen Vorschriften, sondern unter Heranziehung der von Herrn Lafuente Nieto in Deutschland während des betreffenden Zeitraums bezogenen Arbeitsentgelte ermitteln müssen? Oder hätte er andere und abweichende Kriterien zugrunde legen können wie etwa den Durchschnitt der Mindest- und Höchstbeitragsbemessungs-grundlagen?
20 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts bedingt die Antwort auf diese Fragen notwendig eine erste und vorrangige Subsumtion, nämlich die Prüfung, ob die spanische Regelung, die auf dem Begriff der Beitragsbemessungsgrundlage beruht, der Vorschrift des Buchstaben b oder der des Buchstaben e zuzuordnen ist.
21 Die Parteien vertreten hier unterschiedliche Standpunkte. Das Königreich Spanien (und das vorlegende Gericht selbst) sind der Auffassung, daß die Regelung des Buchstaben e im vorliegenden Fall anzuwenden ist. Der Kläger ordnet demgegenüber die spanischen Rechtsvorschriften dem in Buchstabe b des zuletzt genannten Artikels angeführten Typ zu.
22 Wieder eine andere Auffassung wird von der Kommission vertreten, die unseren Sachverhalt unter Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a subsumiert und sich hierbei auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Weber stützt. Nach Ansicht der Kommission wurde in diesem Urteil nämlich ein System von Invaliditätsleistungen des in Spanien geltenden Typs (d. h. also des Typs A) vom Anwendungsbereich des Artikels 47 Absatz 1 der Verordnung ausgeschlossen.
23 Dies sind die unterschiedlichen Standpunkte, denen sich der Gerichtshof gegenübersieht. Meine Prüfung beginnt mit dem Standpunkt der Kommission. Danach beschäftige ich mich mit den Ausführungen des Klägers bzw. des Königreichs Spanien.
24 Die Auffassung der Kommission ist schlüssig und hätte den Vorteil, die Lösung des Problems wesentlich zu vereinfachen. Die anwendbare Regelung fände sich in einer anderen als der vom vorlegenden Gericht herangezogenen Vorschrift. Mit einem Schlag hätten sich somit die ersten fünf Fragen des Vorlagebeschlusses erledigt. Inhaltlich bedarf daher die vorgeschlagene Lösung einer aufmerksamen Prüfung.
25 Die Rechtssache Weber betraf die niederländische Regelung der Leistungen bei Invalidität, die wie die hier zu prüfende spanische dem Typ A angehörte. Dort wurde aber anders als in dem Fall, den wir hier prüfen, der theoretische Betrag der Invaliditätsleistung nach dem Parameter des Tageslohns ermittelt, den der Betreffende in dem Jahr nach Eintritt der Invalidität hätte erzielen können. Für den Fall einer einzigen Beschäftigung bedeutete dies in der Praxis, daß auf das durchschnittliche Entgelt des Betreffenden in dem Jahr unmittelbar vor Eintritt der Invalidität abzustellen war. Herr Weber, der zuvor in den Niederlanden gearbeitet hatte, war nach Deutschland gegangen, um dort zu arbeiten, und dann arbeitsunfähig geworden. Anders als das INSS im vorliegenden Fall hatte der niederländische Träger den theoretischen Betrag der Leistung auf der Grundlage des letzten Entgelts errechnet, das der Arbeitnehmer in dem anderen Mitgliedstaat, d. h. in Deutschland bezogen hatte. Herr Weber forderte, daß der niederländische Träger den theoretischen Betrag nach Artikel 47 Absatz 1 auf der Grundlage der von ihm in den Niederlanden durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelte zu berechnen habe. Mit seinem Urteil entschied der Gerichtshof, daß die in Artikel 47 Absatz 1 genannten Fälle sich nicht auf ein System von Leistungen bei Invalidität beziehen, bei dem die Höhe der Leistungen unabhängig von der Dauer der Versicherungszeiten ist und das bei der Ermittlung des Verdienstausfalls das von dem Betreffenden vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (in dem von ihm vor diesem Zeitpunkt gewöhnlich ausgeübten Beruf) erzielte feste Entgelt oder das von ihm an bestimmten (nicht weiter als zwei Jahre vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zurückliegenden) Tagen erzielte Durchschnittsentgelt berücksichtigt.
26 Von ähnlichen Erwägungen ging in der Rechtssache Reichling Generalanwalt Jacobs in seinen Schlußanträgen aus. In diesem Fall wurde die Leistung bei Invalidität nach den nationalen Rechtsvorschriften aufgrund des letzten Arbeitsentgelts berechnet, das der Kläger vor Eintritt seiner Invalidität bezog. Es war streitig, ob der zuständige belgische Träger die Leistung bei Invalidität auf der Grundlage des vom Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt der Invalidität in Luxemburg bezogenen Arbeitsentgelts (wohin er sich in Ausübung der Freizügigkeit begeben hatte, um Arbeit zu finden) oder aber auf der Grundlage seines letzten Arbeitsentgelts in Belgien, wo er zuvor beschäftigt gewesen war, zu berechnen hatte. Auch in diesem Fall waren die Versicherungssysteme der beiden Länder verschieden. Wie im vorliegenden Fall gehörten die für den zuständigen Träger maßgebenden (belgischen) Rechtsvorschriften zum Typ A, während die luxemburgischen Rechtsvorschriften zum gleichen Typ wie die deutschen gehörten (Typ B). Außerdem bestand eine weitere Ähnlichkeit zum vorliegenden Fall. Nach den vom zuständigen Träger angewandten Rechtsvorschriften war, wenn der Berechtigte bei Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit länger als 14 Tage nicht mehr dem belgischen Versicherungssystem angehörte, bei der Berechnung des theoretischen Betrages der Leistung — auch hier fiktiv — das für einen Arbeitnehmer der Kategorie I von der Commission paritaire nationale auxiliaire pour employés festgesetzte Mindestarbeitsentgelt anzusetzen. Der Generalanwalt kam nach Prüfung des Falles zu dem Ergebnis, daß das Urteil Weber auch für die belgischen Rechtsvorschriften [gilt], nach denen die Leistung bei Invalidität auf der Grundlage des letzten Arbeitsentgelts des Berechtigten berechnet wird. Daraus folgte, daß Artikel 47 Absatz 1 in diesem Fall keine Anwendung finden konnte.
27 Ich stimme der Kommission zu, daß die bisher angeführten Urteile Fälle betreffen, die in mehr als einer Hinsicht demjenigen gleichen, mit dem wir uns hier befassen. Außerdem hat die Auffassung der Kommission den Vorzug, daß sie zu einer Auseinandersetzung mit der Bedeutung des Artikels 47 Absatz 1 und seines Anwendungsbereichs führt. Es geht um Vorschriften, die hauptsächlich zu dem Zweck erlassen wurden, die Kriterien für die Berechnung der Leistungen zu vereinfachen. Diese Zielrichtung ist klar, wenn es um ein kumulierendes System geht, das auf der Grundlage der vom Versicherten im Lauf der Zeit erbrachten Beiträge funktioniert. Wenn dagegen der für die Erbringung der Leistung zuständige Träger ein Risikosystem anzuwenden hat und der Arbeitnehmer, wie dies im vorliegenden Fall zutrifft, bei Eintritt der Invalidität nicht mehr nach einem System dieses Typs versichert ist, greift die Fiktion des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung ein: Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat gelten als in dem Staat und nach dem System zurückgelegt, dem der zuständige Träger angehört.
28 Ich bin mir der Probleme bewußt, die bei der Anwendung des Artikels 47 Absatz 1 auf einen solchen Sachverhalt entstehen können. Der Zeitraum, auf den sich die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften bei der Ermittlung der Invaliditätsrente beziehen müssen, kann weit zurückliegen; die Leistung würde dann den jetzigen Verdienstmöglichkeiten des Betreffenden nicht mehr entsprechen. Dem Gerichtshof kam es darauf an, das Erfordernis — an dem in den angeführten Fällen übrigens sowohl das niederländische als auch das belgische System ausgerichtet waren —, daß die zu erbringende Leistung dem Arbeitsentgelt entspricht, das der Betreffende bei Eintritt der Invalidität bezieht, aufrechtzuerhalten. Dieses Anliegen war zweifellos gerechtfertigt.
29 Das bedeutet indessen nicht, daß Artikel 47 Absatz 1 ausschließlich für die Systeme gilt, bei denen der Betrag der Leistung von der Dauer der Versicherungszeit abhängt. Wie sich aus den Schlußanträgen von Generalanwalt Lenz und dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Weber ergibt, kann Artikel 47 Absatz 1 auch in den Fällen Anwendung finden, bei denen der Sachverhalt unter Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a fällt. Wesentlich ist, daß die Invaliditätsrente, die auf der Grundlage der zuletzt genannten Vorschrift festgestellt wird, nicht die Grundsätze dieses Artikels für den Schutz der Wanderarbeitnehmer verletzt. Hieraus folgt, daß die Anwendung des Artikels 47 Absatz 1 auf unseren Fall nicht, wie die Kommission dies möchte, grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Ein solcher Standpunkt, so verlockend er auch erscheinen mag, kann aus folgenden Gründen nicht überzeugen.
30 Vor allem vernachlässigt die Kommission bei ihrem vorstehend dargelegten Lösungsvorschlag einen Umstand, der im vorliegenden Fall jedoch von entscheidender Bedeutung ist. Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e wurde zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft eingeführt — also nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Weber.
31 Artikel 40 der Verordnung verweist, wie ich bereits ausgeführt habe, für die Regelung der Leistungen bei Invalidität ausdrücklich auf das System der Bestimmungen des Kapitels 3 und mithin auch auf Artikel 47 Absatz 1. Angesichts einer solchen ausdrücklichen Verweisung kann nicht unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Gerichtshofes in anderen Fällen, gleichgültig, ob diese in irgendeiner Hinsicht vergleichbar sind, geltend gemacht werden, daß diese Vorschrift auf den Fall keine Anwendung finde. Im übrigen läßt sich weder aus dem Tenor des Urteils Weber noch den diesbezüglichen Schlußanträgen von Generalanwalt Lenz, ja nicht einmal aus den diesem Punkt gewidmeten Ausführungen von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Reichling, ein so radikales Ergebnis herleiten. Nach der angeführten Rechtsprechung ist Artikel 47 Absatz 1 auf Fälle unanwendbar, in denen das belgische oder das niederländische System gilt, d. h. wenn der theoretische Betrag der Leistung auf der Grundlage des letzten Arbeitsentgelts des Betreffenden festgestellt wird. Das in diesen Systemen maßgebende Kriterium unterscheidet sich somit von dem der Beitragsbemessungsgrundlage während des Bezugszeitraums, das die spanischen Rechtsvorschriften vorsehen. Es handelt sich nach meiner Meinung um einen wesentlichen Unterschied, da der Begriff der (durchschnittlichen) Beitragsbemessungsgrundlage im Gegensatz zu dem Begriff, auf den sich die seinerzeit geprüften Systeme stützten, ausdrücklich in der Verordnung verwendet wird.
32 Für die Kommission haben die im Urteil Weber festgelegten Grundsätze außerdem zur Folge, daß die Regelung des Buchstabens e in unserem Fall nicht angewandt werden könne. Die Entstehung der Vorschrift hänge nämlich damit zusammen, daß die Regelung der Verordnung nur an das spanische System der Renten bei Alter und Tod habe angepaßt werden müssen. In ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes während des Verfahrens hat die Kommission in der Tat bekräftigt, daß die Regelung des Artikels 47 sich nur auf die spanischen Rechtsvorschriften über die Berechnung der Leistungen bei Alter und Tod bezieht [sie], und hinzugefügt, daß, wenn andere Leistungen hätten eingeschlossen werden sollen, ein Spanien betreffender Zusatz in Abschnitt D des Anhangs VI der Verordnung aufgenommen worden wäre. Der Standpunkt, den die Kommission jetzt vertritt, ist nach meiner Meinung aber ein ganz anderer als der, den sie sich bei ihrem Vorschlag einer Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 (der dann als Verordnung Nr. 1248/92 erlassen werden sollte) ausdrücklich zu eigen gemacht hatte. Insbesondere bei der Erläuterung der in Nummer 4 des Abschnitts D eingeführten Regelung hatte die Kommission seinerzeit ausgeführt:
Die neue Nummer 4 zu Anhang VI Abschnitt D stellt die näheren Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels [47] für Spanien klar (...) Nummer 4 sichert eine Formel zur Aktualisierung der ermittelten Rente (...) Für die Berechnung der Alters- und Invaliditätsrenten gewährleistet diese Formel so die... Aktualisierung... (Hervorhebung von mir).
33 Nach der seinerzeitigen Vorstellung der Kommission sollte also Artikel 47 auch auf das spanische System der Leistungen bei Invalidität Anwendung finden. Dies scheint im übrigen auch der Standpunkt des Rates gewesen zu sein. Wie wir bei der Prüfung der sechsten Frage besser sehen werden, hat die Verordnung Nr. 1248/92 die ursprünglich in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c enthaltene Regelung nach Artikel 47 Absatz 1 (Buchstabe a) verlagert, allerdings mit einem Zusatz, der die Anwendbarkeit der Regelung auf die kumulativen Systeme beschränkt und sie folglich für die des Typs A ausschließt. Die Kommission schließt aus dem Urteil Weber, daß der Hauptteil des Artikels 47 zwangsläufig nur auf kumulative Systeme angewandt werden könne. 1992, acht Jahre nach dem genannten Urteil, hat der Rat (und auch die Kommission in ihrem Verordnungsvorschlag) die Notwendigkeit einer Beschränkung der Anwendung des Artikels 47 Absatz 1 auf die Systeme des Typs Β nur unter Bezugnahme auf den neuen Buchstaben a dieses Artikels dargelegt. Warum aber, so frage ich mich, sollte oder mußte nur auf eine Vorschrift des Artikels 47 Absatz 1 und nicht auf alle übrigen Bezug genommen werden? Meines Erachtens belegt dies, daß die Anwendbarkeit der Regelungen des Artikels 47 Absatz 1 auf Systeme des Typs A nicht en bloc ausgeschlossen worden war.
34 Die These, auf die sich die Kommission stützt, ist daher keineswegs belegt. Ist dies richtig, muß Artikel 47 auch für unseren Fall gelten. Das Problem, das hier eine Entscheidung und Klärung seitens des Gerichtshofes erforderlich macht, ist meines Erachtens höchstens, wie und nicht ob Artikel 47 Absatz 1 an das Versicherungssystem angepaßt werden kann, das wir im spanischen Recht vorfinden.
35 Unter dem letztgenannten Blickwinkel sind die Standpunkte des Klägers und des Königreichs Spanien von Bedeutung, die beide, wenn auch auf verschiedene Weise, davon ausgehen, daß das Urteil Weber für die spanischen Rechtsvorschriften über Leistungen bei Invalidität nicht gelten könne. Beide Standpunkte setzen nämlich voraus, daß Artikel 47 Absatz 1 im vorliegenden Fall anwendbar ist.
36 Welchen Standpunkt nimmt der Kläger ein? Der in Buchstabe e des Artikels 47 Absatz 1 eingefügte Begriff durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage sei ein formaler Begriff, der den nationalen Versicherungsvorschriften weitgehend fremd sei. Im Sinne der nationalen Regelung sei die Beitragsbemessungsgrundlage letztlich nichts anderes als das Arbeitsentgelt. Die spanischen Rechtsvorschriften müßten daher auf den Begriff Höhe der Arbeitsentgelte in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung in der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung zurückgeführt werden.
37 Der Kläger macht geltend, daß sich der Begriff der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage in ein System des in Spanien geltenden Typs nicht einfügen lasse und daher nicht funktionieren könne. Diese Behauptung begegnet einem doppelten Einwand. Buchstabe e des Artikels 47 Absatz 1 bestimmt, daß bei der Berechnung von Leistungen eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, nicht aber, daß der theoretische Betrag schon diese durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage ist. Die Rechenoperationen, die die spanischen Rechtsvorschriften vorsehen, entsprechen meines Erachtens genau dem zu erfüllenden Erfordernis. Wendet man wie in dem Gesetz 26/1985 einen festen Divisor (98) auf die Summe der 84 einzelnen Bemessungsgrundlagen für die vom Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums erbrachten Beiträge an, um den Betrag der Leistung bei Invalidität zu ermitteln, so entspricht dies in der Tat der Berechnung der Leistung auf der Grundlage eines Betrages, der den Durchschnittswert der Beiträge darstellt. Letztlich ist damit bei der Berechnung... eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen, wie es in der Verordnung vorgesehen ist.
38 Davon abgesehen halte ich die Argumente für überzeugend, die das Königreich Spanien dem Kläger entgegenhält und die vom vorlegenden Gericht übrigens selbst angedeutet werden (das auf die fast einhellige Auffassung der spanischen Rechtsprechung verweist). Die Regelung des Buchstaben e wurde aus Anlaß des Beitritts des Königreichs Spanien zur Europäischen Gemeinschaft gerade wegen der Besonderheit des spanischen Systems der Invaliditäts- und Altersversicherung eingeführt, das den Begriff des Arbeitsentgelts oder Beitrags nicht kennt, sondern den der Beitragsbemessungsgrundlage. Diese Entstehungsgeschichte der Regelung zeigt — wie mir scheint, in aller Deutlichkeit —, daß man die Verordnung dem neuen Versicherungssystem anpassen wollte, das mit dem Beitritt Spaniens in die Gemeinschaft eingeführt wurde.
Zum anderen wird dieser Schluß dadurch bestärkt, daß in der Folge die Regelung in Anhang VI Abschnitt D Nummer 4, die 1992 im Hinblick auf Spanien eingeführt wurde, den Begriff der Bemessungsgrundlage für die vom Versicherten tatsächlich erbrachten Beiträge übernommen hat. Dieser Begriff ist daher dem spanischen System eigen und kennzeichnet es in den Augen des Gemeinschaftsgesetzgebers.
39 Angesichts solcher unzweideutiger normativer Vorgaben gelange ich daher bezüglich der ersten Frage des vorlegenden Gerichts zu der Auffassung, daß der vorliegende Fall der Regelung des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung unterliegt. Damit sind die vierte und die fünfte Frage des Vorlagebeschlusses als gegenstandslos zu betrachten.
40 Zu prüfen bleiben somit die zweite und die dritte Frage, die sich auf die Regelung des Buchstaben e beziehen und mit denen die Modalitäten der Anwendung dieser Regelung erhellt werden sollen.
41 Ich beginne mit der zweiten Frage. Hierbei zieht das vorlegende Gericht mehrere Lesarten der Vorschrift in Erwägung. Prüfen wir die folgende, daß nämlich im Sinne des angeführten Urteils Reichling die Regelung des Buchstaben e im Licht der in Artikel 48 und 51 des Vertrages verankerten Grundsätze auszulegen ist, so daß dem einzelnen ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung zuzuerkennen ist, die im Verhältnis zu dem Arbeitsentgelt steht, das er im Staat seines letzten Wohnsitzes während des Bezugszeitraums bezogen hat.
42 Der Gerichtshof hat in diesem Urteil festgestellt, daß wenn die Höhe der Leistung bei Invalidität nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften von dem Arbeitsentgelt abhängt, über das der Arbeitnehmer bei Eintritt seiner Invalidität verfügte, und wenn für den betreffenden Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt nicht das System der sozialen Sicherheit dieses Staates gilt, weil er in einem anderen Mitgliedstaat arbeitete, der zuständige Träger den theoretischen Betrag der Leistung auf der Grundlage des vom Artbeitnehmer zuletzt in diesem anderen Mitgliedstaat bezogenen Arbeitsentgelts zu berechnen hat (Hervorhebung von mir).
43 Dieses Ergebnis wurde, wie erinnerlich, aus den in Artikel 51 des Vertrages verankerten grundlegenden Prinzipien abgeleitet, auf denen das System der sozialen Sicherheit beruht. Wie Generalanwalt Jacobs in dieser Streitsache bemerkt hat, soll die Verordnung Nr. 1408/71 dazu beitragen, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern und ihren Familien die Zusammenrechnung aller nach verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen sichert.
44 Die Anwendung dieser Grundsätze auf den zu prüfenden Sachverhalt würde dazu führen, daß die dem spanischen Arbeitnehmer zustehende Leistung bei Invalidität nach Maßgabe seines während des Bezugszeitraums in Deutschland bezogenen Arbeitsentgelts berechnet würde. Der Durchschnitt der Beitragsbemessungsgrundlagen des Arbeitnehmers während der letzten 84 Monate seiner Erwerbstätigkeit gemäß den spanischen Rechtsvorschriften entspräche mit anderen Worten dem letzten bezogenen Arbeitsentgelt gemäß den belgischen Rechtsvorschriften. In der einen wie in der anderen Rechtsordnung würden solche Parameter der Ermittlung des theoretischen Betrages dienen, auf dessen Grundlage dann der tatsächliche Betrag der Leistung bei Invalidität festgelegt würde. Es wären Mechanismen, denen der Zweck gemeinsam wäre, die Versicherungsleistung dem effektiven Verdienst, den der Arbeitnehmer vor Eintritt seiner Invalidität erzielen konnte, anzupassen.
45 Nur bei einer solch funktionalen Gleichsetzung des spanischen und des belgischen Systems kann unser Fall mit der territorialen Fiktion gelöst werden, die der Gerichtshof in dem letztgenannten Urteil aufgestellt hat. Der vom zuständigen spanischen Träger geschuldete theoretische Betrag würde aufgrund dessen errechnet, was der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall in Deutschland, verdient hat. Diese Konstruktion hat das vorlegende Gericht vor Augen, wenn es ausführt: Man muß von der Fiktion ausgehen, daß das Hoheitsgebiet des anderen Gemeinschaftsstaats (...) Teil unseres eigenen ist, und ermitteln, ob nach den spanischen Rechtsvorschriften eine Beitragspflicht bestanden hätte, und, falls ja, nach welchen Bemessungsgrundlagen.
46 Die hier dargestellte These überzeugt indessen nicht. Sie baut auf der Voraussetzung auf, daß das spanische System mit anderen verknüpft wird, die jedoch in der hier maßgebenden Hinsicht abweichen, sie vernachlässigt darüberhinaus den weitergehenden Kontext der Gemeinschaftsregelung und entstellt den Sinn der Regelungen, auf die die Verordnung ausdrücklich für die Feststellung der Leistung bei Invalidität verweist.
47 Die Gründe für meine Auffassung werden durch die Prüfung der zweiten vom vorlegenden Gericht dargestellten Alternative, die sich das Königreich Spanien zu eigen macht, bestätigt. Erinnern wir uns, wie diese These formuliert wurde: Die Bemessungsgrundlage soll nach den nationalen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Beiträge berechnet werden. Diese Auffassung zeichnet sich dadurch aus, daß erkannt worden ist, daß Ziel der Verordnung die Koordinierung und nicht die Harmonisierung der nationalen Regelungen ist, und auch die ausdrücklich aus Anlaß des Beitritts des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen zutreffend dargestellt werden.
48 Nach den einzelnen Vorschriften des Artikels 47 hat der zuständige Träger den theoretischen Betrag — auf dessen Grundlage er dann die zustehenden Versicherungsleistungen nach dem Prinzip der anteiligen Berechnung festzulegen hat — ausschließlich nach Maßgabe der vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichteten Beiträge zu ermitteln. Diese Regelung zeigt ferner, daß die Verordnung das andere, ebenfalls grundlegende Erfordernis des wirtschaftlich-finanziellen Gleichgewichts der nationalen Systeme nicht beeinträchtigen wollte. Ein solches Gleichgewicht wirkt sich naturgemäß auf die Funktionsfähigkeit der Systeme, die die Gemeinschaftsregelung koordinieren will, und letztlich auch auf die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes aus, der diesen Wanderarbeitnehmern zugedacht ist. Damit erklärt sich, daß die Verordnung, ohne zwischen Systemen des Typs A und denen des Typs Β zu unterscheiden, ausdrücklich und allgemein auf die Vorschriften zur Regelung der Leistungen bei Alter verweist. Nach dem System der Gemeinschaftsregelung kommt der zuständige Träger ebenso wie für die letztgenannte Leistung auch für Invalidität nach Maßgabe dessen auf, was der Arbeitnehmer während der Zeit, in der er den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften unterstand, tatsächlich an Beiträgen geleistet hat, und nicht anhand anderer Bemessungsgrundlagen.
49 Wie wir sahen, muß sich die Regelung des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe e auch auf Versicherungssysteme des Typs A beziehen. Diese Regel ist vollkommen mit Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 vereinbar, wenn das anwendbare System dem spanischen System entspricht. Nach dem spanischen System gründet sich bekanntlich der theoretische Betrag der Leistung auf den Begriff der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage während des Bezugszeitraums; in Buchstaben e wird sie et simpliciter festgelegt, welche Lohnparameter insoweit zu berücksichtigen sind. Hier ist die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung des theoretischen Betrages der Leistung bei Invalidität gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten zu ermitteln. Das bedeutet, daß der theoretische Betrag der dem Kläger geschuldeten Leistung bei Invalidität nach den von den nationalen Rechtsvorschriften aufgestellten Parametern nach Maßgabe der Beiträge zu berechnen ist — selbstverständlich gemäß der zum Zeitpunkt der Gewährung der Leistung geltenden Regelung —, die der Betreffende an den spanischen Träger entrichtet hat, als er dem Recht seines Herkunftslandes unterstellt war (d. h. in den Jahren vor seiner Abwanderung nach Deutschland). Ich bin daher der Auffassung, daß die Regelung des Buchstabens e die Bestimmungen des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 verdeutlichen sollte.
50 Nach Darle allerdings hinzufügen, daß ihr nur unter der Bedingung gefolgt werden kann, daß die in Artikel 51 des Vertrages verankerten grundlegenden Prinzipien beachtet werden, die auch im vorliegenden Fall zur Geltung kommen.
51 Eine rigide Anwendung des Systems so, wie es gegenwärtig ausgestaltet ist, d. h. ohne Abmilderung durch angemessene Korrekturen, kann sich als schädlich für den Wanderarbeitnehmer erweisen. Man braucht sich nur die Konsequenzen vor Augen zu führen, die sich aus der Abhängigkeit des Betrages der Leistung bei Invalidität von einer Beitragsbemessungsgrundlage ergeben, die gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festgelegt wird. In der Mehrzahl der Fälle würde das für die Versicherungsleistung zu berücksichtigende Arbeitsentgelt sich auf weit zurückliegende Jahre beziehen und damit die Versicherungsleistung infolge der Inflation auf eine nach heutigem Stand sehr niedrige Höhe sinken lassen. Zum anderen kann gerade im Hinblick auf den Fall Spaniens die Gleichstellung des Wanderarbeitnehmers mit einem nicht beitragspflichtigen Arbeitnehmer durch die nationalen Rechtsvorschriften nicht als mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar angesehen werden. Ein solches normatives Kriterium verkennt letztlich, daß der Wanderarbeitnehmer weder die Arbeitnehmereigenschaft noch die damit verbundenen Garantien einfach dadurch verliert, daß er seine Erwerbstätigkeit außerhalb des Herkunftslandes ausübt.
52 Nunmehr kann ich darlegen, welchen Voraussetzungen die nationalen Rechtsvorschriften zu genügen haben, um den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts sowohl hinsichtlich des Betrages der Leistung als auch bezüglich des Verbotes der Diskriminierung des Wanderarbeitnehmers gegenüber dem im Land verbleibenden Arbeitnehmer Geltung zu verschaffen. Meines Erachtens hängt die Lösung des Falles von den Bestimmungen ab, die durch die genannte Verordnung Nr. 1248 in den Spanien betreffenden Teil (Abschnitt D, Nr. 4) des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt worden sind, die wie folgt lauten:
a) In Anwendung des Artikels 47 erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung anhand der Bemessungsgrundlagen für tatsächlich entrichtete Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit.
b) Der so ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes bis zu dem Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht (Hervorhebung von mir).
53 Die vorstehenden Vorschriften betreffen den Fall allerdings nur mittelbar. Es handelt sich nämlich um Vorschriften, die nach den der Rechtssache zugrundeliegenden Ereignissen in Kraft getreten sind und auf den Fall nicht unmittelbar angewandt werden können. Diese Vorschriften beschränken sich jedoch, wie mir scheint, auf eine Klarstellung dessen, was in der Verordnung bereits geregelt war, da sie bestimmen, daß die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt wird (Hervorhebung von mir). Die im Anhang eingefügten Bestimmungen haben lediglich die Aufgabe, ein Prinzip zu erläutern, nämlich das der Effizienz der Versicherungsleistung, das bereits in Artikel 47 Absatz 2 wie auch gerade in bezug auf die spätere Anpassung der Invaliditäts- und Altersrenten in Artikel 51 mit der Überschrift Anpassung und Neuberechnung der Leistungen zum Ausdruck kommt. Dieses Prinzip sorgt allgemeiner gesagt für eine gerechte Wirkungsweise des in der Verordnung festgelegten Systems, um dessen Vereinbarkeit mit den in Artikel 51 des Vertrages verankerten Grundsätzen sicherzustellen.
54 So verstanden gibt die Vorschrift einen klaren Hinweis darauf, wie Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e zu begreifen ist. Die 1992 erlassene Vorschrift erläutert nämlich den Grundsatz, daß die vom Arbeitnehmer tatsächlich erbrachten Beiträge Gegenstand einer Aktualisierung sein müssen. Es handelt sich, um es noch einmal zu sagen, um eine bloße Verdeutlichung, die die Modalitäten der Anwendung des Artikels 47 auf Spanien betrifft.
55 Der Grundsatz der Aktualisierung der geleisteten Beiträge entspricht einer grundlegenden Anforderung an jedes Versicherungssystem. Die Aktualisierung hat zweifelsohne nach Kriterien der Effizienz zu erfolgen. Dieses Ergebnis wird unter verschiedenen Gesichtspunkten angestrebt. Unter einem Gesichtspunkt ist eine Neubewertung der ursprünglichen Beitragsleistung erforderlich, wobei deren Nominalwert im Rahmen des Möglichen an den Realwert angepaßt wird. Unter einem anderen Gesichtspunkt muß die Aktualisierung die veränderliche Größe in Form der sogenannten Steigerungsbeträge berücksichtigen. Ich benutze diesen Ausdruck, um alle Erhöhungen der Versicherungsleistungen zu erfassen, die nach den spanischen Rechtsvorschriften für die Kategorie vorgesehen sind, der der Arbeitnehmer angehört. Die um die Steigerungsbeträge zu erhöhenden Leistungen sind mithin die, die der Arbeitnehmer hätte beanspruchen können, wenn eine ununterbrochene Tätigkeit im letzten Mitgliedstaat fingiert wird.
Es geht also um ein Prinzip der verteilenden Gerechtigkeit, der die Wirkungsweise des in der Verordnung festgelegten Systems beherrscht. Die es aktualisierenden Vorschriften müssen auf jeden Fall vom nationalen Träger beachtet werden, der die Leistungen bei Invalidität festzusetzen und ihren Betrag zu berechnen hat.
56 Das andere Problem beruht, wie gesagt, darauf, daß nach der spanischen Gesetzgebung der Wanderarbeitnehmer während des Bezugszeitraums nicht beitragspflichtig gewesen und die ihm geschuldete Leistung daher auf den gewerkschaftlichen Mindestlohn zu reduzieren ist. Eine solche Fiktion (die der vom Gerichtshof im Urteil Reichling beanstandeten recht ähnlich ist) verstößt gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, weil es den Wanderarbeitnehmer nicht als Arbeitnehmer behandelt und ihn im Vergleich zu Arbeitnehmern, die von ihrer Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, diskriminiert. In diesem Sinne bin ich mit den Ausführungen von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlußanträgen in dieser Rechtssache völlig einverstanden: Die Ziele und die Absicht der Verordnung würden ernsthaft gefährdet, wenn ein Mitgliedstaat mit Rechtsvorschriften des Typs A bei einem Wanderarbeitnehmer die normale Berechnung durch eine völlig künstliche ersetzen könnte, die zu einem theoretischen Betrag führen würde, der viel niedriger ist als der Betrag der Leistung, der einem Arbeitnehmer in einer entsprechenden Lage, der nur den Rechtsvorschriften dieses Staates unterworfen war, zustünde (Hervorhebung von mir). Die Gleichsetzung von Herrn Lafuente Nieto mit einer nicht beitragspflichtigen Person und die hieraus folgende Anwendung des gewerkschaftlichen Mindestlohns auf ihn ist eine gesetzliche Fiktion, die die Lage des Betreffenden im Vergleich zu der verschlechtert, in der er sich befunden hätte, wenn er von seiner Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hätte: Dieses Ergebnis ist mit den Zielsetzungen und den Grundsätzen des Artikels 51 des Vertrages unvereinbar.
57 Ich schlage daher vor, die zweite Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu beantworten, daß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e wie folgt auszulegen ist: In einem System der sozialen Sicherheit, in dem für die Berechnung der Invaliditätsrente eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen wird, muß der zuständige Träger den theoretischen Betrag dieser Rente bestimmen, indem er die tatsächlichen Beitragsbemessungsgrundlagen berücksichtigt, d. h. die Grundlagen, die sich aus dem ergeben, was der Arbeitnehmer in den Versicherungszeiten tatsächlich eingezahlt hat, die er nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Die Beitragsbemessungsgrundlagen werden aber wie ausgeführt entsprechend angepaßt und erhöht, um den durch die Geldentwertung bedingten Inflationswirkungen und eventuellen Erhöhungen der Versicherungsleistungen, die dem Arbeitnehmer zugute gekommen wären, wenn er weiterhin im Herkunftsstaat beschäftigt gewesen wäre, Rechnung zu tragen.
58 Mit diesem Ergebnis ist der Weg bereitet für die dritte Frage, ob nämlich die betreffende Vorschrift gegen die Grundsätze des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstößt.
59 Die Antwort auf diese letzte Frage.ergibt sich eindeutig aus dem bisher Ausgeführten. Die zu prüfende Vorschrift kann, wenn sie so ausgelegt wird, wie ich sagte, ihre Wirkung in vollem Einklang mit den hier angesprochenen Grundsätzen entfalten. Die Versicherungslage des Wanderarbeitnehmers wird nämlich nicht dadurch beeinträchtigt, daß er von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung des theoretischen Betrages der ihm gebührenden Leistung bei Invalidität entspricht, wenn sie aktualisiert ist, was er an Beiträgen an das spanische System der sozialen Sicherheit tatsächlich entrichtet hat, als er diesem unterworfen war. Hinzu kommt aufgrund des Mechanismus der Zuschläge jede etwaige Erhöhung, die dem Betreffenden zugestanden hätte, wenn er seine Arbeitstätigkeit in Spanien fortgesetzt hätte. Die Lösung ist gerecht. Die in einem anderen Mitgliedstaat bezogenen Arbeitsentgelte werden nicht berücksichtigt. Zum Ausgleich werden die seinerzeit vom Arbeitnehmer entrichteten Beiträge auf den heutigen Wert aktualisiert.
60 Stellt man sich auf diesen Standpunkt, so gelangt man — sowohl bei der Einstufung des spanischen Systems als auch bei den Modalitäten der Berechnung des theoretischen Betrages der Versicherungsgrundlage — zu einem sinnvollen und zutreffenden Verständnis der Vorschriften, die aus Anlaß des Beitritts des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft erlassen wurden. Die Abweichung des Systems zu Lasten der spanischen Arbeitnehmer, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, wird korrigiert und eine Besserstellung des Wanderarbeitnehmers gegenüber dem seßhaften Arbeitnehmer vermieden, die eintreten würde, wenn als Beitragsbemessungsgrundlage das vom Arbeitnehmer zuletzt in Deutschland bezogene Arbeitsentgelt herangezogen würde. Angesichts der immer noch bestehenden Lohnunterschiede in Deutschland und Spanien würde dies zu Unrecht dem Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, gegenüber demjenigen einen Vorteil verschaffen, der dies nicht getan hat. Das Ergebnis ist mit Artikel 51 des Vertrages völlig vereinbar: Der Arbeitnehmer wird im Hinblick auf die Lage, in der er sich befinden würde, wenn er immer in einem einzigen Mitgliedstaat gearbeitet hätte, nicht benachteiligt.
Schließlich — und dies darf nicht verschwiegen werden — stellt die vorgeschlagene Lösung die finanzielle Stabilität des spanischen Versicherungssystems nicht in Frage, weil sie es nur in unmittelbarem Verhältnis zu den vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichteten Beiträgen belastet. Dies wiederum entspricht vollkommen der Logik und dem Ziel der Vorschriften des Artikels 47 der Verordnung.
61 Die dargestellten Gründe bestätigen, daß der Auffassung des Klägers nicht zu folgen ist. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die dritte Frage dahin zu beantworten, daß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e nicht gegen die Grundsätze der Artikel 48 und 51 des Vertrages verstößt.
Die sechste Vorlagefrage
62 Zu prüfen bleibt die sechste Frage, die die Anwendung des Verfahrens der Proratisierung auf die Leistung bei Invalidität durch den zuständigen spanischen Träger betrifft.
63 Diese Frage wirft gegenüber den vorangegangenen weniger komplexe Probleme auf und kann in dem Sinne beantwortet werden, daß die Proratisierung von der spanischen Verwaltungsbehörde im wesentlichen zutreffend vorgenommen worden ist.
64 Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c (jetzt Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a) lautet:
Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates bei Anwendung dieses Absatzes diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer dieser Zeiten; diese Berechnungsmethode kann den betreffenden Versicherungsträger nicht zur Gewährung einer Leistung verpflichten, deren Betrag die volle nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt (Hervorhebung von mir).
65 Das vorlegende Gericht geht im Gegensatz zum Beklagten davon aus, daß der zuständige Träger bei der Zusammenrechnung nach dieser Vorschrift ausschließlich die vom Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten berücksichtigen darf, die nach den nationalen Rechtsvorschriften für den Erwerb des Leistungsanspruchs erforderlich sind. Das führe dazu, daß der Teil der Leistung, für den Spanien zuständig sei, nicht im Verhältnis zur Gesamtbeschäftigungszeit in allen Mitgliedstaaten, sondern nur im Verhältnis zu der nach den spanischen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Mindestdauer berechnet werde. Der Kläger schließt sich dieser Auffassung an, wenn er geltend macht, daß nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vom zuständigen Träger für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs soweit erforderlich zu berücksichtigen seien. Der Ausdruck Höchstdauer müsse daher als die für den Erwerb des Leistungsanspruchs erforderliche Mindestbeitragszeit verstanden werden.
66 Die Frage ist durch Ermittlung des Zweckes der Vorschrift zu klären. Mit dieser Vorschrift soll die Belastung der zuständigen Träger der Mitgliedstaaten begrenzt werden, wenn die jeweiligen Rechtsvorschriften eine Höchstdauer für den Erwerb eines vollen Leistunganspruchs vorschreiben. In diesem Sinne bezieht sich die Vorschrift, wie auch die Kommission anerkennt, auf Systeme des kumulierenden Typs und nicht auf risikobezogene Systeme.
67 Bei der Auslegung dieser Vorschrift muß man sich nämlich stets den Mechanismus der Proratisierung vor Augen halten. Der zuständige Träger darf bei der Ermittlung des theoretischen Betrages keinen Betrag feststellen, der höher ist als die dem Betreffenden nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zuerkannte Höchstleistung. Sonst könnte dieser Träger bei der Feststellung des tatsächlichen Betrages verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer eine Leistung zu gewähren, die höher wäre als die, die ihm nach Maßgabe der nach dem nationalen Versicherungssystem zurückgelegten Versicherungszeiten als Höchstleistung zusteht. Satz 2 der genannten Vorschrift stellt diesen Punkt klar: Die gewährte Leistung darf den Betrag einer vollen Leistung nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften nicht überschreiten. Diese Logik gilt naturgemäß nicht für eine auf Risiko beruhende Leistung, bei der der theoretische Betrag unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet wird. Im letzteren Fall kommt nämlich der Tatbestand der für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebenen Höchstdauer nicht vor.
68 Der Ansicht des vorlegenden Gerichts, daß der Ausdruck Höchstdauer als Mindestdauer zu verstehen sei, ist daher nicht zu folgen. Von anderem ganz abgesehen verfälscht dieses Verständnis den Mechanismus der Proratisierung und führt dazu, den zuständigen spanischen Träger mit einer Leistungspflicht zu belasten, zu der er nach der Verordnung nicht verpflichtet ist. Die Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b) schreiben unzweideutig vor, daß der tatsächlich geschuldete Betrag nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten (...) zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten (Hervorhebung von mir) zu ermitteln ist. Der Leistungsteil des spanischen Trägers ist mithin so zu berechnen, daß bezüglich der Zeitvariablen die von Herrn Lafuente Nieto in Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten ins Verhältnis zu denen gesetzt werden, die seine gesamte Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Versicherungsfalls umfassen.
69 Mittelbar wird die Richtigkeit dieses Schlusses durch die Änderung der Verordnung durch die bereits angeführte Verordnung Nr. 1248/92 bestätigt, die zunächst die Vorschrift nach Artikel 47 (Absatz 1 Buchstabe a) verlagert — wodurch sie unter die ergänzenden Vorschriften für die Berechnung der Leistungen aufgenommen worden ist — und sodann durch einen Zusatz ergänzt hat, dessen Bedeutung nicht übergangen werden darf:
Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe sich nicht nach der Versicherungsdauer richtet.
70 Dieser Zusatz bestätigt, daß die Vorschrift nach der ihr zugrunde liegenden Logik als auf Versicherungsleistungen beschränkt anzusehen ist, die Systemen des kumulativen Typs (Typ B) unterliegen, und sich daher nicht auf den vorliegenden Fall beziehen kann.
71 Nach Abschluß meiner Begründung sei mir gestattet, mich zu der Möglichkeit zu äußern, die zeitlichen Wirkungen des Urteils zu beschränken. Ich bin mir durchaus bewußt, daß der Gerichtshof in Anwendung des der Gemeinschaftsrechtsordnung bekannten allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit die zeitlichen Wirkungen der eigenen Urteile nur in außergewöhnlichen Fällen beschränken kann.
72 Im vorliegenden Fall liegen indessen die Umstände vor, die eine solche Beschränkung rechtfertigen. Die Gemeinschaftsregelung hat nämlich objektiv im spanischen Recht Unsicherheiten bezüglich seiner richtigen Auslegung entstehen lassen. Dazu genügt der Hinweis, daß zu seiner Auslegung durch das spanische Tribunal Supremo (die ich für nicht vereinbar mit den Vorschriften der Verordnung halte) verschiedene (und häufig widersprechende) Lösungen durch die nationalen Gerichte hinzukommen, die in bestimmten Beziehungen unseren Vorlagefragen zugrunde liegen. Zum anderen zeigt der Umstand, daß der Rat selbst gemeint hat, mit der Verordnung Nr. 1248/92 die Grundsätze, die für die Berechnung der Invaliditätsrenten maßgebend sind, klarer fassen zu müssen, die objektiven Schwierigkeiten bei der genauen Abgrenzung der Versicherungsansprüche der Wanderarbeitnehmer und der damit zusammenhängenden Pflichten des zuständigen spanischen Trägers.
73 Aus diesen Gründen sind die zeitlichen Wirkungen des Urteils — auch im Hinblick auf die Regelungen des Artikels 95a Absätze 1, 4, 5 und 6 der Verordnung Nr. 1408/71 — auf die Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1248 im Jahre 1992 zu beschränken; davon ausgenommen sind lediglich die Anträge auf Neuberechnung der Invaliditätsrente, die die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer mit einer Klage vor Gericht geltend gemacht haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Sollte der Gerichtshof meinem Vorschlag folgen, sollte seine Entscheidung sich nicht auf bereits abgeschlossene Rechtsverhältnisse auswirken.
Schlußanträge
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
1. Die spanischen Rechtsvorschriften über Leistungen bei Invalidität, nach denen für die Berechnung der Leistungen bei Invalidität eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, fallen unter die Regelung des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1408/71 in der im Juli 1990 geltenden Fassung.
2. Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e ist dahin auszulegen, daß in einem System der sozialen Sicherheit, in dem bei der Berechnung der Invaliditätsrente eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen wird, der theoretische Betrag der letzteren bestimmt wird, indem die tatsächlichen Beitragsbemessungsgrundlagen berücksichtigt werden, die der Arbeitnehmer erreicht hatte, als er den vom zuständigen Träger angewandten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit unterworfen war, nachdem diese Grundlagen entsprechend angepaßt und erhöht worden sind, um den durch die Geldentwertung bedingten Inflationswirkungen und eventuellen gesetzlichen Erhöhungen der Leistungen für die Gruppe, der der Arbeitnehmer angehört hätte, wenn er weiterhin in Spanien beschäftigt gewesen wäre, Rechnung zu tragen.
3. Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e verstößt bei dieser Auslegung nicht gegen die Grundsätze der Artikel 48 und 51 des Vertrages im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
4. Die vierte und die fünfte Frage sind gegenstandslos.
5. Der Begriff Höchstdauer in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung in ihrer im Juli 1990 geltenden Fassung kann nicht dahin ausgelegt werden, daß er sich auf die Mindestdauer bezieht, die nach den spanischen Rechtsvorschriften für die Begründung des Anspruchs auf eine Invaliditätsrente erforderlich ist. Die Höhe der vom spanischen Träger geschuldeten Leistung ist daher entsprechend dem Verhältnis zwischen den Versicherungszeiten, die der Arbeitnehmer in Spanien zurückgelegt hat, und denen, die seine gesamte Erwerbstätigkeit umfassen, zu bestimmen.